Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00390 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 30. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Beiständin Y.___
Erwachsenenschutz
Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1993 geborene X.___ besuchte den Kindergarten sowie die Primarschule in A.___ und daraufhin von 2006 bis 2009 die schulisch-heilpädagogisch geführte Sekundarklasse B der staatlich bewilligten B.___ in C.___ (Urk. 7/14, Urk. 7/20/1-3). Von Mitte August 2009 bis 31. März 2013 absolvierte sie eine Lehre als Bäckerin/Konditorin bei der D.___ AG, wobei sie das erste und das zweite Lehrjahr wiederholte (Urk. 7/27/19). Bereits am 6. Juli 2011 wurde für die Versicherte eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 392 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches angeordnet (Urk. 7/12). Vom 31. Januar bis 26. März 2013 befand sich die Versicherte in psychiatrischer Behandlung im E.___, F.___ (Urk. 7/16). Im April 2013 trat sie in ein Lehrverhältnis mit der Bäckerei-Konditorei G.___, bei welcher sie ihre Ausbildung zur Bäckerin/Konditorin erneut im ersten Lehrjahr begann (Urk. 7/27/20-21). Am 15. August 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine Lernbehinderung und psychische Probleme zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 7/14). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 7/20, Urk. 7/22, Urk. 7/27) sowie medizinische (Urk. 7/26) Abklärungen. Da die Weiterführung der Lehrstelle bei der Bäckerei-Konditorei G.___ im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr möglich war, wurde der Versicherten auf den 14. Oktober 2013 gekündigt (Urk. 7/27/20, Urk. 7/24). Seit dem 17. Februar 2014 setzt die Versicherte ihre Ausbildung zur Bäckerin/Konditorin in der H.___, einer Werkstätte des Vereins I.___ auf dem Niveau EBA (Abschluss mit dem Eidgenössischen Berufs-Attest) fort (Urk. 3/3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/36, Urk. 7/37) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. März 2014 und der Begründung, dass kein Gesundheitsschaden vorliege, ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 1. April 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Einholen eines ärztlichen Gutachtens erneut über den Leistungsanspruch entscheide (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15. Mai 2002 m.w.H.).
1.2 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG, von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).
1.3 Zusammenfassend müssen somit gemäss Rz 3010 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (nachfolgend: KSBE; gültig ab 1. Januar 2013) die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine Invalidität vorliegen, welche die versicherte Person in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränkt und erhebliche invaliditätsbedingte Mehrkosten verursacht. Weiter muss die versicherte Person eingliederungsfähig sein, das heisst sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen. Schliesslich muss die Ausbildung der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig und auf die Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ausgerichtet sein. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird. Wirtschaftlich ausreichend verwertbar ist eine Arbeitsleistung dann, wenn sie zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.55 pro Stunde führt (AHI 2000 S. 187).
Diese Verwaltungsweisung ist gesetzeskonform und daher auch für die Rechtsprechung verbindlich (BGE 130 V 172 E. 4.3.1, 232 E. 2.1 je mit Hinweisen).
1.4 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, es liege kein Gesundheitsschaden vor, der längerfristigen Unterstützungsbedarf bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung generieren könnte (Urk. 2).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, die Beschwerdegegnerin habe sich auf einen unvollständigen Arztbericht gestützt, welcher zu den relevanten Fragen betreffend Arbeitsfähigkeit, Belastungsfähigkeit sowie Zumutbarkeit der bisherigen Arbeit keine Stellung nehme. Im Bericht seien jedoch problematische Auswirkungen auf den Arbeitsplatz beschrieben und es würden weitere Abklärungen und Testungen empfohlen (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung in einer speziellen Ausbildungsstätte besteht.
3.
3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob eine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG vorliegt, welche die Beschwerdeführerin in der beruflichen Ausbildung wesentlich ein-schränkt, wobei als invalid gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen und nicht ausschliesslich aufgrund einer geringfügigen Beeinträchtigung der Intelligenz bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss (vgl. E. 1.2).
3.2 Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin gibt aus ärztlicher Sicht lediglich der Bericht des E.___ vom 14. Oktober 2010 Auskunft (Urk. 7/26). Darin sind als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Impulsdurchbrüche und Reizbarkeit bei Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine morbide Adipositas (Stand 2011) sowie der Verdacht auf Schlafapnoesyndrom festgehalten (Urk. 7/26/1-2). Es würden Beeinträchtigungen bei der Arbeit bestehen, welche aber eher nicht zu einer grösseren Arbeitsunfähigkeit führten. Jedoch könnte die Beschwerdeführerin bei der Ausbildung auf unterstützende Massnahmen angewiesen sein, da es beispielsweise vermehrt zu Konflikten am Arbeitsplatz komme und ihre Leistungsfähigkeit in gewissen Punkten wohl eingeschränkt sei. Günstiges (wohlwollendes, nicht zu stressreiches) Arbeitsklima und Arbeitsbedingungen sowie Unterstützung in Vermittlung zwischen Konfliktparteien könnten für die Beschwerdeführerin eine Unterstützung sein, um die Lehre abschliessen zu können (Urk. 7/26/1).
3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gesagt werden, dass keine im Sinne von Art. 16 IVG relevanten gesundheitlichen Gründe vorliegen. Vielmehr kann diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Es ist zwar richtig, dass das E.___ die Beeinträchtigungen bei der Arbeit als ohne grössere Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erachtete. Allerdings beinhaltet der Bericht Hinweise auf einen möglicherweise relevanten Gesundheitsschaden, welcher allenfalls eine mit Mehrkosten verbundene Ausbildung in einer speziellen Ausbildungsstätte nötig macht. So ist dem Bericht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits vor Behandlungsaufnahme im E.___ in jugendpsychiatrischer Behandlung bei J.___ in K.___ und danach in Behandlung bei Dr. L.___ im M.___ befunden hat. Nähere Abklärungen der Beschwerdegegnerin darüber sind jedoch keine aktenkundig. Eine weitere Abklärung der am Arbeitsplatz berichteten beeinträchtigenden Symptomatik (Impulsdurchbrüche, Gereiztheit, erhöhte Kränkbarkeit, Aufmerksamkeitsstörung, Ablenkbarkeit) ist gemäss E.___ vorgesehen gewesen. Die Beschwerdeführerin hat die Behandlung allerdings vorher abgebrochen. Die Verdachtsdiagnose eines ADHS konnte weder klar bestätigt noch ausgeschlossen werden, da die Abklärungen in dieser Richtung nicht abgeschlossen wurden. Somit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf einen Bericht des E.___, welcher sich auf einen nur knapp zweimonatigen Behandlungszeitraum bezieht, während welchem die behandelnden Ärzte keine abschliessenden Diagnosen stellen und damit auch keine verlässlichen Angaben über allfällige Beeinträchtigungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit machen konnten.
Darüber hinaus ergeben sich aus den diversen Schul- und Ausbildungsunterlagen – auch wenn es sich dabei nicht um psychiatrische Berichte handelt - weitere Hinweise darauf, dass allenfalls eine psychische Erkrankung vorliegt, welche die Beschwerdeführerin in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränkt. So weist die Beschwerdeführerin schon seit Beginn der Einschulung schwache Schulleistungen und Verhaltensschwierigkeiten auf (Urk. 7/27/3-8), wobei die testpsychologischen Abklärungen eine Lernbehinderung mit schulischer Überforderung ergab, welche mit steigendem Alter immer deutlicher wurde, weshalb eine Weiterschulung im Rahmen der Volksschule nicht mehr möglich war. Der Übertritt in die B.___ zur Stabilisierung der psychischen Situation der Beschwerdeführerin wurde empfohlen (Urk. 7/20/5). Im Bericht der B.___ vom 25. Februar 2009 sind Hinweise auf eine medikamentöse Behandlung ersichtlich, aufgrund welcher sich die Beschwerdeführerin besser konzentrieren und länger ruhig sitzen konnte (Urk. 7/20/2). Gemäss Bericht der Bäckerei-Konditorei G.___ vom 16. Oktober 2013 verfügte die Beschwerdeführerin trotz bereits drei absolvierten Lehrjahren über sehr wenig Fachwissen und musste daher ins erste Lehrjahr eingestuft werden. Nur eine starke individuelle Begleitung führte zu Lernfortschritten. In der Schule waren die Leistungen trotz repetitivem Schulstoff krass ungenügend (Urk. 7/27/20). Im Zwischenbericht der H.___ vom 2. April 2014, welcher sich auf den Zeitraum vom 17. Januar bis 2. April 2014 und damit auch auf den sich vor Verfügungserlass verwirklichten Sachverhalt bezieht, ist ferner festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Defizite in der Aufmerksamkeit und der Konzentration habe, die auch ihr erschwertes Lernen und Umsetzen von Gelerntem erklären könnten. Aufgrund der Impulsivität träten in der Zusammenarbeit Schwierigkeiten bzw. Auseinandersetzungen auf. Ihr Verhalten und ihre Unruhe störten öfters die Organisation der Arbeitsabläufe in der Backstube. Gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten sei ihr Verhalten nicht immer korrekt. Es fehle ihr manchmal das Verständnis für die nötige Nähe und Distanz. Aufgrund ihrer Schwierigkeiten im Sozialverhalten nehme die Beschwerdeführerin Termine im N.___ in Anspruch. Dort werde ihr wahrscheinlich im Hinblick auf eine ADHS-Problematik Ritalin verschrieben (Urk. 3/3).
3.4 Aufgrund dieser Anhaltspunkte hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Untersuchungspflicht (vgl. E. 1.4) weitere Abklärungen vornehmen müssen, um beurteilen zu können, ob gesundheitliche Gründe vorliegen, welche eine mit Mehrkosten verbundene Ausbildung in einer speziellen Ausbildungsstätte nötig machen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die nötigen ärztlichen Abklärungen, insbesondere eine psychiatrische Untersuchung, veranlasse und hernach unter Berücksichtigung der in den E. 1.1 bis E. 1.3 erwähnten Grundsätze und zu erfüllenden Voraussetzungen den An-spruch der Beschwerdeführerin auf eine erstmalige berufliche Ausbildung neu prüfe. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 11. März 2014 aufzuheben.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die knappen und wenig aussage-kräftigen Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2013 eine umfassende medizinische Abklärung und Stellungnahme nicht ersetzen können, zumal sich die zuständige Ärztin ausschliesslich auf den in den relevanten Punkten unvollständigen Bericht des E.___ stützt (Urk. 7/29/2).
4.
4.1 Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- X.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstOnyetube