Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00386 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 28. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos
schadenanwaelte.ch
Rain 41, 5000 Aarau
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, meldete sich am 5. September 2005 unter Hinweis auf die Folgen einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 26. Juni 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab dem 1. Dezember 2005 eine Viertelsrente zu (Urk. 11/39, Urk. 11/30). Nach dagegen erhobener Einsprache (Urk. 11/48) hob die IV-Stelle die zugesprochene Rente mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2008 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2005 wieder auf (Urk. 11/74 S. 4 Dispositiv Ziff. 1). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/77/3-6) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. Juli 2008 in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid vom 14. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 11/84 S. 8 Dispositiv Ziff. 1, Prozess Nr. IV.2008.00274).
Nach weiteren medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % rückwirkend ab dem 1. Dezember 2005 erneut eine Viertelsrente zu (Urk. 11/118, Urk. 11/109).
1.2 Im Juli 2012 wurde eine Revision eingeleitet (Urk. 11/135). Am 24. Januar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre Abklärung notwendig sei (Urk. 11/147). Der Versicherte nahm am 30. Januar 2014 dazu Stellung (Urk. 11/148). Am 19. Februar 2014 teilt die IV-Stelle dem Versicherten das Begutachtungsinstitut und die Namen der beteiligten Fachärzte mit (Urk. 11/152). Der Versicherte nahm dazu am 25. Februar 2014 Stellung (Urk. 11/155). Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen Abklärungsstelle fest (Urk. 11/160 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 2. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 28. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, von einer Begutachtung bei der Y.___ AG generell und insbesondere bei den ausgewählten Gutachtern abzusehen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2014 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 7. Juli 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2014 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Y.___ AG als Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.
Nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) kann eine Zwischenverfügung bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden.
Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim vorliegenden Verfahrensstand der Gutachtensanordnung, in welchem dem Beschwerdeführer das Gutachtensinstitut und die Gutachtenspersonen mitgeteilt wurden, zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 und 1.2.3).
1.2 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt gemäss Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nach dem Zufallsprinzip (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, den für die Begutachtung vorgesehenen Ärzten fehle es an der nötigen Fachkompetenz. Dies ergebe sich allein schon daraus, dass diese Personen allesamt in Z.___ lebten und nicht in der Schweiz. Aufgrund der unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme verfüge jedes Land über eigene medico-legale Vorgaben. Die Z.___ Ärzte seien allein schon aufgrund ihres Wohn- und Arbeitsortes in Z.___ nicht in der Lage, die Besonderheiten des schweizerischen medico-legalen Systems zu kennen. Sie hätten denn auch keine entsprechenden Ausbildungen genossen, wie beispielsweise eine SIM-Zertifizierung (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3 und 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 an der Y.___ AG als Abklärungsstelle fest mit der Begründung, für das Erstellen eines Gutachtens sei nicht relevant, wo Prof. A.___ als Professor tätig gewesen sei, sondern über welche Qualifikationen er verfüge. Zu beachten sei zudem, dass nur die für eine Gutachterstelle tätigen Personen, nicht die Gutachterstelle als solche befangen sein könnten (Urk. 2 S. 2). Laut Medizinalberuferegister verfügten die beauftragten Gutachter allesamt über einen Facharzttitel und über eine Berufsausübungsbewilligung (Urk. 10 S. 1).
2.3 Streitig ist, ob am über das Zufallsprinzip ausgewählten Begutachtungsinstitut Y.___ AG und an den ausgewählten Gutachtern festgehalten werden kann.
3. Die Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständigen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).
Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 18 zu Art. 44 ATSG mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93; vgl. auch Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Januar 2014, Rz 2081).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 24. Januar 2014 über die vorgesehene polydisziplinäre Abklärung und teilte ihm die Fachdisziplinen mit (Urk. 11/147 S. 1, Urk. 11/149). Am 19. Februar 2014 gab sie ihm die Begutachtungsstelle bekannt und teilte die Namen der Gutachter mit (Urk. 11/152).
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Wahl der Begutachtungsstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV) erfolgte. Dabei fiel die Wahl auf die Y.___ AG (vgl. E-Mail vom 10. Februar 2014, Urk. 11/151). Die Auswahl der Begutachtungsstelle erfolgte korrekt und ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer den Antrag stellt, es sei generell von einer Begutachtung bei der Y.___ AG abzusehen, ist dieser somit unbehelflich, zumal nur die für eine Gutachterstelle tätigen Personen, nicht die Stelle als solche, befangen sein können.
Im Weiteren ist auf die gegen Prof. Dr. med. A.___ vorgebrachte Kritik einzugehen.
4.3 Der Beschwerdeführer schätzte, Prof. A.___ habe in dreissig Jahren 5‘000 Gutachten verfasst, was 166 Gutachten pro Jahr oder 14 Gutachten pro Monat ergebe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11). Auf der homepage der Gutachtensstelle Y.___ AG wird unter der Rubrik Profil ausgeführt, Prof. A.___ habe im Verlauf seiner Tätigkeit mehrere Tausend Gutachten verfasst (Urk. 11/156). Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich daraus nicht auf fehlende Seriosität des Gutachters schliessen. Die Anzahl der erstellten Gutachten spricht eher für eine grosse Erfahrung des Gutachters. Auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, Prof. A.___ verfasse stereotype Begründungen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11), verfängt nicht. Es handelt sich denn auch um eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren Teilgutachten ein, in denen das B.___ Prof. A.___ als Gutachter beigezogen hatte. In den Teilgutachten wird Prof. A.___ in der Tat mit der Bezeichnung ”Chefarzt Neurologie” aufgeführt (Urk. 11/154/2 Ziff. 5.2, Urk. 11/154/12, Urk. 11/154/21). Hingegen unterzeichnete er die Gutachten nicht mit dieser Bezeichnung (Urk. 11/154/14, Urk. 11/154/44). Auf der Homepage der Abklärungsstelle ist Prof. A.___ als Facharzt für Neurologie FMH, nicht aber als Chefarzt der Klinik C.___ aufgeführt (Urk. 11/156). Die näheren Umstände, weshalb sich Prof. A.___ in Gutachten des B.___ als Chefarzt bezeichnete, sind nicht bekannt. Die zwischenzeitliche Bezeichnung lässt jedenfalls nicht auf eine fehlende fachliche Eignung als Gutachter schliessen.
4.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 12. August 2008, E. 3.3).
Neben Prof. A.___ wurden Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___, Orthopädie, Dr. med. F.___, Psychiatrie, und Dipl.-Psych. G.___, Neuropsychologie, als Fachärzte ausgewählt (Urk. 11/152). Die genannten Ärzte besitzen alle die Z.___ Staatsangehörigkeit. Prof. A.___ ist Facharzt für Neurologie. Dem Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch ) ist zu entnehmen, dass der in Z.___ erworbene Titel in der Schweiz anerkannt wurde (Urk. 14/1).
Dr. D.___ hat in der Schweiz den Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin FMH erworben (Urk. 14/2). Dr. E.___ verfügt über einen in Z.___ erworbenen Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der in der Schweiz anerkannt wurde (Urk. 14/3). Dr. F.___ verfügt über einen in Z.___ erworbenen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie, der ebenfalls in der Schweiz anerkannt wurde (Urk. 14/4). Einzig Dipl.-psych. G.___ verfügt, soweit ersichtlich, nicht über einen Facharzttitel. Die genannten Ärzte sind sodann im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich (Urk. 14/1-4). Abgesehen von Dipl. - psych. G.___ verfügen die Ärzte in den jeweiligen Fachdisziplinen über die hierfür notwendige Ausbildung in Form eines Facharzttitels. Der Beschwerdeführer nannte keinen Ausstandsgrund gegen Dipl.-psych. G.___. Er stört sich vielmehr wesentlich daran, dass die genannten Personen allesamt in Z.___ lebten und sie mit dem schweizerischen medico-legalen System nicht vertraut seien. In einem Urteil des hiesigen Gerichts (Prozess-Nr. IV.2013.00867) vom 31. Dezember 2013, E. 3.4.4, wird ein Schreiben des BSV an einen Rechtsvertreter zitiert. Das hiesige Gericht hielt dazu fest, das BSV bestätige in dem Schreiben, dass die Gutachterinnen und Gutachter regelmässig an versicherungsmedizinischen Fortbildungen teilnehmen würden und über klinische Erfahrung verfügten. Zudem würden die Gutachterstellen garantieren, dass die für sie tätigen ausländischen Gutachterinnen und Gutachter mit den (versicherungs-)medizinischen Anforderungen an ein Gutachten für die schweizerische Invalidenversicherung vertraut seien. Demnach ist davon auszugehen, dass die genannten Fachärzte über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen medico-legalen Systems verfügen. Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung ist eine SIM-Zertifizierung nicht Voraussetzung für die Tätigkeit als Gutachter.
4.5 Zusammenfassend steht fest, dass weder die Y.___ AG als Abklärungsstelle noch die genannten Gutachter als befangen gelten und keine stichhaltigen Gründe gegen deren Beizug vorliegen. Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid folglich zu Recht an der polydisziplinären Abklärung des Beschwerdeführers durch die Y.___ AG und an den ausgewählten Fachärzten fest. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger