Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00380




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 24. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, gelernte Schneiderin (Urk. 9/5, Urk. 9/13 Ziff. 5.2), war zuletzt vom 12. November 2007 bis 31. März 2008 als Näherin bei Y.___, angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 4. März 2008 war (Urk. 9/19 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3 und Ziff. 2.7). Am 15. April 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf jahrelange Belastung und Bedrohung durch ihren syrischen Ehemann und grosse Sorge um ihre krebskranke Mutter im Iran sowie infolge Niedergeschlagenheit, Traurigkeit, Kraft- und Antriebslosigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/13 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, sprach ihr mit Verfügung vom 16. September 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Oktober 2009 zu (Urk. 9/31 und Urk. 9/34).

1.2    Nach Eingang eines am 6. Mai 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/41) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 12. September und am 6. November 2013 erstattet wurde (Urk. 9/77 und Urk. 9/79-80). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/83, Urk. 9/85, Urk. 9/88, Urk. 9/92-93) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. März 2014 die bisher ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 9/91 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 1. April 2014 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen tätige (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2014 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 11. August 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.6    Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorhanden sei, der die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Schneiderin sowie in einer angepassten Tätigkeit weiter längerfristig oder dauerhaft einschränke. Die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung sei gemäss medizinischer Beurteilung nicht mehr vorhanden, und auch die rheumatologischen Abklärungen hätten keine Diagnose ergeben, welche zu einer Auswirkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit führen würde. Damit sei keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mehr vorhanden. Zudem sei zu beachten, dass die Störung auf einer psychosozialen Belastungssituation und damit auf einem invaliditätsfremden Faktor gründe (S. 2).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, es sei unbestritten, dass sie aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Unbestritten sei im Weiteren, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2010 wesentlich verbessert habe. Bestritten werde jedoch die Umsetzung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen und die Diagnose aus psychiatrischer Sicht (S. 4 Ziff. 3). Die unter Einsatz geeigneter Massnahmen zu erzielende dauerhafte Arbeitsfähigkeit sei noch nicht sicher bestimmbar. Der psychiatrische Gutachter und der behandelnde Psychiater hätten darin übereingestimmt, dass sie aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und des psychisch bedingten Dekompensationsrisikos im Rahmen von Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG oder eines Arbeitsversuches gemäss Art. 18a IVG zunächst wieder fit für den ersten Arbeitsmarkt gemacht werden müsse (S. 4 f. Ziff. 4). Sie leide nach wie vor an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, welche es ihr verunmögliche, sich ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren (S. 6 f. Ziff. 5). Auf das psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden, soweit der Gutachter lediglich gestützt auf ihre Angaben und ohne fundierte medizinische Begründung von einer Remission der Depression im Sommer 2013 ausgehe (S. 7 unten f.). Im Übrigen wäre der psychiatrische Gutachter gehalten gewesen, mit dem behandelnden Psychiater Kontakt aufzunehmen (S. 8 Mitte). Weiter sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt, dass ihre Erkrankung psychosozial bedingt sei (S. 6 oben).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Invalidenrente rechtens war und in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren sind.


3.    Die ursprüngliche Zusprache einer ganzen Invalidenrente im September 2010 (Urk. 9/31 und Urk. 9/34) stützte sich im Wesentlichen auf folgende medizinische Beurteilung (vgl. Urk. 9/24/5):

    Die Gutachter der Z.___ stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 31. Dezember 2009 (Urk. 9/23) im Rahmen der Konsensbesprechung (Urk. 9/23/24-26) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2)

- chronisches Zervikovertebralsyndrom rechts

- segmentale Dysfunktion der unteren Halswirbelsäule (HWS)

- deutliche myofasziale Befunde Nacken-/Schultergürtel rechts bei muskulärer Dysbalance

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Tendenz zur Hyperlaxizität, rezidivierende Kopfschmerzen (Differenzialdiagnose Spannungskopfschmerzen, Migräne) und einen latenten Eisenmangel (S. 1 Ziff. 1.2).

    Die Gutachter führten zusammenfassend aus, die bidisziplinäre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werde von der psychiatrischen Sicht dominiert. Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin aktuell bei schwerer depressiver Episode nicht arbeitsfähig. Auch in einer Verweistätigkeit bestehe aufgrund der schweren depressiven Episode aktuell keine Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2-3). Die aktuell beurteilte gänzliche Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bei Vorliegen einer gegenwärtig schweren depressiven Episode dürfte retrospektiv mindestens seit Frühjahr 2008 bestanden haben. Der Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei damit mindestens ab April 2008 zu datieren (S. 2 Ziff. 4). Im Vordergrund stehe die Behandlung der schweren depressiven Episode, welche nach den Leitlinien erfolgen sollte. Die Therapieoptionen seien längstens nicht ausgeschöpft. Zudem könne eine physiotherapeutische Behandlung, mit dem Ziel verkürzte muskuläre Strukturen zu dehnen, eine Haltungskorrektur durchzuführen sowie die wirbelsäulenstabilisierende Muskulatur sukzessive zu kräftigen, empfohlen werden (S. 2 Ziff. 5). Unter adäquater psychiatrischer Behandlung sei von einer Besserung der depressiven Problematik auszugehen. Entsprechend könne zur dauerhaften Arbeitsfähigkeit noch nicht abschliessend Stellung genommen werden. Eine psychiatrische Reevaluation mit Verlaufsbeurteilung sei in spätestens zwei Jahren angezeigt (S. 2 Ziff. 8).


4.

4.1    Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die IV die folgenden ärztlichen Berichte ein:

    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 28. Mai 2012 (Urk. 9/69/5-12) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1 (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. Februar 2012 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 24. April 2012 erfolgt (Ziff. 1.2). Er habe die Beschwerdeführerin in dieser Zeit sechsmal gesehen. Bisheriger Schwerpunkt seien explorierende Gespräche, die Beurteilung des aktuellen psychopathologischen Befundes und die Kommunikation mit B.___ und mit dem Hausarzt sowie die (erfolgreiche) Umstellung der Pharmakotherapie gewesen (Ziff. 1.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schneiderin bestehe zumindest seit dem 3. Januar 2012 (Beginn Arbeitstraining B.___) voraussichtlich bis Ende Juli 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin benötige zuerst ein Arbeits- und Belastbarkeitstraining. In Abhängigkeit des dortigen Ergebnisses seien weitere Aussagen zu treffen (Ziff. 1.7).

    Die Beschwerdeführerin habe im Februar 2012 ein deutlich depressives Zustandsbild mit stark reduzierter Grundstimmung, Affektlabilität mit wiederholtem Weinen, ausgeprägte Antriebsschwäche und eine hohe Müdigkeit und Ermüdbarkeit gezeigt. Unklar sei zuerst geblieben, inwieweit dies auch mit einer schwer zu behandelnden Anämie infolge der bekannten blutungsreichen Dysmenorrhoe zusammengehangen habe. Die psychopharmakologische Behandlung sei in der Folge umgestellt worden und habe zu einer langsamen Zustandsverbesserung geführt.

    Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe im Sommer 2011 nur unter einer leichten Episode gelitten, worauf die vormalige Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf 50 % durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) korrigiert worden sei. Vor dem Jahreswechsel auf 2012 habe sich die depressive Episode verstärkt, was sich entsprechend im ersten Monatsbericht der B.___ betreffend das zwischenzeitlich aufgenommene Belastungstraining wiedergespiegelt habe. Seit Dezember 2011, zumindest seit 3. Januar 2012 (Beginn des Belastungstrainings), sei von einer mittelstarken depressiven Episode auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit leider wieder aufgehoben und zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Zur Prognose führte Dr. A.___ aus, die depressive Symptomatik habe sich nicht zuletzt durch die pharmakologische Umstellung seit März 2012 verbessert. Dadurch und auch durch eine suffiziente Behandlung der Anämie sei von einer gesamthaften Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen (Ziff. 1.4).

4.2    Dr. A.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9/71) aus, die Depression habe sich gegenüber dem Status vom Mai 2012 verbessert, jedoch schildere die Beschwerdeführerin vermehrt generalisierende Ängste. Das versuchte Arbeitstraining bei der B.___ habe sie noch nicht verarbeitet und sie klage, dass sie mit den Menschen dort völlig überfordert gewesen sei. Sie habe häufig schon die Anweisungen nicht verstanden, und es habe Sprachprobleme gegeben. Man sei viel zu direktiv und mit den Aufgaben sei sie überfordert gewesen. Dr. A.___ führte aus, die depressive Symptomatik habe sich im Vergleich zum Vorbefund gebessert. Die Beschwerdeführerin sei aber gefährdet, in depressive Phasen mit ausgeprägtem sozialem Rückzug abzugleiten. Um die erlangte Teilarbeitsfähigkeit zu nützen, und um letzteres zu verhindern, benötige sie äussere Unterstützung (S. 1). Integrationsmassnahmen seien hierzu geeignet, wobei sie ein hohes Mass an wohlwollender Unterstützung und Führung benötige (S. 2).

4.3    Dr. A.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom 18. Februar 2013 (Urk. 9/72/5) aus, seit seinem letzten Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2012 sei die damalig beschriebene Besserung der depressiven Symptomatik konstant geblieben. Auch die dort geschilderten generalisierten Ängste seien zurückgegangen. Die in der Beurteilung im letzten Arztbericht gemachten Angaben seien weiterhin gültig. Integrationsmassnahmen sollten begonnen werden, um die Beschwerdeführerin wieder an eine Arbeitstätigkeit heranzuführen. Weiterhin würde sie eine sofortige Tätigkeit als Näherin bevorzugen. Sollte ein Arbeits- und Belastbarkeitstraining in einer Institution ins Auge gefasst werden, sollte dies - unter Berücksichtigung der Erfahrungen des B.___-Versuches - sehr gut vorbesprochen werden. Dr. A.___ führte aus, er gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit (Näherin, leichte handwerkliche Arbeit) aus.

4.4

4.4.1    Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, erstatteten am 12. September respektive am 6. November 2013 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk. 9/77 und Urk. 9/79). In ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 7. November 2013 (Urk. 9/80) stellten die Gutachter keine psychiatrische oder rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie führten aus, aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Bis zum Sommer 2013 sei aus psychiatrischer Sicht von einer rezidivierenden depressiven Störung mit leicht- bis allenfalls mittelgradiger Ausprägung auszugehen (ICD-10 F330.0/33.1) mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von schätzungsweise 20 %. Seither bestehe eine Remission. Aus rheumatologischer Sicht habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden, und aus psychiatrischer und bidisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit Sommer 2013 im oben beschriebenen Ausmass arbeitsfähig.

4.4.2    Dr. C.___ stellte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 12. September 2013 (Urk. 9/77/2-44) keine rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38 Ziff. 7.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Nikotin-Abusus, ausgedehnte chronische Schmerzen mit Cervikalsyndrom mit altersentsprechend unauffälligen bildgebenden Befunden (MRI HWS September 2013 und Ganzkörper-Szintigraphie mit SPECT HWS September 2013), einen Vitamin DMangel, eine Anämie bei Eisenmangel (Erstdiagnose Mai 2009), einen Uterus myomatosus und Hypermenorrhoe sowie einen Status nach Kontusion des linken Hand- und Ellbogengelenks und des Sacrums am 2. Januar 2010 mit unauffälligen bildgebenden Befunden (S. 38 Ziff. 7.2).

    Dr. C.___ führte aus, die angestammten Tätigkeiten seien als angepasst anzusehen. Die Beschwerdeführerin könne ganztags eine solche Tätigkeit zu 100 % ausüben. Auch im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt (S. 41 Ziff. 9.1). Es habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten (S. 41 Ziff. 9.2-4). Die Beschwerdeführerin habe bei der Untersuchung weder Schmerzmittel noch Antidepressiva gebraucht. Ihre medikamentöse Therapie habe daher noch ein grosses Optimierungspotenzial. Solange sie Beschwerden angebe, sollte sie eine konsequente medikamentöse Schmerztherapie nach dem Dreistufenschema der Behandlung chronischer Schmerzen durchführen. Die seit Jahren bekannte Anämie bei Eisenmangel wegen Hypermenorrhoe bei Uterus myomatosus sollte gynäkologisch behandelt werden (S. 42 Ziff. 10.1). Die berufliche Eingliederung könne ab sofort auf die übliche Art erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe eine gute Prognose, und es sei zu erwarten, dass sie langandauernd arbeiten könne (S. 42 Ziff. 10.2-3).

4.4.3    Prof. D.___ konnte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 6. November 2013 (Urk. 9/79) keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nennen (S. 18 lit. E Ziff. 1). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, ICD-10 F33.4 (S. 18 lit. E Ziff. 2).

    Prof. D.___ führte aus, dass in seiner Beurteilung der beruflichen Leistungshigkeit im invalidenversicherungsrelevanten Sinne sozio-kulturelle und psychosoziale Faktoren (wie z.B. Alter und Geschlecht, sprachliche Verständigungsschwierigkeiten) ausgeschlossen worden seien. Unter Beachtung dieser Vorgaben lägen bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrischen Erkrankungen vor, die geeignet seien, das positive Leistungsbild der Versicherten im invalidenversicherungsrelevanten Sinne mittel- und langfristig zu mindern. Folge man den anamnestischen Angaben der Explorandin, sei bis zum Sommer 2013 von einer rezidivierenden depressiven Störung mit leicht- bis allenfalls mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F 33.0/33.1) auszugehen. Hernach liege eine Remission vor, die jedoch fachärztlich erstmalig im Rahmen der hiesigen Exploration dokumentiert werde. Dies könne als Datum der Remission gelten. Unter Abzug der sogenannten invaliditätsfremden Faktoren sei die Arbeitsunfähigkeit bis zur Remission mit schätzungsweise 20 % anzunehmen. In der Verlaufsbeurteilung sei noch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden. Der behandelnde Psychiater habe jedoch zwischenzeitlich über eine psychopathologische Verbesserung berichtet, so dass die oben genannte Einschätzung zumindest ab Oktober 2012 anzunehmen sei (S. 19 lit. F).

    Die Arbeitsfähigkeit sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und adaptierte Tätigkeiten seit Sommer 2013 wiederhergestellt. Aus invalidenversicherungsrelevanter Sicht seien deshalb keine spezifischen therapeutischen Massnahmen zu empfehlen (S. 19 lit. G). Aus psychiatrischer Sicht sei bei längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt eine berufliche Wiedereingliederung sinnvoll, welche vorsichtig zu steigern sei. Es sollte mit einer 50%igen Tätigkeit begonnen und diese sukzessive in Beobachtung des behandelnden Psychiaters gesteigert werden (S. 20 lit. H).

    Dr. D.___ führte aus, die Explorandin habe angegeben, dass es ihr wieder deutlich besser gehe. Die Depression sei seit dem Sommer 2013 nach ihrer Rückkehr aus dem Iran wesentlich gebessert. Sie sei zu ihrer Mutter in den Iran geflogen und habe das Medikament Wellbutrin vergessen. Zunächst sei es ihr dann im Iran schlechter gegangen. Sie habe begonnen, iranische Heilpflanzenmedikamente einzunehmen. Es handle sich dabei um eine Mischung aus Safran und Kräutern. Daraufhin sei es rasch zur Besserung ihrer Stimmung gekommen. Auch habe sich ihre Schlafstörung fast völlig normalisiert. Ihr Selbstwertgefühl sei verbessert, und sie habe auch wieder Appetit. Es bestehe allerdings eine vermehrte Müdigkeit, weshalb sie regelmässig einen Mittagsschlaf mache. Ihr Psychiater Dr. A.___ habe zugestimmt, dass sie keine Antidepressiva mehr einnehme (S. 10 Ziff. 2.1). Aktuell bestimmten finanzielle Zukunftsängste das Bild. Zudem fühle sie sich müde. Dies führe sie auf einen Eisenmangel zurück. Sie habe starke Menstruationsblutungen (S. 11 Ziff. 2.1).

    Prof. D.___ führte aus, im Affektiven zeige sich in dem hiesigen Untersuch eine ausgeglichene Stimmung bei guter Modulationsfähigkeit. Es habe sich keine depressive Grundstimmung, keine Hoffnungslosigkeit und keine Verminderung der Vitalgefühle und keine Interessen- und Freudlosigkeit sowie nur eine geringe Antriebsminderung, welche die Explorandin selbst auf den Eisenmangel zurückführe, gezeigt, so dass aktuell von einer remittierten depressiven Episode bei rezidivierender Depression bei Fehlen der drei Hauptsymptome einer depressiven affektiven Störung auszugehen sei (ICD-10 F33.4). Nach Angaben der Explorandin sei es ab Sommer 2013 zu dieser Remission gekommen. Hierzu sei anzumerken, dass psychiatrische Befunde hierzu nicht vorlägen. Zuvor sei durch den behandelnden Psychiater eine mittelgradige Depression beschrieben worden. Zur Aetiologie der Depression sei zu berichten, dass die Depression unter psychosozialen Belastungen begonnen habe, jedoch könne gutachterlicherseits nicht sicher bestimmt werden, ob nicht auch endogene Faktoren die Depression schliesslich seit 2009 aufrecht erhalten hätten. Hierfür spreche, dass ein Grossteil der psychosozialen Belastungen aktuell unverändert sei, und es dennoch zu einer Remission gekommen sei. Aus gutachterlicher Sicht sei damit unter Würdigung der aktuellen Exploration der Versicherten und des Quer- und Längsschnittverlaufes der psychischen Störung der Explorandin festzustellen, dass bis Sommer 2013 von einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichter bis mittelgradiger Ausprägung auszugehen sei und ab Sommer 2013 nach den subjektiven Angaben der Explorandin eine weitgehende Remission der Depression angenommen werden könne. Da bisher keine psychiatrische Dokumentation der Remission erfolgt sei, gelte diese Feststellung ab Begutachtungszeitpunkt (S. 17 f. lit. D).

4.5    Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 1. März 2014 (Urk. 9/92) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0 (S. 1 Ziff. 2).

    Dr. A.___ führte aus, ein Einsatz der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Schneiderin sei grundsätzlich möglich. Dabei sei jedoch zu beachten, dass sie nun über sieben Jahre nicht mehr arbeitstätig gewesen sei und ein Wiedereinstieg aus mehreren Gründen grosse Schwierigkeiten bereiten werde. Sie sei zum Einen dem Arbeitsprozess völlig entwöhnt und benötige schon aus diesem Grunde eine langsame Heranführung an eine erneute Tätigkeit. Zum anderen zeige die Versicherte weiterhin Symptome einer leichtgradigen Depression. So zeige sie eine hohe und rasche Ermüdbarkeit, einen Interessenverlust und einen hochgradigen sozialen Rückzug. Das Selbstvertrauen und das Selbstwertgefühl seien mittelgradig eingeschränkt. Sie komme schnell in Insuffizienz- und Versagensängste. Diese seien für die Wiederaufnahme einer Arbeit deutlich negative Faktoren. Die Versicherte benötige zwingend eine langsame Heranführung an den Arbeitsprozess. Ansonsten drohe eine erneute Dekompensation bei beginnender Arbeitsbelastung, wie auch schon im ersten Arbeitstraining bei der B.___ im Jahr 2012 habe festgestellt werden müssen (S. 1 f. Ziff. 3). Die unter Einsatz geeigneter Massnahmen zu erzielende dauerhafte Arbeitsfähigkeit sei derzeit noch nicht sicher bestimmbar. Sollte die Depressionsstärke auf geringem Mass gehalten werden können, wäre eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % sicherlich möglich und bei vollständiger Remission entsprechend mehr (S. 2 Ziff. 3). Die genannten Einschränkungen hätten auch in einer leidensangepassten Tätigkeit Geltung (S. 2 Ziff. 4).

    Zur Einschätzung durch Prof. D.___ führte Dr. A.___ aus, die Schlussfolgerung, dass eine remittierte depressive Episode bei rezidivierender Depression vorliegen solle, sei aus seiner Sicht nicht zutreffend. So habe dies Prof. D.___ damit begründet, dass vor allem die drei Hauptsymptome einer depressiven affektiven Störung nicht vorlägen. Dies sei jedoch offensichtlich unrichtig. Nach ICD-10 würden als die drei typischen Hauptsymptome gedrückte Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebes und erhöhte Ermüdbarkeit genannt. Wie bereits ausgeführt, lägen bei der Versicherten eine deutlich erhöhte Ermüdbarkeit und ein massiver Interessenverlust vor. Von den weiteren im ICD-10 genannten sogenannten „häufigen Symptomen“ fänden sich ein reduziertes Selbstvertrauen und negative und pessimistische Zukunftsperspektiven. Aufgrund des gut zu explorierenden Vorliegens der genannten Symptome, sei nicht nachvollziehbar, warum im Gutachten von einer weitergehenden Remission gesprochen werde. So seien die Klagen der Versicherten über die rasche und starke Ermüdbarkeit, den Interessenverlust und den starken sozialen Rückzug von Beginn der Behandlung im Februar 2012 an bis zum aktuellen Zeitpunkt (letzte Konsultation am 27. März 2014) eruierbar gewesen (S. 2 Ziff. 5). Die Versicherte bringe ihre Depression ausschliesslich mit affektiven Symptomen in Zusammenhang. Ihre ausgeprägte Müdigkeit, der Interessenverlust und der soziale Rückzug sowie ihre Zukunftsängste seien aus Laiensicht nicht Bestandteil der Depression. Aus psychiatrisch-medizinischer Sicht seien diese Symptome, unter Anwendung der geforderten ICD-10 Klassifizierung, zwingende Bestandteile einer klinisch relevanten Depression. Deshalb sei auch aus versicherungsmedizinischer Sicht vom Vorliegen einer depressiven Episode, derzeit leichtgradig, auszugehen. Im Gutachten sei dieses wichtige Symptom einer ausgeprägten Müdigkeit weder hinreichend gewürdigt noch diskutiert worden, noch seien weitere Abklärungen angeregt oder getätigt worden. Das Gutachten erweise sich diesbezüglich als unvollständig (S. 3 Ziff. 5).

    Dr. A.___ führte aus, eine gesamthafte Besserung der depressiven Symptomatik sei unstrittig, was er auch in seinen Schreiben zur Kenntnis gebracht habe. Eine weitgehende Remission der depressiven Symptomatik, wie im Gutachten postuliert, werde jedoch in Abrede gestellt. Derzeit liege eine leichtgradige Episode der rezidivierenden Depression vor. Eine solche würde medizinisch-theoretisch zwar eine höhergradige Arbeitsfähigkeit (> 70 %) erlauben. Dabei sei jedoch zwingend zu berücksichtigen, dass es sich um ein rezidivierendes depressives Geschehen handle und die Gefahr einer erneuten Dekompensation grundsätzlich gegeben sei. Diese Gefahr sei bei der Versicherten als deutlich erhöht einzuschätzen, was sich in dem misslungenen Arbeitsversuch anfangs 2012 gezeigt habe (S. 3 Ziff. 6). Eine solche wäre zu befürchten, wenn die Versicherte ohne weitere Vorbereitung einer Arbeitsbelastung ausgesetzt werden würde, weshalb die Durchführung von beruflichen Massnahmen als unverzichtbar anzusehen sei (S. 4 Ziff. 6).


5.

5.1    Unbestrittenermassen hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten der Z.___ vom Dezember 2009 (vorstehend E. 3), in welchem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2) diagnostiziert wurde, und gestützt worauf mit Verfügung vom September 2010 eine ganze Rente ab Oktober 2009 zugesprochen wurde (Urk. 9/31 und Urk. 9/34), im Vergleich zum massgebenden Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom März 2014 (Urk. 2) verbessert.

    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ und Prof. D.___ vom September respektive November 2013 (vorstehend E. 4.4) von einer vollständig wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl. Urk. 9/81/7, vorstehend E. 2.1). Während die festgestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht unbestritten blieb, machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes geltend, entgegen der Einschätzung durch Prof. D.___ sei ihre depressive Problematik nicht vollständig remittiert, sondern es bestehe - wie vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ (vorstehend E. 4.1-2, E. 4.5) diagnostiziert - eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0, welche einer vollständigen Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auf dem Wege der Selbsteingliederung entgegen stehe (vgl. vorstehend E. 2.2).

5.2    Das psychiatrische Gutachten von Prof. D.___ (vorstehend E. 4.4.3) erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5), so dass darauf abgestellt werden kann. Auch ändert der Umstand, dass er auf das Einholen einer Fremdanamnese verzichtete, nichts an der Verwertbarkeit seiner Expertise. So sind bei psychischen Störungen eine Fremdanamnese ebenso wie (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Ärzte zwar häufig wünschenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/10 vom 21. September 2010, E. 4.1, mit Hinweisen).

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, auf das Gutachten von Prof. D.___ könne nicht abgestellt werden, da dieser lediglich gestützt auf ihre Angaben von einer Remission bis zum Sommer 2013 ausgegangen sei (vorstehend E. 2.2), ist anzumerken, dass Prof. D.___ den Zeitpunkt der Remission mit dem Datum seiner fachärztlichen Untersuchung gleichsetzte.

    Ein verbesserter psychischer Gesundheitszustand lässt sich insbesondere auch den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ entnehmen. Bei seiner im März 2014 gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0, ist zu beachten, dass das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. etwa Urteil 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2 und Urteil 9C_302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.3.2) und somit als nicht invalidisierend gelten.

    Selbst wenn man auf die Einschätzung von Dr. A.___ abstellen würde, liesse sich demnach seinen Berichten keine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante psychiatrische Problematik entnehmen.

5.3    Aufgrund des Gesagten ist der Beschwerdegegnerin folgend gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ und Prof. D.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Zeitpunkt der Begutachtung sowohl in ihren angestammten Tätigkeiten als auch in jeder adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.


6.

6.1    Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, es seien ihr Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a und 18a IVG zu gewähren (vorstehend E. 2.2).

    Da, wie bereits ausgeführt, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihren angestammten Tätigkeiten als auch in jeder angepassten Tätigkeit ausgewiesen ist (vorstehend E. 5.3) und sie unter diesen Umständen als eingliederungsfähig bezeichnet werden muss (vgl. vorstehend E. 1.6), besteht kein Raum für die Ausrichtung der beantragten Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG (vgl. auch Rz 1026 ff. des Kreisschreibens über Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012).

6.2    Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin zu dem von der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschützten Rentenbezügerkreis gehört, bei welchem vor Einstellung der Invalidenrente Eingliederungsmassnahmen zu prüfen wären.

    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).

    Da die Beschwerdeführerin vorliegend zum Zeitpunkt der im März 2014 verfügten Renteneinstellung (Urk. 2) das 55. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte und auch nicht während mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hat, gehört sie nicht in den von der Rechtsprechung geschützten Rentenbezügerkreis.

6.3    Da vorliegend weder ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a oder Art. 18a IVG besteht und die Beschwerdeführerin auch nicht unter den von der Rechtsprechung besonders geschützten Rentenbezügerkreis fällt, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer zumutbaren Selbsteingliederung ausgegangen.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan