Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00401 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 29. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
arbeitundversicherung.ch, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, ist gelernter Kaufmann und war ab dem Jahr 1989 bei verschiedenen Fluggesellschaften angestellt, zuletzt bis ins Jahr 2004 bei der Y.___ AG beziehungsweise der Z.___ in der Erbringung von Bodendienstleistungen. Nachdem er ab Mitte Januar 2004 wegen Depressionen, Angstzuständen und einer Burn-Out-Symptomatik arbeitsunfähig gewesen war und die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit ihm per Ende September 2004 aufgelöst hatte (vgl. den Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. November 2004 zuhanden des Krankentaggeld-Versicherers, Urk. 6/22/21-24), bezog er von Oktober 2004 bis Mai 2005 Arbeitslosenentschädigung und gründete danach die B.___ GmbH, wo er ab Oktober 2005 im Einmannbetrieb Beratungen auf eigene Rechnung anbot (Auszug aus dem Individuellen Konto vom 17. September 2007, Urk. 6/13; Angaben der Arbeitslosenkasse vom 20. September 2007, Urk. 6/16; Angaben vom 12. November 2007 im Fragebogen für Arbeitgebende, Urk. 6/21; Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 13. September 2011, Urk. 6/76).
Am 31. August 2007 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an und gab an, seit dem 8. November 2006 wieder an Depressionen zu leiden (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben zur Erwerbstätigkeit den Bericht der Privatklinik C.___ vom 17. Oktober 2007 ein, wo der Versicherte vom 3. September bis zum 1. November 2007 stationär behandelt wurde (Urk. 6/19), und liess durch den ambulant behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ den Bericht vom 26. November 2007 erstellen (Urk. 6/22/1-14 mit dem beigelegten Bericht der Privatklinik C.___ vom 5. November 2007, Urk. 6/22/15-19). Anschliessend beauftrage sie Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der psychiatrischen Begutachtung des Versicherten.
Gestützt auf das Gutachten vom 29. Juni 2008 (Urk. 6/27/5-18) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. August 2008, dass sie ihm für die Zeit von November 2007 bis Mai 2008 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80 % und ab Juni 2008 noch eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zuzusprechen gedenke (Urk. 6/30). Der Versicherte wandte am 22. August 2008 mit dem Hinweis auf ein Arztzeugnis von Dr. D.___ ein, sein Gesundheitszustand habe sich Mitte Mai 2008 wieder verschlechtert (Urk. 6/33), worauf die IV-Stelle bei Dr. D.___ den aktuellen Bericht vom 2. Oktober 2008 einholte (Urk. 6/39). Danach entschied sie mit Verfügung vom 13. November 2008 im Sinne ihres Vorbescheids und sprach dem Versicherten ab November 2007 eine ganze und ab Juni 2008 eine halbe Rente zu (Urk. 6/42 und Urk. 6/49; vgl. auch die Feststellungsblätter vom 14. August und vom 21. Oktober 2008, Urk. 6/28 und Urk. 6/40).
1.2 X.___ erhob gegen die Verfügung vom 13. November 2008 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Urk. 6/58/3-4). Mit Urteil vom 27. September 2010 hiess das Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie berufliche Abklärungen durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch ab Juni 2008 neu verfüge (Prozess Nr. IV.2008.01284; Urk. 6/63).
Die IV-Stelle kündigte dem Versicherten daraufhin mit Brief vom 16. Februar 2011 einen Abklärungsbesuch vor Ort an (Urk. 6/69). Im Juni 2011 teilte X.___ der IV-Stelle mündlich und schriftlich mit, dass es ihm gesundheitlich besser gehe und er die Arbeit im eigenen Unternehmen wieder aufgenommen habe, und er schlug vor, die Rente probeweise einzustellen (Telefonnotiz vom 21. Juni 2011, Urk. 6/70; Schreiben des Versicherten vom 25. Juni 2011, Urk. 6/71). Im September 2011 führte die IV-Stelle schliesslich die angekündigte Betriebsabklärung durch und besuchte den Versicherten zu diesem Zweck an seiner Privatadresse, von wo aus er den Betrieb führte (Bericht vom 13. September 2011, Urk. 6/76).
In der Folge führte die IV-Stelle am 25. Juli 2012 mit dem Versicherten ein Telefongespräch, in welchem dieser unter anderem vorbrachte, die Rente könne gestoppt werden, da er seit dem Jahr 2011 keine erhebliche Einkommenseinbusse mehr habe (Telefonnotiz vom 25. Juli 2012 im Feststellungsblatt vom 21. März 2013, Urk. 6/95/3). Sodann nahm die IV-Stelle Anfang Januar 2013 einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten zu den Akten, worin für das Jahr 2011 Erwerbseinkünfte aus der Tätigkeit für die B.___ GmbH im Gesamtbetrag von Fr. 104‘400.-- eingetragen waren (Urk. 6/90). Mit Schreiben vom 18. März 2013 teilte sie dem Versicherten daraufhin mit, dass die laufenden Rentenzahlungen per sofort eingestellt würden, da das Sozialversicherungsgericht die ursprüngliche, leistungszusprechende Verfügung mit dem Urteil vom 27. September 2010 aufgehoben habe und seither keine Rechtsgrundlage mehr für die Weiterausrichtung der Rente bestehe (Urk. 6/93).
1.3 Am 21. März 2013 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid, dass er ab November 2007 Anspruch auf eine ganze und ab Juni 2008 Anspruch auf eine halbe Rente habe, die bis Ende Dezember 2010 befristet werde. Ausserdem würden die ab Januar 2011 bezahlten Leistungen wegen Meldepflichtverletzung zurückgefordert, worüber eine separate Verfügung ergehen werde (Urk. 6/97). Am 27. März 2013 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid über die Rückforderung (vgl. den Sachverhalt in der Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 16. September 2013, Urk. 6/120/1). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Cristina Schiavi, liess mit Eingabe vom 29. April 2013 Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 21. März 2013 erheben und beantragen, ihm sei ab dem 1. Juni 2008 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 68 % auszurichten, die auf den 1. Oktober 2011 zu befristen sei (Urk. 6/107). Mit Eingabe vom 30. April 2013 erfolgten die Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 27. März 2013 betreffend die Rückforderung (vgl. Urk. 6/120/1).
Am 13. Dezember 2013 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, in dem sie vorsah, die halbe Rente erst per Ende 2011 einzustellen und die Rückforderung demzufolge auf die ausgerichteten Renten ab Januar 2012 zu beschränken (Urk. 6/123). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 23. Januar 2014 wiederum Einwendungen erheben und beantragen, auf die Rückforderung sei vollumfänglich zu verzichten (Urk. 6/125).
Mit Verfügung vom 10. März 2014 entschied die IV-Stelle hinsichtlich des Rentenanspruchs im Sinne ihrer Vorbescheide vom 21. März und vom 13. Dezember 2013 und sprach dem Versicherten von November 2007 bis Mai 2008 eine ganze und von Juni 2008 bis Dezember 2011 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 54 % zu, nebst Kinderrenten für die beiden Töchter (Urk. 7/2/1 und Urk. 7/2/2, Urk. 6/121, Urk. 6/127-131 und Urk. 6/133141). Des Weiteren verfügte sie am 10. März 2014 hinsichtlich der Rückforderung ebenfalls im Sinne ihres Vorbescheids vom 13. Dezember 2013 und verpflichtete den Versicherten zur Rückerstattung der Beträge von insgeamt Fr. 22‘704.--, die sie für die Zeit von Januar 2012 bis März 2013 als halbe Rente (Hauptrente und Kinderrenten) ausgerichtet hatte (Urk. 2 = Urk. 6/132).
2. X.___ liess durch Rechtsanwältin Cristina Schiavi mit Eingabe vom 7. April 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. März 2014 betreffend den Rentenanspruch (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) erheben und beantragen, ihm sei ab dem 1. Juni 2008 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 68 % auszurichten und diese sei auf den 31. Dezember 2011 hin zu befristen (Prozess Nr. IV.2014.00402; Urk. 7/1).
Mit einer weiteren Eingabe ebenfalls vom 7. April 2014 liess der Versicherte Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 10. März 2014 (Urk. 2) erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf die Verpflichtung der IV-Stelle, von der Rückforderung abzusehen (Urk. 1 des vorliegenden Prozesses Nr. IV.2014.00401).
Die IV-Stelle beantragte mit den Eingaben je vom 14. Mai 2014, die beiden Prozesse seien zu vereinigen und die Beschwerden seien abzuweisen (Urk. 5 und Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 erfolgte antragsgemäss die Prozessvereinigung unter der vorliegenden Verfahrensnummer (Urk. 8). In der Replik vom 19. Juni 2014 liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten (Urk. 9). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 4. August 2014 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 12), was der Gegenpartei am 5. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtenen Verfügungen sind am 10. März 2014 ergangen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IVRevision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Rentenanspruch aufgrund einer Erkrankung, die im November 2006 eingesetzt hat -, und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeiten ab dem 1. Januar 2008 und ab dem 1. Januar 2012 auf die jeweils neuen Normen der Revisionen 5 und 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Soweit jedoch die Revisionen 5 und 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht haben, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
2.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.2.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen.
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
2.2.4 Wird eine Schätzung der hypothetischen Erwerbseinkommen vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Im Sinne einer Ausnahme erfolgt sie aber dann rückwirkend auf den Eintritt der anspruchserheblichen Änderung hin, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger oder die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder der gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht (Pflicht zur Meldung jeder für den Leistungsanspruch wesentlichen Änderung) nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der vorliegend in Betracht fallenden, bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung).
2.3.2 Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (erhebliche neue Tatsachen, Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder für eine Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit, Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind.
Auch die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente aufgrund der Voraus- setzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgt grundsätzlich nur für die Zukunft. Rückwirkend kann sie nur im Falle des Tatbestandes der unrechtmässigen Erwirkung erfolgen.
2.3.3 Von der rückwirkenden, mit einer Rückforderung verbundenen Rentenherabsetzung oder -aufhebung wegen einer nicht gemeldeten Sachverhaltsänderung oder wegen des unrechtmässigen Erwirkens der Leistungen zu unterscheiden ist der Sachverhalt, wo Rentenleistungen ausgerichtet worden sind, ohne dass darüber jemals rechtskräftig befunden worden wäre. Solche Leistungen können zurückgefordert werden, ohne dass ein Rückkommenstitel vorliegt, und eine Meldepflichtverletzung oder eine unrechtmässige Leistungserwirkung ist hier nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2008 E. 3.2 mit Hinweis).
2.3.4 Bei der Rückforderung von unrechtmässig ausgerichteten Rentenleistungen sind die Vorgaben nach Art. 25 ATSG zu beachten.
Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1). Es handelt sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen (vgl. BGE 124 V 380 E. 1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Als erstes ist die Beschwerde (Urk. 7/1) gegen die Verfügung vom 10. März 2014 zu behandeln, die den Rentenanspruch zum Gegenstand hat (Urk. 7/2/1 und Urk. 7/2/2).
Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit der ursprünglichen Verfügung vom 13. November 2008 (Urk. 6/42 und Urk. 6/49) ab November 2007 eine ganze und ab Juni 2008 noch eine halbe Rente zugesprochen. Mit dem Rückweisungsurteil vom 27. September 2010 (Urk. 6/63) hatte das Sozialversicherungsgericht diese Verfügung gemäss dem Wortlaut des Urteilsdispositivs gesamthaft aufgehoben. Es hatte der Beschwerdegegnerin jedoch nur in Bezug auf den Rentenanspruch ab Juni 2008 auferlegt, Abklärungen zu treffen und neu zu verfügen, und hatte in den Erwägungen die Zusprechung der ganzen Rente für den Zeitraum von November 2007 bis Mai 2008 als unzweifelhaft richtig bezeichnet (Urk. 6/63 E. 5.3). Damit muss der Rentenanspruch bis Mai 2008 als rechtskräftig beurteilt gelten. Dass die Beschwerdegegnerin am 10. März 2014 auch darüber nochmals verfügt hat, ist nur von deklaratorischer Bedeutung.
Strittig und im vorliegenden Verfahren erneut zu prüfen ist demgegenüber der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2008.
3.2 Dabei akzeptiert der Beschwerdeführer die Aufhebung der Rente auf das Ende des Jahres 2011 hin ausdrücklich (Urk. 7/1 S. 2 und S. 9). In Bezug auf die Zeit ab Januar 2012 ist die Rentenverfügung vom 10. März 2014 daher nicht in Frage zu stellen, auch wenn die Ansprüche ab dann Bestandteil des Anfechtungsgegenstandes sind und grundsätzlich der richterlichen Überprüfungsbefugnis unterliegen (vgl. BGE 131 V 164, 125 V 413 E. 2d). Denn die Beschwerdeinstanz überprüft die nicht beanstandeten Elemente des Streitgegenstandes nur dann, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c), und dies ist vorliegendenfalls nicht der Fall. Zwar konnte sich die betriebliche Abklärung vom September 2011 nicht auf die Zeit ab 2012 erstrecken. Der Beschwerdeführer hatte jedoch bereits für das Jahr 2011 wieder Einkünfte in der Höhe von Fr. 104‘400.-- deklariert (Urk. 6/90) - im Vergleich zu den deklarierten Einkünften von Fr. 114‘400.-- für das Jahr 2006 (vgl. Urk. 6/13/1) -, und eine telefonische Abklärung der Beschwerdegegnerin bei der Ausgleichskasse vom 1. März 2013 ergab, dass er für das Jahr 2012 wiederum diesen Jahreslohn angegeben hatte (Urk. 6/95/4). Ausserdem hatte der Beschwerdeführer selber anlässlich des Telefongesprächs vom 25. Juli 2012 explizit erklärt, seit dem Jahr 2011 keine erhebliche Einkommenseinbusse mehr zu haben (Urk. 6/95/3). Selbst wenn daher vom höheren Valideneinkommen ausgegangen wird, das der Beschwerdeführer geltend macht, nämlich von Fr. 115‘315.20 im Jahr 2008 (vgl. Urk. 7/1 S. 7, Urk. 9 S. 4 f.) beziehungsweise teuerungsangepasst von Fr. 120‘606.90 im Jahr 2012 (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle 10.3, Nominal Männer von 2092 Indexpunkten im Jahr 2008 auf 2188 Indexpunkte im Jahr 2012), wäre ab dem Jahr 2012 bei Weitem keine rentenbegründende Erwerbseinbusse mehr erreicht.
3.3
3.3.1 Was die Zeit vor dem Jahr 2012 betrifft, so ging die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Invaliditätsbemessung von der Beurteilung von Dr. E.___ im Gutachten vom 29. Juni 2008 aus, wonach der Beschwerdeführer zur Zeit der Begutachtung in der bisherigen Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsunfähig war und auch für weitere angepasste Tätigkeiten eine verminderte geistig/psychische Belastbarkeit um etwa 50 % bestand (Urk. 6/27/ 15-16). Von dieser aktuellen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung schloss die Beschwerdegegnerin auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 6/28/4 mit der Stellungnahme des RAD-Arztes pract. med. F.___).
Im Urteil vom 27. September 2010 erachtete das Sozialversicherungsgericht das Gutachten von Dr. E.___ mit der Diagnose einer rezidivierenden, gegenwärtig mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom (Urk. 6/27/14) als taugliche medizinische Grundlage für die Invaliditätsbemessung (Urk. 6/63 E. 4.1). Hingegen beanstandete das Gericht die Invaliditätsbemessung mittels Prozentvergleich. Vorab stellte es dabei fest, dass der Beschwerdeführer für die Tätigkeit bei der B.___ GmbH als Selbständigerwerbender zu qualifizieren sei und wies hierzu auf seinen Anteil am Stammkapital von 95 % hin (Urk. 6/63 E. 5.1). Davon ausgehend führte das Gericht weiter aus, die Invaliditätsbemessung habe grundsätzlich nach der ausserordentlichen Methode des Betätigungsvergleichs zu erfolgen. Da der Beschwerdeführer jedoch nach sehr langer unselbständiger Tätigkeit lediglich während eines Jahres selbständig erwerbstätig gewesen sei, müsse auch geprüft werden, ob ihm allenfalls die Aufgabe seines Geschäfts unter Aufnahme einer Tätigkeit als Angestellter zuzumuten sei und die Invaliditätsbemessung somit anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen habe (Urk. 6/63 E. 5.4).
3.3.2 Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle von September 2011 bejahte die Beschwerdegegnerin die Zumutbarkeit der Geschäftsaufgabe zugunsten einer Tätigkeit im Anstellungsverhältnis (Urk. 6/76/7) und legte das Invalideneinkommen demzufolge anhand der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik fest (Urk. 7/2/2 S. 5 ff.).
Der Beschwerdeführer liess gegen dieses Vorgehen einwenden, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die berufsberaterische Abklärung durchzuführen, von der das Gericht im Urteil vom 27. September 2010 für den Fall der Zumutbarkeit der Geschäftsaufgabe gesprochen hatte, des Weiteren mute sie ihm innerhalb der gewählten Lohntabelle und Tätigkeitskategorie ein zu hohes Anforderungsniveau zu und schliesslich berücksichtige sie die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen zu wenig (Urk. 7/1 S. 7, 9 S. 5).
3.3.3 Es gilt zu beachten, dass das Gericht im Urteil vom 27. September 2010 den Sachverhalt nur für den Zeitraum bis zum Erlass der damals angefochten gewesenen Verfügung vom 13. November 2008 zu beurteilen hatte. Als die Beschwerdegegnerin die Abklärung an Ort und Stelle im September 2011 schliesslich durchführte, waren seit jenem Verfügungserlass jedoch drei Jahre verstrichen, und beim Erlass der neuen Verfügung vom 10. März 2014 hatte die Beschwerdegegnerin den gesamten Verlauf bis zum Zeitpunkt des neuen Verfügungserlasses zu berücksichtigen. Diese gesamte Entwicklung zeigt nun, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, mit seiner Tätigkeit als selbständiger Berater wieder Fuss zu fassen und seine beruflichen Aktivitäten den verbliebenen gesundheitlichen Einschränkungen durch den Wechsel vom Bereich Aviatik in andere Bereiche ohne die gesundheitlich strapazierende Reisetätigkeit (vgl. Urk. 6/76/4) soweit anzupassen, dass er damit - wie vorstehend ausgeführt - ab Januar 2012 wieder ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen konnte. Diese Entwicklung, die bereits vor der Betriebsabklärung vom September 2011 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit im eigenen Unternehmen im Frühjahr 2011 eingesetzt hatte (Urk. 6/70 und Urk. 6/71), war zwar im September 2011 möglicherweise noch nicht ganz abgeschlossen, denn der Beschwerdeführer gab an, er habe zur Zeit nur einen Auftrag, für den er etwa zwei bis drei Arbeitsstunden im Tag einsetze, er erhoffe sich aber weitere Aufträge (Urk. 6/76/4). Spätestens Anfang 2012 hatte sich der Beschwerdeführer in seiner selbständigen Tätigkeit aber wieder rentenausschliessend etabliert. Dieser Verlauf erlaubt auch Rückschlüsse auf die vorangegangene Zeit.
Zunächst bestehen keine gewichtigen Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch Dr. E.___ nochmals wesentlich verschlechtert hätte, bevor der Beschwerdeführer im Frühjahr 2011 von der Besserung berichtete, aufgrund welcher er die Tätigkeit in seinem Betrieb im Frühjahr 2011 wieder aufnahm (vgl. Urk. 6/76/2). Denn wenn der Beschwerdeführer anlässlich des Telefongesprächs vom Juli 2012 die gesundheitliche Verschlechterung nach dem Aufenthalt in der Privatklinik C.___ erwähnte (Urk. 6/95/3), so hatte das Gericht schon im Urteil vom 27. September 2010 dargetan, dass eine solche Verschlechterung seit der Begutachtung durch Dr. E.___ nicht nachgewiesen sei, insbesondere nicht mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 2. Oktober 2008 (Urk. 6/63 E. 4.2). Sodann erklärte der Beschwerdeführer beim Telefongespräch vom Juli 2012, schon seit mindestens zwei Jahren nicht mehr in psychiatrischer Behandlung zu sein und auch keine Medikamente mehr zu nehmen, da diese nichts genützt hätten (Urk. 6/95/3). Dies deutet darauf hin, dass sich die gesundheitliche Besserung entsprechend der Prognose von Dr. E.___ (vgl. Urk. 6/27/16-18) bereits vor dem Frühjahr 2011 zu manifestieren begann. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe für die gänzliche Einstellung seiner Beratertätigkeit bis im Frühjahr 2011 anführte (vgl. Urk. 6/76/5), muss somit davon ausgegangen werden, dass er bereits zur Zeit der Begutachtung durch Dr. G.___ dazu in der Lage war beziehungsweise gewesen wäre, die gutachterlich beschriebenen Ressourcen und das konstatierte Veränderungspotential (vgl. Urk. 6/27/17) so zu mobilisieren, dass er seine Beratungstätigkeit in modifizierter Form weiter ausüben konnte.
Die stufenweise Eingliederung in die selbständige Tätigkeit, wie Dr. E.___ sie in seinem Gutachten als primäres Ziel formuliert hatte (Urk. 6/27/17), erwies sich damit aufgrund des tatsächlichen Verlaufs bis zum Erlass der neuen Verfügung vom 10. März 2014 als realisierbar.
3.3.4 Damit war es entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin auch für die Zeit vor dem Jahr 2012 nicht angezeigt, dem Beschwerdeführer die Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit zugunsten einer Anstellung zuzumuten, und eine berufsberaterische Abklärung erübrigt sich daher. Ferner ist bei der gegebenen Unternehmensstruktur eines Einmannbetriebs mit Beratungstätigkeit ein klassischer Betätigungsvergleich mit wirtschaftlicher Gewichtung von einzelnen Teilbereichen nur bedingt möglich. Wesentlich ist vorliegendenfalls, dass dem Beschwerdeführer in der Aviatikbranche vor allem die Kundenbesuche im Ausland und die damit verbundene aufwändige Reisetätigkeit gesundheitlich zu schaffen machten (vgl. Urk. 6/76/4), dass er jedoch dazu in der Lage war, sein Tätigkeitsfeld in andere Branchen mit geringerer Beanspruchung zu verlagern, und dass er damit spätestens ab Januar 2012 wieder rentenausschliessend tätig sein konnte. Unter diesen Umständen erscheint die Durchführung eines Prozentvergleichs zur Invaliditätsbemessung für die begrenzte Zeit von Mitte 2008 bis Ende 2011 nunmehr als angemessen. Das Gericht hatte einen solchen Prozentvergleich denn im Urteil vom 27. September 2010 auch nicht generell ausgeschlossen, sondern hatte ihn lediglich „bei der gegenwärtigen Aktenlage“ als nicht überzeugend bezeichnet (Urk. 6/63 E. 5.3).
Ein Prozentvergleich lässt die Zusprechung einer halben Rente für das Jahr 2011 nun jedoch als grosszügig erscheinen angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits für dieses Jahr ein Einkommen von Fr. 104‘400.-- deklariert hatte. Angemessen und ebenfalls grosszügig ist die halbe Rente aber auch für die vorangegangene Zeit ab Juni 2008 angesichts der festgestellten Fähigkeit des Beschwerdeführers, die Beratungstätigkeit ab der Begutachtung durch Dr. E.___ (Begutachtungstermin vom Januar 2008 und Niederschrift vom Juni 2008) sukzessive wieder aufzunehmen. Mit diesem Zugeständnis einer rund 50%igen Einschränkung während mehr als drei Jahren wurde dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit für die Vornahme der betrieblichen Anpassungen eingeräumt.
3.4 Damit ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. März 2014 betreffend den Rentenanspruch abzuweisen.
4.
4.1 Es bleibt die Behandlung der Beschwerde (Urk. 1) gegen die Rückforderungsverfügung vom 10. März 2014 (Urk. 2).
4.2 Die Rückforderungsverfügung betrifft die Rentenzahlungen für die Zeit von Januar 2012 bis März 2013. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit keinen Rentenanspruch mehr hatte. Die Parteien sind jedoch der übereinstimmenden Auffassung, dass die Zulässigkeit einer Rückforderung vom Bestehen einer Meldepflichtverletzung abhängig ist. Dies trifft indessen nicht zu.
Mit dem Rückweisungsurteil vom 27. September 2010 hatte das Sozialversicherungsgericht nämlich die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 13. November 2008 aufgehoben, soweit sie den Rentenanspruch ab Juni 2008 betraf. Damit bestand bis zum Erlass der neuen Verfügung vom 10. März 2014 keine Rechtsgrundlage mehr für die (Weiter-)Ausrichtung der halben Rente, wie die Beschwerdegegnerin dies im Schreiben vom 18. März 2013 (Urk. 6/93) zutreffend festhielt. Für die Rückforderung der bis dahin zu Unrecht ausgerichteten Renten ist deshalb nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Meldepflicht veränderte Verhältnisse nicht angegeben hat oder dass die Ausrichtung der Rente zweifellos unrichtig im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzungen war. Es ist hierzu auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in einem Fall mit vergleichbarer Konstellation hinzuweisen, wo das Gericht für einen gewissen Zeitraum einen Rentenanspruch festgelegt hatte und die Sache zur Prüfung des Anspruchs für die Folgezeit an die Verwaltung zurückgewiesen hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3).
Die Rückforderung der Renten des Zeitraums Januar 2012 bis März 2013 im Betrag von Fr. 22‘704.-- erweist sich daher als rechtlich zulässig, ohne dass auf die Ausführungen der Parteien zur Meldepflichtverletzung (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 5 und Urk. 9) näher einzugehen wäre.
4.3 Von Amtes wegen zu prüfen bleibt die Frage der Verwirkung der Rückforderung.
Nach der Rechtsprechung beginnt die einjährige, relative Verwirkungsfrist in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt haben konnte. Dabei ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln fristauslösend, sondern erst derjenige Tag, an dem sich die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 122 V 270 E. 5 mit Hinweisen). In Fällen, wo eine rentenzusprechende Verfügung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen wird, besteht rechtsprechungsgemäss das erstmalige fehlerhafte Handeln in der Ausrichtung der Rente trotz des laufenden Rechtsmittel- und Abklärungsverfahrens. Zumutbare Kenntnis des Fehlers mit Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist hingegen erst dann anzunehmen, wenn die Ergebnisse der Abklärungen vorliegen, zu denen die Verwaltung verpflichtet worden ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_195/2014 vom 3. September 2014, E. 4.2, und 8C_631/2013 vom 26. Februar 2014, E. 5.2). Sodann ist die Verwirkungsfrist rechtsprechungsgemäss bereits mit dem Erlass des Vorbescheids betreffend die Rückforderung und nicht erst mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung gewahrt (BGE 133 V 579 E. 4.3.1).
Vorliegendenfalls teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin anlässlich des Telefongesprächs vom 25. Juli 2012 erstmals mit, dass er keine erhebliche Einkommenseinbusse mehr habe (Urk. 6/95/3). Der Beginn des Laufes der Verwirkungsfrist für die Rückforderung der bis dahin bereits erfolgten Rentenzahlungen ist demnach auf dieses Datum anzusetzen, und die Frist war diesbezüglich mit dem Vorbescheid vom 27. März 2013 gewahrt. Was die Betreffnisse anbelangt, die erst danach ausgerichtet worden sind, so gilt es zu beachten, dass ein Rückforderungsanspruch erst mit der Zahlung entstehen kann und die einjährige Verwirkungsfrist daher nicht zu laufen beginnen kann, bevor die Zahlung effektiv erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_216/2013 vom 16. Juli 2013, E. 3.2, und 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010, E. 3.3.3). Die Rückforderung der späteren Zahlungen erfolgte daher erst recht fristgerecht.
4.4 Demnach ist auch die Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 10. März 2014 abzuweisen.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel