Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00395




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 13. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel

Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte

Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Der 1975 geborene und 1996 in die Schweiz eingereiste X.___ meldete sich am 1. Juli 2009 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, unter Hinweis auf einen Sturz nach einem Sprung beim Fussballspielen am 6. September 2008 und eine Frontalkollision mit einem PKW am 24. März 2009 (Urk. 7/1). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie das polydisziplinäre Gutachten der P.___ (nachfolgend: MEDAS) vom 27. September 2012 ein (Urk. 7/43; ergänzende Ausführungen vom 18. März, 6. Juni und 18. Juni 2013, Urk. 7/52, Urk. 7/56 und Urk. 7/60 S. 9). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Januar 2014, Urk. 7/62; Einwand vom 6. Februar 2014, Urk. 7/65) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 28. Februar 2014 (Urk. 2) ab.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 3. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Rentenbegehren eine Viertelsrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorangegangene Verwaltungsverfahren als auch das vorliegende Beschwerdeverfahren. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-76), was dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 (Urk. 9) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Arbeitsstelle gekündigt habe, und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 10/1-6; ergänzende Eingabe vom 17. Juli 2014, Urk. 11). Am 11. September 2014 informierte er, dass er noch arbeitslos und der Entscheid des Sozialamtes O.___ noch ausstehend sei (Urk. 12). Auf Aufforderung des Gerichts (Urk. 14) reichte er ausserdem den Nachweis ein, dass seine Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme mangels Deckung ablehnt (Urk. 17/3).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass der Beschwerdeführer seit September 2008 in seiner Tätigkeit als Eisenleger voll arbeitsunfähig sei. Jegliche behinderungsangepassten, das heisse sämtliche leichten und mittelschweren Tätigkeiten ohne körperliche Belastungsspitzen seien ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Es sei für das Invaliden- und das Valideneinkommen auf die Angaben des Bundesamtes für Statistik für Hilfsarbeiten abzustellen, womit ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere.

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, er arbeite halbtags im Bereich des Eisenlegens, im Speziellen als Planleser (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe die Arbeitsaufnahme nicht erwähnt und auch nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 5). Er fühle sich ausserstande, Mehrleistungen zu erbringen. Im MEDAS-Gutachten würden zu Unrecht Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit verneint. Auch sei zu erwähnen, dass gemäss Hinweis des Rheumatologen bei den Unfällen von 2008 und 2009 möglicherweise Halswirbelsäulendistorsionen eingetreten seien (Urk. 1 S. 6). Die Schmerzen hätten mit den beiden Unfällen eine nachweisbare Ursache, so dass es sich nicht um eine somatoforme Schmerzstörung handle (Urk. 1 S. 6 f.). Er leiste das Maximum, das er zu leisten vermöge, und es sei lebensfremd anzunehmen, dass all die vorliegenden Erkrankungen keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verursachen würden. Dazu sei seine physische und psychische Belastung viel zu gross. Dies umso mehr, als er auch noch für seine Familie sorgen müsse und er auch sonst unter mannigfaltigen persönlichen Problemen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Tod seines Bruders, dessen Kind er adoptieren möchte, und unter seiner grossen Schuldenlast zu leiden habe (Urk. 1 S. 7). Das Valideneinkommen sei richtig auf Fr. 59‘906.-- festgesetzt worden, das Invalideneinkommen dagegen sei entsprechend dem Verdienst im Jahre 2013 auf Fr. 35‘059.-- festzusetzen. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse in Höhe von Fr. 24‘847.--, was einem Invaliditätsgrad von 41 % entspreche. Er habe demnach Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 7).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.4    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).    

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).


3.    

3.1    Die bis zur polydisziplinären Begutachtung aufliegenden Arztberichte wurden in der Expertise vom 27. September 2012 zusammengefasst (Urk. 7/43 S. 2 ff.) weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

3.2    

3.2.1    Die begutachtenden Ärzte der MEDAS hielten im Gutachten vom 27. September 2012 keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, notierten sie folgende (Urk. 7/43 S. 18 f.):

Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit Übergang in Migräne, bei

- Analgetikaabusus (Mefenacid), mit

- möglichem, nicht migränebedingtem Vomitus durch Mefenacid

- möglicher posttraumatischer Komponente, bei

- Status nach (wahrscheinlichem) Kopfstoss/Sturz beim Fussball 09/2008

- Status nach Kopfanprall frontotemporal rechts bei Auto-Auffahrkollision 03/2009

- Angabe von Schwindel, objektiv nicht-vestibulär

- Angabe von sensorischem Hemisyndrom rechts ohne objektivierbares Korrelat

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), bei

- abgeklungener Anpassungsstörung nach längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

- manifester Verdeutlichungstendenz (intentionelles Rülpsen)

Nikotinabusus (40 Zigaretten pro Tag, 20 pack years; ICD-10 17.25)

Adduktoreninsertionstendinopathie am rechten Knie

    Als Nebenbefunde notierten sie folgende:

Hyperopie und Astigmatismus (Brille)

Akneresiduen über dem kranialen Rückenbereich

Hypercholesterinämie

Leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion

Leicht erhöhte Absolutwerte von Eosinophilen und Lymphozyten

Status nach Zirkumzision (Kindheit)

- 2008 Unfall beim Fussball

- 2009 Kurzhospitalisation nach Auffahrkollision mit Schädeltrauma (unangegurtet)

- 2009 Erste Rehabilitationshospitalisation (Y.___)

- 2009 Zweite Rehabilitationshospitalisation (Y.___)

- 2009 Beginn der ambulanten psychiatrischen Therapie

3.2.2    Die begutachtenden Ärzte hielten zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer subjektiv in erster Linie über Kopfweh klage, welches beim Fussball bei einem Kopfstoss/Sturz entstanden sei, wonach er benommen und aus der Nase blutend auf dem Rasen erwacht sei; seither habe ihn das Kopfweh nicht mehr verlassen. Es sei nach einer selbst verursachten Auffahrkollision am 24. März 2009 auf der Autobahn (unangegurtet) und besonders nach dem SUVA-Entscheid, für die Kopfschmerzen nicht mehr zu bezahlen, noch schlimmer geworden und seither rund um die Uhr vorhanden, so dass er jede Nacht zwei bis drei Mal deswegen aufstehen, Wasser trinken, rauchen und etwa jede zweite Nacht eine zusätzliche Tablette Mefenacid schlucken müsse. Die Hauptlokalisation zeige er parietookzipital rechts, eine Ausstrahlung führe von dort in die insgesamte rechte Körperhälfte, die Schmerzen würden durch „falsche“ Kopfbewegungen, jegliche körperliche Anstrengung sowie „Nervosität“ verschlimmert. Er habe inzwischen alle früher ausgeübten Sportarten ausser dem ruhigen Brustschwumm aufgeben müssen, könne aber durchaus noch selber Auto fahren. Als Begleitphänomene liessen sich eine Reihe neurovegetativer Symptome eruieren, er habe Angst vor einer möglichen Lähmung des rechten Beins (Urk. 7/43 S. 17).

    Seine Gemütslage sei durch die beiden genannten Unfälle deutlich verdüstert worden, andererseits fühle er sich schmerzeshalber eher krank als unglücklich (Urk. 7/43 S. 18).

3.2.3    Objektiv wirke der normosome Beschwerdeführer altersentsprechend und psychisch etwas flach, wenig schwingungsfähig, aber nicht depressiv, und spreche mit etwas monotoner, aber normal lauter Stimme ausnehmend gut Deutsch. Die rechte, dominante Hand sei, trotz „Halbseiten-Missgefühl“ rechts, deutlicher beschwielt als die linke. Es lägen viele Akneresiduen über dem kranialen Rückenbereich vor. Die Kopfbeweglichkeit sei allseits leicht eingeschränkt durch Angst vor Exacerbation der Kopfschmerzen. Bei der Untersuchung der Valleix-Punkte rechts sei plötzliches Ächzen, Luftschlucken und Rülpsen aufgetreten, analog beim Prüfen der Schulterbeweglichkeit. Hypermetropie liege beidseits vor (Brille). Im Neurostatus gebe er eine Art „Schwere“ der gesamten rechten Körperhälfte an. Vibration werde aber symmetrisch empfunden, Berührung und Nadelrad eher nicht, die rechte Seite sei „einfach anders“. Der Händedruck links sei kräftiger als rechts, beim Lasègue-Versuch sei bei 80° beidseits Gegendruck und wiederum Rülpsen aufgetreten, beim Ebenausgang sei ein deutliches Hinken mit Langphase rechts feststellbar. Es liege eine manifeste Verdeutlichungstendenz vor (Urk. 7/43 S. 18).

    Im Labor seien leicht erhöhte Werte von Blutsenkungsreaktion und absoluten Zahlen von Eosinophilen und Lymphozyten sowie des Gesamtcholesterins bei wegen Nicht-Nüchternheit (Blutentnahme 15.45 Uhr) nicht beurteilbaren Triglyceriden festgestellt worden (Urk. 7/43 S. 18).

3.2.4    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, habe ein sensorisches Halbseitensyndrom rechts ohne objektivierbare somatische Ursache am Bewegungsapparat nach zwei Unfällen 2008 und 2009 und eine Periarthropathie des rechten Knies diagnostiziert und hege den Verdacht auf Symptomausweitung und Chronifizierung. Er veranschlage die momentane Arbeitsunfähigkeit als Eisenleger-Planer auf 50 % der Norm, reduzierbar durch adäquate Behandlung bis etwa November 2012 auf 0 %; die Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere Verweistätigkeiten sowie für den eigenen Haushalt betrage 0 % der Norm (Urk. 7/43 S. 18).

    Dr. med. Ph. A.___, Facharzt Neurologie FMH, finde Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit Übergang in Migräne nach zweimaliger leichter traumatischer Hirnverletzung, in wahrscheinlichem Zusammenhang mit Analgetikaabusus, vasovagale Kollapse und nicht-vestibuläre unspezifische Schwindelbeschwerden, daneben eine Gefühlsveränderung der rechten Körperseite, und attestiere, mit Einschränkung von körperlichen Belastungsspitzen, eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/43 S. 18).

    Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stelle die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und diejenige einer abgeklungenen Anpassungsstörung nach längerer depressiver Reaktion, beide ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/43 S. 18).

3.2.5    Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau als Eisenleger-Controller werde die momentane Arbeitsfähigkeit auf 50 % der Norm geschätzt, bis November 2012 sei die Schätzung unter adäquater Therapie schrittweise auf 100 % zu erhöhen; limitierend sei der Verdacht des Rheumatologen auf mögliche, bei den Unfällen 2008 und 2009 stattgehabte Halswirbelsäulendistorsionen. Die gleiche Schätzung gelte auch für manuelle Schwerarbeit, währenddem körperlich leichte und mittelschwere Verweistätigkeiten ohne körperliche Belastungsspitzen voll zumutbar seien, desgleichen die Führung des eigenen Einpersonenhaushalts. Der mutmassliche Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit sei der 6. September 2008 bzw. der Unfall beim Fussballspiel (Urk. 7/43 S. 20).

3.2.6    Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ im Bericht vom 18. März 2013 (Urk. 7/52) ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Kopfprellung nach einem Sturz (mit Halswirbelsäulen- [HWS-] Kontusion?) beim Fussballspiel am 6. September 2008 für 6.5 Monate von der beruflichen Ausübung als Eisenleger-Planer und Eisenleger vollständig dispensiert, d.h. eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden sei. Diese komplette Arbeitsunfähigkeit infolge Nacken- und anhaltender Kopfschmerzen dünke ihn nach einem derartigen Sportunfall extrem lang. Ein Arbeitsversuch mit Anpassung, d.h. ausschliessliche Berufstätigkeit als Eisenleger-Planer mit Dispens von Hilfsarbeiten beim Eisenlegen selbst, hätte er spätestens 3-4 Monate nach der oben erwähnten Prellung als angemessen und zumutbar erachtet (Urk. 7/52 S. 1).

    Am 24. März 2009 sei ein indirektes HWS-Trauma (sogenannte HWS-Distorsion) und ein direktes Schädeltrauma (Rissquetschwunde [RQW] frontotemporal rechts) mit Commotio cerebri, Lendenwirbelsäulen- (LWS-) und Kniekontusion links erfolgt. Eine neurologisch-spezialärztliche Untersuchung am 2. April 2009 aufgrund okzipital betonten, sich über den ganzen Schädel ausbreitenden Kopfschmerzen sowie Nacken- und Schulterschmerzen habe ein „generalisiertes chronisches therapieresistentes Schmerzsyndrom“ ergeben. Von einer physikalischen Therapie, auch von lokalen passiven Anwendungen, sei abgeraten worden wegen der Befürchtung einer kontraproduktiven Wirkung. Hier hätte er spätestens 3-4 Wochen nach dem genannten HWS-Trauma vorsichtige lokale Massnahmen wie milde Wärmeapplikationen, detonisierende Massagen, Dehnungen der verkürzten tonischen Muskeln, Entlastungslagerungen mit Kissenberatung, Entlastungsübungen im Liegen und Sitzen und muskuläre Relaxation nach Jakobson in Betracht gezogen. Die Dispensierung von der Berufstätigkeit vom 24. März 2009 bis zum 1. März 2012 (>3.5 Jahre) scheine ihm ungewöhnlich lange. Seines Erachtens wäre ein Arbeitsversuch als Eisenleger-Planer (ohne Mitarbeit beim Eisenlegen) gemäss zu erwartendem Heilungsverlauf spätestens 1 Jahr nach dem leichten Schädelhirntrauma und nach dem indirekten HWS-Trauma vom 2. April 2009 angezeigt gewesen. Insofern seien für ihn die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung (Rheumatologisches Konsilium am 5. Juli 2012) nicht plausibel (Urk. 7/52 S. 2).

    Es habe aus rheumatologischer Sicht keine dauerhafte (über 1 Jahr anhaltende) Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestanden. Nach den bisherigen Erfahrungen mit Schleudertraumapatienten könnten zwar posttraumatisch Symptome in seltenen Fällen über ein Jahr anhalten, was jedoch nicht eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit mit sich bringe. Die Dispensierung vom Eisenlegen im engeren Sinn und gleichzeitig die Wiederaufnahme eines reduzierten Pensums als Eisenleger-Planer vor Ablauf eines Jahres hätte er aus rein rheumatologischer Sichtweise als zumutbar erachtet. Die kreisärztliche Untersuchung am 8. April 2009 (2 Tage nach 2. HWS-Trauma) habe nicht vollständig durchgeführt werden können wegen starker muskulärer Blockierung und da keine ausreichende Mitarbeit vorgelegen habe. Es seien im damaligen Bericht Zeichen der Selbstlimitierung wahrgenommen worden, und es habe geheissen, die Unterschiede zwischen demonstrierter und spontaner HWS-Beweglichkeit seien beträchtlich. Bei der Hospitalisation in Y.___ (19. Mai - 9. Juli 2009) habe sich erneut die Symptomenausweitung in Form einer generalisierten muskulären Blockierung in allen Wirbelsäulenabschnitten noch mehr als 2 Monate nach dem zweiten Trauma gezeigt. Die generalisierten muskuloskelettalen Beschwerden hätten schon damals kein somatisch fassbares Korrelat gezeigt. So sei auch das jetzt vorliegende Halbseitensyndrom im Rahmen einer Symptomenausweitung zu interpretieren (Urk. 7/52 S. 2).

4.    

4.1    Beim MEDAS-Gutachten waren Ärzte der Fachrichtungen Innere Medizin und Endokrinologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Rheumatologie (Urk. 7/42) vertreten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Das Gutachten beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/43 S. 1 ff.) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde (Urk. 7/43 S. 14 ff.; Urk. 7/43 S. 25; Urk. 7/43 S. 31 f.; Urk. 7/43 S. 37) und hieraus begründete Diagnosen (Urk. 7/43 S. 18 f.) erhoben, die geklagten Beschwerden (Urk. 7/43 S. 12 ff.; Urk. 7/43 S. 23 ff.; Urk. 7/43 S. 28 ff.; Urk. 7/43 S. 36 f.) berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

4.2    Dr. B.___ hielt fest, dass die Diagnose-Kategorie der Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, die er gewählt habe, die Problematik noch am ehesten abbilde. Nach Prüfung der Försterkriterien beurteilte er die Schmerzstörung als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat. Das vorliegende MEDAS-Gutachten erlaubt auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss diesem Urteil (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 1.1.2 am Ende und E. 4.8):

    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4). Der Beschwerdeführer arbeitete in einem 50%-Pensum und kontrollierte dabei die richtige Verlegung des Eisens, verlegte allerdings gemäss eigenen Aussagen gegenüber Dr. B.___ auch selbst Eisen (Urk. 7/43 S. 32). Unter Druck habe er an vereinzelten Tagen praktisch volle Pensen geleistet. In der Freizeit habe er Kontakte zu Kollegen, zum Bruder und der in C.___ lebenden Freundin (Urk. 7/43 S. 34). Er nahm keine psychiatrische Behandlung in Anspruch - so brach er eine bereits während des stationären Aufenthalts in Y.___ aufgenommene psychotherapeutische Behandlung nach zwei Konsultationen aufgrund fehlender Motivation ab (Bericht vom 12. Mai 2010, Urk. 7/15/9). Im Psychiatriezentrum D.___ erfolgte nur eine einmalige Konsultation (Bericht vom 8. November 2010, Urk. 7/18/19) und am E.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte zwar eine Abklärung zur empfohlenen Therapie, allerdings keine Therapie an sich (Urk. 7/22/9; Urk. 7/40 S. 104).

    Aufgrund des Aktivitätenniveaus und des nicht ausgewiesenen Leidensdrucks ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die chronische Schmerzstörung funktionelle Auswirkungen zeitigt. Auf eine Prüfung der übrigen Standardindikatoren kann demnach verzichtet werden, da die Schmerzstörung aufgrund der beweisrechtlich entscheidenden fehlenden Konsistenz nicht invalidisierend ist.

4.3    Der Beschwerdeführer brachte vor, das Gutachten werde seiner Gesamtsituation nicht gerecht. Es verneine zunächst zu Unrecht Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, stelle aber doch umfangreiche Diagnosen mit Krankheitswert, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen würden. Der Beschwerdeführer führte allerdings nicht aus, inwieweit ihn die gestellten Diagnosen entgegen dem MEDAS-Gutachten in einer angepassten Tätigkeit einschränken würden, so dass kein Anlass besteht, die schlüssige Beurteilung der Ärzte in Zweifel zu ziehen. Das gleiche gilt für den Arztbericht von Dr. med. F.___, prakt. Arzt, vom 11. Juli 2014 (Urk. 11), da er darin lediglich festhielt, dass die Kündigung aus medizinischem Sinne zu verantworten und die Verrichtung schwerer Arbeiten auf der Baustelle auch in Zukunft unvorstellbar sei. Zu einer angepassten Tätigkeit oder diesbezüglichen Einschränkungen äusserte er sich nicht.

4.4    Zusammenfassend haben die begutachtenden Ärzte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das MEDAS-Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.3). Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (die letzte Untersuchung fand am 5. Juli 2012 statt, Urk. 7/42 S. 1) in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.


5.    

5.1    Zu prüfen bleibt, ob allenfalls vor der MEDAS-Begutachtung eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlag. Der Beschwerdeführer meldete sich am 1. Juli 2009 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG), womit vorliegend ein Rentenanspruch frühestens ab 1. Januar 2010 zu prüfen bleibt.

5.2

5.2.1    Dr. B.___ hielt in psychiatrischer Hinsicht bezüglich Arbeitsfähigkeit fest, dass der Beschwerdeführer aktuell im Bauhauptgewerbe in einer Sonderfunktion tätig sei. Aufgrund der psychiatrischen Befunde sei er durchaus in der Lage, das Pensum auszubauen und in vollem Umfang in diesem Bereich tätig zu sein. Auch in Verweistätigkeiten, welche auf seine Persönlichkeitseigenschaften Rücksicht nähmen, sei er vollumfänglich einsatzfähig. Da in vielen Bereichen etwas vage Angaben vorlägen, könne er nicht ausschliessen, dass vorübergehend eine Anpassungsstörung manifest gewesen sei, die seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt habe, es habe sich aber sicher um keinen überdauernden Zustand gehandelt (Urk. 7/43 S. 34).

5.2.2    Im Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 15. Oktober 2009 (Urk. 7/22) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer mittelschweren allgemeinen und kognitiven Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % attestiert. Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie an der Rehaklinik Y.___, hielt im psychiatrischen Bericht vom 2. März 2010 (Urk. 7/18/61 ff.) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest. Die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 25 %, die Arbeitsunfähigkeit von 75 % sei psychiatrisch krankheitsbedingt (Urk. 7/18/63). Im neuropsychologischen Bericht vom 2. März 2010 diagnostizierten die Ärzte der Rehaklinik Y.___ anlässlich der Reevaluation (Urk. 7/15/33 ff.) eine unspezifische neuropsychologische Störung im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit charakteristischer Verdeutlichung der Beschwerden sowie möglicherweise bestehender bewusstseinsnaher Aggravation. Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer ein unspezifisches, mittelschweres bis schweres kognitives Beschwerdebild zeige. Das Ausmass der präsentierten Beschwerden sei jedoch keineswegs vereinbar mit den am 24. März 2009 und 6. September 2009 (richtig: 2008) erlittenen leichten traumatischen Hirnverletzungen. Bei leichten traumatischen Hirnverletzungen müsse bei länger als drei bis sechs Monate anhaltenden Beschwerden angenommen werden, dass psychoreaktive Störungen, Medikamentennebenwirkungen, ein sekundärer Krankheitsgewinn oder schwierige psychosoziale Verhältnisse wesentlich zur Aufrechterhaltung der Symptome beitragen würden. Die Beschwerden des Beschwerdeführers dürften hauptsächlich auf folgende ätiologische Faktoren zurückzuführen sei: Die kognitiven Defizite, die Schmerzen und die vegetativen Beschwerden seien als psychische Fehlverarbeitung zu interpretieren und am ehesten im Rahmen der aus psychiatrischer Sicht diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einzuordnen. Er zeige eine (bei somatoformen Störungen charakteristischerweise vorhandene) stark akzentuierte Art der Beschwerdedarstellung (bewusstseinsferne Verdeutlichung mit dem primären Motiv, den Untersucher vom Vorhandensein der Beschwerden zu überzeugen). Schliesslich könne aufgrund der Ergebnisse eines Symptomvalidierungstests eine (bewusstseinsnahe) Aggravation der Beschwerden nicht ganz ausgeschlossen werden.

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (mit weiteren Hinweisen: Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015, E. 2.2.1). Vorliegend ist dies gestützt auf den neuropsychologischen Bericht vom 2. März 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben.

5.2.3    Gestützt auf die weiteren vorliegenden Arztberichte ist ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass keine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychiatrische Gesundheitsbeeinträchtigung vorlag: Noch während des stationären Aufenthalts in Y.___ war der Beschwerdeführer zweimal bei Dr. H.___, Praxis für Psychotherapie und Psychosomatik, in Behandlung. Dr. H.___ äusserte sich allerdings nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/15/9; Urk. 7/18/47). Die Ärzte des E.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserten sich im Bericht vom 21. Januar 2011 nicht zu allfälligen aktuellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/19/47 ff.; vgl. Urk. 7/40/104), ebenso wenig die Ärzte des Psychiatriezentrums D.___ AG (Bericht vom 8. November 2010, Urk. 7/18/19).

    Unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte, insbesondere der Berichte der Ärzte der Rehaklinik Y.___, sowie des psychiatrischen Teilgutachtens ist demnach festzuhalten, dass ab dem 1. Januar 2010 bis zum Begutachtenszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychiatrische Gesundheitsbeeinträchtigung vorlag.

5.3    Dr. A.___ hielt fest, dass aufgrund der als stark beschriebenen Kopfschmerzen höchstens eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf körperliche Belastungsspitzen formuliert werden könne. In einer derart angepassten Tätigkeit könne jedoch eine bleibende, messbare Arbeitsunfähigkeit nicht angenommen werden (Urk. 7/43 S. 27). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielt Dr. Z.___ fest, ein Arbeitsversuch als Eisenleger-Planer (ohne Mitarbeit beim Eisenlegen) wäre gemäss zu erwartendem Heilungsverlauf spätestens 1 Jahr nach dem leichten Schädelhirntrauma und nach dem indirekten HWS-Trauma vom 2. April 2009 angezeigt gewesen. Es habe aus rheumatologischer Sicht keine dauerhafte (über 1 Jahr anhaltende) Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestanden (vgl. E. 3.2.6). Ergänzend führte Dr.  I.___ in seiner Stellungnahme aus, dass der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in Prozenten der Norm retrograd nicht genauer zu bemessen sei (Urk. 7/56, vgl. auch Urk. 7/60 S. 9).

    Im Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 15. Oktober 2009 (Urk. 7/22) attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer eine mittelschwere allgemeine und kognitive Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert. In einer leichten kognitiven und körperlichen Arbeit sei er zu 25 % arbeitsfähig (Urk. 7/22 S. 1 f.). Sie hielten fest, dass sie aus neurologischer Sicht die Beschwerden, welche nach über drei Monaten immer noch vorhanden seien, nicht erklären könnten. Als Folge des Unfalls bestehe bei dem Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, und es lägen psychosoziale Belastungsfaktoren vor, welche aus epidemiologischer Sicht die Entwicklung chronischer Schmerzen begünstigen könnten (Urk. 7/22 S. 3).

    Die von der Rehaklinik Y.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit war somit nicht somatisch, sondern durch die fragliche psychische Störung mit Krankheitswert begründet. Demnach ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im rentenrelevanten Zeitpunkt in somatischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand.

5.4    Auf die zahlreichen im Recht liegenden Arztberichte und Auskünfte von Dr. F.___ (vgl. Urk. 7/40/194; Urk. 7/15/25; Urk. 7/18/91; Urk. 7/18/83; Urk. 7/40/155; Urk. 7/40/145; Urk. 7/18/37; Urk. 7/18/25; Urk. 7/18/15; Urk. 7/16; Urk. 7/18/2; Urk. 7/18/9; Urk. 7/40/88; Urk. 7/40/93 f. Urk. 7/20) kann aufgrund der jeweils nur sehr knappen Ausführungen sowie unter Hinweis auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (E. 2.4), nicht abgestellt werden.

5.5    Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2010 (allfälliger Anspruchsbeginn, vgl. E. 5.1) in einer angepassten, körperlich maximal mittelschweren Tätigkeit ohne körperliche Belastungsspitzen voll arbeitsfähig war.


6.    

6.1    

6.1.1    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).

6.1.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

6.1.3    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

    Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

6.2    Massgeblicher Zeitpunkt für den Einkommensvergleich ist der hypothetische Rentenbeginn, somit der 1. Januar 2010 (vgl. E. 6.1.1 und E. 5.1).

6.2.1    Beim Valideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben des Bundesamtes für Statistik für Hilfsarbeiten entsprechend der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2009 (Einkommensvergleich vom 27. Dezember 2013, Urk. 7/59). Aufgrund der Aktenlage, insbesondere der jeweils nur kurzen Anstellungsverhältnisse (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/12/15 ff.; Lebenslauf, Urk. 7/44) ist das Abstellen auf den Tabellenlohn richtig. Korrekterweise wäre allerdings das Einkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten für Männer (Total Ziff. 02-96) gemäss der Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht [1/2] - Privater Sektor) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen.

6.2.2    Bezüglich des Invalideneinkommens führte der Beschwerdeführer aus, es sei auf das tatsächlich erzielte Einkommen im Jahr 2013 bei der J.___ AG in Höhe von netto Fr. 35‘059.-- abzustellen und nicht auf den Tabellenlohn (Urk. 1 S. 7; vgl. Lohnausweis J.___ AG 2013, Urk. 3/3). Das Arbeitsverhältnis wurde per 1. März 2012 bei der J.___ AG aufgenommen (Arbeitsvertrag vom 29. Februar 2012, Urk. 3/2). Der Beschwerdeführer führte aus, der Besitzer habe gewechselt und das Unternehmen habe danach K.___ GmbH geheissen, bei welcher er ab dem 27. Januar 2014 angestellt gewesen sei (Urk. 1 S. 4; Arbeitsvertrag K.___ GmbH vom 27. Januar 2014, Urk. 3/4). Der Beschwerdeführer kündigte das Arbeitsverhältnis per 13. Juni 2014 (Urk. 10/1). Besonders stabile Verhältnisse sind damit nicht gegeben. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise ausschöpfte, da ihm eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar ist. Demnach ist nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen, sondern wiederum auf den Tabellenlohn für männliche Hilfsarbeiter für das Jahr 2010 (vgl. E. 6.2.1).

6.2.3    Da das Validen- dem Invalideneinkommen entspricht, liegt keine Erwerbseinbusse vor. Ein Leidensabzug ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer zuvor in unterschiedlichen, zumeist nicht schweren Tätigkeiten (Staplerfahrer, Mitarbeiter Lager und Verkauf, Betriebsmitarbeiter, Allrounder, Fahrer etc., vgl. Urk. 7/44) arbeitete und er gemäss MEDAS-Gutachten in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit ohne körperliche Belastungsspitzen vollumfänglich arbeitsfähig ist.

    Der Invaliditätsgrad ist demnach in Höhe von 0 % festzusetzen, womit sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.


7.    

7.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es sei ihm für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht darüber entschied und dies demnach nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

7.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

7.3    Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 3/2-7, 10/1-6). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel machte mit seiner Honorarnote vom 15. September 2015 (Urk. 13) einen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten und Barauslagen von Fr. 75.-- geltend, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes in Höhe von Fr. 200.-- resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘953.-- (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %), weshalb Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

    Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst,

    In Bewilligung des Gesuchs vom 3. April 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1‘953.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9, Urk. 10/1, Urk. 11 und Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler