Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00398 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 30. Mai 2014
in Sachen
Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. In einem bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 9. Juni 2012 (Urk. 7/11 S. 7 Ziff. 11) anhängig gemachten Verfahren betreffend Leistungen der Invalidenversicherung ersuchte der 1961 geborene X.___ am 9. Dezember 2013 (Urk. 7/49 S. 1 und S. 6 f.) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Die IV-Stelle, welche am 10. Februar 2014 einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 % verfügungsweise verneint hatte (Urk. 7/52), ernannte mit Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 2) Rechtsanwalt Stephan Kübler für die Zeit vom 27. September 2013 (Datum des Vorbescheids; Urk. 7/45) bis zum Erlass der materiellen Verwaltungsverfügung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Versicherten und sprach ihm für seine Bemühungen eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'200.-- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zu.
2. Gegen die Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 2) erhob Rechtsanwalt Stephan Kübler am 4. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm für seinen Aufwand eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'026.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
3. Zuvor hatte X.___ mit Eingabe vom 13. März 2014 (Urk. 1 im Verfahren IV.2014.00302) Beschwerde gegen die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 10. April 2014 (Urk. 7/52 = Urk. 2 im Verfahren IV.2014.00302) erhoben. Diese wurde mit Urteil heutigen Datums in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2 Laut Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.
Gegen Verfügungen kann nach Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 57 ATSG beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.
1.3 Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als Zwischenverfügung beziehungsweise als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren, welche nicht mit Einsprache, sondern mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht anzufechten sind (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 28 zu Art. 37 ATSG und N 29 f. zu Art. 52 ATSG; BGE 131 V 153 E. 1, 139 V 604 E. 2).
1.4 Zur Frage der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen beinhaltet das ATSG keine ausdrückliche Bestimmung. Nach der Regelung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) – welche im Rahmen des ATSG aufgrund von Art. 55 Abs. 1 ATSG (vgl. dazu BGE 132 V 418 E. 2.3.1) als allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsatz ergänzend zur Anwendung kommt (vgl. Kieser, a.a.O., N 24 zu Art. 49 ATSG und N 11 zu Art. 56 ATSG) – ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen – soweit es sich nicht um Verfügungen betreffend Ausstand und Zuständigkeit handelt (vgl. dazu Art. 45 VwVG) – nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 lit. b VwVG).
Eine gleichartige Regelung enthalten auch Art. 92 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG), welche in § 13 Abs. 2 GSVGer für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden als massgebend erklärt werden.
2.
2.1 Handelt es sich nach dem Ausgeführten (vgl. E. 1.3 hiervor) bei der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2014 betreffend Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 2) um eine Zwischenverfügung, kann auf die dagegen erhobene Beschwerde nur unter den dargelegten Voraussetzungen (vgl. E. 1.4 hiervor) eingetreten werden.
Dabei fällt eine Berufung auf die in Art. 46 Abs. 1 lit. b VwVG beziehungsweise Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG alternativ genannte Prozessvoraussetzung von Vornherein ausser Betracht, weil ein kantonales Gerichtsurteil über die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren über den in der Hauptsache streitigen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung (vgl. das Rückweisungsurteil heutigen Datums im Verfahren IV.2014.00302) nichts aussagen würde und in diesem Punkt deshalb auch bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht zu einem Endentscheid führen könnte.
Alsdann bewirkt nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 139 V 604 E. 3.2 mit Hinweisen) die Kosten- und Entschädigungsregelung in einem Zwischenentscheid als solche in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, was beschwerdeweise (Urk. 1) denn auch nicht geltend gemacht wurde. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, welcher ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigte. Insbesondere droht nicht die Gefahr, dass der Versicherte durch den Entscheid über die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung seine Rechte nicht wahrnehmen kann, geht es doch nur noch um die nachträglich zu beantwortende Frage, in welcher Höhe der Rechtsanwalt für die bereits geleistete Arbeit honoriert wird (vgl. auch BGE 133 V 645 E. 2.2 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung).
2.2 Dementsprechend sind die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbarkeit der Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 2) nicht erfüllt und kann auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 2) wird hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Entschädigung mittels Beschwerde gegen den Endentscheid – unabhängig von dessen Inhalt, mithin auch wenn die IV-Stelle in der Hauptsache voll zu Gunsten des Versicherten entscheiden sollte – anfechtbar sein (Art. 46 Abs. 2 VwVG; vgl. BGE 139 V 604 E. 3.3).
3. Da vorliegend nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen im Streit steht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] e contrario).
Die Einzelrichterin verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stephan Kübler unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrBuchter