Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00378 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 29. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
Paralegal Services
Bertastrasse 3, Postfach 607, 8040 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene X.___ arbeitete seit dem Jahre 1990 als Saisonnier im Gleisbau, als er am 6. August 1994 in Z.___ einen Verkehrsunfall erlitt. Mit Entscheid vom 23. August 1996 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 14‘580.-- sowie eine Invalidenrente basierend auf einem 30%igen Invaliditätsgrad zu (Urk. 7/12-13, insbesondere Urk. 7/12/34-36). Am 5. No-vember 2007 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). In der Folge traf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/7-9 und Urk. 7/12-13) und liess den Versicherten internistisch-rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 6. August 2008 von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Innere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, Urk. 7/18; psychiatrisches Gutachten vom 11. August 2008 von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der Klinik C.___, Urk. 7/19; inklusive bidisziplinäre Zusammenfassung, Urk. 7/19/8-10). Am 20. Mai 2009 erfolgte eine erneute psychiatrische Begutachtung von X.___ durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 22. Juli 2009, Urk. 7/25). Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2009 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. November 2006 in Aussicht (Urk. 7/28), wogegen X.___ am 19. Dezember 2009 respektive am 3. Februar 2010 Einwand erhob (Urk. 7/31 und Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2006 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/41-42).
1.2 Nachdem X.___ am 4. Dezember 2009 erneut einen Verkehrsunfall erlitten hatte, ersuchte er am 15. Januar 2011 um eine Rentenerhöhung (Urk. 7/53-54). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht, da er keine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht habe (Urk. 7/61). Dagegen erhob X.___ am 8. März 2011 Einwand (Urk. 7/62). Mit Verfügung vom 5. April 2011 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren (Erhöhung der Invalidenrente) nicht ein (Urk. 7/67), wogegen der Versicherte am 13. Mai 2011 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhob (Urk. 7/68/3-8). Mit Urteil vom 30. April 2012 wies das hiesige Gericht die Beschwerde gegen das Nichteintreten der IV-Stelle ab (Urk. 7/77).
1.3 Im Rahmen der im Oktober 2012 eingeleiteten amtlichen Revision (Urk. 7/78), machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um eine Erhöhung seiner Invalidenrente (Urk. 7/78/4). In
der Folge traf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/79-81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/85-87) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2014 die Verfügung vom 20. Mai 2010, mit welcher dem Versicherten die Viertelsrente zugesprochen worden war, wiedererwägungsweise auf (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 27. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 26. Februar 2014, Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen und unter Einbezug der neuen massgeblichen Veränderungen eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei eine neue Begutachtung zu veranlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-91), was dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.5 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprache - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeits-schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs-rechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).
Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3).
2.
2.1 Die am 20. Mai 2010 mit Wirkung ab 1. November 2006 verfügte Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 7/41-42) basierte auf folgenden medizinischen Unterlagen:
2.2 Dr. A.___ hielt in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 6. August 2008 (Urk. 7/18) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Panvertebralsyndrom mit Status nach Autounfall am 6. August 1994 mit Fraktur von L3, dreifacher Rippenfraktur rechts (VI, VII und VIII) sowie Claviculafraktur links fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Hyperurikämie ohne Hinweise auf eine akute oder chronische Gicht und eine arterielle Hypertonie unter medikamentöser Behandlung.
Die objektiven Befunde beim Beschwerdeführer seien gering. Er habe 1994 einen schweren Autounfall mit multiplen Frakturen erlitten, welche konservativ behandelt worden und geheilt seien. Wegen der L3-Fraktur könne er jetzt keine Tätigkeit ausüben, die stark rückenbelastend sei. Tätigkeiten mit geringer Rückenbelastung könne der Beschwerdeführer dagegen zu 100 % ausüben mit normaler Leistungsfähigkeit. Die Rippenserienfraktur rechts und die Claviculafraktur links seien geheilt und führten zu keiner Arbeitsunfähigkeit. Der zweite Autounfall vom 13. Mai 2011 habe zu einer Thoraxkontusion geführt, die ohne Folgen abgeheilt sei. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) habe nicht direkt geprüft werden können wegen kräftiger Gegenspannung der kräftigen lumbalen Muskulatur. Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung eine mangelnde Compliance gezeigt und habe sich selbstlimitierend verhalten (vgl. S. 16). Überdies seien alle fünf geprüften Medikamentenwirkstoffe (Dafalgan, MST, Remeron, Spedifen und Surmontil) im Blut oder Urin nicht vorhanden, was die Arbeit seiner behandelnden Ärzte erschwere und seine Glaubwürdigkeit vermindere.
Aus rheumatologischer Sicht könne der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit seit dem Unfall am 6. August 1994 nicht mehr ausüben. Bei der bisherigen Tätigkeit seien offenbar zweimal wöchentlich durch zwei Arbeiter mit einem Wagen etwa 24 Werkteile mit einem Gewicht von 80 Kilogramm gehoben worden, ansonsten immer wieder Gewichte um 25 bis 30 Kilogramm. Ein Teil der Tätigkeit habe sitzend ausgeübt werden können und sei nicht schwer gewesen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er bei seiner letzten Arbeit Metallteile mit einem Kran gehoben und mit Druckluft zugeschnitten. Rückenfunktionseinschränkungen könnten sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei Halswirbelsäulen-Problemen seien oft zusätzlich Überkopfarbeiten sowie Vibrationen, bei Problemen am thorakolumbalen Übergang Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers zu meiden. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung - ob sitzend oder stehend - sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer könne demnach alle Tätigkeiten ausüben, welche diesem Profil entsprechen. Dabei könne er 15 Kilogramm heben (leichte bis mittelschwere Belastung).
2.3 Dr. B.___ von der Klinik C.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2008 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F 33.01) im Rahmen einer Anpassungsstörung und schleichend entwickelnd seit circa 2001, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden aus psychiatrischer Sicht keine.
Beim Beschwerdeführer bestehe keine familiäre Belastung bezüglich der psychiatrischen Erkrankung und deswegen könne man eine genetisch bedingte erhöhte Vulnerabilität für psychiatrische Erkrankungen ausschliessen. Die Kindheit beziehungsweise Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers sei ohne traumatische Ereignisse verlaufen und damit ergäben sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung. Er sei über Jahre seinen sozialen Kompetenzen gewachsen und sein Verhaltensmuster auf Leistungs-, sozialer und zwischenmenschlicher Ebene sei über Jahre ganz unauffällig gewesen, was den Ausschluss einer prämorbid vorbestehenden Persönlichkeitsstörung zusätzlich bestätige. Der Beschwerdeführer habe 1994 einen Autounfall erlitten und seither nie mehr gearbeitet. Er beziehe eine 30%ige SUVA-Rente und sein Leben sei in den letzten Jahren durch den Verlust einer sinnvollen Tagesstruktur geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer habe 2001 erneut als Autofahrer einen Autounfall erlitten und seitdem sei es im Rahmen der Schmerzproblematik und dem Verlust der Tagesstruktur zur Entwicklung einer depressiven Anpassungsstörung und anschliessend zu einer depressiven Störung gekommen. Die depressive Störung habe sich schleichend und typisch phasenweise entwickelt. Anlässlich der aktuellen Exploration habe der Beschwerdeführer in psychopathologischer Hinsicht lediglich leichte Deprimiertheit, leichte Antriebsstörungen und leicht verminderte Psychomotorik aufgewiesen. Diese psychopathologischen Merkmale - ergänzend mit den anamnestischen Angaben (Morgentief, Schlafstörungen, Nervosität und Überempfindlichkeit) - erfüllten höchstens die Kriterien einer leichten depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung und schränkten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um höchstens 20 % ein. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf die reduzierte psychische Belastbarkeit und die damit verbundene mögliche stressbedingte Schmerzzunahme zurückzuführen. Bei der Sicherung einer Tagesstruktur beziehungsweise der beruflichen Wiedereingliederung für die verbleibende Arbeitsfähigkeit wäre sogar mit der vollständigen Rückbildung der depressiven Symptome zu rechnen.
In den Akten sei mehrmals der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gestellt worden, wobei die schweren, unbewussten emotionalen Konflikte beim Beschwerdeführer fehlten, weshalb diese Diagnose nicht bestätigt werden könne. Der Beschwerdeführer habe über Jahre glaubhaft eine belastende psychosoziale Situation gelebt, aber diese Situation führe aus psychiatrischer Sicht zur Anpassungsproblematik und nicht zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung.
Der Beschwerdeführer arbeite seit 1994 nicht mehr, weshalb sich die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erübrige. In einer angepassten Tätigkeit, sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht mindestens 70 % arbeitsfähig, wobei die andauernde 30%ige Arbeitsunfähigkeit vor einem Jahr begann. Dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Konzentration und Eigeninitiative sowie ohne Schichtarbeiten zu empfehlen. Die 30%ige Arbeitsunfähigkeit sei auf die Anpassungsproblematik nach dem Verlust der Tagesstruktur zurückzuführen, was als unfallfremde Ursache zu bezeichnen seien.
2.4 Dr. D.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. Juli 2009 (Urk. 7/25) aus, dass gemäss der klinischen Befunde und den anamnestischen Angaben eigentlich die Diagnose einer aktuellen mittelgradigen depressiven Episode erhoben werden müsste, dies jedoch aufgrund des bestehenden inkonsistenten Bildes durch vorhandene Widersprüchlichkeiten und Diskrepanzen besonders schwierig und komplex sei. So könnten folgende diagnostische Überlegungen formuliert werden:
- Stark überhöhende Darstellung (Aggravation) eines psychischen Leidens
- Differentialdiagnosen:
- Depressives Geschehen (ICD-10: F 32.0 eventuell F 32.1)
- Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F 33.0 eventuell F 33.1)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
Es bestehe ein psychisches Leiden, welches der Beschwerdeführer jedoch sehr überzeichnet darstelle, was wiederum eine klare Diagnosestellung erschwere. Eine reine Simulation durch ein bewusstes und ausschliessliches Vortäuschen einer krankhaften Störung scheine eher nicht vorzuliegen. Durchgehende Symptome lägen neben depressiver Stimmungslage in einer Todessehnsucht, einer psychomotorischen Verlangsamung und einer deutlichen Einengung des formalen Denkens. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer nicht mit einer gesunden Person zu vergleichen und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und auch in einer angepassten Tätigkeit müsse deshalb angenommen werden. Diese Einschränkung liege im Rahmen einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit. Diese Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch-theoretisch formuliert und entspreche nicht der subjektiven Wahrnehmung des Beschwerdeführers, der sich vollständig arbeitsunfähig fühle. Bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestünden starke psychosoziale einschränkende Faktoren durch die fehlende soziale Integration des Beschwerdeführers. Dieser Faktor beeinflusse das Krankheitsgeschehen und sei möglicherweise mitbeteiligt an der Ausbildung des langjährigen Krankheitsverlaufes. Eine konkrete Abgrenzung sei allerdings schwierig.
Es sei nachvollziehbar, dass sich diagnostisch ein depressives Geschehen aus einer ursprünglichen Anpassungsstörung herausgebildet habe, wie dies Dr. B.___ formuliert hatte. Dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei im Wesentlichen deckungsgleich.
2.5 Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 11. August 2009 (Urk. 7/37/5) fest, dass die erneute psychiatrische Begutachtung bei Dr. D.___ im Wesentlichen die Aussagen vom massgebenden bidisziplinären Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ (Urk. 7/18-19, insbesondere Urk. 7/19/8-10) bestätige. Auch könne aus versicherungsmedizinischer Sicht zwischen einer 30%igen und einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit nicht unterschieden werden. Es könne also ohne weitere medizinische Abklärungen an der RAD-Stellungnahme vom 25. Februar 2009 festgehalten werden, wonach aus psychiatrischen Gründen die Restarbeitsfähigkeit in körperlich leidensangepasster Tätigkeit nur 70 % betrage (Urk. 7/37/4). Es lägen sicher nicht reine Unfallfolgen vor.
3.
3.1 Im Rentenrevisionsverfahren gingen folgende medizinische Berichte ein:
3.2 Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 2. Juni 2013 (Urk. 7/81/1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Generalisiertes Schmerzsyndrom mit depressiver Symptomatik und ausgeprägter Hilflosigkeit
2. Chronische Schulterschmerzen rechts nach Autounfall vom 4. Dezember 2009 mit
- AC-Gelenksarthrose und Impingementbeschwerden, kernspintomografische Tendinose der Supraspinatussehne und Veränderung am Bicepsanker der rechten Schulter (1. Schulterebene)
- multiplen, ventralen Triggerpunkten sowie dorsal (2. Schulterebene)
3. Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei
- Status nach LWK3-Fraktur vor Jahren
- LWS-Fehlform/muskuläre Dysbalance
4. Depression
Es bestünden psychische Beschwerden mit depressiver Stimmungslage, allgemeiner Hoffnungslosigkeit sowie körperliche Beschwerden, die eine Arbeitsaufnahme verunmöglichten. Der Beschwerdeführer sei seit dem 6. August 1994 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig und die Prognose sei ungünstig. Eine behinderungsangepasste wechselbelastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer stundenweise, das heisst 1 bis 2 Stunden pro Tag, zumutbar.
3.3 Dem Austrittsbericht der G.___ vom 16. August 2011 (Urk. 7/81/17-26), wo der Beschwerdeführer vom 25. Juli bis 12. August 2011 stationär hospitalisiert war, sind folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen:
- Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit Status nach Verkehrsunfall (4. Dezember 2009)
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Status nach LWK3-Fraktur (1994)
- Chronischer Schulterschmerz rechts (anamnestisch Impingementsyndrom rechts bei/mit AC-Gelenksarthose mit Kapselschwellung und Reizung der Supraspinatussehne)
- Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Schmerzverarbeitungsstörung und reaktiv depressiver Verstimmung (ICD-10: F 45.4/F 32.0)
- Anpassungsstörung
- Arterielle Hypertonie (ICD-10: F 43.2)
- Kleine axial gleitende Hiatushernie mit Refluxösophagitis
- Tachykardie unklarer Ätiologie
- Niereninsuffizienz unklarer Genese
- Grosszehen- und Interdigitalmykose beidseits
- Mikrohämaturie unklarer Genese
- Hyperurikämie
Eine schwerwiegende psychiatrische Diagnose liege nicht vor. Im Vordergrund stehe eine Schmerzverarbeitungsstörung mit geringer, reaktiv-depressiver Verstimmung; im Wesentlichen wohl durch die psychosoziale Lebenssituation bedingt. Der Beschwerdeführer sei vorerst zu 100 % arbeitsunfähig entlassen worden, wobei die endgültige Beurteilung durch die nachbehandelnden Fachkollegen festgelegt werden solle.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die ursprüngliche Rentenzusprache sei aufgrund eines ungenügend respektive nicht umfassend abgeklärten Sachverhalts erfolgt. So sei die (Rechts-)Frage nach der Zumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung nicht geprüft worden, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle (Art. 43 ATSG). Des Weiteren sei der Einkommensvergleich nicht korrekt erstellt worden, da der Leidensabzug in der Höhe von 15 % ohne genauere Prüfung, ob tatsächlich körperliche Schwerstarbeit verrichtet worden sei, gewährt worden sei. Deshalb erweise sich die Verfügung vom 20. Mai 2010 als zweifellos unrichtig (Urk. 2).
4.2 Im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 20. Mai 2010 (Urk. 7/41-42, vgl. E. 1.5) ist zu prüfen, ob die damalige Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 % - aufgrund der psychiatrischen Beeinträchtigung - in einer angepassten Tätigkeit und die daraus folgende Zusprache einer Viertelsrente ab November 2006 als zweifellos unrichtig einzustufen ist.
4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wurde die Rente mit Verfügung vom 20. Mai 2010 auf der Grundlage einer vertretbaren medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zugesprochen und basierte auf drei eingeholten Gutachten, nämlich dem internistisch-rheumatologischen vom 6. August 2008 von Dr. A.___ (Urk. 7/18), dem psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2008 von Dr. B.___ (Urk. 7/19) und dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ vom 22. Juli 2009 (Urk. 7/25). Dabei führten die psychiatrischen Einschätzungen von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit zur damaligen, hier strittigen Rentenzusprache. Auch RAD-Arzt Dr. E.___ stimmte mit den gutachterlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit überein (vgl. E. 2.5). Wenn auch die psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ und Dr. D.___ einige Fragen offen liessen und dabei feststellten, dass die Diagnose besonders schwierig und komplex sei, so beurteilten sie die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen gleich. Im Übrigen bezieht der Beschwerdeführer seit Februar 1996 eine SUVA-Rente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 30 %. Da der medizinische Sachverhalt und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere mit den beiden psychiatrischen Gutachten in jedem Falle rechtsgenügend abgeklärt wurde, liegt keine – jedenfalls keine klare (vgl. E. 1.5) - Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 ATSG vor.
Auch im Rahmen des bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen stets vorhandenen Ermessensspielraums kann nicht gesagt werden, dass die Annahme einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung eine qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensausübung darstellen würde.
4.4 Im Weiteren ist fraglich, ob die Überwindbarkeitsrechtsprechung - welche gestützt auf den aktuellen Entscheid des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 sowieso überholt ist - bei einer psychischen Erkrankung wie der vorliegend im Vordergrund stehenden rezidivierenden depressiven Störung (vgl. Gutachten von Dr. B.___, E. 2.3) überhaupt zur Anwendung gelangt. Denn rechtsprechungsgemäss zählen depressive Störungen nicht zu den unklaren Beschwerdebildern.
4.5 Hinsichtlich des im damaligen Rentenentscheid gewährten Leidensabzuges in der Höhe von 15 % ist festzuhalten, dass dieser gewährt wurde, weil der Beschwerdeführer keine körperliche Schwerarbeit mehr verrichten könne und nur noch ein Teilzeitpensum im Umfang von 70 % möglich sei (vgl. Einkommensvergleich vom 10. März 2010, Urk. 7/36). Auch wenn anhand der Akten nicht abschliessend beurteilbar ist und sich heute auch nicht mehr eruieren lässt, ob der Beschwerdeführer im Gleisbau eine körperliche Schwerarbeit verrichtet hatte, wofür allerdings einiges spricht, geht es nicht an, aus der damaligen mangelhaften Abklärung, die heute nicht mehr nachgeholt werden kann, nun etwas zu Ungunsten des Beschwerdeführers ableiten zu wollen. Im Übrigen steht die Bestimmung des Umfangs eines Leidensabzuges vom Tabellenlohn im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Angesichts der Umstände erweist sich ein Abzug von 15 % vom Invalideneinkommen jedenfalls vertretbar.
5.
5.1 Zusammenfassend ist der ursprüngliche Rentenentscheid nicht zweifellos unrichtig. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, was zum Wiederaufleben der Rentenverfügung vom 20. Mai 2010 (Urk. 7/41-42) führt.
5.2 Auch der Schutz der angefochtenen Verfügung mit der substituierten Begründung der Revision (vgl. E. 1.4) drängt sich vorliegend nicht auf, da der aktuelle medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt wurde. Der damalige Rentenentscheid basierte auf drei Gutachten, wobei zwei davon übereinstimmend eine psychiatrische Beeinträchtigung mit einer 30%igen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellten. Der im Revisionsverfahren eingeholte Bericht von Dr. F.___ vom 2. Juni 2013 (Urk. 7/81/1-6, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/81/7-26) bildet in keiner Weise eine ausreichende Grundlage für eine rechtsgenügliche Prüfung, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in erheblicher Weise verändert haben könnte.
5.3 Da (auch) die mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte von Dr. F.___ nicht geeignet sind, eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, hat es mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sein Bewenden.
6.
6.1 Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2014 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger