Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00397




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 18. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led

Badenerstrasse 16, Postfach 9869, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1974 geborene und zuletzt bei der Y.___ als Reinigungsmitarbeiterin im Stundenlohn tätige X.___ meldete sich am 27. Juli 2011 unter Hinweis auf Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Fussgelenk, zunehmend seit dem Unfall im Jahr 2005, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/3). Am 21. Februar 2012 (Eingangsdatum, Urk. 6/23) stellte die Versicherte ein Begehren für Hilfsmittel (orthopädischer Serienschuh). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen erteilte die IV-Stelle am 8. Juni 2012 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 6/38) und am 4. März 2013 für orthopädische Massschuhe (Urk. 6/56). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. September 2013, Urk. 6/69; Einwand vom 3. Oktober 2013, Urk. 6/73; ergänzende Einwandbegründung vom 13. November 2013, Urk. 6/78) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (Urk. 2) eine vom 1. Mai 2012 bis 31. August 2013 befristete ganze Rente zu. Einen darüber hinausgehenden Anspruch verneinte sie.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 3. April 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine unbefristete Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Verfügung vom 8. April 2014 (Urk. 3) wurde der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeschrift zugestellt und 30 Tage Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt. Der Beschwerdeführerin wurden gleichzeitig 30 Tage Frist zur Einreichung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit angesetzt unter Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-96).

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wurde androhungsgemäss mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Juni 2014 (Urk. 7) abgewiesen, da die Beschwerdeführerin ihrer Substantiierungspflicht betreffend prozessuale Bedürftigkeit nicht nachgekommen war. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort (Urk. 5) zugestellt. Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 (Urk. 9/1) reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 9/2 unter Beilage weiterer Belege, Urk. 9/4, Urk. 9/5) sowie einen Kurzbericht des Z.___ vom 10. November 2013 (Urk. 9/3) ein. Mit Eingaben vom 11. September 2014 (Urk. 10) sowie 31. Juli 2015 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 11; Urk. 13/1-8) ein.

    Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss vom 20. August 2015 Gelegenheit gegeben, zu einer allfälligen Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung und einer allenfalls damit verbundenen Schlechterstellung Stellung zu nehmen (Urk. 14). Mit Schreiben vom 4. September 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei mit einer Rückweisung einverstanden (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2014 aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit seit dem 11. Mai 2011 vollständig arbeitsunfähig sei. Ab Mai 2013 hätte sich die Beschwerdeführerin mit orthopädischen Massschuhen versorgen können, womit ihr ab diesem Zeitpunkt eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 3. April 2014 vor, dass sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie könne nicht richtig laufen und habe grosse Schmerzen dabei. Sie falle sehr oft um, „faktisch sei sie gelähmt“. Auch mit den Hilfsschuhen könne sie nicht richtig gehen und stolpere sehr viel. Deshalb müsse sie sich immer wieder in ambulante Behandlung begeben. Es sei ihr deshalb eine unbefristete Rente zuzusprechen.


2.

2.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).

2.4    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).


3.    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

3.1    Die behandelnden Ärzte der Abteilung für Orthopädie der A.___ notierten in ihrem Austrittsbericht vom 16. Mai 2011 (Urk. 6/8 S. 2 f.) folgende Diagnosen:

- Diagnosen aus OP:

- 11. Mai 2011: oberes Sprunggelenk- (OSG) und unteres Sprunggelenk- (USG) Arthrose, komplexe Fussdeformität, am ehesten bei motorischer axionaler Neuropathie mit Fussheberparese M3 rechts, deformierten Talus und Os naviculare

- Status nach Distorsionstrauma rechts 2005

- Spreizfussdeformität beidseits

    Die Beschwerdeführerin sei nach der Fussoperation zu 100 % arbeitsunfähig für acht Wochen. Während dieser Zeit finde eine Mobilisierung unter Stockentlastung im Unterschenkelgips statt (gleich: Arztbericht vom 18. Mai 2011, Urk. 6/18 S. 5 f.).

3.2    Nach einer weiteren Operation am 16. September 2011 notierten die Ärzte der A.___ im Austrittsbericht vom 20. September 2011 (Urk. 6/18 S. 7) folgende Austrittsdiagnosen:

- Diagnosen aus OP:

- 16. September 2011: Fehlender ossärer Durchbau sowohl OSG als auch subtalar bei Status nach offener Achillessehnenverlängerung, spiralförmig, nach Farshad rechts, korrigierender OSG-Arthrodese rechts, hybrid und Interposition autologe Tibiaspongiosa, subtalarer Arthrodese rechts am 11. Mai 2011 bei

- Status nach Distorsionstrauma rechts 2005

- Spreizfussdeformität beidseits

    In den ersten beiden postoperativen Tagen habe sie vermehrt Schmerzen in der Region der Beckenkammspongiosa-Entnahme gehabt, welche jedoch medikamentös gut hätten eingestellt werden können. Ansonsten liege ein komplikationsloser peri- und postoperativer Verlauf vor. Mit Hilfe der Physiotherapie sei eine gute Mobilisation erfolgt. Die Beschwerdeführerin hätte in gutem Allgemeinzustand und regelrechten Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. Es erfolge weiterhin eine Ruhigstellung in gespaltenem Unterschenkelgips mit Vollentlastung an Gehstöcken für insgesamt 6 Wochen.

3.3    Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 29. September 2011 (Urk. 6/18) Arthrosen im oberen Sprunggelenk (OSG) und im unteren Sprunggelenk (USG) bei komplexer Fussdeformität. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. Juni 2010 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig als Reinigungsmitarbeiterin. Sie sei aufgrund der Gehbehinderung rechts mit Schmerzen eingeschränkt. Die Auswirkungen der zwei bereits erfolgten Eingriffe an der A.___ liessen sich erst in drei bis sechs Monaten beurteilen.

3.4    Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 9. November 2011 (Urk. 6/19) hielten die Ärzte der A.___ fest, der Beschwerdeführerin gehe es sehr gut. Sie habe keine Schmerzen und komme ohne Gips in die Sprechstunde. Gelegentlich gehe sie in Ballerinas und an Gehstöcken. Die klinischen Befunde würden eine residuelle Schwellung zeigen. Es liege ein leichte Überwärmung vor. Sonst sei die OSG- und Subtalar-Region eigentlich indolent. Der Schraubenkopf im subtalaren Gelenksbereich an der Ferse sei deutlich druckdolent. Die Sensomotorik und Zirkulation seien unauffällig bis auf eine gestörte Sensibilität anteromedial im Bereich des Saphenusversorgungsgebietes und an der Grosszehe.

    Am 19. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin vom Hausarzt aufgrund einer schmerzhaften Schwellung am OSG rechts an die A.___ zugewiesen (Arztbericht vom 23. November 2011, Urk. 6/20). Die Ärzte hielten fest, aufgrund der intakten Schrauben und sonst durchgebautem Knochen sowie nur leicht erhöhtem CPR-Wert liege kein wirklicher Anhaltspunkt für ein infektiöses Geschehen vor. Am 20. November 2011 erfolgte eine erneute Selbstzuweisung durch die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen (Arztbericht vom 28. November 2011, Urk. 6/21). Die Schwellung sei regredient im Vergleich zum Vortag, es sei eher nicht von einem akuten Infektgeschehen auszugehen. Auch habe eine Fraktur radiologisch ausgeschlossen werden können. Sie würden bei einer ambulanten Therapie mit Analgesie und Entlastung mit Stöcken nach Massgabe der Beschwerden bleiben.

3.5    Dr. med. C.___, Oberarzt der Orthopädie der A.___ hielt in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 9. Oktober 2012 (Urk. 6/42 S. 5 f.) als Diagnose eine Lumboischialgie rechts fest.

    Er notierte folgende Nebendiagnosen:

- Schmerzhafte Schwellung OSG rechts bei

- Status nach Pseudoarthrosenrevision OSG und USG rechts, Beckenkammspongiosa-Entnahme, Tutoplast am 16. September 2011 bei

- Fehlendem ossären Durchbau sowohl OSG als auch subtalar bei

- Status nach offener Achillessehnenverängerung, spiralförmig, nach Farshad rechts, korrigierender OSG-Arthrodese rechts, hybrid und Interposition autologe Tibiaspongiosa, subtalarer Arthrodese rechts am 11. Mai 2011 bei

- Status nach Distorsionstrauma rechts 2005

- Spreizfussdeformität beidseits

    Die Beschwerdeführerin klage bereits seit 2005 über lumbale Beschwerden. Seit einem Jahr Progredienz mit zusätzlicher ischialgiformer Ausstrahlung. Es liege ein hinkendes Gangbild vor (OSG-Arthrodese rechts), daher seien der Zehenspitz und der Fersenstand nicht durchgeführt worden. Im Stehen sei der Einbeinstand rechts nicht möglich, links sei er kein Problem. Es bestehe eine Sensibilitätsminderung am Oberschenkel dorsal und Unterschenkel gesamthaft mit Maximum dorsal. Die Kraft der Kennmuskeln sei nach langer Prüfung rechts auch möglich (sie sei sehr vorsichtig) mit M4-5. PSR rechts sei nicht auslösbar, links auslösbar. Der Lasègue sei beidseits negativ. Ihrerseits sei keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden.

3.6    Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie, behandelt die Beschwerdeführerin seit dem 10. September 2012. In ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 13. Februar 2013 (Eingangsdatum, Urk. 6/52) stellte sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Ausgeprägte OSG Rotationsinstabilität bei residuellem Klumpfuss links, bestehend seit Geburt

- Restschmerzen bei Status nach pantalarer Arthrodese mit talonavikulär und calcaneocuboidaler Arthrose rechts, Vorzustand verschlechtert durch Unfall

    Die Beschwerdeführerin sei seit dem 8. Oktober 2012 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Änderung der Arbeitsfähigkeit sei „erst nach korrekter orthopädie-technischer Versorgung zu erwarten (Raumpflegerin)“. Die bisherige Tätigkeit sei mit adäquater orthopädie-technischer Versorgung zu ca. drei bis vier Stunden täglich zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit in unebenem Gelände und bei Steigen auf Leitern bestehe. Es könne mit einer 50%igen Wiederaufnahme nach korrekter Versorgung gerechnet werden (Urk. 6/52). Nach korrekter Anpassung mit Massschuhen seien ihr rein sitzende Tätigkeiten ganztags, wechselbelastende Tätigkeiten drei bis vier Stunden täglich möglich (Urk. 6/52 S. 4).

3.7    Dr. med. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2013 (Urk. 6/68 S. 3 f.) fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Arztberichte ab dem 11. Mai 2011 zu 100 % arbeitsunfähig sei, wobei nicht klar sei, ob und gegebenenfalls wann die von Dr. D.___ avisierte Arbeitsfähigkeit von 50 % tatsächlich erreicht werde. Angesichts der Angaben zum aktuellen Befund und in Kenntnis der durchgeführten operativen Eingriffe müsse die diesbezügliche Prognose eher ungünstig beurteilt werden. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei auf die nachvollziehbaren Angaben von Dr. D.___ abzustellen, wonach sie zu 100 % arbeitsfähig sei „ab dem Zeitpunkt der Versorgung mit orthopädischen Massschuhen“ (die Verordnung sei am 18. Dezember 2012 erfolgt) mit folgendem Belastungsprofil: Rein sitzende Tätigkeit, zeitweilig wechselbelastend, ohne Kauern, Steigen auf Leitern und Gerüste, Treppensteigen, ohne Bewegen von Lasten von mehr als 20 kg.

    Mit ergänzender Stellungnahme vom 23. März 2013 hielt RAD-Arzt Dr. E.___ fest, es liege auch in einer angepassten Tätigkeit eindeutig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. Mai 2011 bis zur Versorgung mit Massschuhen vor (Urk. 6/68 S. 4).

3.8    Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 26. März 2013 berichteten die Ärzte der A.___ über die notfallmässige Konsultation der Beschwerdeführerin am 19. März 2013 (Urk. 6/59). Die Beschwerdeführerin habe erneut über Beschwerden betreffend das obere und untere Sprunggelenk rechts geklagt. Es bestehe eine lokale Schmerzsymptomatik mit Dauerschmerz, verstärkt unter Belastung. Seit der Operation seien die Schmerzen nie komplett weg gewesen. Aufgrund der aktuellen Beschwerden sei sie in der F.___ vorstellig geworden und wurde an die A.___ überwiesen, wo sie operiert worden sei. Sie habe sich nie fiebrig gefühlt. Eine reguläre Nachkontrolle im Fussteam im Februar dieses Jahres sei von ihr unentschuldigt ausgelassen worden. Nach einer Nachkontrolle am 5. April 2013 (Urk. 6/61) erfolgte am 11. April 2013 (Urk. 6/62) eine Infiltration mit Corticoid. Die Ärzte der A.___ hielten dafür, dass eine klinische Nachkontrolle in 6 Wochen erfolgen solle. Bis dahin solle sich die Beschwerdeführerin überlegen, ob sie nur die Schraube, die ins talonavikulär-Gelenk reiche, entfernen wolle oder das gesamte Osteosynthesematerial. Es sei ihr nahegelegt worden, die Schraube von lateral nach medial reichend unbedingt entfernen zu lassen. Das restliche Osteosynthesematerial könne belassen werden, da bei sehr diffuser Schmerzsymptomatik nicht sicher sei, ob die komplette Entfernung zu einer Schmerzlinderung führen würde. Bezüglich des OSG links würde die Wirkung der Cortisoninfiltration abgewartet werden (Urk. 6/62).

3.9    Dr. D.___ hielt im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2. Oktober 2013 (Urk. 6/72 S. 5) fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Serviertochter in dieser Zeit (vom 1. September 2013 bis zum 31. Januar 2013 [richtig: 2014]) zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einem sitzenden Beruf könnte sie sicher 50 % arbeiten.


4.    

4.1    RAD-Arzt Dr. E.___ ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. Mai 2011 bis zur Versorgung mit Massschuhen aus (Urk. 6/68 S. 4).

4.1.1    Die Ärzte der Abteilung für Orthopädie der A.___ attestierten in ihren Berichten vom 16. und 18. Mai sowie vom 7. Juli 2011 (E. 3.1) nur kurze Arbeitsunfähigkeiten von einmal acht und einmal rund 7 Wochen. Eine andauernde Einschränkung lässt sich damit nicht begründen.

    In den Berichten vom 20. September und 9., 23. und 28. November 2011 (E. 3.2; E. 3.4) äusserten sich die Ärzte weder zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten, noch in einer angepassten Tätigkeit.

    Gestützt auf die Arztberichte der Ärzte der A.___ ist somit nicht beurteilbar, ob die Beschwerdeführerin dauerhaft in der angestammten oder in einer allfälligen angepassten Tätigkeit eingeschränkt war und falls ja, in welchem Umfang.

4.1.2    Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin am 29. September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungskraft ab dem 17. Juni 2010 bis auf weiteres (E. 3.3). In einer angepassten Tätigkeit sei sie aktuell arbeitsunfähig da sie sich in der postoperativen Phase befinde. Zum Belastungsprofil einer allfällig angepassten Tätigkeit oder ab wann eine solche zumutbar sei, äusserte er sich nicht. Auch ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.1.3    Dr. D.___ behandelt die Beschwerdeführerin erst seit dem 10. September 2012 (Urk. 6/52 S. 1). So attestierte sie die 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch erst ab dem 8. Oktober 2012.

    Gestützt auf die vorliegenden Arztberichte lässt sich die von Dr. E.___ festgehaltene und von der Beschwerdegegnerin entsprechend übernommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. Mai 2011 bis zur Versorgung mit Massschuhen nicht nachvollziehen.

4.2    Ab der Versorgung mit Massschuhen ging Dr. E.___ von einer 100%igen Arbeitshigkeit aus.

4.2.1    In den Berichten vom 26. März sowie vom 5. und 11. April 2013 (E. 3.8) äusserten sich die Ärzte der A.___ weder zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten, noch in einer angepassten Tätigkeit.

4.2.2    Dr. D.___ hielt in ihrem Arztbericht vom 13. Februar 2013 (E. 3.6) dafür, dass das Laufen und Stehen äusserst schmerzhaft und statisch problematisch seien und die Beschwerdeführerin entsprechend eingeschränkt sei (Urk. 6/52 S. 2). Inwieweit die geklagten Beschwerden und erhobenen Befunde die Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit verunmöglichen sollen, wird allerdings nicht dargelegt (vgl. Urk. 6/52 S. 4). Demnach ist auch nicht nachvollziehbar, warum die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit erst nach Versorgung mit Massschuhen erstellt sein soll.

    Hinzu kommt, dass Dr. D.___ im Arztbericht vom 2. Oktober 2013 (E. 3.8) eine davon abweichende Einschätzung vornahm und dafür hielt, dass die Beschwerdeführerin in einem sitzenden Beruf sicher 50 % arbeiten könne. Daran hielt sie im zuhanden der Beschwerdeführerin erstellten Arztbericht vom 11. Juli 2014 (Urk. 11) fest. Ergänzend notierte sie, dass bei einem optimalen Setting eventuell sogar eine höhere Arbeitsfähigkeit möglich wäre. Eine Begründung, warum sie bezüglich der sitzenden Tätigkeit eine abweichende Beurteilung vornahm unterblieb ebenso wie die Darlegung des optimalen Settings.

4.2.3    Die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den RAD-Arzt Dr. E.___ beruhten im Wesentlichen auf dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 13. Februar 2013. Da dieser - wie gezeigt - keine zuverlässige Beurteilung zulässt, kann nicht auf die Einschätzung von Dr. E.___ abgestellt werden.

4.3    Nach dem Gesagten lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Arztberichte und die Stellungnahmen des RADArztes nicht schlüssig für den für die Verfügung vom 25. Februar 2014 relevanten Zeitraum beurteilen. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2.3), damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin für den gesamten Zeitraum bis zum Erlass der neu zu erlassenden Verfügung prüft und hernach neu über einen allfälligen Leistungsanspruch entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung vom 10. Juni 2014 (Urk. 9/1) erweist sich damit als gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Yassin Abu-led

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 16

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

3.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler