Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00383
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 4. Juli 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ rückwirkend vom 1. November 2005 bis 30. April 2006 eine ganze Invalidenrente, für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. März 2007 eine halbe Invalidenrente, vom 1. April 2007 bis 30. April 2008 eine Viertelsrente, vom 1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2009 eine halbe Invalidenrente, vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2010 eine ganze Invalidenrente und ab 1. August 2010 eine halbe Invalidenrente zu, welche sie bis Ende Juni 2011 befristete (Urk. 9/197 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. Mai 2013 teilweise gut, und stellte fest, dass die Versicherte in Abänderung der Verfügung vom 10. Oktober 2012 in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2008 Anspruch auf eine ganze Rente habe und die ihr ab 1. August 2010 zugesprochene halbe Rente bis Ende Juli 2011 (und nicht per Ende Juni 2011) zu befristen sei; insoweit sei der Zeitpunkt der Rentenaufhebung zu korrigieren (Urk. 9/267 S. 13, E. 7; Prozess IV.2012.01185).
In Umsetzung dieses Urteils erliess die zuständige Ausgleichskasse daraufhin im Auftrag der IV-Stelle (vgl. Urk. 9/275) und nach Abklärung allfälliger Drittansprüche auf Verrechnung mit Nachzahlungsbetreffnissen (Urk. 9/277 ff.) am 4. März 2014 eine Verfügung, mit welcher sie der Versicherten die gemäss Urteil vom 24. Mai 2013 zustehenden Renten in unterschiedlicher Höhe zusprach (Urk. 9/282 ff.). Dabei nahm sie auf den Nachzahlungen verschiedene Verrechnungen vor, so unter anderem zugunsten des Sozialdienstes der Stadt Y.___.
2. Gegen die Verfügung vom 4. März 2014 erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 1. April 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die betreffend den Monat Juli 2011 zugunsten der Stadt Y.___ vorgenommene Verrechnung der Nachzahlung in Höhe von Fr. 1‘067.-- sei aufzuheben; alsdann sei ihr (der Beschwerdeführerin) eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- zuzusprechen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2014 (Urk. 7) sowie unter Hinweis auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse vom 23. Mai 2014 (Urk. 8) die Rückweisung der Sache zur Korrektur der Verrechnung. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Auch gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
2.2 Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen aufgeteilt: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit, berechnen die Renten und zahlen diese aus (Art. 60 Abs. 1 lit. a bis c IVG, vgl. auch BGE 134 V 97 E. 2.3.1).
Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Der Vorbescheid bezieht sich indes einzig auf Fragen, welche im Zusammenhang mit den in Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG statuierten Aufgaben der IV-Stellen stehen (Art. 73bis Abs. 1 IVV). In den von Art. 57a IVG nicht erfassten Fällen ist der Gehörsanspruch von Art. 42 Satz 1 ATSG auf andere, geeignete Weise zu wahren, nicht zuletzt um Beschwerdeverfahren zu vermeiden (BGE 134 V 97 E. 2.8.3).
2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
3.
3.1 Mit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. März 2014 setzte die IV-Stelle zwar lediglich das Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. Mai 2013 um. Doch nahm die Ausgleichskasse vor Verfügungserlass im Hinblick auf die ihr obliegende Nachzahlung der Rentenbetreffnisse betreffend des Bestehens allfälliger Drittansprüche auf Verrechnung der Nachzahlungen zusätzliche Abklärungen vor (Urk. 9/277 ff.), bezüglich welcher aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der getätigten Abklärungen eingeräumt worden wäre. Dass der Beschwerdeführerin dazu sowie zu den beabsichtigten Verrechnungen in irgendeiner Form das rechtliche Gehör gewährt worden wäre, wird – trotz entsprechender Fragestellung in der Verfügung des hiesigen Gerichts vom 7. April 2014 (vgl. Urk. 5) – sodann weder in der Vernehmlassung der IV-Stelle (Urk. 7) noch der Stellungnahme der Ausgleichskasse (Urk. 8) geltend gemacht.
3.2 Die Frage der Verrechnung von Nachzahlungsbetreffnissen mit Drittansprüchen fällt zwar an sich in den Aufgabenbereich der Ausgleichskasse. Doch ist die Angelegenheit unbesehen der verwaltungsinternen Aufgabenausscheidung als zentrale Voraussetzung für die Leistungsausrichtung der Beschwerdegegnerin zu qualifizieren. Dass der Beschwerdeführerin zu den ermittelten Drittansprüchen nicht in geeigneter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist, stellt praxisgemäss eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs dar, die der Heilung nicht zugänglich ist (vgl. etwa so schon Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Dezember 2007 in Sachen M., IV.2007.01130, mit Hinweisen).
3.3 Unter diesen Umständen ist die Verfügung vom 4. März 2014 bereits aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zum rechtskonformen und dem Gehörsanspruch hinlänglich Rechnung tragenden Verfügungserlass zurückzuweisen. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als auch die Verwaltung – wenn auch aus materiellen Gründen – die Rückweisung an sie beantragt hat.
4.
4.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen (Leistungsstreitigkeit im engeren Sinn) geht (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ist das Verfahren kostenlos.
4.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrBachmann