Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00400 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 26. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Tochter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1955 geborene X.___ arbeitete seit 1. September 2001 bei der Bäckerei Z.___ GmbH (wo seine Ehefrau Gesellschafterin und Geschäftsführerin und er als Unselbständigerwerbender angestellt ist) mit einem 100%-Pensum (Urk. 15/4 und Urk. 15/20). Am 3. Mai 2012 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 15/4). Daraufhin tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 6. März 2013 wurde dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 15/30), wogegen er am 7. April 2013 Einwand erhob (Urk. 15/35). In der Folge liess die IV-Stelle X.___ durch das (A.___ AG) psychiatrisch und pneumologisch begutachten (A.___-Gutachten vom 18. November 2013, Urk. 15/46). Am 31. Januar 2014 nahm der Versicherte zum A.___-Gutachten Stellung (Urk. 15/47 und Urk. 15/50). Mit Verfügung vom 4. März 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 4. April 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 4. März 2014 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 15/1-56), was dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung eines Rentenanspruchs gestützt auf das bidisziplinäre A.___-Gutachten vom 18. November 2013 (Urk. 15/46) im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bäcker zwar nur noch zu 50 % möglich sei, ihm hingegen eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Die Invaliditätsbemessung ergebe - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % - einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 % (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das bidisziplinäre (psychiatrische und pneumologische) A.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es nicht korrekt sei und von Annahmen ausgegangen werde, welche er klar von sich weise. Da das Gutachten nicht vermerke, dass die bisherige Tätigkeit zu 50 % bereits einer stark angepassten Tätigkeit entspreche, sei es unvollständig und nicht schlüssig. Im Weiteren sei die Berechnung des Invaliditätsgrades nicht anhand der allgemeinen, sondern anhand der ausserordentlichen Methode vorzunehmen, woraus eine Erwerbseinbusse von 50 % resultiere (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin speziell Lungenkrankheiten, führte in seinem Bericht vom 29. Juni 2012 (Urk. 15/13/5-7) folgende Diagnosen auf:
- Chronische obstruktive Lungenkrankheit
- leichte Bronchialobstruktion und Überblähung unter Therapie
- keine Sensibilisierung auf Mehlstaub nachweisbar
- Nikotinabusus von kumulativ 60 py, aktuell 10 Zigaretten täglich
- Arterielle Hypertonie (behandelt seit 2010)
- Dyslipidämie (behandelt seit 2010)
- Aethylabusus bis Mitte 2011
- Erschöpfungsdepression
- Allopecia areata der Körperhaare
- Kariöses Gebiss, in zahnärztlicher Behandlung
Der Beschwerdeführer leide nach langjährigem Nikotinabusus unter einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit. Die allergologische Abklärung ergebe keine Hinweise auf eine zugrundeliegende Mehlstauballergie. Unter der Behandlung sei ganzkörperplethysmografisch eine leichte Bronchialobstruktion ohne Überblähung festgestellt worden. Das FEV1 sei auf 75 % der Norm vermindert, womit der Beschwerdeführer gar nicht zufrieden gewesen sei, da er sich deutlich stärker eingeschränkt fühle. Aufgrund der Therapie-Resultate vermute er ein Compliance-Problem.
Ergänzend nahm Dr. med. B.___ in seinem Bericht vom 20. Dezember 2012 (Urk. 15/25) Stellung zu den von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Für eine mittelschwere körperliche Tätigkeit wie die Arbeit eines Bäckers bestehe eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der lungenfunktionellen Einschränkungen beziehungsweise der Anstrengungsdyspnoe. Für eine adaptierte leichte körperliche Arbeit sei der Beschwerdeführer aus pneumologischer Sicht voll arbeitsfähig. Detaillierte Angaben zum chronologischen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2011 könne er nicht machen, da diese jeweils von der Hausärztin Dr. C.___ beurteilt worden sei.
3.2 Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in ihrem Bericht vom 13. Juli 2012 (Urk. 15/13/1-4) eine chronische obstruktive Lungenkrankheit (COPD) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Hypertonie und eine Hypercholesterinämie. Die Prognose sei nicht sehr gut, da das Rauchen wohl reduziert, aber nicht sistiert habe werden können. Ferner bestehe seit 35 Jahren eine Mehl-/Staub-Exposition, die weiter andauere. An der Medikamenten-Compliance werde gearbeitet und Gespräche mit der Ehefrau hätten schon stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Bäcker vom 20. Dezember 2011 bis 5. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und sei nun seit dem 6. Februar 2012 bis auf Weiteres zu 50% arbeitsunfähig. Beim Beschwerdeführer bestehe eine allgemeine Leistungseinbusse durch rasches Einsetzen von Dyspnoe bei schon geringer Anstrengung. Zusätzlich seien die psychische Belastbarkeit sowie das Auffassungsvermögen reduziert. Zurzeit sei ihm die bisherige Tätigkeit zu 50 % zumutbar, da er im eigenen Betrieb (respektive Betrieb der Ehefrau) arbeite und er sich dort die Arbeit so einteilen könne respektive pausieren könne, wenn er ein Bedürfnis habe.
3.3 Im Bericht vom 21. Januar 2013 hielt Dr. C.___ (Urk. 15/26) fest, dass der Beschwerdeführer nie wegen Alkohols an seiner Arbeit gehindert worden sei und dass der Alkoholkonsum seit mindestens Mitte 2011 massiv reduziert und seit 2012 fast ganz gestoppt worden sei (was die Laborwerte belegen würden), weshalb die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht wegen Aethylabusus ungerechtfertigt sei. Sie habe den Beschwerdeführer im Jahre 2012 regelmässig gesehen. Seine Compliance bei der Medikamenteneinnahme und Inhalation sowie die allgemeine Lebenshygiene seien sehr gut, auch dank der Unterstützung seiner Ehefrau und Familie. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit wiedererlangt.
3.4 Das bidisziplinäre A.___-Gutachten vom 18. November 2013 (Urk. 15/46) nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische obstruktive Pneumopathie (COPD) mit asthmatischer Komponente, Gold Stadium 2, Risikogruppe B (S. 12). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgelistet:
- Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (ICD-10: Z 59)
- Nikotinabhängigkeit
- Übergewicht (BMI 28 kg/m2)
- arterielle Hypertonie
- Dyslipidämie
Bei der psychiatrischen Untersuchung habe sich eine unauffällige psychiatrische Vorgeschichte gezeigt. Diesbezüglich seien auch keine fachspezifischen Störungssymptome angegeben worden. Im Mittelpunkt stünden körperliche Beschwerden seitens des pneumologischen Fachgebietes. Der Beschwerdeführer habe sich Anfang 1990 mit einer Bäckerei selbständig gemacht. Nach offenbar anfänglich befriedigendem Geschäftsverlauf sei es vor etwa 10 Jahren zum Konkursverfahren und zahlreichen Gerichtsprozessen gekommen. Letztendlich habe sich die Situation teilweise durch Geschäftsübernahme der Ehefrau und finanzielle Einlagen ihrer Familie gelöst. Die Bäckerei werde von seiner Ehefrau weiter geführt und befinde sich bis jetzt in einer befriedigenden Bilanz. Aus der früheren Zeit bestünden noch Schulden in Höhe von Fr. 300‘000.-- bis Fr. 400‘000.-- mit intermittierenden Betreibungs- und Inkassoverfahren. Diese finanzielle Situation wirke für die Lebensbefindlichkeit des Beschwerdeführers dominant. Er sei während der Exploration auch wiederholt auf seine schwierige finanzielle Lage zurückgekommen. Im psychischen Befund zeigten sich bis auf verbitterte, teilweise auch resignative und ärgerliche emotionale Anteile keine Pathologika. Im Gesamtpaket falle eine leichte Erschöpfbarkeit und Voralterung auf. Eine die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende psychiatrische Diagnose liege nicht vor. Auch aus Sicht des Beschwerdeführers bestehe in psychiatrischer Hinsicht kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Auf dem Gebiet der Suchterkrankung bestehe eine relevante Nikotinabhängigkeit, wobei er schon einen weitgehenden Konsumverzicht selbst herbeigeführt habe. Für den in den Akten erwähnten Alkoholabusus bestehe aktuell klinisch kein Hinweis, insofern erübrigten sich suchttherapeutische Massnahmen. Zusammenfassend könne weder nach Anamnese, Symptomatik und Befund eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnose festgestellt werden. Im Vordergrund stünden invaliditätsfremde finanzielle Belastungen des Beschwerdeführers, die immer wieder zu einer Beeinträchtigung seiner Befindlichkeit führten, jedoch bislang zu keiner pathologischen Beeinträchtigung geführt hätten (S. 10 f.).
Bei der pneumologischen Untersuchung finde sich lungenfunktionell eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung (FEV1 65 % Soll) mit statischem air trapping und deutlicher Lungenüberblähung. In der arteriellen Blutgasanalyse zeige sich unter alveolärer Hyperventilation ein normaler Sauerstoffpartialdruck. Die leichte respiratorische Partialinsuffizienz in liegender Position sei durch Rechts-Links-Shunt bei Ventilations-Perfusions-Mismatch im Rahmen einer basalen Lungenbelüftungsstörung (infolge des abdominal betonten Übergewichts) interpretierbar, zumal es im Stehen zu einer Normalisierung des Sauerstoffpartialdruckes komme. Ein Belastungsversuch mittels Fahrradergometer habe nach weniger als 2 Minuten wegen Dyspnoe und bei mangelhafter Mitarbeit abgebrochen werden müssen, wobei die perkutan gemessene Sauerstoffsättigung stets bei 98 % gewesen sei. Die Symptomatik sei bei diesem persistierenden Raucher durch die bekannte COPD gut erklärbar. Ein berufsbedingtes Asthma (Bäcker-Asthma) sei bei negativer serologischer Testung auf eine Mehlstauballergie unwahrscheinlich. Die Anstrengungsdyspnoe sei wahrscheinlich multifaktoriell bedingt durch die mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung, durch eine mutmassliche dynamische Hyperinflation, durch das Übergewicht, durch eine Dekonditionierung und durch eine mutmassliche Belastungshypertonie. Echokardiografisch hätten sich im Juni 2013 keine Hinweise auf eine kardiale Ursache der Anstrengungsdyspnoe gezeigt. Als therapeutisch und prognostisch wichtigste Massnahme stehe ein sofortiger und konsequenter Rauchstopp im Vordergrund. Dazu sei der Beschwerdeführer nicht motiviert. Bei Persistenz des Nikotinabusus sei mit einer im Verlauf progredienten Verschlechterung der Lungenfunktion zu rechnen. Die bestehende fixe Inhalationstherapie sollte ausgebaut werden. Der Beschwerdeführer habe eine mangelhafte Inhalationstechnik demonstriert. Mittels korrekter Inhalationstherapie könne die Medikamenten-Deposition verbessert werden. Zudem sei seine Medikamenten-Compliance verbesserungswürdig, welche selbstverständlich eine Voraussetzung für einen optimalen Therapieeffekt darstelle. Aufgrund der alveolären Hyperventilation empfehle sich eine Physiotherapie zwecks Atemedukation. Aus rein pneumologischer Sicht bestehe aufgrund der Atemreserve von 65 % und der Anstrengungsdyspnoe in der bisherigen Tätigkeit als Bäcker eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. In einer adaptierten leichten körperlichen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Es sei dabei auf eine lufthygienisch optimale Umgebung zu achten (S. 11 f.).
Zusammenfassend finde sich aus interdisziplinärer Sicht eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich (Bäcker) von 50 %. Für angepasste leichte, in lufthygienisch optimaler Umgebung unter Vermeidung von inhalativen Noxen durchgeführte Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Diese Angaben gälten für den gesamten Zeitraum seit Dezember 2011 (S. 13 f.).
4.
4.1 Das bidisziplinäre A.___-Gutachten vom 18. November 2013 (Urk. 15/46) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen und pneumologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem bisdiszplinären Gutachten kommt demnach volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4).
Die A.___-Gutachter stellten fest, dass der Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, mit der dargelegten Diagnose einer COPD ausgewiesen ist. Sie führten sodann schlüssig aus, dass diese gesundheitliche Beeinträchtigung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % mit einem besonderen Anforderungsprofil, welches auf die geklagten Beschwerden abgestimmt ist (leichte Tätigkeit, lufthygienisch optimale Umgebung unter Vermeidung inhalativer Noxen), nicht entgegensteht. Im Weiteren entsprechen die gutachterlichen Einschätzungen der pneumologischen Beurteilung des behandelnden Dr. B.___ (vgl. E. 3.1 und E. 3.3).
4.2 Der Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 f.), wonach er aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr zu leisten vermöge als das, was er aktuell erbringe (derzeit 50 % als Hilfsbäcker), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Denn nicht nur die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sondern auch sein behandelnder Pneumologe Dr. B.___ erachtete ihn in einer adaptierten leichten körperlichen Tätigkeit als voll arbeitsfähig (vgl. E. 3.1).
4.3 Damit steht aufgrund der überzeugenden Feststellungen im bidiszplinären A.___-Gutachten vom 18. November 2013 (Urk. 15/46) fest, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste (körperlich leichte und in lufthygienisch optimaler Umgebung unter Vermeidung inhalativer Noxen) Tätigkeit seit Dezember 2011 zu 100 % zumutbar ist.
5.
5.1 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung des Invaliditätsgrades ist vom Beschwerdeführer insofern gerügt worden, dass die Invaliditätsbemessung anhand der ausserordentlichen Methode des Betätigungsvergleiches hätte erfolgen müssen (Urk. 1 S. 5).
Die Bemessung der Invalidität von Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, hat, wenn immer möglich, mit der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen. Wo jedoch eine zuverlässige Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen direkt nicht möglich ist, wird der Invaliditätsgrad nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren ermittelt (BGE 128 V 29). Diese Methode ist in der Praxis häufig bei Selbständigerwerbenden anwendbar. Der Beschwerdeführer ist aber seit 2001 als angelernter Bäcker im Betrieb seiner Ehefrau angestellt und gilt folglich als Unselbständigerwerbender, weshalb es sich vorliegend nicht rechtfertigt, zur Invaliditätsbemessung den Betätigungsvergleich herbeizuziehen.
5.2 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG endete am 19. Dezember 2012, nachdem er seit dem 20. Dezember 2011 durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war (vgl. E. 3.2, E. 3.5-3.7). Im Weiteren meldete sich der Beschwerdeführer am 3. Mai 2012 bei der IVStelle zum Leistungsbezug an (Urk. 15/4), womit die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Oktober 2012 endete und der frühestmögliche Rentenbeginn noch im Jahr 2012 liegt.
5.3
5.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.3.2 Als Validenlohn ist dem Einkommensvergleich der Jahreslohn, welchen der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2012 bei der Bäckerei Z.___ GmbH erzielt hätte, zugrunde zu legen. Gemäss Arbeitgeberauskunft vom 1. Oktober 2012 (Urk. 15/20) würde der Beschwerdeführer bei einem 100%-Pensum im Jahr 2012 Fr. 50‘400.-- verdienen.
5.4
5.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.4.2 Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit unter Einhaltung des Anforderungsprofils zu 100 % arbeitsfähig. Indem er weiterhin eine Tätigkeit im angestammten Beruf mit einem reduzierten Pensum und einer reduzierten Leistung ausübt, schöpft der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht aus. Entsprechend ist der Invaliditätsbemessung nicht der tatsächlich erzielte Verdienst zugrunde zu legen, sondern dasjenige Einkommen, welches der Beschwerdeführer mit einer ihm zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit erzielen könnte. Zur Bestimmung dieses Einkommens darf nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Tabellenwerte der LSE abgestellt werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 186/05 vom 10. Juli 2006 E. 2.3) lassen sich - entgegen den in der Beschwerde vorgebrachten Einwänden - genügend adaptierte Tätigkeiten finden, welche dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils und seiner Neigungen und Begabungen offenstehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert; inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'901.-- auszugehen (Tabelle TA1, Ziffer 1-96, S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 3/4 - 2015 S. 88, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung für Männer resultiert für das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 62‘366.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2151 x 2188 [vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39]).
5.5 Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt - unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten und masslich nicht zu beanstandenden Leidensabzugs von 25 % - eine Erwerbseinbusse von Fr. 3‘625.-- (Fr. 50‘400.-- - Fr. 46‘775.-- [entspricht Fr. 62‘366.-- x 0.75]) und führt somit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 7 %.
5.6 Damit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage und Nachreichung diverser Belege ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt (Urk. 1 S. 2, Urk. 3, Urk. 5-6 und Urk. 10-13).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, BGE 100 V 61, BGE 98 V 115).
Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
6.2
6.2.1 Unter lit.C/I des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit hielt der Beschwerdeführer fest, dass er kein Vermögen besitze (Urk. 10 S. 2). Aus dem Steuerausweis für das Jahr 2012 (Urk. 10 S. 8 und Urk. 13) geht hingegen hervor, dass das Ehepaar ein satzbestimmendes Vermögen in der Höhe von Fr. 106‘000.-- besitzt. Im Jahr 2011 waren es noch Fr. 121‘000.-- (Urk. 11/1). Trotz des eingereichten Bankauszuges der D.___ per 31. Dezember 2013 über den Kontostand von Fr. 3‘646.35 mit der Erklärung, dass dies das einzige Konto des Beschwerdeführers sei (Urk. 9), ist von einem Gesamtvermögen des Ehepaares in der Grössenordnung von Fr. 100‘000. auszugehen. Unter Abzug des Freibetrages von Fr. 20‘000.-- für Ehepaare resultiert ein Vermögen von rund Fr. 80‘000.--. Bereits dieser Umstand führt dazu, dass der Beschwerdeführer als nicht bedürftig einzustufen ist, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist.
6.2.2 Aber auch die Betrachtung der Einkommensverhältnisse würde dazu führen, dass das Gesuch des Beschwerdeführers mangels Bedürftigkeit abzuweisen wäre:
Der für die Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit massgebende monatliche Bedarf des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag Fr. 1‘700.-- (inklusive Kosten für Elektrizität), Wohnungsmiete inklusive Nebenkosten Fr. 1‘517.-- (Urk. 6/5 und Urk. 6/9), TV und Radioempfangsgebühr Fr. 39.-- (Urk. 6/68), Telekommunikationskosten Fr. 100.-- (ohne Beleg), obligatorische Krankenversicherung Fr. 632.-- (Urk. 6/7), Haftpflicht- und Hausratversicherung Fr. 51.-- (Urk. 6/6). Insgesamt ergeben sich notwendige monatliche Ausgaben von Fr. 4‘039.--. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung nach VVG betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Auslagen aus dem Freibetrag, welcher vorliegend bei einem Ehepaar Fr. 500.-- beträgt, zu bestreiten sind.
Der Beschwerdeführer verdient Fr. 1‘807.-- (inklusive 13. Monatslohnanteil, Urk. 6/1) und seine selbständigerwerbende Ehefrau erzielt monatliche Einkünfte von Fr. 3‘686.-- (inklusive 13. Monatslohnanteil, Urk. 6/2). Von den Gesamteinnahmen von Fr. 5‘493.-- verbleiben dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin nach Abzug der laufenden monatlichen Steuerbetreffnisse von insgesamt Fr. 233.-- noch Fr. 5‘260.-- zur Verfügung.
Nach Abzug der (teilweise nicht belegten) notwendigen Ausgaben von Fr. 4‘039.-- und des Freibetrages von Fr. 500.-- stehen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin nach den vorstehenden Ausführungen monatlich noch Fr. 721.-- zur Verfügung. Damit ist er aber in der Lage, Prozesskosten von maximal Fr. 1‘000.-- ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie nötigen Familienunterhalts zu tragen (vertreten wird er von seiner Tochter Y.___ [Urk. 4], welche zwar Juristin ist aber die Voraussetzungen zur Ernennung als unentgeltliche Rechtsvertreterin nicht erfüllt, vgl. BGE 132 V 200 E. 5.2.3).
6.3 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. April 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger