Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00394 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 20. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli
Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1954 geborene X.___ meldete sich am 21. März 2003 – unter Hinweis auf Rückenprobleme und eine Depression – zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich tätigte daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 25. September und 23. Oktober 2003 (Urk. 8/12 f.) mit Wirkung ab 1. März 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu. Diese bestätigte sie in der Folge im Rahmen des Mitte Mai 2006 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens (Urk. 8/35) mit Mitteilung vom 30. August 2006 (Urk. 8/39).
1.2 Im Zusammenhang mit dem Anfang September 2009 von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfahren liess die IV-Stelle den Versicherten am 7. Juni 2010 von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Y.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, und am 23. Juni 2010 von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen (vgl. Gutachten vom 1. und 6. Juli 2010 [Urk. 8/50 f.] sowie bidisziplinäre Zusammenfassung vom 9. Juli 2010 [Urk. 8/55 S. 2]). In der Folge verfügte sie am 9. Dezember 2010 – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 13. Oktober 2010 (Urk. 8/61) und unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von nunmehr 15 % – die Einstellung der Invalidenrente per Ende Januar 2011 (Urk. 8/79).
1.3 Am 14. Juli 2011 stellte X.___ erneut ein Rentengesuch (Urk. 8/92). Nachdem die IV-Stelle ihm mit Vorbescheid vom 30. August 2011 (Urk. 8/97) das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht gestellt hatte, traf sie – auf seinen Einwand hin (Urk. 8/101, Urk. 8/108) - wiederum medizinische Abklärungen und liess ihn am 20. Juli 2012 von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt FMH für Neurologie, Zertifizierter Gutachter SIM, beide Ärzte des Regionalärztlichen Diensts (RAD) der IV, untersuchen (Urk. 8/127 f.). Daraufhin verneinte sie den Leistungsanspruch des Versicherten mit Vorbescheid vom 17. September 2012 (Urk. 8/131). Daran hielt sie auf dessen hiegegen erhobenen Einwand (Urk. 8/132, Urk. 8/140) hin mit Verfügung vom 11. März 2013 (Urk. 8/142) fest.
1.4 Am 3. April 2013 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle – unter Hinweis auf einen zwischenzeitlich diagnostizierten bösartigen Hirntumor – um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. März 2013 (Urk. 8/147). Nach Kenntnisnahme des provisorischen Austrittsberichts des C.___, Departement Chirurgie, vom 9. April 2013 (Urk. 8/149) hob die IV-Stelle den genannten Entscheid mit Verfügung vom 12. April 2013 (Urk. 8/154) wiedererwägungsweise auf und stellte dem Versicherten in Aussicht, nach weiteren Abklärungen über seinen Leistungsanspruch neu zu befinden. In der Folge sprach sie ihm mit Verfügungen vom 26. Februar und 21. März 2014 (Urk. 2 f.) mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Invalidenrente zu.
2. Gegen diese Verfügungen (Urk. 2 f.) liess X.___ am 3. April 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 1 f.):
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2014 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. Juli 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und eine unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin zu bewilligen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle schloss am 22. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 15) wurden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Yvonne Dürst bewilligt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2015 (Urk. 16) teilte diese mit, dass sie das Mandat aufgrund der Aufgabe ihrer anwaltlichen Tätigkeit ihrem Stellvertreter, Rechtsanwalt Georg Engeli (vgl. Vollmacht mit Substitutionsbefugnis vom 29. Dezember 2010, Urk. 4), übergebe, und reichte ihre Honorarnote ein.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 29bis IVV).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Zusprache der ganzen Rente ab 1. Oktober 2013 damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der am 9. Dezember 2010 verfügten Renteneinstellung insofern wesentlich verschlechtert habe, als zwischenzeitlich ein maligner Hirntumor aufgetreten sei. Angesichts der Natur dieses Leidens und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich bei der Untersuchung vom 20. Juli 2012 durch die beiden RAD-Ärzte noch keine auf einen Hirntumor hindeutenden klinischen Befunde hätten feststellen lassen, sei vom Beginn der – mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit verbundenen - Verschlechterung frühestens am 1. Oktober 2012 auszugehen (Urk. 2 S. 9 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf die Beurteilung der beiden RAD-Ärzte könne aufgrund verschiedener Mängel nicht abgestellt werden. Tatsächlich seien die Symptome der Tumorerkrankung bereits Anfang 2011 aufgetreten, weshalb er bereits ab Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1 S. 6 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Betreffend den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der am 9. Dezember 2010 verfügten Renteneinstellung (Urk. 8/79) geht aus den Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:
Dr. Y.___ stellte in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 1. Juli 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/50/2-31 S. 26):
- Lumbovertebralsyndrom mit
- deutlichen Osteochondrosen L2 bis L5 und mässigen Spondylarthrosen mit
- mässigen Foraminaleinengungen L3/L4 beidseits und L4/L5 beidseits
-ohne sichere Kompression der Nervenwurzeln (MRI vom Juni 2010)
- klinisch ohne radikuläre Zeichen
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (S. 26):
- Ausgedehnte chronische Schmerzen
- Diabetes mellitus (Erstdiagnose im Januar 2002) mit
- ungenügender Einstellung (HBA1c 7,7 %, Fructosamin 372 µmol/l)
- Ausgeprägter Vitamin D-Mangel (9 nmol/l)
- Obstruktive und irritative infravesikale Miktionsbeschwerden mit
- gutem Ansprechen auf Tamsulosin
Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der Rückenfunktionseinschränkung limitiert. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit (ohne Heben und Tragen von Lasten über 25 kg) sei der Beschwerdeführer – seit jeher – zu 100 % arbeitsfähig (S. 28).
3.1.2 Gestützt auf das Ergebnis der Untersuchung vom 23. Juni 2010 diagnostizierte der Psychiater Dr. Z.___ in seiner Expertise vom 6. Juli 2010 einen - sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden – Status nach mittelgradiger depressiver Episode, ICD-10 F33.1 (Urk. 8/51 S. 25). Die mittelgradige depressive Episode, die durch psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst und aufrecht erhalten worden sei, habe lediglich kurzfristig eine maximal 30%ige Arbeitsunfähigkeit gezeitigt (S. 28).
3.1.3 In der bidisziplinären Zusammenfassung des internistisch-rheumatologischen und des psychiatrischen Gutachtens vom 9. Juli 2010 (Urk. 8/55 S. 2) hielten Dr. Y.___ und Dr. Z.___ fest, die Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich aus rheumatologischer Sicht beeinträchtigt.
3.1.4 In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 11. August 2010 (Urk. 8/59 S. 4) gelangte der RAD-Arzt med. pract. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zum Schluss, dass per 23. Juni 2010 (Datum der psychiatrischen Begutachtung) von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Während dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter der E.___ nicht mehr zumutbar sei, sei er spätestens seit 23. Juni 2010 wieder in der Lage, zu 100 % einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen.
3.2
3.2.1 Die Verfügungen der IV-Stelle vom 26. Februar und 21. März 2014 (Urk. 2 f.) beruhen auf folgenden medizinischen Berichten:
Die Ärzte des C.___, Departement Chirurgie, stellten am 18. Februar 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/91 S. 2):
- Oberflächliche Schnittverletzungen an Gesicht und Unterarm links vom 28. [richtig: 18.] Februar 2011
- Diabetes mellitus (insulinpflichtig)
Dem Beschwerdeführer sei am 18. Februar 2011 in einem Lokal eine Glasflasche auf den Kopf geschlagen worden. Als er den Angriff mit dem linken Arm abzuwehren versucht habe, habe er sich Schnittverletzungen am Unterarm und am Handballen links zugezogen.
3.2.2 In seinem Schreiben vom 26. Februar 2011 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 8/91 S. 1) gab Dr. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, an, dessen geistiger und körperlicher Zustand habe sich – trotz intensiver medizinischer Unterstützung und Begleitung - in den letzten Monaten deutlich verschlechtert. Insbesondere sei es zu einer deutlichen Verstärkung der Depression mit Tendenz zur Verwahrlosung und Verlust der sozialen Kompetenz, zu einer Verschlechterung der Stoffwechsellage (Diabetes mellitus) und zu einer Zunahme der Miktionsbeschwerden mit deutlichen Zeichen der infravesikalen Obstruktion der Harnwege gekommen; die Rückenbeschwerden hätten sich trotz intensiver Behandlung nicht verbessert.
3.2.3 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 24. Juni 2011 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/89 S. 1):
- Chronifizierte Depression, mit deutlicher Verstärkung der Depression mit Tendenz zur Verwahrlosung, Verlust der sozialen Kompetenz, nachdem der Beschwerdeführer am 18. Februar 2011 eine Glasflasche an den Kopf bekommen habe
- Diabetes mellitus: eine Verschlechterung der Stoffwechsellage sei aufgetreten; der Beschwerdeführer bedürfe seit kurzem der Insulin-Injektionen
- Chronische Miktions-/Prostatabeschwerden; Zunahme der Beschwerden seit 18. Februar 2011
- Chronische Rückenschmerzen und Muskelschwäche an den untersten Extremitäten; Zunahme der Beschwerden seit 18. Februar 2011
Der Beschwerdeführer, der ihn in der Periode vom 17. Juni 2010 bis 16. Juni 2011 einige Male konsultiert habe, sei seit 18. Februar 2011 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
3.2.4 Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 10. bis 16. November 2011 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte des C.___, Departement Medizin, im Kurzaustrittsbericht vom letztgenannten Datum nachstehende Diagnosen (Urk. 8/105 S. 1):
- STEMI bei koronarer Eingefässerkrankung
- Koro vom 10. November 2011: RIVA verschlossen, PTCA und Stent (x1, beschichtet), LVEF 44 %
- cvRF: arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II (insulinpflichtig), Dyslipidämie
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen und Spondyl- arthrosen L2-L5 beidseits
- nicht erklärbare Muskelschwäche an den unteren Extremitäten
- Depression
Aufgrund der - nach Selbstzuweisung wegen Thoraxschmerzen und Dyspnoe festgestellten - koronaren Eingefässerkrankung mit proximal verschlossener RIVA seien eine PTCA und eine Stent-Einlage erfolgt (S. 1).
3.2.5 Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. I.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, J.___, stellten am 23. Mai 2012 folgende Diagnosen (Urk. 8/123 S. 2 f.):
- Schwere depressive Episode, ICD-10 F32.2
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4
- Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1
- Spezifische isolierte Phobie, ICD-10 F40.2
- Verdacht auf Schlafapnoe
- Chronisches lumbovertebrales Syndrom mit/bei
- degenerativen Veränderungen L2-S1, ausgeprägt L4/5 mit Osteochondrose und zirkulärer teilweise extraforaminaler zirkulärer Bandscheibenerschlaffung und bilateraler leichter Spondylarthrose, keine Neurokompression (MRI vom 17. Oktober 2002)
- Zervikozephales Syndrom mit/bei
- Osteochondrose C4-C7 (K.___, 13. August 2002)
- Chronische Knieschmerzen beidseits, linksbetont (Dr. L.___, 23. März 2010)
- Fibromyalgie-Tendenz (K.___, 13. August 2002)
- Diabetes mellitus Typ II (Dr. L.___, 23. März 2010)
- Trikuspide, am acoronaren freien Rand verdickte Aortenklappe (Dr. M.___, 5. September 2011), mit/bei
- Status nach STEMI bei koronarer Eingefässerkrankung am 10. November 2011 mit/bei RIVA verschlossen, PTCA und Stent, LVEF 44 %
Der Beschwerdeführer habe anlässlich eines Überfalls am 18. Februar 2011 eine schwere Traumatisierung erlitten. Aufgrund der festgestellten Symptome (Gedankenkreisen um den Überfall, Flashbacks, deutliches Vermeidungsverhalten, Angst vor Ansammlungen von Menschen) sei eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren (S. 1 f.). Die am 10. November 2011 diagnostizierte koronare Herzkrankheit habe – in Form einer Verstärkung der Ängste, anhaltender Atemnot, einer deutlichen zusätzlichen Verunsicherung und einer erhöhten Vergesslichkeit im Rahmen der Traumatisierung sowie der schweren Depression mit Schlafstörungen, deutlicher Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Aggressionen, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken – zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt (S. 2). Der Beschwerdeführer sei – auch in einer leidensangepassten Tätigkeit – zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3; vgl. auch Urk. 8/115 S. 5).
3.2.6 Gestützt auf die Ergebnisse der orthopädischen Untersuchung vom 20. Juli 2012 stellte der RAD-Arzt Dr. A.___ in seinem Bericht vom nämlichen Datum folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/127 S. 7):
- Chronische Lumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, links mehr als rechts, bei MRI-gesicherten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)
- Leichter Reizzustand rechtes Kniegelenk bei Verdacht auf beginnende retropatellare Arthrose beidseits
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus nachstehenden Diagnosen:
- Chronisches Zervikalsyndrom ohne wesentliche Funktionseinschränkung
- Diffuse Schulterbeschwerden beidseits mit muskulär bedingter endgradiger Bewegungseinschränkung
Aus internistischer Sicht bestehe überdies ein ausgeprägtes metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II (insulinpflichtig), Dyslipidämie und Zustand nach Stenting bei myocardialem Vorderwandinfarkt im Rahmen einer koronaren Eingefässerkrankung im November 2011.
Aus orthopädischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 1. Juli 2010 (Urk. 8/50) nicht wesentlich verändert; es sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen (Urk. 8/127 S. 7 f.).
3.2.7Nachdem er den Beschwerdeführer am 20. Juli 2012 untersucht hatte, stellte der RAD-Arzt Dr. B.___ gleichentags folgende, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitigende psychiatrische Diagnosen (Urk. 8/128 S. 9)
- Generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom
- Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und depressiven Störung gemischt, ICD-10 F43.22, bei schwerwiegenden psychosozialen Belastungsfaktoren
- Status nach mittelgradiger depressiver Episode, ICD-10 F32.1, analog dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. Juli 2010 (Urk. 8/51)
- Status nach posttraumatischer Belastungsstörung gemäss Bericht des J.___ vom 23. Mai 2012 (Urk. 8/123)
Aufgrund folgender neurologischer Diagnose sei die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt:
- Chronische Lumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, links mehr als rechts, bei MRI-gesicherten degenerativen Veränderungen der LWS
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien sodann nachstehende somatische Diagnosen (S. 9 f.):
- Generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom
- Chronisches Zervikalsyndrom ohne wesentliche Funktionseinschränkung
- Beginnende distal betonte sensorische Polyneuropathie im Rahmen des insulinpflichtigen Diabetes mellitus
- Fettstoffwechselstörung
- Arterielle Hypertonie
- Status nach Myokardinfarkt (STEMI 2011) bei koronarer Eingefässerkrankung KHK am 10. November 2011
- Chronische Schmerzstörung, ICD-10 F45.0
Es bestünden folgende psychosoziale Belastungsfaktoren (S. 10):
- Psychische Stressoren im familiären Umfeld
- Kompensationsansprüche
- Verlust des Arbeitsplatzes
- Finanzielle Probleme, Schulden
- Geringe berufliche Qualifikation
- Niedriges Ausbildungsniveau
- Anhaltende schwere Arbeit
- Migrationshintergrund
- Keine Sprachkenntnisse
Seit der letzten Begutachtung im Jahr 2010 sei es zu keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 13).
3.2.8 Die Ärzte des C.___, Departement Chirurgie, Klinik für Neurochirurgie, stellten im provisorischen Austrittsbericht vom 9. April 2013 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/149 S. 1):
- Glioblastoma multiforme (Grad IV nach WHO)
- im Bereich der Zentralregion rechts
- Hemisymptomatik links
- Status nach Hebungsinfarkt bei koronarer Eingefässerkrankung im November 2011
- Status nach PTCA und Stenteinlage
- unter Aspirin und Plavix
- Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig
- Prostatogene obstruktive und irritative infravesikale Miktionsbeschwerden
- Prostatavolumen 70 ccm
- ansprechend auf Tamsulosin und Duodart, jedoch unangenehme Nebenwirkungen
- PSA total 3,2 ng/ml, PSA frei 0,7, Ratio 22 %
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Radiologisch kleines, seitenasymmetrisches Areal verminderter Transparenz rechts paramediastinal infraclaviculär
- Differentialdiagnose: projektionsbedingt, pulmonaler Prozess, Kostosternalgelenk 1
Die Klinikeinweisung sei wegen zunehmender Müdigkeit und linksseitiger Schwäche im Arm, Bein und Gesicht erfolgt. Eine Untersuchung des Schädels mittels CT und MRI habe eine grosse Raumforderung frontal ergeben (S. 4). Am 3. April 2013 seien dann eine Kraniotomie rechts frontal, eine Ultraschalluntersuchung und eine mikrochirurgische Tumorentfernung rechts erfolgt (vgl. Operationsbericht vom 8. April 2013, Urk. 8/156 S. 12 f.). Nach problemlosem Eingriff und unproblematischer Wundheilung habe der Beschwerdeführer nach Hause entlassen werden können (S. 1). Es sei eine körperliche Schonung indiziert. In den nächsten Wochen könnten gelegentliche Kopfschmerzen, eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie eine Einschränkung der körperlichen und kognitiven Belastbarkeit auftreten. Die Therapie werde unter Anleitung der Radioonkologie weitergeführt (S. 3).
3.2.9 Nach Kenntnisnahme des Berichts der Ärzte des C.___, Departement Chirurgie, Klinik für Neurochirurgie, vom 9. April 2013 (Urk. 8/149) hielt der RAD-Arzt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 9. April 2013 (Urk. 8/153 S. 2) fest, beim operierten Hirntumor habe es sich um ein „Glioblastom“, den häufigsten im Erwachsenenalter vorkommenden hirneigenen bösartigen Tumor, gehandelt. Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs bedürfe es noch weiterer medizinischer Berichte, zu einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit werde es aber wohl nie mehr kommen.
3.2.10 Dr. F.___ stellte am 16. April 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/156 S. 5):
- Glioblastoma multiforme (Grad IV nach WHO) im Bereich der Zentralregion rechts mit beginnender Hemisymptomatik links, bestehend seit Anfang April 2013
- Status nach Kraniotomie rechts frontal, Tumorentfernung mikrochirurgisch rechts am 3. April 2013
- Koronare Herzkrankheit mit Status nach Herzinfarkt und PTCA und Stenteinlage am 10. November 2011
- Chronische prostatogene obstruktive und irritative infravesikale Miktionsbeschwerden
- Bekannte Depression mit somatischen Symptomen
- Chronisch rezidivierende Knieschmerzen beidseits, linksbetont
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen:
- Diabetes mellitus Typ II
- Arterielle Hypertonie
- Chronisch rezidivierende Refluxoesophagitis
- Sigmadivertikulose
Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskraft bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
3.2.11 Der RAD-Arzt Dr. A.___ hielt am 26. April 2013 fest, im Zeitpunkt der Untersuchung vom 20. Juli 2012 hätten keinerlei Hinweise auf eine Schädigung beziehungsweise Erkrankung des zentralen Nervensystems respektive des Gehirns, speziell auf einen Hirntumor, vorgelegen. Da es sich bei einem Glioblastom um einen rasch wachsenden Tumor handle, dessen Symptomatik sich in der Regel binnen weniger als drei Monaten entwickle, sei vom Eintritt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes frühestens per 1. Oktober 2012 auszugehen (Urk. 8/171 S. 2 f.).
3.2.12 Die Ärzte des C.___, Klinik für Radio-Onkologie, gaben in ihrem Schreiben vom 28. Juni 2013 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an, sie hätten diesen vom 10. April 2013 bis zum Abschluss der kombinierten Radio-/Chemotherapie am 11. Juni 2013 betreut. Es sei, wie bereits früher festgehalten, unmöglich, den Zeitpunkt des Beginns des Tumorleidens festzulegen. Das Tumorwachstum könne über lange Zeit unbemerkt erfolgen und sich erst im Verlauf schleichend manifestieren. Ohne über entsprechende bildgebende Befunde zu verfügen, könnten sie die Frage, ob das Tumorleiden bereits im Sommer 2012 oder erst im Oktober 2012 symptomatisch geworden sei, nicht beantworten. Möglicherweise seien die Ärzte, die den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum betreut hätten, aufgrund allfälliger ihnen aufgefallener Wesensveränderung in der Lage, Rückschlüsse betreffend den möglichen Beginn des Tumorleidens zu ziehen (Urk. 8/167).
3.2.13 N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin. psych. I.___, J.___, hielten auf Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers betreffend Beginn des Tumorwachstums am 20. August 2013 fest, anlässlich der Erstkonsultation am 18. November 2011, mithin rund eine Woche nach dem Myokardinfarkt, seien eine schwere Depression und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Die Depression habe 1979 begonnen. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nie glücklich gewesen. Seit 2000 sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Im Zeitpunkt des Beginns der Behandlung im November 2011 hätten die Tochter und die weiteren Familienmitglieder eine Zunahme der Vergesslichkeit und der Aggressionen sowie ein zunehmend kindliches Verhalten (Distanzlosigkeit, Missachtung der sozialen Gepflogenheiten, Behauptungen und Abstreiten offensichtlicher Tatsachen, Zunahme der Aggression auch beim Autofahren, was für das Jahr 2011 weniger der Fall gewesen sei) festgestellt. Der Pflegeaufwand habe sich zudem deutlich vergrössert; die Familie habe den Beschwerdeführer nicht mehr allein lassen können (Urk. 8/160 S. 1).
Da der Hirntumor parietotemporal rechts gelegen habe, sei das analytische Gedächtnis nur wenig betroffen gewesen; die MMSE-Testung am 19. September 2012 und die nochmalige neuropsychologische Testung (Gedächtnis, Uhrentest, Mini-Mental FVW) am 5. Februar 2013 seien daher relativ unauffällig ausgefallen (S. 1 f.). Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer indes im Jahr 2011 über links liegende Parästhesien an Armen und Beinen zu klagen begonnen, welche sie damals als Folge der LWS-Beschwerden interpretiert hätten. Im Nachhinein sei indes zu vermuten, dass diese Symptome ebenfalls mit dem Glioblastom in Zusammenhang gestanden hätten. Unter Berücksichtigung der deutlichen Verhaltensveränderung mache diese Hypothese auch Sinn, habe sich der Beschwerdeführer doch auch hinsichtlich der fluktuierenden depressiven Entwicklung ab 2011 in einem unüblichen Sinn verändert. Der Beginn der tumorbedingten Veränderung sei daher „retrospektiv hypothetisch“ am wahrscheinlichsten auf den Beginn des Jahres 2011 zu legen (S. 2).
3.2.14 Nach Kenntnisnahme des Berichts des J.___ vom 20. August 2013 (Urk. 8/160) gab der RAD-Arzt Dr. A.___ am 13. September 2013 an, unter Berücksichtigung der Befunde der bidisziplinären Untersuchung vom 20. Juli 2012 und der Tatsache, dass sich ein Glioblastom – binnen weniger Monate - sehr rasch entwickle, sei vom Eintritt der gesundheitlichen Verschlimmerung frühestens im Oktober 2012 und nicht bereits Anfang 2011, mithin rund zwei Jahre vor der Diagnostizierung des Tumors, auszugehen (Urk. 8/171 S. 3).
4.
4.1 Aufgrund der zitierten medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der am 9. Dezember 2010 verfügten Renteneinstellung (Urk. 8/79) insofern verschlimmert hat, als er neu an einem Hirntumor beziehungsweise an den Folgen dieser Erkrankung leidet (Urk. 8/149 S. 1, Urk. 8/153 S. 2, Urk. 8/156 S. 5, Urk. 8/167). Eine anderweitige wesentliche gesundheitliche Verschlechterung in physischer Hinsicht ist nicht ausgewiesen und wurde auch gar nicht geltend gemacht (Urk. 1). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang namentlich darauf, dass die beim Angriff vom 18. Februar 2011 erlittenen Verletzungen (Urk. 8/91/2-3) nach Lage der Akten schon bald wieder folgenlos abheilten und der im November 2011 aufgetretene Myokardinfarkt bei koronarer Eingefässerkrankung mittels PTCA und Stent-Einlage komplikationslos behandelt werden konnte (Urk. 8/105). Die Verschlechterung des (nun insulinpflichtigen [vgl. Urk. 8/128 S. 9, Urk. 8/149 S. 1]) Diabetes mellitus sowie die Zunahme der Miktionsbeschwerden (Urk. 8/91 S. 1) wirken sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus, und betreffend die Rückenbeschwerden ist gestützt auf die diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Einschätzungen des Hausarztes Dr. F.___ (Urk. 8/91 S. 1) und des RAD-Arztes Dr. A.___ (Urk. 8/127) davon auszugehen, dass sich seit der Rentenaufhebung keine wesentlich Veränderung ergeben hat.
Auch hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes erscheint eine (noch vor der Feststellung des Hirntumors eingetretene) anspruchsrelevante Verschlimmerung seit der Renteneinstellung nicht als überwiegend wahrscheinlich. So bezeichnete der - seit Dezember 2001 behandelnde (Urk. 8/5 S. 6) - Hausarzt Dr. F.___ die Depression mit somatischen Symptomen am 16. April 2013 als „bekannt“ (Urk. 8/156 S. 5), und die behandelnden Psychiater beziehungsweise Psychologen des J.___ setzten den Beginn der Depression am 20. August 2013 auf das Jahr 1979 fest und bescheinigten dem Beschwerdeführer eine seit dem Jahr 2000 anhaltende 100 % Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/160 S. 1). Die am 23. Mai 2012 (einzig) von ihnen diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 8/123 S. 2), für die sich im Rahmen der Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. B.___ keine Anhaltspunkte finden liessen (Urk. 8/128 S. 10), erwähnten sie am 20. August 2013 (ohne Begründung für diese Änderung der Einschätzung) nicht mehr (Urk. 8/160). Eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ am 23. Juni 2010 (Urk. 8/51), wie sie der RAD-Arzt Dr. B.___ am 20. Juli 2012 mit überzeugender Begründung verneint hatte (Urk. 8/128), machte der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens denn auch nur noch insofern geltend, als er gewisse Verhaltensauffälligkeiten als Symptome des (erst später diagnostizierten) Tumorleidens und nicht etwa als Verschlimmerung vorbestehender (selbständiger) psychischer Störungen interpretierte (Urk. 1).
4.2 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Anfang April 2013 diagnostizierten Glioblastoms sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. hiezu insbesondere Urk. 8/153 S. 2, Urk. 8/156 S. 5). Was den Zeitpunkt des Eintritts der – durch den Gehirntumor bedingten – erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes anbelangt, lassen die medizinischen Akten keine eindeutigen Schlüsse zu. Fest steht, dass das Tumorleiden sich in einer Hemisymptomatik (linksseitige Schwäche im Arm, Bein und Gesicht) und zunehmender Müdigkeit manifestierte, weswegen der Beschwerdeführer am 2. April 2013 ins C.___ eingewiesen wurde (Urk. 8/149 S. 1).
Betreffend die Zeit vor April 2013 sind in den echtzeitlichen medizinischen Berichten keine klaren Anhaltspunkte für einen Gehirntumor dokumentiert. Dass eine entsprechende Symptomatik bereits zu Beginn des Jahres 2011 bestanden hatte, wie dies die (seit November 2011 behandelnden) Psychiater beziehungsweise Psychologen des J.___ am 20. August 2013 geltend machten (Urk. 8/160), erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich. So gibt es in deren am 23. Mai 2012, mithin über ein Jahr nach dem angeblichen Beginn der durch den Tumor bedingten Beschwerden, verfassten Bericht (Urk. 8/123) keinerlei Hinweise auf die gemäss ihrem Schreiben vom 20. August 2013 (Urk. 8/160) seit Anfang 2011 anhaltenden linksseitigen Parästhesien an den Extremitäten und die Wesensveränderung (kindliches Verhalten in Form von Distanzlosigkeit, Missachtung sozialer Gepflogenheiten, Behauptungen und Abstreiten offensichtlicher Tatsachen). Tatsächlich führten sie die in ihrer (echtzeitlichen) Beurteilung vom 23. Mai 2012 festgestellte Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes damals eindeutig auf das Ereignis vom 18. Februar 2011 (Verletzung infolge Angriffs mit einer Flasche) zurück, welches eine posttraumatische Belastungsstörung, eine spezifisch isolierte Phobie und eine Verschlimmerung der Depression ausgelöst habe (Urk. 8/123). Weshalb sie dem Vorfall vom 18. Februar 2011 am 20. August 2013 – in klarem Widerspruch zu ihrer ursprünglichen Einschätzung - keinerlei Bedeutung für die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr beimassen (und damit offenbar auch nicht mehr von einer posttraumatischen Störung ausgingen), legten sie nicht dar (Urk. 8/160) und dies ist nicht nachvollziehbar. Auf ihre Beurteilung kann folglich nicht abgestellt werden.
Die Radio-Onkologen des C.___ sahen sich ausserstande, den genauen Beginn des Tumorleidens festzulegen. Aus ihrem Bericht vom 28. Juni 2013 geht indes hervor, dass sie von einer Erstmanifestation jedenfalls nicht vor Sommer 2012 ausgingen und einen Beginn der Symptomatik im Oktober 2012 für durchaus plausibel hielten (Urk. 8/167). Angesichts der Tatsache, dass der Hausarzt Dr. F.___ über eine (erst) Anfang April 2013 begonnene Hemisymptomatik links berichtete (Urk. 8/156/5-6), eindeutige Hinweise auf eine schon seit längerem bestehende erhebliche Wesensveränderung fehlen und ein Glioblastom naturgemäss rasch wächst, weshalb sich die Beschwerden meist innerhalb weniger Wochen bis Monate entwickeln (Urk. 8/171 S. 3; vgl. auch etwa https://www.netdoktor.de/krankheiten/hirntumor/glioblastom und https://de.wikipedia.org/wiki/Glioblastom), hat die IV-Stelle den Beginn der Verschlechterung mit dem 1. Oktober 2012, mithin einem rund ein halbes Jahr vor der Erstdiagnose des Tumors Anfang April 2013 (Urk. 8/149) liegenden Datum, jedenfalls auf keinen zu späten Zeitpunkt festgesetzt. Anzumerken ist, dass der Eintritt der – anspruchsrelevanten – wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes infolge des Tumorleidens nicht zwingend gleichzusetzen ist mit der Erstmanifestation entsprechender Beschwerden, können sich diese im Verlauf doch schleichend manifestieren (Urk. 8/167), ohne bereits von Anfang an eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu zeitigen.
4.3 Da demnach nicht zu beanstanden ist, dass die IV-Stelle vom Beginn der gesundheitlichen Verschlechterung Anfang Oktober 2012 ausgegangen ist, und angesichts der Tatsache, dass die im erneuten Rentenanspruch resultierende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf ein neues Leiden zurückzuführen ist, erweist sich die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 als rechtens (E. 1.5, E. 1.2; Urk. 1 S. 8). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 15) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 16. Mai 2015 (Urk. 16) einen Aufwand von 11,50 Stunden sowie Barauslagen von (pauschal) 3 % des Honorars geltend. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die (sich insgesamt auf 0,83 Stunden belaufenden) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung praxisgemäss nicht abzugelten sind, ein Zusammenhang der nach dem 30. Juni 2014 (Urk. 14) vermerkten Positionen mit dem vorliegenden Prozess nicht ersichtlich ist sowie unter Hinweis auf den bis Ende 2014 geltenden Stundenansatz von Fr. 200.-- ist Rechtsanwältin Yvonne Dürst für ihre Bemühungen und Barauslagen mit einem Betrag von Fr. 2‘077.95 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, wird mit Fr. 2‘077.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Georg Engeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer