Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00388 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 4. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1962 geborene X.___, gelernter Bergwerktechniker, war zuletzt seit 1986 mit einem Pensum von 100 % als Bauarbeiter bei der Firma Y.___ angestellt (Urk. 8/10/1-3). Im Januar 2007 meldete er sich wegen Darm- und Handproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und sprach dem Versichertenmit Verfügung vom 6. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente samt Kinderrenten ab 1. Mai 2008 zu (Urk. 8/47). Zudem sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2008 (Urk. 8/50) entsprechende Renten vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2008 zu.
1.2 Im Dezember 2008 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 8/51) und holte neue Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/53-54). Gestützt darauf sowie auf eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/63/2-3) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Januar 2009 (richtig: 2010; Urk. 8/64-65) die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht und hielt an diesem Entscheid - nach Prüfung weiterer, nach dem Vorbescheid eingegangener Arztberichte (Urk. 8/84/1-2, Urk. 8/86/3-5) - mit Verfügung vom 7. Juli 2010 (Urk. 8/89) fest. Sodann verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2010 (Urk. 8/88) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2010 (Urk. 8/89) erhob der Versicherte Beschwerde ans hiesige Gericht (Verfahren IV.2010.00756). Letzteres hiess die Beschwerde mit Urteil vom 3. November 2011 (Urk. 8/116/1-14) gut und wies die Sache zwecks Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und neuen Entscheids über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück.
1.3 Im Anschluss an das Urteil vom 3. November 2011 (Urk. 8/116/1-14) holte die IV-Stelle erneut Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/127/1-5, Urk. 8/128, Urk. 8/134, Urk. 8/138, Urk. 8/139/1-4, Urk. 8/139/6-9, Urk. 8/162) und veranlasste beim Begutachtungszentrum Z.___ eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/164). Nach Erstattung besagten Gutachtens reichte der Versicherte weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 8/171/1-13, Urk. 8/171/16-19), welche die IV-Stelle den Z.___-Gutachtern zur Stellungnahme zustellte (Urk. 8/174), wobei letztere auf eine solche verzichteten (Urk. 8/175). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/180-181, Urk. 8/185) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2014 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 34 % das Leistungsbegehren ab.
2. Gegen die Verfügung vom 11. März 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. April 2014 (Urk. 1) unter Auflage eines neuen ärztlichen Berichtes (Urk. 3/31) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststellung, dass er auch nach dem 1. September 2010 weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente habe, eventuell sei ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung und verlangte zudem den Ersatz der Kosten für zwei von ihm eingeholte ärztliche Berichte (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2014 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 (Urk. 9) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt. Am 11. August 2014 reichte der Beschwerdeführer schliesslich einen weiteren ärztlichen Bericht ein (Urk. 11), welcher der Beschwerdegegnerin am 12. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Die Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm behinderungsangepasste Tätigkeiten (sitzende und stehende Tätigkeiten in der Nähe einer Toilette) im Umfang von 70 % zumutbar seien. Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 sei dem Beschwerdeführer aufgrund eines ausgedehnten Sphinkterdefekts mit einer progressiven Stuhlinkontinenz und unklaren perianalen Schmerzen eine ganze Rente zugesprochen worden. Gemäss dem Z.___-Gutachten bestünden indessen weder objektive Befunde für eine fortbestehende unkontrollierbare schwere Inkontinenz noch für die vom Beschwerdeführer beklagten anorektalen Schmerzen. Zudem könne die Inkontinenz durch Anpassung der Mahlzeiten und Einnahme von Quellmitteln zur Erhöhung der Stuhlkonsistenz zusätzlich eingedämmt werden. Die im Z.___-Gutachten diagnostizierte depressive Episode sei sodann überwiegend Folge erheblicher psychosozialer Belastungsfaktoren, weshalb kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliege. Unter Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 70 % in einer angepassten Tätigkeit resultiere im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 34 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, das Z.___-Gutachten sei nicht verwertbar. Die Gutachter hätten die ihnen unterbreiteten Fragen nicht beantwortet, weshalb das Gutachten unvollständig sei, eine Rechtsverweigerung vorliege sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör, Mitwirkung an der Beweiserhebung und auf ein faires Verfahren verletzt worden sei (S. 9-11). Abgesehen davon seien die Gutachter wegen Befangenheit abzulehnen, da sie keine Stellungnahme zu den ärztlichen Berichten abgegeben hätten, welche er nach Verfassens des Z.___-Gutachtens eingeholt habe (S. 11-14). Des Weiteren habe sich sein Gesundheitszustand seit September 2010 nicht verbessert, weshalb die Rente nicht aufgehoben werden könne (S. 18 f.). Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin von einem falschen Validen- und Invalideneinkommen ausgegangen und habe insbesondere keinen Leidensabzug von 20 % vorgenommen (S. 23-27).
2.3 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter weiterhin vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 2 S. 4). Streitig ist hingegen, ob sich die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit seit dem Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 6. Mai 2008 (Urk. 8/47) beziehungsweise 12. Juni 2008 (Urk. 8/50) bis zur Einstellung der Rente am 7. Juli 2010 (Urk. /8/89) respektive 11. März 2014 (Urk. 2) so verbessert hat, dass die Invalidenrente aufzuheben ist.
3.
3.1
3.1.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Zusprache der Rente waren im Wesentlichen folgende medizinische Berichte:
3.1.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, Prakt. Arzt, nannte in seinem Bericht vom 24. Januar 2007 (Urk. 8/9/5-6) folgende Diagnosen:
A. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Perianaler Abszess mit transsphinktärer Fistel
B. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Helicobacter-positiver Gastritis und Duodenitis
- Lebersteatose mit beginnendem zirrhotischem Umbau (Alkoholüberkonsum)
- Nikotinabusus
- Gicht
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide aufgrund von rezidivierenden Perianalabszessen mit trans- respektive intrasphinktärer Fistel immer wieder unter Schmerzen, Stuhlinkontinenz und Gewichtsverlust, wobei eine Heilung noch nicht absehbar sei. Der Arzt attestierte zudem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. Januar 2006.
3.1.3 Die zuständige Ärztin des Spitals B.___ nannte im Bericht vom 20. Februar 2007 (Urk. 8/13) folgende Diagnosen:
A. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Transsphinktäre Fistelspaltung bei 3 Uhr SSL am 22. Dezember 2006
- Status nach transsphinktärer Fistel 3 Uhr SSL mit liegendem Seton
- Schmerzhafte Narbenplatte im Bereich der äusseren Fistelöffnung bei 3 Uhr SSL
- Sphinkter ani externus und internus-Defekt zwischen 3-5 Uhr
- Status nach drei Abszessabdeckelungen von März bis Mai 2006
- Status nach Abszessabdeckelung Dezember 2003
- Status nach Exzision einer intersphinktären Analfistel im März 2004
- Status nach Nachdébridement und Setonwechsel im November 2006
B. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Helicobacter pilori-Eradikationstherapie mit/bei Gastritis und Duodenitis im Januar 2006
Die Ärztin hielt fest, der Beschwerdeführer leide vermehrt unter Schmerzen im äusseren Bereich der Fistelöffnung. Zudem bestehe seit ungefähr einem Dreivierteljahr eine Stuhlinkontinenz, welche den Beschwerdeführer stark beeinträchtige. Bezüglich Arbeitsfähigkeit machte die Ärztin keine Angaben, sondern verwies auf den Hausarzt.
3.1.4 Im Bericht vom 23. Mai 2007 (Urk. 8/15/3) wies Dr. Z.___ darauf hin, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich nicht verbessert habe. Er sei aktuell „ganz inkontinent“ und fühle sich aufgrund seines Zustandes zunehmend depressiv.
3.1.5 Dr. Z.___ wiederholte in seinem Bericht vom 4. Juli 2007 (Urk. 8/22/7-8) die am 24. Januar 2007 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1.2) und führte zudem aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund mehrerer Operationen physisch und psychisch geschwächt. Er sei überdies inkontinent, leide unter Schmerzen und habe Beschwerden beim Sitzen, wobei sich der Zustand in letzter Zeit verschlechtert habe. Der Arzt hielt weiter fest, der Beschwerdeführer sei seit 28. Januar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig, wobei ihm die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit aktuell nicht möglich sei.
3.1.6 In seinem Bericht vom 21. August 2007 (Urk. 8/26/2-5) nannte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Längere depressive Reaktion (F43.21), schleichender Beginn seit circa 2004
- Rezidivierender Perianalabszess mit Status nach zahlreichen Operationen
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit:
- Keine
Der Arzt wies darauf hin, dass er den Beschwerdeführer erst seit Mai 2007 behandle und seither nur zwei Sitzungen stattgefunden hätten. Beim Beschwerdeführer sei eine zunehmend depressive Entwicklung zu beobachten. Er habe sich verzweifelt, einsam und antriebslos gezeigt, habe oft weinen müssen und sehe keine Zukunft mehr. Er habe zudem ängstlich-depressiv gewirkt und sei auf depressive Gedankengänge eingeengt gewesen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem erhebliche Eheprobleme sowie Schwierigkeiten mit seinen Kindern. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer sei seit Mai 2007 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
3.1.7 In seinem Bericht vom 5. September 2007 (Urk. 8/28/2-6) führte Dr. Z.___ aus, dass seit dem Bericht am 4. Juli 2007 (vgl. E. 3.1.5) keine relevanten Veränderungen eingetreten seien (Ziff. 4.3). Der Beschwerdeführer sei zudem in der Ausführung gewisser Bewegungen (Heben und Tragen von Lasten, Hantieren mit Werkzeugen) respektive in der Haltung und Beweglichkeit (Arbeiten über Kopfhöhe, Rotation, sitzen, stehen, knien, Kniebeugen, Fortbewegung) eingeschränkt (Ziff. 6.1).
3.1.8 Dr. med. D.___, Oberarzt Chirurgie am Spital B.___, stellte in seinem Bericht vom 17. September 2007 (Urk. 8/29/7-8) folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Progressive Stuhlinkontinenz sowie unklare, rezidivierende perianale Schmerzen bei ausgedehntem Sphinkterdefekt bei
- Status nach Exzision einer intersphinktären Analfistel im März 2004
- Status nach Abszessabdeckelung im Dezember 2003
- Status nach Abszessexzision im März 2006
- Status nach Abszessexzision April 2006
- Status nach Abszessabdeckelung und Setoneinlage im Mai 2006
- Status nach Fistelexzision und Einlage eines Setons im Juni 2006
- Status nach Nachdébridement und Setonwechsel im November 2006
- Status nach Fistelspaltung, Exzision von Narbengewebe im Dezember 2006
- Status nach Exzision von Narbengewebe und Abdeckelung eines Perianal-Abszesses im Februar 2007
- Status nach Narbenexzision bei Verdacht auf Narbenneurom und Fistelspaltung im Juni 2007
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit:
- Status nach Helicobacter pilori-Eradikationstherapie bei Gastritis und Duodenitis im Januar 2006
- Lebersteatose mit beginnender Leberzirrhose
- Verdacht auf COPD
- Status nach Podagra im Jahre 2003
Dr. D.___ hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Stuhl nicht mehr selber regulieren, weshalb er eine Einlage trage. Der Arzt wies weiter darauf hin, dass sich der Zustand in letzter Zeit verschlechtert habe und dass der Beschwerdeführer aufgrund der Inkontinenz seit ungefähr eineinhalb Jahren zu 100 % arbeitsunfähig sei.
3.1.9 Die RAD-Ärztin, med. pract. E.___, praktische Ärztin, ging in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2007 (Urk. 8/31 S. 3 f.) mit Hinweis auf die aktenkundigen Berichte von einem somatischen Leiden aus und attestierte bezüglich der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Weiter wies sie darauf hin, dass die psychische Situation des Beschwerdeführers aktuell noch nicht sicher beurteilt werden könne, was insbesondere auch betreffend die Auswirkungen der psychosozialen Belastungsfaktoren gelte.
3.2
3.2.1 Den rentenaufhebenden Verfügungen vom 7. Juli 2010 (Urk. 8/89) respektive 11. März 2014 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen folgende Einschätzungen zugrunde:
3.2.2 Dr. Z.___ stellte am 14. Januar 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Perianaler Abszess mit transsphinktärer Fistel, Status nach mehreren Rezidiven und
- Dupuytren’sche Kontraktur rechte Hand Strahl IV Grad I-II, Strahl V Grad II
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er:
- Status nach Helicobacter-positiver Gastritis und Duodenitis
- Lebersteatose mit beginnendem zirrhotischem Umbau (Alkoholkonsum)
- Nikotinabusus
- Gicht
Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf Weiteres und erklärte, die Inkontinenzoperationen seien abgeschlossen, die Situation jedoch unbefriedigend. Es bestehe weiterhin eine hochgradige Urge-Inkontinenz mit Bedarf nach sofortiger Stuhlentleerung bei Stuhldrang. Zudem habe der Beschwerdeführer im Dezember 2008 eine Dupuytren’sche Kontraktur der rechten Hand operieren lassen müssen. Die entsprechende Heilung sei schlecht und langwierig gewesen. Eine Arbeitsaufnahme sei unter diesen Umständen nicht möglich (Urk. 8/53/7-8).
%1.%2.3 Dr. med. F.___, Oberarzt Chirurgie am Spital B.___, nannte mit Bericht vom 28./29. Januar 2009 (Urk. 8/54/7-16) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Inkontinenz Grad 2 bei Sphinkter-ani-Externus- und Internusdefekt
- nach multiplen perianalen Abszess- und Fisteloperationen und
- sakraler Nervenmodulation 04/2008 ohne Ansprechen
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Lebersteatose
- Chronische obstruktive Lungenkrankheit mit Nikotinabusus ca. 30 py
- Status nach Podagra rechts 2003
Dabei gab Dr. F.___ an, der Beschwerdeführer sei in angepasster Tätigkeit – verstanden als eine körperlich leichte Tätigkeit, bei welcher er zudem jederzeit einen Closomat (Dusch-Toilette) oder eine andere Toilette, welche eine anale Hygiene durch Ausduschen erlaube, aufsuchen könne – zu 100 % arbeitsfähig.
3.2.4 Am 11. März 2010 gab Dr. Z.___ folgende Diagnosen an (Urk. 8/84 S. 1):
- Stuhlinkontinenz nach über 10 Analabszessoperationen
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei empfindlichem Magen
- Dupuytren’sche Kontrakturen beidseits, rechts 2008 operiert
- Gicht, behandelt
Dr. Z.___ führte aus, multipel durchtrennte Analmuskulatur und Narbengewebe verhinderten ein aktives Schliessen des Anus; bei einem Stuhlgangreiz könne der Stuhlgang nicht aufgehalten werden. Wenn der Stuhl dünn oder schmierig sei, müsse dauernd gewaschen werden. Demnach liege die zweitschlechteste Form vor. In Bezug auf die Frage nach einer Verbesserung oder Verschlechterung der medizinischen Gesamtsituation seit Januar/Februar 2009 gab Dr. Z.___ an, im Jahr 2009 seien kaum mehr neue Analentzündungen aufgetreten, jedoch wieder im Januar 2010, was zum erneuten Eingriff vom 18. Februar 2010 geführt habe. Dr. Z.___ hielt fest, ein Arbeitsplatz müsse einen Closomat oder eine Toilette mit Möglichkeit zum Ausduschen im Umkreis von 20 bis 50 m haben. Der Beschwerdeführer sei zwischen einer und fünf Stunden pro Tag mit den Begleiterscheinungen beziehungsweise Folgen seiner Erkrankung absorbiert (zum Beispiel Weg zur/von Toilette, Stuhlgang, Körperhygiene, Kleiderwechsel). Bücken und Tragen würden die Kontinenz sowie den Rücken belasten und kämen somit nicht in Frage. Bei Überwachungsarbeiten würde er immer wieder unvorhergesehen ausfallen. Somit verblieben einfache Handarbeiten, wie sie von Behindertenwerkstätten angeboten würden. Schliesslich erklärte Dr. A.___, der Beschwerdeführer leide unter depressiven Phasen, wenn von ihm Leistungen verlangt würden, die er nicht erbringen könne und „wenn er keine Zukunft sehe“.
3.2.5 Dr. F.___ nahm am 15. Juni 2010 erneut Stellung. Dabei gab er folgende Diagnosen an (Urk. 8/86/3-5):
- Stuhlinkontinenz Grad II (für flüssigen Stuhl) in Folge Schliessmuskeldefekt über ¼ der Zirkumferenz (3 bis 6 Uhr SSL)
- wiederkehrendes anales Fistelsystem mit Abszessen, welche multiple Eingriffe nötig machten, erstmalig 2003, letztmals 2007
- erfolgloser Versuch der sakralen Neuromodulation (Nervenstimulation für die Schliessmuskelfunktion) 2008
- Narbenexzision bei Verdacht auf Neurom 2007
- Lebersteatose (Verfettung) in Folge Alkoholkonsums mit beginnender Leberzirrhose
- Verdacht auf chronisch obstruktive Lungenerkrankung in Folge Nikotinabusus ungefähr 27 py
- depressive Entwicklung mit psychiatrischer Beurteilung in Folge von Krankheit und von Belastungsfaktoren (Bildungsgrad, Migrationshintergrund); Dr. med. C.___, September 2007
- Gichtschub 2003 der Grosszehe (Podagra)
- Status nach Helicobacter pylori-Eradikationstherapie in Folge Gastritis (Vorläufer des Magengeschwürs)
Anamnestisch hielt Dr. F.___ fest, das Leiden habe im Dezember 2003 mit einem Analabszess begonnen. In der Folge hätten sich ständig neue Abszesse (Vereiterungen) und Fisteln (Verbindungen der Haut zum Mastdarm) gebildet, welche hätten operiert werden müssen und schliesslich zum Defekt des Schliessmuskels geführt hätten. Zur Verbesserung der Kontinenz sei ein Bio-Feedback-Training eingeleitet worden (Schliessmuskeltraining), welches für den Beschwerdeführer jedoch sehr schmerzhaft gewesen sei, worauf eine sakrale Neuromodulation versucht worden sei (elektrische Stimulierung der für den Kontinenzapparat nötigen Nerven). Vor der sakralen Neuromodulation habe der Beschwerdeführer die maximalen Symptome der Inkontinenz gezeigt, wobei er auch festen Stuhl nicht habe halten können und bis zu fünf Mal am Tag die Toilette habe aufsuchen müssen. Er benötige Einlagen und sei entsprechend in der Lebensqualität stark eingeschränkt. Ein Jahr nach Entfernen der Elektroden habe sich die Situation soweit geändert, dass der Beschwerdeführer den Stuhl nicht mehr unkontrolliert verloren habe, doch bei Stuhldrang sofort die Toilette habe aufsuchen müssen. Im Dezember 2008 habe der Beschwerdeführer über eine soweit befriedigende Situation berichtet, weshalb er keine weitere Therapie mehr wünsche. Im Dezember 2009 habe er erklärt, er sei weiterhin inkontinent bei dünnem Stuhlgang, wobei letzterer neuerdings wechselnder Konsistenz sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer erklärt, damit gut zurecht zu kommen, weshalb er keine erneute Bio-Feedback-Trainingseinheit wünsche. Im Februar 2010 sei der Beschwerdeführer wegen eines vermuteten Abszesses perianal operiert worden. Intraoperativ sei der Befund aber nur sehr wenig ausgeprägt gewesen und habe sich nach offener Wundbehandlung schnell beruhigt. Bei der letzten Konsultation habe der Beschwerdeführer über einen imperativen Stuhldrang, der ihm weniger als zwei Minuten Zeit lasse, um die Toilette aufzusuchen, berichtet. Bei normaler Konsistenz liege aber keine Inkontinenz vor, sondern lediglich wenn der Beschwerdeführer flüssigen Stuhl habe. Die Stuhlkontinenz könnte möglicherweise medikamentös beeinflusst werden (Immodium, Metmucil).
In seiner anschliessenden Beurteilung erklärte Dr. F.___ sodann, damit lasse sich die Frage nach dem Schweregrad nicht abschliessend beantworten, eindeutig scheine, dass hier eine belastende Situation vorliege, die durch körperliches Arbeiten verschlechtert werde (Bauchpresse bei anstrengender Arbeit). Der Beschwerdeführer müsse bei Stuhldrang sofort eine Toilette aufsuchen und ausduschen können, wobei ein Closomat ideal wäre. Weitere Massnahmen seien nicht angezeigt. Aus seiner heutigen Sicht ergebe sich ein Belastungsprofil, das körperlich anstrengende Arbeiten völlig ausschliesse, und an seinem Arbeitsplatz müsse eine Toilette mit Möglichkeit zum Ausduschen oder ein Closomat jederzeit und ohne Verzögerung erreichbar sein. Sei dies gegeben, halte er den Beschwerdeführer für arbeitsfähig bezüglich seiner analen Symptomatik. Die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers, seine Depression und seine internistischen Begleiterkrankungen könne er dagegen nicht beurteilen, da sich diese seiner Expertise entzögen.
3.2.6 Mit Austrittsbericht über die Hospitalisation des Beschwerdeführers im Spital B.___ vom 21. März bis 1. April 2011 stellten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 8/110/10-11):
- Defekt im Analsphinkter zwischen 3 und 6 Uhr in SSL mit
- Stuhlinkontinenz Grad III, Wexner 18/20
- Status nach multiplen analen Eingriffen bei rezidivierendem Fistelleiden
- Status nach sakraler Neuromodulation ohne Erfolg, Entfernung 12/2008
- Depressive Entwicklung
- Lebersteatose
Bezüglich der am 22. März 2011 durchgeführten Analsphinkterrekonstruktion hielten sie einen komplikationslosen postoperativen Verlauf fest.
3.2.7 Am 9. Mai 2011 berichtete Dr. Z.___, der Beschwerdeführer sei am 22. März 2011 erneut anal operiert worden, mit festem Fadenmaterial sei die Öffnung verkleinert worden; dieses Fadenmaterial sei immer noch in Situ und störe stark beim Sitzen und Bewegen, weshalb jede Tätigkeit bis mindestens Mitte Mai unmöglich sei (Urk. 8/110/8).
3.2.8 Dr. F.___ erklärte in seinem Bericht vom 13. Juli 2011 (Urk. 8/110/4-5), der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit Juni 2010 unverändert schlecht. Die Analsphinkterrekonstruktion habe die erhoffte Kontinenz nicht gebracht. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der analen Problematik nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, er könne sich kaum bewegen, ohne dass es zu einem unkontrollierten Stuhlabgang komme. Wenn er seine aufwändige Analhygiene nicht jederzeit durchführen könne, entstünden dadurch erhebliche Folgeprobleme, wie beispielsweise Perianaldermitis. Zudem habe der Beschwerdeführer erhebliche anale Schmerzen, welche man bis anhin nicht unter Kontrolle habe bringen können; allein dadurch sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig.
3.2.9
3.2.9.1 Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Z.___-Gutachten vom 15. November 2012 (Urk. 8/164/1-53) basiert auf den Vorakten sowie auf eigenen internistischen, psychiatrischen, viszeralchirurgisch-proktologischen, pneumologischen und orthopädischen Untersuchungen, welche am 12. September, 4. Oktober und 9. Oktober 2012 durchgeführt wurden (S. 4 und S. 6-12). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 49):
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Anale Drang-Inkontinenz bei
- Status nach zwölf Operationen wegen analer Fistel-Abszesse laterodorsal links ab 2003 bis letztmals am 18. Februar 2010
- Status nach erfolgloser sakraler Neuromodulation im Jahre 2008
- Status nach Sphinkterrekonstruktion laterodorsal links im März 2011 und Korrekturoperation wegen Wundheilstörung im Juni 2011
- Unklares chronisches anorektales Schmerzsyndrom
- Rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0/1)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches lumbosakrales Syndrom mit/bei
- pseudoradikulärem Schmerzsyndrom Bein rechts
- Status nach mehreren proktologischen Eingriffen
- Status nach Dupuytren-Operation rechts bei M. Dupuytren beidseitig im Jahre 2008
- Status nach Knieunfall links mit wahrscheinlich RQW-Versorgung infrapatellär ungefähr im Jahre 1992
- Chronische Bronchitis
- Nikotinabusus/Nikotinabhängigkeit
3.2.9.2 In seinem orthopädischen Teilgutachten vom 10. Oktober 2012 (Urk. 8/164/ 71-77) hielt Dr. med. G.___, FMH Orthopädische Chirurgie, fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus orthopädischer Sicht nicht eingeschränkt. Er wies zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer während der Dauer der Untersuchung (90 Minuten) nie die Toilette aufgesucht habe und auch nach Ende der Untersuchung nicht den Wunsch geäussert habe, auf die Toilette zu gehen (S. 6 f.).
3.2.9.3 PD Dr. med. H.___, Chirurgie FMH, führte in seinem viszeralchirurgisch-proktologischen Teilgutachten vom 11. Oktober 2012 (Urk. 8/164/78-84) aus, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben andauernde und sich mit wechselnder Intensität äussernde Schmerzen im Innern des Afters. Die Schmerzen würden durch Gehen, Sitzen und kaltes Wetter intensiviert und er könne wegen der Schmerzen nicht gerade sitzen (S. 2). Bei drei Mahlzeiten pro Tag habe er sechs bis sieben Stuhlentleerungen in 24 Stunden; wenn er nur einmal täglich esse, habe er zwei bis drei Stuhlentleerungen pro Tag. Er spüre sowohl vor Stuhlgang wie auch vor Windabgang einen Drang, wobei ihm die Unterscheidung indessen fast nicht möglich sei. Er habe oft verschmutzte Unterwäsche, ungewollten Stuhlgang und brauche Einlagen. Die Vorwarnperiode (Zeit zwischen dem Verspüren des Stuhldrangs bis zur nicht mehr zu vermeidbaren Entleerung) betrage stets weniger als fünf Minuten. Die schlechte Schliessmuskelfunktion beeinträchtige seine Lebensqualität stark und zwar sowohl bezüglich körperlicher und sexueller Aktivitäten wie auch in sozialer Hinsicht. Am schlimmsten sei die Inkontinenz beim Gehen, weil die Entleerung durch sämtliche Bewegungen stimuliert werde und es dann sehr eile, damit er rechtzeitig auf die Toilette gehen könne. Das Essen stelle den wichtigsten äusseren Faktor dar, welcher seine Inkontinenz beeinflusse. Am Vortag der Untersuchung habe er um 11 Uhr vormittags letztmals gegessen und habe die letzte Defäkation am Untersuchungstag um 6 Uhr morgens gehabt (S. 3). PD Dr. H.___ wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in den Praxisräumlichkeiten (1,75 Stunden) die Toilette nicht aufgesucht habe. Bei der Entkleidung zur proktologischen Untersuchung sei die Einlage absolut sauber gewesen und der Beschwerdeführer habe angegeben, diese vor mehr als sechs Stunden platziert zu haben. Der Beschwerdeführer habe zudem ausgeführt, dass er sozial völlig isoliert sei, ein sehr schlechtes Leben führe und für sich keine Zukunft sehe (S. 4).
Des Weiteren führte der Gutachter aus, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben für eine hochgradige anale Kontinenzstörung vom Urge-Typ sprächen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während über sechs Stunden nie die Toilette habe aufsuchen müssen und auch kein Stuhlschmieren aufgetreten sei, sei indessen eine gewisse Skepsis anzubringen. Es sei überdies auch keine perianale Dermatitis erkennbar gewesen, wie sie bei Inkontinenz in der Regel nachweisbar sei. Zudem habe es an dem für eine schwere Inkontinenz typischen Klaffen des Analkanals gefehlt. PD Dr. H.___ wies darauf hin, dass für den Beschwerdeführer unter günstigen Vorbedingungen (Einschränkung der Mahlzeiten, eher sitzende Position als Umhergehen) offensichtlich ein längeres Defäkationsintervall ohne störende Manifestation der Inkontinenz möglich sei. Als weiterführende Massnahmen nannte der Gutachter die Einschränkung der täglichen Mahlzeiten, Kostadaption und Einnahme von Quellmitteln zur Erhöhung der Stuhlkonsistenz sowie eine neuerliche Sphinkterrekonstruktion. Bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten innerlich empfundenen Analschmerzen wies PD Dr. H.___ darauf hin, dass der proktologische Untersuchungsbefund keine Ursache für besagte Schmerzen habe erkennen lassen (S. 6).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt PD Dr. H.___ fest, eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Hilfsarbeiter sei nicht denkbar. Hingegen sei der Beschwerdeführer in einer sitzenden und stehenden Tätigkeit in der Nähe einer Toilette zu 70 % arbeitsfähig (S. 7).
3.2.9.4 Dr. med. N.___, FMH Innere Medizin spez. Lungenkrankheiten, hielt in seinem pneumologischen Teilgutachten vom 12. Oktober 2012 (Urk. 8/164/54-55) fest, es sei keine relevante diagnostizierbare pneumologische Erkrankung feststellbar gewesen und der in den Vorakten erwähnte Verdacht auf eine obstruktive Lungenerkrankung habe sich nicht bestätigt. Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit aus pneumologischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 2).
3.2.9.5 Dr. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 17. Oktober 2012 (Urk. 8/164/58-70) aus, der Beschwerdeführer habe sich über tägliche Schmerzen im perianalen Bereich beklagt, wobei die Schmerzstärke auf einer Skala von 0-10 (10 gilt als maximale Schmerzstärke) 7-8 betrage. Der Beschwerdeführer habe zudem ausgeführt, er könne pro Tag lediglich etwa eine Stunde schlafen, dies aufgrund seiner gesundheitlichen und finanziellen Probleme. Er habe überdies Schwierigkeiten mit seiner Wohnung, habe Schulden und wisse nicht, wie es weiter gehen soll. Tagsüber habe er keine Energie und sei müde und wenn er seine Tabletten nehme, dann fühle er sich „wie tot“. Früher sei er aggressiv gewesen und habe eine Sozialarbeiterin umbringen wollen, weshalb er auch einen Tag im Gefängnis gewesen sei. Wegen seiner gesamten Situation sei er immer traurig, könne nicht mehr lachen und habe keine Freude mehr. Seinen Sohn sehe er einmal pro Woche und auch mit der verheirateten Tochter habe er regelmässig Kontakt. Letztere und ihre zwei Kinder besuche er zu Fuss (75 Minuten Weg) oder per Bus alle zwei Wochen, wobei ihm die Enkelkinder Freude bereiten würden. Die andere Tochter habe ihn verlassen, als er seine Wohnung verloren habe. Der Beschwerdeführer habe weiter ausgeführt, dass seine Konzentration und der Appetit gut seien, dass er wegen seiner Krankheit allerdings nur einmal pro Tag essen könne. Manchmal empfinde er Gefühle einer allgemeinen Sinnlosigkeit und er habe oft Suizidgedanken, da er aufgrund seiner finanziellen und gesundheitlichen Probleme keinen Ausweg mehr sehe. Einmal habe ihm der Sohn Ketten weggenommen, mit denen er sich habe erhängen wollen. Seit drei oder vier Jahren befinde er sich in einer gereizt-aggressiven Stimmung, wobei es diesbezüglich jeden Tag etwas besser gehe. Die Beziehung zu seiner Frau sei indessen nicht gut und er könne aufgrund seiner Abszesse auch mit niemandem einen Kaffee trinken gehen (S. 1-3).
Dr. J.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer habe bezüglich seines Tagesablaufs ausgeführt, dass er morgens zwischen 8 und 9 Uhr aufstehe und anschliessend den ganzen Tag in der Wohnung sei. Wegen seines unberechenbaren Stuhlganges könne er nicht nach draussen gehen. Er lese tagsüber die Zeitung und schaue im Fernsehen Sportsendungen, wobei ihn vor allem Fussball interessiere (S. 4).
Der Gutachter führte ferner aus, der Beschwerdeführer befinde sich gemäss eigenen Angaben seit November 2011 in psychischer Behandlung bei Dr. L.___ und nehme überdies regelmässig Psychopharmaka ein. Im Jahre 2007 sei er zudem bei Dr. C.___ in Behandlung gewesen (S. 5).
Dr. J.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer sei hinkend in die Praxisräumlichkeiten gekommen, habe während der Dauer der Untersuchung (90 Minuten) mit Hinweis auf Analschmerzen immer wieder die Sitzposition gewechselt und sei manchmal aufgestanden und im Zimmer herumgelaufen. Nach der Untersuchung sei er ohne äusserlich sichtbare Behinderung und Anzeichen von Schmerzen aufgestanden und habe das Untersuchungszimmer verlassen. Während der Untersuchung habe er sich als bewusstseinsklar, kooperativ und zugewandt erwiesen und der affektive Rapport habe sich gut herstellen lassen. Der formale Gedankengang sei weder gehemmt, verlangsamt noch verarmt, sei jedoch auf die Beschwerden eingeengt gewesen. Der Gutachter wies überdies darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer während der Untersuchung nicht zur Toilette habe begeben müssen (S. 6).
Dr. J.___ berichtete überdies, die Schilderung der Beschwerden sei zum Teil logisch und kohärent gewesen, zeitweise aber auch vage, wenig fassbar und inkonsistent. Es sei zudem auch eine gewisse Dramatisierungstendenz zu erkennen gewesen. Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Auffassungsstörungen seien indessen nicht feststellbar gewesen. In psychomotorischer Hinsicht sei eine leichte Anspannung erkennbar gewesen, dagegen hätten keine Hinweise für einen psychotischen Prozess vorgelegen (S. 6 f.).
Anamnestisch hielt Dr. J.___ fest, dass Symptome der Ein- und Durchschlafstörung, Müdigkeit, verminderten Energie, gereizt-aggressiven und traurigen Stimmung und des zeitweise auftretenden Gefühls der Sinnlosigkeit sowie Suizidgedanken zu eruieren seien. Während der Untersuchung sei die Stimmung zu Beginn bedrückt gewesen, habe sich aber im Laufe des Gesprächs ein wenig aufgehellt. Die affektive Modulationsfähigkeit sei leichtgradig eingeschränkt gewesen, die Mimik und Gestik seien indessen lebhaft gewesen und der Beschwerdeführer habe gegen Ende der Untersuchung einen vitalen Eindruck hinterlassen. Er habe zudem nicht über Freudlosigkeit oder kognitive Störungen geklagt. Entsprechend sei der Schweregrad der Depression aktuell als leicht- bis mittelgradig zu beurteilen. Aufgrund der längeren Dauer der Depression sei von einer rezidivierenden Störung mit chronischem Verlauf mit einer gegenwärtig leicht- bis mittelgradigen Episode auszugehen (S. 8). Demgegenüber liege weder eine wie von Dr. L.___ im Jahre 2011 diagnostizierte schwere depressive Störung noch eine Persönlichkeitsstörung vor. Der Beschwerdeführer sei während der Untersuchung weder durch eine Aggressivität, Bedrohlichkeit oder Fremdgefährlichkeit aufgefallen, und es sei vorgängig auch keine schwere psychiatrische Krankheit mit traumatisierendem Charakter diagnostiziert worden. Die im Rahmen eines stationären Aufenthalts im Februar 2012 von der Klinik I.___ diagnostizierte schwere depressive Episode sei als eine reaktive Störung zu qualifizieren, welche vor allem auf die prekäre finanzielle Situation des Beschwerdeführers und nur teilweise auf die somatische Erkrankung zurückzuführen gewesen sei. Die depressive Symptomatik werde vom Beschwerdeführer zudem weder als zerstörerisch für sein Selbstbild als Individuum noch als stigmatisierend erlebt. Gegen eine schwere Depression sprächen zudem die intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich einer seiner Töchter, dem Sohn und den Geschwistern, die Verkehrsfähigkeit sowie die Fähigkeit zur Selbstpflege, Selbstbehauptung und sich an Regeln und Routinen zu halten (S. 9 f.). Nachdem der Beschwerdeführer während der Untersuchung nicht den Eindruck hinterlassen habe, unter konstanten schweren und quälenden Schmerzen zu leiden und sich am Ende des Gesprächs ohne äusserlich sichtbare Behinderung bewegt habe, könne schliesslich auch keine Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden (S. 11).
In ursächlicher Hinsicht seien für die Depression die seit dem Jahre 2003 infolge der rezidivierenden Analabszesse und der vielen Operationen bestehenden somatischen Beschwerden in Betracht zu ziehen. Seit der Aufhebung der Rente im März 2010 bestünden gemäss Angaben des Beschwerdeführers sodann erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, was bei ihm zu einem Kontrollverlust mit aggressivem Durchbruch und einer Hospitalisierung in der Klinik I.___ geführt habe (S. 8 f.).
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. J.___ fest, dass aus psychiatrischer Sicht für die Zeit von September 2011 bis Ende des stationären Aufenthalts in der Klinik I.___ (22. Februar 2012) respektive bis Ende Februar 2012 aufgrund der damals bestehenden schwergradigen despressiven Störung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Seither bestehe aufgrund der leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode mit chronifiziertem Verlauf sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung von 20 %. Der Übergang von der 100%igen zur 20%igen Einschränkung sei dabei als fliessend zu beurteilen, wobei es diesbezüglich aufgrund der unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers in retrospektiver Hinsicht nicht möglich sei, verlässliche Aussagen zu machen (S. 12). Dr. J.___ empfahl sodann die Weiterführung der psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung (S. 13). Bezüglich letzterer wies der Gutachter darauf hin, dass aufgrund der an der Untersuchung durchgeführten Blutkonzentrationsbestimmung ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer die verordneten Medikamente nicht regelmässig einnehme (S. 10). Schliesslich beurteilte Dr. J.___ die Prognose aufgrund der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers als offen (S. 13).
3.2.9.6 Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt fest, der Beschwerdeführer habe mit Bezug auf seine aktuellen Darmbeschwerden ausgeführt, dass er nach wie vor Beschwerden habe und keine Milch oder Käse zu sich nehmen könne, da er ansonsten Probleme mit dem Stuhlgang habe. Auch ohne die Einnahme besagter Lebensmittel sei er zeitweise inkontinent. Wenn er dreimal am Tag esse, müsse er mindestens dreimal auf die Toilette. Er brauche immer eine Toilette in der Nähe und manchmal sei es auch trotz nahegelegener Toilette zu spät für ihn (Urk. 8/164/1-53 S. 15 f.).
Gestützt auf die in den einzelnen Teilgutachten postulierten Arbeitsunfähigkeiten attestierten die Gutachter aus gesamtmedizinischer Hinsicht für die Zeit vom September 2011 bis Februar 2012 sowie während der Spitalaufenthalte des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für die Zeit von 2010 bis August 2011 sowie nach Februar 2012 gingen die Ärzte von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus, wobei sie schwere körperliche Arbeiten ausschlossen (S. 52).
3.2.10 In ihrem Bericht vom 20. Januar 2013 (Urk. 8/171/16-21) stellte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnose (S. 1):
- Rezidivierende depressive Störung mit schwerer depressiver Episode
Dr. L.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe sich im Oktober 2012 bei ihr in psychiatrischer Behandlung befunden. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei durch eine depressive Symptomatik geprägt gewesen, welche sich in bedrückter Stimmung, grosser Hoffnungslosigkeit, Kraftlosigkeit, Antriebslosigkeit, verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, Apathie, Freudlosigkeit, Appetitverlust, Libidoverlust sowie in ausgeprägten Schlafstörungen gezeigt habe. Der Beschwerdeführer sei stimmungsmässig instabil gewesen und habe eine negative Einstellung gezeigt, weshalb er in den Sprechstunden nur noch über negative Gedanken gesprochen habe. Dr. L.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer und seine Ehegattin würden sich täglich streiten, wobei die Situation so schlimm sei, dass sie sich scheiden lassen möchten (S. 1 f.).
Die Ärztin wies weiter darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seiner verfahrenen Situation bewusst gewesen sei und diese nicht dramatisiert habe. Nach der Aufhebung der Invalidenrente sei die ganze Familie in eine finanzielle Notlage geraten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zudem erkrankt und habe von der Taggeldversicherung keine Zahlungen erhalten, das Sozialamt habe keine Unterstützung geleistet, die Wohnung sei gekündigt worden, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien anschliessend aus der Wohnung ausgewiesen worden und hätten zu ihrer Tochter ziehen müssen (S. 2).
Dr. L.___ wies überdies darauf hin, der Beschwerdeführer sei der Auffassung gewesen, dass alle, namentlich die Ärzte und das Sozialamt, gegen ihn seien und keiner ihm helfen wolle. Dies spreche für eine krankhaft entstandene Fehlbeurteilung der Realität, wobei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, diese wahnhafte Wahrnehmung zu korrigieren. Es habe während der Behandlung Momente gegeben, in welchen der Beschwerdeführer erklärt habe, er könne nicht mehr garantieren, dass er nicht gewalttätig werde und jemanden umbringe. Sie habe in solchen Situationen die Polizei informieren wollen, worauf der Beschwerdeführer indessen versprochen habe, nichts zu unternehmen (S. 3).
Dr. L.___ berichtete ferner, dass sich die Einstellung der Medikation aufgrund der Krankheitsunsichtigkeit des Beschwerdeführers und der Chronifizierung der Depression als schwierig erwiesen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer auf neuroleptische Medikamente und Antidepressiva mit erheblichen Nebenwirkungen reagiert (S. 4).
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. L.___ aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der depressiven Symptomatik sowie des Umstands, dass er aufgrund seiner Aggressionen, negativen Gedanken und seines Hasses in keinem Team tragbar sei, zu 70 % arbeitsunfähig (S. 2 f.).
3.2.11 Die Ärzte der Klinik I.___ nannten in ihrem Gutachten vom 8. Februar 2013 (Urk. 8/171/2-13) zu Handen des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (S. 10):
- Mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf (ICD-10 F.32.1)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F. 45.4)
- Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.2)
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei in Begleitung seiner Tochter zur Untersuchung erschienen, welche erklärt habe, er komme alleine nicht zurecht, weshalb sie ihn habe begleiten müssen. Der Beschwerdeführer sei seitlich auf dem Stuhl gesessen und sei zweimal während der Untersuchung aufgestanden und umhergelaufen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er als Vorbereitung auf die Untersuchung zwei Tage lang keine Nahrung zu sich genommen, um keine Stuhlentleerung zu haben (S. 4).
Die Ärzte führten weiter aus, es seien keine Anzeichen für eine wahnhafte Symptomatik oder Bewusstseins-, Orientierungs- und Ich-Störungen feststellbar gewesen, die Konzentration sei allerdings leicht reduziert gewesen. Die Auffassung, Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien intakt gewesen, wobei sich formalgedanklich eine leichte Umständlichkeit, mittelgradiges Grübeln, leicht ausgeprägtes Vorbeireden sowie eine mittel- bis schwergradige Einengung auf die Beschwerden im Perianalbereich, die Analsuffizienz und die fehlende Besserung trotz zahlreicher Operationen gezeigt haben. Zudem seien diffuse Ängste, insbesondere hinsichtlich der Zukunft und Existenz, feststellbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe ein gelegentliches Hören von Stimmen seiner Kinder ohne deren Anwesenheit angegeben, Hinweise auf weitere Sinnestäuschungen hätten indessen nicht bestanden. Die affektive Schwingungsfähigkeit sowie der Antrieb seien reduziert gewesen, und der Beschwerdeführer sei leicht bis mittelgradig deprimiert gewesen und habe während des Gesprächs teilweise geweint. Er sei zudem hoffnungslos, ängstlich, deutlich dysphorisch und gelegentlich gereizt gewesen. Weiter sei eine leichte innere Unruhe, eine mittelgradig ausgeprägte Jammerigkeit, nicht näher ausgeführte Schuldgefühle, deutliche Verarmungsgefühle, ein sozialer Rückzug sowie eine verbale Aggressivität erkennbar gewesen. Psychomotorische Störungen hätten demgegenüber nicht vorgelegen (S. 5).
Die Ärzte hielten ferner fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es ihm aktuell nicht gut gehe, was einerseits auf seine gesundheitlichen Probleme, andererseits aber auch auf seine finanziellen Schwierigkeiten sowie seine Eheprobleme zurückzuführen sei. Seit er nicht mehr arbeite, habe sich sein Befinden verschlechtert, wobei der von ihm aktuell als sehr schlecht beschriebene Zustand seit dem Zeitpunkt bestehe, als ihm die Invalidenrente gestrichen worden sei (S. 6 f.). Bezüglich Suizidalität habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er im März 2012 eine Kette zum Erhängen aufgehoben habe, die der Sohn jedoch gefunden habe. Seit ungefähr drei Jahren habe er immer wieder lebensmüde Gedanken und wenn sich an der aktuellen Situation nichts ändere, dann werde er sich umbringen respektive jemand anders werde sterben. Die Ärzte wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe der weiteren Untersuchung glaubhaft und eindeutig von einer akuten Selbst- und Fremdgefährdung distanziert habe (S. 8). Der Beschwerdeführer habe überdies ausgeführt, dass er keine sozialen Kontakte mehr habe, da er aufgrund seiner Inkontinenz das Haus kaum verlassen könne. Zu seiner älteren Tochter habe er ein gutes Verhältnis, nicht hingegen zu seinen zwei anderen Kindern. Bezüglich seines Tagesablaufs habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er zwischen 6 und 7 Uhr aufstehe und den Tag hauptsächlich vor dem Fernseher verbringe. Früher habe er viele Hobbies gehabt (z.B. mit den Kindern Eis essen gehen), auf die er nun jedoch keine Lust mehr habe. Als Zeitpunkt für die Änderung seiner Freizeitaktivitäten habe der Beschwerdeführer die Einstellung der Rentenzahlungen genannt (S. 9).
Die Ärzte führten ferner aus, dass aufgrund der depressiven Stimmung, des Verlusts der Interessen und Freude, des verminderten Antriebs, der Schuldgefühle, der wiederkehrenden Gedanken an den Tod, der verminderten Konzentrationsfähigkeit sowie Schlafstörungen von einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf auszugehen sei. Da dieser Zustand seit 2006 fast unverändert bestehe respektive sich im Jahre 2010 verschlechtert habe, sei der Verlauf als chronisch zu beurteilen. Als wesentlicher (Teil)faktor für die Aufrechterhaltung beziehungsweise fehlende Besserung der depressiven Störung seien die für den Beschwerdeführer unbefriedigende soziale und finanzielle Situation anzusehen. Zusätzlich bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, da der Beschwerdeführer einen konstanten Schmerz im Analbereich verspüre und dieser der Hauptfokus seiner Aufmerksamkeit bilde (S. 10).
Die Ärzte hielten schliesslich fest, dass die leicht reduzierte Konzentrationsfähigkeit und der leicht verminderte Antrieb die Arbeitsfähigkeit in geringem Masse einschränke. Eine deutliche Einschränkung ergebe sich indessen aufgrund der vom Beschwerdeführer als sehr beeinträchtigend und belastend wahrgenommenen perianalen Schmerzen, welche die Bearbeitung anderer Dinge erschwere. Hinweise auf eine diesbezügliche Simulation lägen keine vor, vielmehr sei ein starker Leidensdruck feststellbar gewesen. Zu berücksichtigen seien zudem auch der deutliche soziale Rückzug aufgrund der grossen Angst des Einkotens. Entsprechend gingen die Ärzte von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer leichten Tätigkeit aus. Sie wiesen sodann darauf hin, dass eine entsprechende Arbeitstätigkeit eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung sowie die regelmässige Einnahme antidepressiver Medikamente erfordere, wobei letztere den Grad der Arbeitsfähigkeit allenfalls verbessern könne (S. 12).
3.2.12 In seinem Bericht vom 3. Februar 2014 (Urk. 8/184/1-2) wies Dr. D.___ darauf hin, dass die proktologisch-chirurgische Darm- und Anussituation seit Februar 2008 unverändert geblieben sei. Es bestünden weiterhin Schmerzen im Bereich der Analregion sowie Inkontinenz im bekannten Ausmass (S. 1). Im Übrigen verwies der Arzt auf den Bericht von Dr. F.___ vom 15. Juni 2010 (vgl. E. 3.2.6).
3.3
3.3.1 In seinem nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2014 (Urk. 2) erstellten Bericht vom 28. März 2014 (Urk. 3/31 in Verbindung mit Urk. 3/30) führte Dr. med. M.___, Oberarzt i.V. am Spital B.___, aus, der erhebliche Defekt des Schliessmuskels sei trotz Rekonstruktionsversuch seit Februar 2010 gleich geblieben. Aufgrund dieses Defekts könne der Analkanal nicht vollständig verschlossen werden, was in der bereits in der Vergangenheit beschriebenen unveränderten Inkontinenzsituation des Beschwerdeführers betreffend Gas und flüssig bis breiigem Stuhl resultiere.
3.3.2 Mit Austrittsbericht vom 23. Juli 2014 über die Hospitalisation im Spital B.___ vom 9. bis 24. Juli 2014 (Urk. 11) stellten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1):
- Invalidisierende anale Schmerzen und Stuhlinkontinenz Grad 3 (Wexner Score 20/20) mit/bei
- Status nach mehreren Abszessabdeckelungen und Wellgummidrainagen zwischen 3 und 6 Uhr in SSL im Jahre 2006
- Status nach Exzision diverser Fisteln und Narben bei 3 und 5 Uhr SSL in den Jahren 2006-2007
- Status nach Einlage einer Elektrode zur Stimulation des Schliessmuskels bei Stuhlinkontinenz im April 2008
- Status nach Entfernung der Elektrode wegen Schmerzen im Dezember 2008
- Status nach Rekonstruktion des Schliessmuskels zwischen 3 und 6 Uhr SSL im Jahre 2011
- Status nach Wundrevision, Narbenkorrektur und Entfernung eines Fadens nach Schliessmuskelrekonstruktion bei 3 bis 6 Uhr SSL im Juni 2011
- November 2011: Neurologische Abklärung: beidseitig intakter Pudendus, keine Hinweise für Myelopathie
- Endosonographie im März 2014: Kombinierter Defekt Sphinkter ani externus und internus 3-7 Uhr SSL mittlerer bis distaler Analkanal
- Akute Niereninsuffizienz Stage 4
- Zirkuläre Hämorrhoiden Grad I
- Unklare Gehschwäche
- Verdacht auf lumbale Spinalkanalstenose, differenzialdiagnostisch: muskulär
- MRI vom Mai 2014: Anlagebedingter schmaler Spinalkanal mit hypertropher Spondylarthrose L4/5, S5/S1, leichte Einengung des Spinalkanals ohne Affektion der Nervenwurzeln
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe in der Sprechstunde am 16. Juni 2014 im Zusammenhang mit der Inkontinenz über einen starken körperlichen, psychischen und sozialen Leidensdruck berichtet. Er habe überdies angegeben, dass er sein Zuhause aus Angst vor ungeplanten Stuhlentleerungen nicht mehr verlasse. Die Ärzte hielten weiter fest, dass anlässlich der Sprechstunde beschlossen worden sei, zur mittelfristigen Linderung der Beschwerden und Besserung der aktuellen Lebenssituation eine laparoskopische Anlage eines doppelläufigen Ileostomas durchzuführen. Der diesbezügliche Eingriff sei am 10. Juli 2014 ohne Komplikationen durchgeführt worden, wobei das angebrachte Stoma nach Wiederaufnahme der Darmtätigkeit eine normale Stuhlförderung gezeigt habe (S. 2).
4.
4.1 Vorweg ist gestützt auf die insoweit übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund seiner perianalen Beschwerden nicht mehr zumutbar ist. Unterschiedlich sind indessen die ärztlichen Feststellungen zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 2.3). Während PD Dr. H.___ mit Bezug auf die perianale Symptomatik von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ausgeht (vgl. E. 3.2.9.3), attestiert der Hausarzt Dr. Z.___ in dieser Hinsicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft (vgl. E. 3.2.4). Der behandelnde Arzt Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 13. Juli 2011 den Gesundheitszustand seit Juni 2010 für unverändert schlecht und erklärte, der Beschwerdeführer sei aufgrund der analen Problematik zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. E. 3.2.8). Demgegenüber hatte Dr. F.___ am 15. Juni 2010 in Bezug auf die anale Symptomatik noch eine Arbeitsfähigkeit angegeben, wenn die Möglichkeit zum Ausduschen bestehe (vgl. E. 3.2.5).
4.2 Die ursprüngliche Rentenzusprache im Mai respektive Juni 2008 (Urk. 8/47, Urk. 8/50) beruhte ausschliesslich auf den mit der perianalen Symptomatik im Zusammenhang stehenden somatischen Beschwerden. Allfällige andere Beschwerden, insbesondere psychischer Natur, spielten bei der Zusprache der Rente hingegen keine Rolle. Entsprechend verwies die RAD-Ärztin Dr. E.___ in der betreffenden Stellungnahme einzig auf die somatischen respektive perianalen Leiden und hielt ausdrücklich fest, dass die psychische Situation des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt noch nicht sicher habe beurteilt werden können (vgl. E. 3.1.9).
4.3 Vergleicht man die der Rentenzusprache zugrundeliegenden Arztberichte betreffend die perianale Symptomatik und die entsprechenden Berichte, auf welche sich die Verfügungen vom 7. Juli 2010 und 11. März 2014 stützen, so ist eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, hinsichtlich seiner Darm- und Anussituation nicht ausgewiesen. Besagte Berichte nennen als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit allesamt rezidivierende Perianalabszesse mit transsphinktärer Fistel. Gleiches gilt mit Bezug auf die Folgen dieser Abszesse, namentlich Stuhlinkontinenz und chronische anorektale Schmerzen. Entsprechend wird auch in den aktuellsten Arztberichten von einem unveränderten proktologischen Befund ausgegangen. Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 3. Februar 2014 fest, dass sich die Darm- und Anussituation seit 2008 nicht verändert habe und weiterhin Schmerzen im Bereich der Analregion sowie Stuhlinkontinenz bestünden (vgl. E. 3.2.12). Ebenso weist Dr. M.___ in seinem Bericht vom 28. März 2014 darauf hin, dass der Defekt des Schliessmuskels trotz Rekonstruktionsversuch seit Februar 2010 gleich geblieben sei, weshalb eine unveränderte Inkontinenzsituation des Beschwerdeführers betreffend Gas und Stuhl resultiere (vgl. E. 3.3.1). Im Bericht des Spitals B.___ vom 23. Juli 2014 wird schliesslich nach wie vor auf anale Schmerzen und eine Stuhlinkontinenz mit Schweregrad 3 sowie eine erfolgte Operation (laparoskopische Anlage eines doppelläufigen Ileostomas) verwiesen (E. 3.3.2).
An dieser Beurteilung vermag das Z.___-Gutachten respektive die diesem zugrundeliegenden Teilgutachten nichts zu ändern. Mit Bezug auf den Hinweis von PD Dr. H.___, wonach sich der Beschwerdeführer während der Untersuchung nicht zur Toilette habe begeben müssen und die sechs Stunden zuvor platzierte Einlage absolut sauber gewesen sei (Urk. 8/164/78-84 S. 4), ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am Vortag der Untersuchung um 11 Uhr letztmals gegessen hat (S. 3). Dies legt den Schluss nahe, dass der Umstand des fehlenden Aufsuchens der Toilette respektive der Sauberkeit der Einlage nicht auf eine Verbesserung des Zustands des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, sondern darauf, dass dieser während 24 Stunden vor der Untersuchung nichts gegessen hat. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sowie PD Dr. H.___ beeinflusst das Essen die Inkontinenz massgeblich (S. 3) respektive verlängert die Beschränkung der Anzahl der Mahlzeiten die Defäkationsintervalle (S. 6). Vor diesem Hintergrund vermag denn auch die Aussage von PD Dr. H.___ nicht zu überzeugen, wonach bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten hochgradigen analen Kontinenzstörung vom Urge-Typ eine gewisse Skepsis anzubringen sei, da dieser während sechs Stunden keine Toilette habe aufsuchen müssen und kein Stuhlschmieren aufgetreten sei (S. 6). Der Gutachter äusserte sich zudem nicht zur Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang im relevanten Vergleichszeitpunkt zwischen den Verfügungen vom 6. Mai 2008 respektive 12. Juni 2008 (vgl. E. 2.3) und der Aufhebung der Rente (vgl. E. 3.2.1), eine Veränderung des Zustands des Beschwerdeführers in proktologischer Hinsicht eingetreten ist (vgl. dazu SVR 12/2013 IV Nr. 44 S. 134 E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012).
4.4 Im Lichte der obigen Erwägungen ist hinsichtlich der perianalen Symptomatik keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. 1.3) ausgewiesen, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Nachdem der Zusprache der ursprünglichen ganzen Rente ein Invaliditätsgrad von 100 % zugrunde lag (Urk. 8/47, Urk. 8/50) und sie überdies einzig gestützt auf die perianalen Beschwerden erfolgte (vgl. E. 4.2), erübrigt sich eine Prüfung der Frage nach dem invalidisierenden Charakter allfälliger weiterer Beschwerden inklusive der psychischen Leiden des Beschwerdeführers. Eine solche Prüfung hätte keine Auswirkungen auf den Umfang der bereits bei 100 % liegenden Arbeitsunfähigkeit respektive des damit einhergehenden 100%igen Invaliditätsgrades. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die Prüfung der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen betreffend die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens sowie die Unverwertbarkeit des Z.___-Gutachtens und Befangenheit der entsprechenden Gutachter (vgl. E. 2.2). Entsprechend steht dem Beschwerdeführer auch nach dem 1. September 2010 (vgl. Urk. 8/116/1-14 S. 13 Ziff. 1) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin eine ganze Rente zu, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
5.
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Übernahme der Kosten der von ihm veranlassten Berichte von Dr. D.___ vom 3. Februar 2014 (Urk. 8/184/1-2) sowie von der Klinik I.___ vom 8. Februar 2013 (Urk. 8/171/1-13, Urk. 1 S. 2).
Notwendige Kosten von Privatexpertisen werden als Bestandteil des Parteientschädigungsanspruches betrachtet. Voraussetzung ist stets, dass die Expertise notwendig war und einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Beurteilung bildete (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 115 V 62). Während der Bericht von Dr. D.___ für die Entscheidfindung wesentlich war (vgl. E. 4.2), blieb jener der Klinik I.___ nur deshalb unberücksichtigt (vgl. E. 4.3), weil sich der psychiatrische Gesundheitszustand als irrelevant erweist. Davon aber konnte der Rechtsvertreter nicht ausgehen, weshalb es sich bei Obsiegen rechtfertigt, auch diese Kosten zu entschädigen.
5.1.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, Zürich, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwalt Dr. Roger Peter mit Eingabe vom 26. Mai 2015 (Urk. 14) geltend gemachte Aufwand von 23.6 Stunden und Fr. 212.40 Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift in Teilen der Stellungnahme vom 14. Februar 2014 (Urk. 8/185). Schliesslich erschöpfte sich der Aufwand in einer einzigen Rechtsschrift, wurde doch kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Namentlich erscheint ein Aufwand von 17.3 Stunden für die Beschwerdeschrift (nebst Instruktion) als überhöht. Sodann finden sich in der Kostennote diverse nach Eingang der Beschwerdeschrift erfolgte Telefonate mit dem Beschwerdeführer/der Tochter, deren Notwendigkeit nicht erstellt ist.
Angesichts der zu rekapitulierenden gut 190 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 28-seitigen Rechtsschrift, der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nachreichung des Berichts des Spitals B.___ vom 23. Juli 2014 (Urk. 10-11) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Roger Peter bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- bis 31. Dezember 2014 beziehungsweise Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
5.2 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 31. August 2010 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, Zürich, die Kosten für die Berichte der Klinik I.___ vom 8. Februar 2013 sowie von Dr. D.___ vom 3. Februar 2014 in der Höhe von gesamthaft Fr. 831.40 zu vergüten.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais