Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2014.00377 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 30. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes
Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene X.___ arbeitete ab 1982 auf dem Bau. Seit zirka 1995 litt er unter gelegentlichen Lumbalgien. Im Oktober 1997 kam es beim Hantieren mit einem rund 20 kg schweren Balken auf einer Leiter zu einer Exazerbation. Der Versicherte wurde notfallmässig hospitalisiert und analgetisch sowie physiotherapeutisch behandelt (Urk. 7/41/5 unten). Im August 1998 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie und Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1).
1.2 Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Rente mit Verfügung vom 12. November 1999 noch verneint hatte (Urk. 7/22), sprach sie ihm mit Verfügung vom 23. Oktober 2001 ab 1. Januar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 7/55) und ab 1. November 2001 eine halbe Härtefallrente zu (Verfügung vom 21. Dezember 2001 [Urk. 7/59]). Im Rahmen einer Rentenrevision verfügte die IV-Stelle am 7. Januar 2005 die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Januar 2004, neu ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 7/100). Ein Rentenrevisionsbegehren, das der Versicherte am 18. September 2008 aufgrund eines im Mai 2008 erlittenen Herzinfarktes stellte (Urk. 7/103), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juli 2009 mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab (Urk. 7/128). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/131/3-4) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Februar 2011 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückgewiesen wurde (Urk. 7/140).
1.3 Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein interdisziplinäres Gutachten beim Y.___, das am 14. November 2011 erstattet wurde (Urk. 7/156/1-58). Mit rechtskräftiger Verfügung (Urk. 7/171) vom 24. Mai 2012 wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 7/169; Invaliditätsgrad von 54 %, weiterhin bisherige halbe Rente).
1.4 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 stellte X.___ erneut ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 7/172) unter dem Hinweis, dass er nebst Herzproblemen auch noch starke Rückenschmerzen (Diskushernien und Arthrose) habe. Am 21. November 2012 ging bei der IV-Stelle ein Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, ein (Urk. 7/174). Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/176 S. 3) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2012 Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/178). Auf Einwände des Versicherten (Urk. 7/181 und Urk. 7/182) hin, wobei ein Einwand von dessen Arzt Dr. med. A.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, stammte (Urk. 7/182), veranlasste die IV-Stelle bei der Abklärungsstelle B.___ ein bidisziplinäres Gutachten, das am 30. August 2013 erstattet wurde (Urk. 7/197/1-30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/202, Urk. 7/205 und Urk. 7/206) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Begehren, es sei die bisher zugesprochene halbe Invalidenrente auf mindestens eine Dreiviertelsrente zu erhöhen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 26. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk. 7/169; weiterhin halbe Rente) und der Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) und damit einen Revisionsgrund zur Erhöhung der halben Invalidenrente zu Recht verneint hat.
2.2 Die IV-Stelle kam zum Schluss, dass sich aus dem bidisziplinären Gutachten der Abklärungsstelle B.___ vom 27. August 2013 keine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe. Im rheumatologischen Gutachten werde eine im September 2012 neu aufgetretene Diskushernie dokumentiert. Dies sei ein radiologischer Befund mit günstiger Prognose. Die Diskushernie werde deshalb nicht als langandauernde Verschlechterung anerkannt (Urk. 2). Die Angst- und Panikattacken würden seit dem im Jahr 2008 erlittenen Herzinfarkt bestehen und seien bereits im Gutachten des Y.___ vom 14. November 2011 gewürdigt und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes handle (Urk. 2 und Urk. 6).
2.3 Der Beschwerdeführer wies demgegenüber darauf hin, dass im Gutachten der Abklärungsstelle B.___ eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 30 % angenommen und festgehalten werde, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im Vergleich zum Gutachten des Y.___ aus dem Jahr 2011 um 20 % höher ausfalle. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die neuen Gutachter eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vornehmen würden, seien unzutreffend (Urk. 1 Ziff. 7).
3.
3.1 Der Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk. 7/169) lag das nach dem Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts (Urk. 7/140) von der IV-Stelle veranlasste Y.___-Gutachten vom 14. November 2011 zugrunde (Urk. 7/156/1-58). Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. D.___, FMH für Allgemein-, Unfall- und Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellten darin die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48):
1. chronisch therapieresistentes, lumbospondylogenes Syndrom links bei Wirbelsäulenfehlform (thoracale Hyperkyphose) mit muskulärer Dysbalance
2. mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01)
3. koronare Herzkrankheit mit/bei:
• koronarer Dreigefässerkrankung
• Status nach Myocardinfarkt im Mai 2008
• Status nach PTCA und Stenteinlage im Mai 2008
• Status nach PTCA und Stenteinlage wegen Re-Stenose im Januar 2009
• Status nach PTCA, Stenteinlage und minimal invasivem AC-Bypass wegen Re-Stenose im September 2010
• leicht verminderter linksventrikulärer Funktion
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren nach Ansicht der Gutachter die folgenden Diagnosen (S. 48):
4. moderate, degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule
5. kleine mediolaterale Diskushernie L4/L5 links (MRI vom 11.10.1997)
6. kardiovaskuläre Risikofaktoren:
• familiäre Belastung
• Status nach Nikotinabusus
• Hypercholesterinämie
Nach Einschätzung der Gutachter war der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit auf dem Bau aus rheumatologischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig. Für eine angepasste Tätigkeit schätzten die Gutachter die Restarbeitsfähigkeit wie folgt ein: 80 % aus rheumatologischer Sicht, 100 % aus internistischer Sicht und 50 % aus psychiatrischer Sicht. Gesamthaft attestierten sie dem Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (S. 54). Als angepasst erachteten die Gutachter körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Zugluft oder grössere klimatische Schwankungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne rückenergonomisch ungünstige Zwangshaltungen und ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 kg (S. 52 und 55).
Eine Angsterkrankung von relevanter Schwere liess sich nach Einschätzung der Gutachter aktuell nicht erheben (S. 55).
3.2 Nach Erlass der Verfügung vom 24. Mai 2012 reichte der Versicherte der IV-Stelle einen Bericht des F.___, Herz-Kreislauf-Zentrum, Klinik für Kardiologie vom 19. März 2012 (Urk. 7/170) betreffend eine gleichentags stattgefundene Untersuchung ein. Es wurden die nachfolgenden Diagnosen gestellt:
1. koronare Dreigefässerkrankung
• Koro 07.09.10: hochgradige Stenose des ostialen RIVA, zirka 70%ige Stenose der RCX, RCA chronisch verschlossen, LV-Funktion leicht reduziert
• Status nach PCI/Stenting (1xDES) des RCX am 14.09.2010
• Status nach MIDCAB (LIMA-RIVA) am 10.09.2010
• Status nach PCI/Stenting (2x DES) mediale RIVA und PCI/Stenting (1x DES) distaler PLA/RCX am 20.1.2009
• Status nach PCI/Stenting (Biomatrix 2.75 mm) einer subtotalen proximalen RCX-Stenose am 26.05.2008
• Status nach subakutem inferoposteriorem ST-Hebungsinfarkt 03.05.2008
• cvRF: Status nach Nikotinabusus, pos. Familienanamnese, Hypercholesterinämie
2. Depression
3. Gastroösophagealer Reflux
Die Ärzte konnten aktuell keine definitive Stellungnahme bezüglich der Arbeitsfähigkeit abgeben, wobei sie feststellten, eine 50%ige Arbeits(un)fähigkeit könne momentan aufgrund der kardialen Situation unterstützt werden. Sie erwarteten jedoch unter optimaler (gemeint wohl: optimaler Therapie der) Herzinsuffizienz eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit.
4.
4.1 Im Revisionsverfahren wurden die folgenden medizinischen Berichte eingereicht beziehungsweise eingeholt:
4.2 Am 21. November 2012 berichtete Dr. Z.___ (Urk. 7/174), in den letzten Monaten hätten Angst und Panik vor einem erneuten Herzinfarkt massiv zugenommen. Grund dafür sei insbesondere, dass der Beschwerdeführer nun das Alter von 52 Jahren erreicht habe. Zudem leide der Beschwerdeführer an Magenbeschwerden, die ebenfalls stark zugenommen hätten. Im Sommer habe er plötzlich eine Exazerbation der vorbestehenden lumbalen Beschwerden erlitten. Im MRI habe eine grosse medio-links laterale Diskushernie mit Verlagerung der S1-Wurzel links nachgewiesen werden können. Zurzeit müsse er Opiate sowie Lyrica einnehmen, um die Schmerzen einigermassen coupieren zu können. Eine operative Sanierung lehne er strikt ab. Er habe massive Angst, neben seiner Herzkrankheit auch noch gelähmt zu sein. Der Beschwerdeführer stehe in ständiger psychiatrischer Begleitung durch Dr. A.___. Er selber betreue ihn seit über 15 Jahren und sehe zunehmend die Verschlechterung des Allgemeinzustandes. Es sei ganz klar, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit mehr nachgehen könne.
4.3 Dr. A.___ berichtete am 23. Januar 2013 (Urk. 7/179) unter Hinweis auf vorherige Berichte, der Zustand des Beschwerdeführers sei heute schlechter denn je. Die chronische Depression sei nur ein Teil der Symptomatik, an welcher der Beschwerdeführer leide. Er habe mehrfach wöchentlich Panik- und Angststörungen, die nachweislich durch die Herzschmerzen (Stents) kommen würden. Dr. A.___ äusserste sein Unverständnis darüber, dass der Beschwerdeführer nur ein 50%-Rente erhalte und fügte hinzu, die IV-Stelle solle den Beschwerdeführer von ihren eigenen Ärzten untersuchen lassen. Er gehe davon aus, dass diese bescheinigen würden, dass es für den Beschwerdeführer unmöglich sei, eine 50 %-Stelle zu finden.
4.4 Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. H.___, FMH Rheumatologie, Abklärungsstelle B.___, stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 27. August 2013 (Urk. 7/197/ 1-30) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 f.):
Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und ausgeprägter Angstsymptomatik (thematisch auf die Herzerkankung bezogen) inklusive Panikattacken (ICD-10 F32.11)
Chronisches therapieresistentes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei
– links mediolateraler Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung der S1-Wurzel links
- neurologisch fragliche S1-Wurzelreizung links bei inkonstantem Lasègue- Manöver
- ohne Hinweise für eine radikuläre Ausfallssymptomatik mit diffuser nicht dermatombezogener Hypästhesie im Bereiche der ganzen linken unteren Extremität
– beginnender Chondrose und Diskusprotrusion L4/L5 ohne Nervenwurzelkontakt, leichter langgezogener Kyphose der BWS
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren nach Ansicht der Gutachter die folgenden Diagnosen:
Diskrepanzen im spontanen Bewegungsverhalten verglichen mit der Limitierung durch die Schmerzen (VAS 9 bis 10), inkonstant reproduzierbare Befunde, 5 von 5 positive Waddell- Zeichen
– deutliche Hinweise für eine bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung mit Selbstlimitierung und Inkonsistenzen
Der rheumatologische Gutachter stellte fest, die Untersuchungsbefunde und das beobachtete Schmerzverhalten des Exploranden entsprächen weitgehend den Beobachtungen und Befunden anlässlich der MEDAS-Begutachtung im Jahr 2011. Objektiv neu sei eine Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung (nicht Kompression) der Nervenwurzel S1 links, radiologisch im vergangenen September dokumentiert, wobei klinisch keine sicheren Hinweise für eine radikuläre Mitbeteiligung bestünden. Dies sei ein radiologischer Befund mit einer günstigen Prognose. Diskushernien, die nicht zu neurologischen Ausfällen führten, würden sich im Verlaufe von Monaten stabilisieren und im Rahmen der Involution vernarben. Es sei daran erinnert, dass eine Operationsindikation dann gegeben sei, wenn reproduzierbar die Schmerzen nicht kontrollierbar seien respektive progredient neurologische Ausfälle bestünden. Beide Aspekte seien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Es fehlten neurologische Ausfälle und das Schmerzverhalten sei geprägt von einer Selbstlimitierung mit Inkonsistenzen, namentlich inkonstanter Reproduzierbarkeit der angegebenen Beschwerden je nach Untersuchungsposition respektive bei Ablenkung. Um dem Beschwerdeführer gerecht zu werden, müsse festgehalten werden, dass sich eine solche Diskushernie auf die Belastbarkeit auswirke, mit folgenden notwendigen Schonkriterien:
Zumutbar seien leichte, zeitweise wechselbelastende Tätigkeiten, ohne monoton vornüber gebückte Arbeitsposition, ohne Gewichtsbelastung repetitiv über 15 kg, mit ideal Wechsel zwischen sitzender und stehender Position, verbunden mit kurzen Wegstrecken, das heisse Tätigkeiten im Sinne von Kontrollaufgaben, Sortieren und leichte Lagerarbeiten. Die angestammte frühere Arbeit als Bauarbeiter sei nicht mehr zumutbar. Da unter anhaltender Belastung die Beschwerden verstärkt werden könnten, empfehle es sich, das Pensum auf je einen Teil morgens und nachmittags zu verteilen respektive kurze Pausen einzuhalten. Für eine solche, diese Schonkriterien berücksichtigende Tätigkeit erachtete der rheumatologische Gutachter eine 70%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar und ausgewiesen. Mit dieser Beurteilung weiche er von derjenigen im Y.___-Gutachten ab. Damals sei aus chirurgisch-orthopädischer Sicht eine annähernd 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit angenommen und wegen der Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % schliesslich ein tägliches Arbeitspensum von maximal sechs Stunden empfohlen worden (S. 25 f.). Auch wenn klinisch soweit objektivierbar keine Progredienz der Beschwerden und keine neuen neurologischen Ausfälle gefunden worden seien, so müsse man der Diskushernie L5/S1 und der dort lokalisierten Spondylarthrose Rechnung tragen, weshalb seine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und der Arbeitsbelastung von der früheren Begutachtung abweiche (S. 27).
Die Psychiaterin Dr. G.___ hielt fest, ein affektiver Rapport sei herstellbar, die Stimmung sei beim Beschwerdeführer deutlich gedrückt. Sie nahm ihn als affektarm, mit aufgehobener Schwingungsfähigkeit und fast fehlenden mimischen Regungen wahr, als hoffnungslos und ausgeprägt ängstlich. Sie wies im Weiteren auf einen deutlich reduzierten Antrieb hin. Zudem gab sie an, der Beschwerdeführer habe von einem sozialen Rückzug und teilweise konkreten Suizidgedanken berichtet (S. 12). Sie kam zum Schluss, rein aufgrund der depressiven Symptomatik im engeren Sinn könne eine Minderung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % angenommen werden. Dies entspreche der Beurteilung des Y.___ vom November 2011. Im Vordergrund der Beschwerden stünden aktuell aber die Angstsymptomatik und insbesondere das vermehrte Auftreten von Panikattacken. Eine Akzentuierung von Ängsten, die sich auf eine Gefährdung durch bestehende körperliche Erkrankung beziehen würden, könne typischerweise eintreten, wenn der Betroffene selber das Alter erreiche, in dem nahe Angehörige an der gleichen Erkrankung verstorben seien. Durch die ausgeprägte Angst und die gehäuften Panikattacken sei die Arbeitsfähigkeit zusätzlich reduziert, so dass eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 30 % resultiere. Dies könne aufgrund der Angaben für die Zeit seit September 2012 nachvollziehbar angenommen werden. Durch eine Anpassung der Medikation solle versucht werden, die Angstsymptomatik zu verbessern. Falls dies gelinge, sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit wieder erreichbar (S. 13).
4.5 Der RAD-Arzt Dr. I.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 zum Gutachten vom 27. August 2013 (Urk. 7/199 S. 3) fest, eine Verschlechterung sei aufgrund der im Jahr 2012 neu aufgetretenen Diskushernie und der seit Herbst 2012 verschlechterten psychiatrischen Befunde gegeben. Es könne eine noch 30%ige Restarbeitsfähigkeit angepasst seit September 2012 festgehalten werden. Unter einer angepassten Medikation sollte eine Verbesserung der Angstsymptomatik erreichbar sein. Zusätzlich werde die Weiterführung der Psychotherapie empfohlen. Dies sei dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht aufzuerlegen.
5.
5.1 Die Gutachter der Abklärungsstelle B.___ hielten in ihrer in Kenntnis der Vorakten und nach eigenen Untersuchungen ergangenen Expertise ausdrücklich fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit September 2012 verschlechtert habe, so dass gegenüber der letzten Prüfung durch das Y.___ vom 14. November 2011 von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Sie begründeten diesen Schluss mit einer neu aufgetretenen Diskushernie sowie mit einer Verschlechterung des psychischen Zustandes. In psychischer Hinsicht erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer nur noch als zu 30 % arbeitsfähig (E. 4.4). Die behandelnden Ärzte gingen ebenfalls von einer Verschlechterung aus (E. 4.2-3). Der RAD stellte auf die Ergebnisse des Gutachtens ab (E. 4.5).
Es fragt sich, ob die Beschwerdegegnerin von dieser Einschätzung der Mediziner zu Recht abwich. Hiezu führte die IV-Stelle aus, die Angst- und Panikattacken hätten bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung im November 2011 vorgelegen und seien bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden (Urk. 7/199 S. 3). Die Anzahl der Panikattacken könne aufgrund der vorhandenen psychiatrischen Befunde keine höhere Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. Die objektiven Befunde seien gleichgeblieben. Es sei lediglich aus subjektiver Sicht zu einer Verschlechterung gekommen (Urk. 2 S. 2).
5.2
5.2.1 Zutreffend ist, dass die Angst- und Panikattacken in den Arztberichten schon seit längerem thematisiert wurden. So stellte der behandelnde Psychiater Dr. A.___ bereits im Bericht vom 30. September 2008 die Diagnose Depression, zurzeit mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom Angst (Urk. 7/107 S. 1). Dr. A.___ berichtete damals, der Beschwerdeführer habe seit dem Infarkt Brustschmerzen, Atemnot, könne keine langen Strecken mehr laufen, ziehe sich vor den Leuten zurück und habe Angst, dass der nächste Infarkt sein letzter sein könnte. In der Folge berichteten Dr. A.___ und der Hausarzt Dr. Z.___ auch im vormaligen Revisionsverfahren von der auf Herzbeschwerden bezogen Angst, die sich nach Angaben von Dr. A.___ (24. August 2009) in Panikstörungen mit Schweissausbruch, Mundtrockenheit, Übelkeit, Schwächegefühl und Atembeschwerden manifestiere. Dr. A.___ hielt zudem fest, es wäre in Anbetracht der Herzerkrankung vermessen, diese Beschwerden als rein psychisch zu interpretieren (Urk. 7/129). Am 13. November 2009 berichtete der Hausarzt Dr. Z.___, seit dem Herzanfall und der Implantierung der Stents am 26. Mai 2008 und 20. Januar 2009 liege eine ausgeprägte Angst- und Panikstörung vor. Wegen einer familiären Häufung von Herzkrankheiten bestehe beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Angst, da die meisten männlichen Familienangehörigen im Alter zwischen 50 und 60 Jahren gestorben seien. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass sein Herz plötzlich versagen könnte (Urk. 7/134; vgl. auch Urk. 7/138). Am 10. November 2010 gab Dr. A.___ an, der Zustand habe sich gegenüber dem Zeitpunkt seines Schreibens vom 24. August 2009 verschlechtert. Die Panikstörungen hätten zugenommen und damit auch die Herzschmerzen (Urk. 7/139).
Diese Wahrnehmungen stimmen mehrheitlich mit den Angaben der Gutachterin Dr. G.___ überein, was auch im Hinweis auf derzeit erneut gehäufte Panikattacken zum Ausdruck kommt (Urk. 7/197/1-30 S. 13 erster Abschnitt). Fraglich ist, inwieweit die Angst- und Panikattacken bereits im Y.___-Gutachten Berücksichtigung fanden beziehungsweise, ob seither erhebliche Änderungen eingetreten sind.
5.2.2 Den Y.___-Gutachtern waren die zitierten Berichte bekannt (Urk. 7/156/1-58 S. 2 ff.). Der psychiatrische Y.___-Gutachter verwies ausdrücklich auf das Schreiben von Dr. A.___ vom 10. November 2010 (Urk. 7/139). Er stellte fest, der Versicherte habe über die darin beschriebenen Panikstörungen in der psychiatrischen Untersuchungssituation nicht spontan geklagt und möglicherweise hätten sich diese Symptome unter der aktuellen Psychopharmakotherapie gebessert (Urk. 7/156/1-58 S. 47).
Gleichwohl gaben die Y.___-Gutachter an anderer Stelle an, der Versicherte habe berichtet, dass er Angst vor erneuten Herzattacken habe und davor, gleich wie ein Teil seiner Familienangehörigen daran zu sterben. Er zittere dann am ganzen Körper, jeden zweiten Tag würden ihn Panikattacken ergreifen (S. 51 f.).
Diese nicht ganz konsistenten Ausführungen im Gutachten des Y.___ erschweren den Entscheid, inwiefern die Ängste bereits damals bestanden und gewürdigt wurden. Entscheidend ist aber, dass der psychiatrische Gutachter – entsprechend seiner Wahrnehmung in der Begutachtungssituation (vgl. Urk. 7/156/1-58 S. 46 f.) – den vom Beschwerdeführer geschilderten Ängsten kein besonderes Gewicht beimass, sondern vielmehr von einer möglichen Verbesserung gegenüber den Schilderungen in den bisherigen Arztberichten ausging. Die Gutachter kamen zum Schluss, eine Angsterkrankung von relevanter Schwere habe sich aktuell nicht erheben lassen (E. 3.1).
5.2.3 Während die Y.___-Gutachter also davon ausgingen, dass sich die Panik-Symptome möglicherweise verbessert hätten, gelangte die psychiatrische Gutachterin der Abklärungsstelle B.___ zum Ergebnis, dass derzeit die Angstsymptomatik und insbesondere das vermehrte Auftreten von Panikattacken im Vordergrund stünden. Sie beschrieb diesbezüglich, wie der Versicherte zu Beginn des Gesprächs einen Hub seines Nitrosprays eingenommen und von starkem Herzklopfen berichtet habe. Dabei sei er sichtbar unruhig, schwitzend und ängstlich gewesen. Sie nahm ein auf das Leiden eingeengtes Denken wahr, wobei die Angst vor dem Tod durch einen Herzinfarkt stark ausgeprägt sei (S. 11). Als mögliche Erklärung für die Akzentuierung der Angst erwähnte sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Alter erreicht habe, in dem nahe Familienangehörige an Herzkrankheiten gestorben seien (E. 4.4).
Mit diesen im Gutachten beschriebenen Wahrnehmungen in der Untersuchungssituation, die von der Psychiaterin unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar gewürdigt wurden (vgl. hievor E. 1.4), ist eine Verschlechterung ausgewiesen.
Nicht ersichtlich ist, weshalb auf die Einschätzung der Gutachterin deshalb nicht abgestellt werden sollte, weil sie auf die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen Angstattacken und Angina-pectoris-Beschwerden hinwies (vgl. der Einwand in Urk. 6 sowie Urk. 7/197/1-30 S. 12 f.).
5.2.4 Es bleibt zu prüfen, ob auch die Schlussfolgerung, wonach die beschriebenen Panikattacken die Arbeitsfähigkeit um weitere 20 % reduzierten, zu überzeugen vermag.
Auch diesbezüglich gibt es keine Anhaltspunkte, welche diese fachärztliche Einschätzung als zweifelhaft erscheinen liessen. Dies gilt namentlich für den nicht mit medizinischen Erkenntnissen untermauerten Einwand der Beschwerdegegnerin, die Anzahl der Angst- und Panikattacken vermöge die Arbeitsfähigkeit nicht massgeblich zu vermindern (Urk. 6).
Die Gutachterin wies im Übrigen in Bezug auf die akuten Panikattacken auf medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten hin und empfahl, den Erfolg einer solchen Behandlung in etwa einem Jahr durch eine psychiatrische Beurteilung zu überprüfen. Bei deutlicher Reduktion der Panikattacken könne durchaus wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden (S. 14). Dies nahm die Beschwerdegegnerin zum Anlass, dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Möglichkeit der Verbesserung der Angstsymptomatik unter Anpassung der Medikation, die Weiterführung der Psychotherapie im Rahmen der Schadenminderungspflicht aufzuerlegen (Urk. 7/200).
5.3 Bei diesem Ergebnis (bereits aus psychiatrischer Sicht 70%ige Arbeitsunfähigkeit) kann offen bleiben, wie es sich mit der Einschätzung des rheumatologischen Gutachters verhält, der einzig aufgrund der radiologisch nachgewiesenen Diskushernie mit günstiger Prognose von einer relevanten Verschlechterung ausging, obwohl die Untersuchungsbefunde und das beobachtete Schmerzverhalten weitgehend den Beobachtungen und Befunden anlässlich der Y.___-Begutachtung 2011 entsprachen und die klaren Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung mit Selbstlimitierung und Inkonsistenzen sogar Eingang in die Diagnoseliste fanden. Festzuhalten ist, dass weiterhin auf das eher differenzierter ausformulierte somatische Belastungsprofil des Y.___ abgestellt werden kann (vgl. E. 3.1).
5.4 Die Feststellung der Gutachter, wonach die Verschlechterung im September 2012 eingetreten sei, wird nicht nur durch die Angaben des Beschwerdeführers, sondern auch durch die Berichte der behandelnden Ärzte (E. 4.2-3) gestützt, weshalb – wie dies auch der RAD empfahl – darauf ebenfalls abgestellt werden kann.
5.5 Der medizinische Sachverhalt ist zusammenfassend als dahingehend erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nach wie vor nicht mehr zumutbar ist und für eine leidensadaptierte, namentlich leichte, rücken- und herzangepasste Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil ab September 2012 lediglich eine 30%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
Eine für die Invaliditätsbemessung relevante wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist demnach ausgewiesen.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die seit September 2012 stärker eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigten, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Massgeblicher Zeitpunkt für eine Rentenerhöhung ist somit der Dezember 2012 (vgl. auch Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.3 Für das Valideneinkommen rechtfertigt sich aufgrund der langjährigen Nichterwerbstätigkeit des zuletzt im Baugewerbe tätig gewesenen Beschwerdeführers – wie dies die Beschwerdegegnerin bereits im letzten Revisionsverfahren tat (Urk. 7/169) – auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und hier auf die Tabellenlöhne im Baugewerbe abzustellen. Dieses Vorgehen, das sich angesichts der zuletzt vor über 15 Jahren erzielten Einkünfte (Urk. 7/3 und Urk. 7/107) zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach das Valideneinkommen grundsätzlich ausgehend vom zuletzt erzielten Einkommen (BGE 134 V 322 E. 4.2) oder subsidär gestützt auf die LSE ermittelt wird (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 2014 S. 329 RZ 55 zu Art. 28a).
Im Baugewerbe betrug der in einfachen und repetitiven Tätigkeiten von Männern im privaten Sektor erzielte standardisierte Medianlohn im Jahr 2010 Fr. 5‘310.-- (LSE 2010, TA1, S. 26, Ziff. 41-43, Anforderungsniveau 4, Männer). Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Baugewerbe im Jahr 2012 von 41.5 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 B9.2 S. 88) und an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 B10.3 S. 89) ergibt sich ein Lohn von rund Fr. 67‘278.-- (Fr. 5‘310.-- x 12 / 40 x 41.5 / 2150 x 2188).
6.4 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind ebenfalls die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer wäre trotz seiner Einschränkungen grundsätzlich noch eine breite Palette von Tätigkeiten zumutbar, wie beispielsweise Kontrollaufgaben, Sortieren und leichte Lagerarbeiten. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Medianlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4, Fr. 4‘901.--). Wird dieses Einkommen an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2012 in sämtlichen Sektoren von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 B9.2 S. 88) sowie an die Nominallohnentwicklung angepasst, ergibt dies im 2012 ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 62‘395.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 / 40 x 41.7 / 2150 x 2188). Unter Berücksichtigung des noch zumutbaren 30 %-Pensums sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 15 % aufgrund teilzeit- und belastungprofilbedingter Lohneinbussen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) resultiert ein massgebliches Invalideneinkommen von rund Fr. 15‘911.-- und ein Invaliditätsgrad von rund 77 %. Bei diesem Invaliditätsgrad besteht Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
6.5 Die angefochtene Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Ausgangsgemäss steht dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessent- schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ervin Deplazes
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli