Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00392 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 30. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, meldete sich am 6. Oktober 2011 (Eingangsdatum, Urk. 8/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie das polydisziplinäre (Innere Medizin/Rheumatologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie) Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (nachfolgend MEDAS) vom 12. Dezember 2012 (Urk. 8/28; ergänzende Ausführungen vom 26. August 2013, Urk. 8/35) sowie den Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 8. November 2013 (Urk. 8/38) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. November 2013, Urk. 8/40; Einwand vom 6. Januar 2014, Urk. 8/44; ergänzende Einwandbegründungen vom 17. Januar und 5. März 2014, Urk. 7/48 und Urk. 7/54) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. März 2014 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 3. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 12. März 2014 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-64) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 27. Juni 2014 Stellung zur Beschwerdeantwort (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass die psychischen Diagnosen überwindbar seien. IV-fremde Gründe, wie z.B. familiäre Probleme, könnten nicht berücksichtigt werden. Die depressive Symptomatik sei ungenügend behandelt und es sei keine adäquate medikamentöse Therapie erfolgt. Demnach sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar und es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, eine Überwindbarkeitsprüfung sei nicht zulässig, da die Förster-Kriterien vorliegend nicht heranzuziehen seien. Eine solche sei des Weiteren - wenn überhaupt - von einem Arzt und nicht der Sachbearbeitung der Beschwerdegegnerin vorzunehmen (Urk. 1 S. 3 ff.). Die psychiatrischen, insbesondere die depressiven Beschwerden seien chronifiziert. Es liege nicht eine vorübergehende depressive Episode vor, sondern eine langjährige eigenständige Krankheit (Urk. 1 S. 5). Dass von einer Anpassung und Fortsetzung der Behandlung eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation in Zukunft erhofft werde, bedeute nicht, dass im Verfügungszeitpunkt vor Eintreten des erhofften Behandlungserfolgs kein Leistungsanspruch bestehe, sei doch gestützt auf das MEDAS-Gutachten von erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auch sei die medikamentöse Behandlung bereits neu eingestellt worden, so dass die gutachterliche Empfehlung umgesetzt werde (Urk. 1 S. 7). Sie würde heute im Gesundheitsfalle aus wirtschaftlichen Gründen sowie angesichts der familiären Situation ein 100%-Pensum ausüben. Bei einer gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50 % und der Qualifikation als Vollerwerbstätige sei von einem Rentenanspruch auszugehen, allenfalls unter Annahme des Valideneinkommens nach Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die MEDAS eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und zwanghaften Zügen diagnostiziert habe. Die somatischen Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Da keine konsequente Depressionstherapie erfolgt sei, sei keine invalidisierende Wirkung erstellt. Die Überwindbarkeitsprüfung sei nicht nach den Förster-Kriterien, sondern im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erfolgt und sei eine Rechtsfrage, die vom Rechtsanwender zu beantworten sei (Urk. 7).
Die Beschwerdeführerin führte in der Stellungnahme vom 27. Juni 2014 (Urk. 10) im Wesentlichen aus, dass ihre Leiden im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG nicht überwindbar seien. Es sei allein auf die fachärztliche Begutachtung abzustellen. Für eine Überwindbarkeitsprüfung bestehe kein Anlass.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die bis zur polydisziplinären Begutachtung aufliegenden Arztberichte wurden in der Expertise vom 12. Dezember 2012 zusammengefasst (Urk. 8/28 S. 2 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2
3.2.1 Die angefochtene Verfügung beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 12. Dezember 2012 (Urk. 8/28). Die begutachtenden Ärzte der MEDAS hielten 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie 2) kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit emotional instabilen und zwanghaften Zügen (ICD-10 F21.0) mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest. Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende (Urk. 8/28 S. 27 f.):
- Sonstige Essstörung bei Status nach Anorexia nervosa (ICD-10 F50.8)
- Probleme in der Beziehung zum Ehemann beziehungsweise zur Ursprungsfamilie des Ehemanns (ICD-10 /63)
- Pseudoradikuläres Schmerzsyndrom der HWS rechtsbetont bei rezessal rechts gelegener Diskushernie C5/6 ohne neurologische Ausfälle
- Pseudoradikuläres Schmerzsyndrom der LWS bei leicht paramedian rechts gelegener Diskushernie mit Kontakt zu beiden Nervenwurzeln S1 ohne neurologische Ausfälle
- Beginnendes chronisches Schmerzsyndrom
3.2.2 Im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung hielten die begutachtenden Ärzte fest, dass schon 2008 eine längere physiotherapeutische Behandlung wegen Lumbalgien erfolgt sei. Gemäss MRI vom Juli 2011 habe sich eine Diskushernie L5/S1 median mit Kontakt zu den beiden Wurzeln S1 gezeigt. Später aufgetretene Nackenschmerzen seien auf eine kleine Diskushernie auf Höhe C5/6 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C6 rechts erklärt worden. Im aktuellen Röntgen stelle sich die Halswirbelsäule normal dar ausser mässigen Spondylarthrosen auf Höhe C7/Th1. Klinisch diagnostiziere man ein pseudoradikuläres Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule rechtsbetont ohne neurologische Ausfälle sowie ein pseudoradikuläres Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule ebenfalls ohne neurologische Ausfälle. Aufgrund der langen und zum Teil unspezifischen Anamnese sei von einem beginnenden chronischen Schmerzsyndrom auszugehen (Urk. 8/28 S. 28).
Somatisch (rheumatologisch und neurologisch) bestünden in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit Einschränkungen der Belastbarkeit von Hals- und Lendenwirbelsäule, einem körperlich leichten bis vereinzelt mittelschweren Belastungsniveau für rückenadaptierte Tätigkeiten entsprechend. Psychiatrisch werde die aktuelle Arbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt. Polydisziplinär würden sie die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % für körperlich leichte bis vereinzelt mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeiten (kein häufiges Bücken, keine häufigen vorgeneigten Zwangshaltungen) sowie Tätigkeiten ohne besondere Stressbelastungen einschätzen, dies spätestens seit der aktuellen Begutachtung (Urk. 8/28 S. 29).
Die zuletzt während einigen Monaten ausgeübte Tätigkeit in einem Geschenkwarenlager in der 2. Hälfte 2010 sei vermutlich einem solchen Belastungsniveau entsprechend gewesen, eine Arbeitgeberbeschreibung existiere nicht (Urk. 8/28 S. 29).
3.2.3 Med. prakt. Y.___, FA für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt dafür, dass sich aufgrund seiner Exploration, den Vorbefunden und der Lebensgeschichte zeige, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich schon seit dem jungen Erwachsenenalter Schwierigkeiten gehabt habe, wiederholt unter depressiven Symptomen gelitten habe, zum Teil im Zusammenhang mit den Geburten und letztmals vor der Hospitalisation in der Klinik Z.___. Zudem zeige sich eine Persönlichkeitsproblematik, die er im Augenblick am ehesten unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften wie aber auch emotional instabilen Zügen beurteilen würde. Die geschilderte Symptomatik mit deutlichen Spannungszuständen und Erlösen durch Selbstverletzung (Kratzen, Narben am linken Unterarm), häufige Konflikte und stark schwankende Stimmungen wiesen auf eine emotional instabile Persönlichkeit hin. Die Beschwerdeführerin beschreibe sich auch unter grossem Druck, fühle sich gedrängt, den Haushalt gut zu machen, und berichte von einem zwanghaften Putzen und sei bemüht, zu Hause eine Ordnung durchzuziehen (Urk. 8/28 S. 18).
Seit der letzten Hospitalisation nehme sie Cymbalta sowie Seroquel und Surmontil aufgrund der Schlafstörungen mit Gedankenkreisen. In der Zwischenzeit habe sie Cymbalta nicht mehr regelmässig eingenommen. Seroquel habe im Blut nicht nachgewiesen werden können. Die Compliance sei fraglich (Urk. 8/28 S. 18).
Neben der Persönlichkeitsproblematik zeige sich im Verlauf, dass sie schon unter verschiedenen depressiven Episoden gelitten habe und “die Zeit eine mittelgradige depressive Störung“ zeige. Die Grundstimmung sei herabgesetzt, die Schwingungsfähigkeit eingeschränkt, sie berichte von Ängsten, von fehlenden Zukunftsperspektiven, verminderter Lebenslust und Lebensfreude, vermindertem Antrieb, Müdigkeit und 2008/2009 von Suizidgedanken. Aktuell könne sie sich von akuter Suizidalität gut distanzieren (Urk. 8/28 S. 18).
Im Weiteren zeige sich im Verlauf, dass sie eine Essstörung habe, indem sie ihr Gewicht im Rahmen von stark kontrollierter Nahrungsaufnahme überwache. Dies habe wahrscheinlich auch in depressiven Phasen dazu geführt, dass sie deutlich Gewicht abgenommen und ein anorektisches Zustandsbild gezeigt habe (Urk. 8/28 S. 18).
Aufgrund der Exploration gebe es keine Hinweise, dass sie unter submanischen oder manischen Episoden gelitten habe, sie verneine dies auch. Zurzeit habe er auch keine Hinweise auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung. Sie mache im Gespräch gut mit, zeige kein Misstrauen, sei nicht streitbar und beharre nicht auf ihren Meinungen. Sie wirke eher verunsichert, verängstigt und lasse sich produktiv auf ein 70-minütiges Gespräch ein (Urk. 8/28 S. 18).
Zusammenfassend gehe er davon aus, dass sie unter rezidivierenden depressiven Störungen gelitten habe und zurzeit eine mittelgradige Episode vorhanden sei. Zudem sei er der Ansicht, dass bei ihr eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und emotional instabilen Zügen vorhanden sei sowie weiterhin eine Essproblematik, die zurzeit aber nicht das Ausmass einer Anorexia oder Bulimie habe. Im Weiteren zeige sich im Gespräch, dass bei ihr möglicherweise im Rahmen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung Beziehungsprobleme mit Ehemann wie aber auch mit der Herkunftsfamilie des Ehemanns bestünden. Eine adäquate medikamentöse Therapie bestehe zur Zeit nicht (Urk. 8/28 S. 18).
Aufgrund der beschriebenen Symptomatik und den daraus folgenden Handicaps gehe er davon aus, dass sie zurzeit in der bisherigen wie adaptierten Tätigkeit zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Im Haushalt erachte er sie unter Mithilfe der Familie kaum eingeschränkt. Diese Einschränkung bestehe aus seiner Sicht seit der Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik Z.___. Die Beschwerdeführerin brauche eine adaptierte Tätigkeit, in der sie ohne Stress, gut geführt eine klar strukturierte Arbeit verrichten könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie wahrscheinlich besser alleine eine Tätigkeit verübe und wenig soziale Kontakte habe (Urk. 8/28 S. 19).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten vom 12. Dezember 2012 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 8/28 S. 8 ff.; Urk. 8/28 S. 13 ff.; Urk. 8/28 S. 20 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/28 S. 2 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (Urk. 8/28 S. 10; Urk. 8/28 S. 17 f.; Urk. 8/28 20; Urk. 8/28 S.24 f.; Urk. 8/28 S. 28). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Die Beweiskräftigkeit des Gutachtens blieb auch seitens der Parteien unbestritten (Feststellungsblatt vom 27. November 2013, Urk. 8/39 S. 3; Urk. 7; Urk. 1 S. 4 ff.).
4.2 Nach der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3 Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven „Störung“ ist nach der Rechtsprechung nicht schlechthin auszuschliessen. Deren Annahme bedingt indessen, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin wurde seit dem 6. März 2008 von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, alle 14 Tage in einer Einzelsitzung behandelt (Arztbericht vom 19. Oktober 2011, Urk. 8/10; Urk. 8/28 S. 14). Vom 15. April bis zum 20. Mai 2009 sowie vom 19. Januar bis zum 23. März 2010 erfolgten stationäre Behandlungen in der Privatklinik Z.___ (Austrittsberichte vom 23. März 2010 und 2. Juni 2009, Urk. 8/14 S. 2 ff. und Urk. 8/14 S. 9 ff.). Seit der Praxisaufgabe von Dr. A.___ werde sie von Dr. B.___ behandelt (Urk. 1 S. 6).
Med. prakt. Y.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin seit der letzten Hospitalisation Cymbalta, Seroquel und Surmontil einnehme. In der Zwischenzeit habe sie Cymbalta nicht mehr regelmässig eingenommen und Seroquel habe im Blut nicht nachgewiesen werden können. Die Compliance sei fraglich. Auch bestehe keine adäquate medikamentöse Therapie (vgl. E. 3.2.3).
Ein Behandlungsrhythmus alle zwei Wochen in einem ambulanten Setting kann nicht als genügend gelten, insbesondere nicht bei fraglicher Medikamentencompliance und ungenügender medikamentöser Therapie. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die medikamentöse Therapie sei zwischenzeitlich neu eingestellt worden (Urk. 1 S. 7), ändert insbesondere unter Berücksichtigung des Behandlungsrhythmus nichts an der unzureichenden Therapie.
Die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom ist aufgrund der fehlenden konsequenten Depressionstherapie nicht als resistent ausgewiesen und damit mit dem im Sozialversicherungsrecht relevanten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht invalidisierend.
4.4 Des Weiteren ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin die Verwertung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom als auch der kombinierten Persönlichkeitsstörungen mit emotional instabilen und zwanghaften Zügen sozial-praktisch nicht mehr zumutbar sein soll (vgl. E. 2.3).
4.4.1 Die durch med. prakt Y.___ erhobenen Befunde sind nur mässig ausgeprägt (Urk. 8/28 S. 16): Der linke Vorderarm weise alte Kratzspuren, die Narben hinterlassen hätten, auf. Sie selbst berichte, dass sie aufgrund der Anspannung bezüglich der heutigen Exploration auch am linken Oberarm frische Kratzspuren habe. Sie sei freundlich, nehme kooperativ am Gespräch teil.
Das quantitative Bewusstsein sei unauffällig, sie sei zeitlich, örtlich, autopsychisch und situativ orientiert. Sie berichte, dass sie manchmal etwas vergesse. Im Gespräch sei auffallend, dass sie Mühe habe, die berufliche Anamnese zu erzählen. Das formale Denken sei geordnet, keine weiteren Auffälligkeiten. Inhaltliche Denkstörungen wie Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen im Sinne von Gedankeneinengung, -ausbreitung, -beeinflussung sowie Derealisation und Depersonalisation liessen sich nicht eruieren. Sie berichte, dass, wenn sie mehr Kraft hätte, alle Dinge im Haushalt an seinem Platz sein müssten und dass sie jeden Tag putzen würde, damit der Haushalt sauber wäre.
Der affektive Rapport sei gut herstellbar. Die Grundstimmung sei nach unten geschoben, die Schwingungsfähigkeit leicht eingeschränkt. Sie sei ständig müde, könne sich kaum überwinden, etwas anzupacken. Sie habe vor allem Angst. Die Phasen der Angst seien abwechselnd mal besser, mal schlechter. Sie habe Angst um ihre Kinder, ihr Leben, Angst, dass etwas passieren könnte, Angst, hinauszugehen und Angst, Leute zu treffen. Die letzten zwei Tage vor der Abklärung seien sehr schwierig für sie gewesen. Sie sei unter ständiger Spannung gestanden, habe sich dauernd am linken Oberarm gekratzt, da es gejuckt habe. Der Arm sei zum Teil offen, in diesem Zusammenhang habe sie ihre Narben am linken Vorderarm gezeigt. Sie sei verunsichert. Unter der Medikation von Surmontil bestünden keine Ein- und Durchschlafstörungen. Der Appetit werde „von ihr kontrolliert“. Sie esse nur, damit sie gegessen habe. Im Antrieb wirke sie leicht eingeschränkt. Sie berichte selbst, dass sie zu nichts Lust habe, sich nicht aufraffen könne. Im Augenblick sei sie sehr angespannt, es kribble am ganzen Körper, es sei ein grosser Druck vorhanden. Seit der zweiten Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik Z.___ habe sie keine Todeswünsche mehr. Es lägen Selbstverletzungen im Rahmen des Kratzens vor sowie deutliche Narben am linken Vorderarm. Zurzeit bestünden keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung (Urk. 8/28 S. 16).
4.4.2 Den begutachtenden Ärzten zufolge gilt die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 50 % seit den stationären Aufenthalten in der psychiatrischen Klinik Z.___, mithin seit April 2009 (Urk. 8/35). Im Jahr 2009 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem kleinen Pensum bei C.___ AG, Winterthur (IK-Auszug vom 4. Januar 2012, Urk. 8/12), ab Juni 2010 - mithin nach dem zweiten stationären Aufenthalt in der Privatklinik Z.___ (Urk. 8/35) - bis Ende April 2011 (Kündigung vom 9. Mai 2011, Urk. 8/30) in einem 60%-Pensum bei der D.___ GmbH, Winterthur (Urk. 8/12). Ab Dezember 2010 sei sie wegen Nackenschmerzen vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/28 S. 8 und 15). Die Beschwerdeführerin war demnach, trotz der durch die begutachtenden Ärzte bereits damals attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 %, in einem Pensum von 60 % arbeitstätig. Dies spricht für erhebliche Ressourcen, insbesondere auch nebst der Betreuung der zwei jugendlichen Kinder und der Erledigung des Haushalts.
4.4.3 Auch der Alltag der Beschwerdeführerin spricht für erhebliche Ressourcen: Sie stehe um 6.00 Uhr auf, damit sie eine halbe Stunde für sich habe. Danach stünden die Kinder auf. Wenn diese ausser Haus seien, gehe sie zwischen 10 und 60 Minuten mit dem Hund spazieren. Danach kümmere sie sich um den Haushalt und erledige, was sie aufgrund ihrer Schmerzen könne. Am Mittag koche sie das Mittagessen und erledige anschliessend den Abwasch. Nachmittags liege sie oft auf dem Sofa vor dem Fernseher, vor allem wegen der Rückenschmerzen, die auch eine Lustlosigkeit erzeugen würde. Gegen Abend gehe es ihr dann meistens besser, sie sei eher ein Abendmensch. Sie gehe dann nochmals mit dem Hund spazieren. Die Kinder nähmen das Nachtessen früh ein, da sie nachher ihre Hobbys pflegten. Später schaue sie wieder Fernsehen, lese oder sitze vor dem Computer. Zwischen 21.30 und 22.00 Uhr gehe sie ins Bett, wo sie mit den Medikamenten sofort einschlafen könne und nachts auch nur selten erwache (Urk. 8/28 S. 13).
Daneben pflege sie seit der Jugend soziale Kontakte zu einer Freundin. Zudem habe sie mit anderen Kolleginnen SMS-Kontakt. Sie pflege auch den Kontakt zu zwei bis drei Müttern, deren Söhne den gleichen Sport wie ihr Sohn betrieben. Die Kontakte hätten in den letzten Jahren nicht abgenommen, einzig im Jugendalter hätte sie mehr Kontakte gehabt. Zu ihren Eltern im gleichen Haus habe sie auch oft Kontakt, zu den Verwandten von Seiten des Mannes aber kaum mehr nach seinem Herzinfarkt. Sie habe einen Hass auf diese Familie, da diese in ihrer Beziehung zu viel kaputt gemacht und auch überall hinein geredet hätte (Urk. 8/28 S. 13). Die zahlreichen und guten sozialen Kontakte zeigen ebenfalls deutlich, dass die Beschwerdeführerin über gute Ressourcen verfügt.
4.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei objektiver Beurteilung aufgrund der nur mässig ausgeprägten Befunde (vgl. E. 4.4.1) und der guten Ressourcen (vgl. E. 4.4.2-4.4.3) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sozial-praktisch zumutbar ist. Die bereits infolge der unzureichenden Behandlung nicht invalidisierende Depression als auch die kombinierten Persönlichkeitsstörungen mit emotional instabilen und zwanghaften Zügen sind demnach infolge ihrer Überwindbarkeit nicht invalidisierend. Bei objektiver Betrachtung ist von der Beschwerdeführerin forderbar, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit vollumfänglich verwertet (vgl. E. 2.1 und E. 2.3).
5.
5.1
5.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
5.1.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.2
5.2.1 Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin bei der D.___ GmbH im Lager, wo sie Aufträge zusammengestellt habe. Es habe nicht nur hektische Tage gegeben, sondern auch Auseinandersetzungen mit dem Chef. Ab Dezember 2010 sei sie voll arbeitsunfähig geblieben wegen Nackenschmerzen (Urk. 8/28 S. 8). Es ist insbesondere aufgrund der Konflikte mit dem Chef mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie heute auch ohne die somatischen Einschränkungen nicht mehr bei der D.___ GmbH arbeiten würde. Für die Festsetzung des Valideneinkommens ist entsprechend auf Tabellenlöhne abzustellen. Die Beschwerdeführerin hat keine berufliche Ausbildung und war in diversen Bereichen tätig (Urk. 8/12). Massgeblich ist somit das Einkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten für Frauen (Total Ziff. 02-96) gemäss der Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht [1/2] - Privater Sektor) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik.
5.2.2 In somatischer Hinsicht sind der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis vereinzelt mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeiten (kein häufiges Bücken, keine häufigen vorgeneigten Zwangshaltungen) zumutbar (Urk. 8/28 S. 29). Aufgrund der fehlenden Ausbildung und der diversen unterschiedlichen Tätigkeiten ist wiederum der Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen (vgl. E. 5.2.1) heranzuziehen.
5.3 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Anmeldung erfolgte am 6. Oktober 2011 (Urk. 8/6), womit der Rentenanspruch frühestens am 1. April 2012 entstanden wäre. Ab hypothetischem Rentenbeginn bis zur Trennung von ihrem Ehemann im März 2013 wurde die Beschwerdegegnerin als zu 40 % im Haushalt und 60 % erwerbstätig qualifiziert (Urk. 8/38 S. 4). Im Erwerbsbereich erlitt die Beschwerdeführerin keine Einkommenseinbusse, da das Validen- dem Invalideneinkommen entspricht. Die Abklärungsperson notierte eine Einschränkung von 4.8 % im Haushaltsbereich (Urk. 8/38). Somit resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 2 % (4.8 % x 0.4).
Ab dem 1. März 2013 (Trennungszeitpunkt) ist die Beschwerdeführerin als vollumfänglich erwerbstätig zu qualifizieren. Da ihr eine 100%ige Erwerbstätigkeit möglich ist und das Validen- dem Invalideneinkommen entspricht liegt keine Einkommenseinbusse vor. Der Invaliditätsgrad ist ab dem 1. März 2013 somit 0 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.2 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3/3-4). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Rechtsanwältin Stephanie Schwarz machte mit ihrer Honorarnote vom 23. September 2015 (Urk. 13) einen Aufwand von Fr. 2‘038.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend, was angemessen erscheint, weshalb Rechtsanwältin Stephanie Schwarz in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 3. April 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2‘038.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler