Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00404




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 3. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Ljubica Jovovic

Herenda Rechtsanwälte

Alfred-Escher-Strasse 10, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1954 geborene X.___ war vom 12. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 bei der Y.___ als Betriebsangestellte tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 6. August 2008 war (Urk. 7/14). Am 6. Juli 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/1-2, Urk. 7/13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/14) und diverse Arztberichte (Urk. 7/15, Urk. 7/16 und Urk. 7/18) ein. Am 3. März 2010 wurde die Versicherte vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht (Urk. 7/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2010 eine befristete ganze Rente ab 1. Januar bis 31. Mai 2010 und eine Viertelsrente ab 1. Juni 2010 zu (Urk. 7/42). Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Februar 2012 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung betreffend Gewährung einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge (Urk. 7/55).

1.2    Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/64-67) und veranlasste am 11. Januar 2013 eine medizinische Abklärung (Urk. 7/70). Vom 8. bis 9. April 2013 wurde bei der Z.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt (Urk. 7/71). Am 7. Mai 2013 erstatteten Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 7/73-76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2014 eine Viertelsrente ab 1. Juni 2010 zu und hob diese auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats wieder auf (Urk. 7/94 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. April 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei ihr eine Teilrente im Umfang von mindestens 50 % auszurichten und es seien die notwendigen Eingliederungsmassnahmen anzuordnen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2014 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss internistisch-rheumatologischem Gutachten vom 7. Mai 2013 sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine angepasste Tätigkeit bestanden. Da der Invaliditätsgrad bei einem Valideneinkommen von Fr. 72‘310.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 54‘325.-- 25 % betrage, bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 22. April 2013 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdegegnerin habe sich darüber hinweggesetzt. Der Gutachter habe die Abgrenzung der mittelgradigen depressiven Episode zur schweren Episode vorgenommen und ausdrücklich festgehalten, dass keine leichte Episode vorliege. An keiner Stelle im Gutachten sei die Rede davon, dass es sich bei den psychischen Beschwerden nur um ein vorübergehendes Leiden handle. Es werde mehrmals auf den kontinuierlichen Verlauf hingewiesen (Urk. 1).


3.    

3.1    Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zum Zeitpunkt der Begutachtung kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Februar 2012 (Urk. 7/55 E. 2) verwiesen werden.

3.2    Im Bericht betreffend Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 3. März 2013 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich bei 17 der 31 Tests unter Angabe von Schmerzen selbst limitiert, bevor eine funktionelle Leistungslimite habe beobachtet werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Die beobachtete Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer leichten Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis max. 10 kg). Hinsichtlich der Zumutbarkeit sei aus somatischer Sicht aufgrund der festgestellten Symptomausweitung von einer höheren Belastbarkeit auszugehen (Urk. 7/71).

3.3    Dr. A.___ führte im psychiatrischen Gutachten vom 22. April 2013 aus, mit ihren subjektiven Angaben erfülle die Beschwerdeführerin sämtliche Kardinalkriterien gemäss ICD10 für eine depressive Störung. Es stelle sich die Frage, ob diese Störung schwer oder mittelgradig sei. Eine leichte depressive Störung könne ohnehin ausgeschlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin über einen Schweregrad und eine Kontinuität dieser Symptome berichte, die das Ausmass einer leichten depressiven Episode deutlich überschritten. Folge man einzig den subjektiven Angaben, so könne man eine schwere depressive Episode vermuten. Allerdings habe die Explorandin im objektiven Psychostatus nie schwergradig depressiv niedergestimmt imponiert. Sie habe immer wieder affektiv mitschwingen können und keine erhebliche Affektverarmung gezeigt. Sie habe mehrere affektlabile Einbrüche gezeigt, habe dann aber immer wieder etwas aufhellen können. Zu keinem Zeitpunkt habe sie als schwergradig depressiv imponiert. Sprachmotorisch hätten sich keinerlei Einbussen der innerpsychischen Vitalität gezeigt. In ihrer Psychomotorik habe sie nicht verlangsamt gewirkt, auch nicht in ihrem Denktempo. Auch ihre kognitiven Ressourcen seien im klinischen Eindruck nicht defizitär gewesen. Somit zeige der objektive Psychostatus zwar mehrere pathologisch ausgelenkte Befunde, diese Befunde seien aber nie über ein mittelgradiges Ausmass pathologisch verändert gewesen, auch jene nicht, die aus objektiver Sicht sehr gut die innerpsychische Vitalität abzubilden vermöchten, so das äussere Erscheinungsbild, die Psycho- und Sprachmotorik, die Mimik und Gestik, das Denktempo, die kognitiven Leistungen, die Affektverarmung sowie die affektive Schwingungsfähigkeit. Es bestehe eine kleine Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objektiven Untersuchungsbefunden, was aber nicht auf eine Verdeutlichungstendenz zurückzuführen sei. Vielmehr habe dies damit zu tun, dass der Alltag der Beschwerdeführerin inhaltslos geworden sei. Sie habe sehr viel Zeit, um sich mit ihrer schwierigen und von vielen Entwertungen und Traumatisierungen geprägten Anamnese zu beschäftigen, und sie habe kaum Möglichkeiten, sich mit auch positiveren Aspekten des Lebens auseinanderzusetzen. Insofern erlebe sie am häufigsten eine ausgeprägte depressive Grundstimmung. Aus objektiver Sicht beziehungsweise in der aktuellen klinischen Untersuchung könne aber eine schwere depressive Symptomatik nicht bestätigt werden. Und auch bei Würdigung der Tagesaktivitäten der Beschwerdeführerin könne festgestellt werden, dass sie nicht gänzlich inaktiv sei und einzelnen Tätigkeiten nachgehen könne, was nicht möglich wäre, wenn eine schwere depressive Störung vorliegen würde.

    Nachvollziehbar sei die depressive Entwicklung vor dem Hintergrund der schwierigen langjährigen Anamnese. Die Beschwerdeführerin blicke auf schwierige Startbedingungen in ihrer Ursprungsfamilie zurück, auf eine langjährige von Gewalt geprägte Ehe zu einem schizophrenen Mann, mit dem sie zwangsverheiratet worden sei, und vor zwei Jahren sei dann unerwartet ihr Sohn verstorben. Unterdessen habe sie auch ihre Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise verloren und habe seit nunmehr viereinhalb Jahren keine ausserhäusliche Arbeit mehr ausgeübt. In der Untersuchung sei der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin eine Person sei, die stets engagiert und motiviert ihrer Arbeit nachgegangen sei und für die die Arbeit immer einen sehr hohen Stellenwert gehabt habe. Umso schwieriger sei es für sie nun, die neue Situation adäquat zu verarbeiten, was die depressive Fehlentwicklung zu erklären vermöge.

    Es liege noch eine Panikstörung vor, allerdings in deutlich verbessertem Ausmass. Gemäss eigenen Angaben erlebe die Beschwerdeführerin noch einmal pro Monat eine Panikattacke. Vor mehreren Jahren scheine die Frequenz noch deutlich höher gewesen zu sein. Im Zusammenhang mit der höherfrequenten Panikstörung habe eine Zeit lang eine Benzodiazepinabhängigkeit bestanden, die heute aber nicht mehr diagnostiziert werden könne. Die Panikstörung habe mit einer Frequenz von einer Panikattacke pro Monat keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit.

    Gemäss den versicherungsmedizinischen Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) könnten bei Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 50 % attestiert werden. Dabei seien eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine Antriebsminderung und eine allgemein reduzierte psychische Belastbarkeit berücksichtigt. Sowohl in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht somit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/73/7 ff.).

3.4    Dr. B.___ führte im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 7. Mai 2013 aus, in der aktuellen klinischen Untersuchung seien eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in alle Richtungen sowie beidseits pfeifende Atmungsgeräusche bei bekannter chronisch obstruktiver Lungenkrankheit bei Nikotin-Abusus die wesentlichsten Befunde. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule normalisiere sich unter Ablenkung. Die Brustwirbelsäule sei normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe bei der Untersuchung spontan den Langsitz auf der Liege eingenommen, was eine relevante lumbale neurale Kompression ausschliesse. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden, überwärmte Gelenke oder Tophi seien nicht vorhanden, ebenso wenig eine akute Kristallarthropathie. Die palpatorische Beurteilung des Spannungszustands der Muskulatur sei wegen des darüber liegenden Fettgewebes bei Übergewicht deutlich erschwert. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz des Übergewichts eine erfreulich grosse Muskelmasse. Eine langandauernde körperliche Schonung habe offensichtlich nicht stattgefunden. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points sowie sechs der acht Kontrollpunkte pathologisch. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie-Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (04/2013) habe sich die Beschwerdeführerin bei 17 der 31 Tests selbst limitiert, bevor eine funktionelle Leistungslimite habe beobachtet werden können. Die MR-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (05/2013) zeige eine deutlich kyphotische Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule von 14° in den Segmenten L3 bis S1. Ausserdem sei eine schwere Foramenstenose L5/S1 links mit leichter Kompression der Nervenwurzel L5 links erkennbar. Da dieser bildgebende Befund links liege, die Explorandin jedoch über rechtsbetonte Beschwerden klage, sei unklar, ob dieser Befund eine klinische Relevanz habe. Schmerzmittel brauche die Beschwerdeführerin keine. Muskelschmerzen könnten ein Symptom eines Vitamin-D-Mangels sein. Die vorhandenen Befunde erklärten die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht vollständig.

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt die Gutachterin fest, die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion der Lendenwirbelsäule limitiert. Rückenfunktionseinschränkungen könnten sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Aufgrund der Resultate der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit könne die Beschwerdeführerin Lasten bis zu 12.5 kg heben oder tragen. Es sei denkbar, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit bei der Y.___ nicht adaptiert sei. Diesen Teilbereich könne sie nicht mehr ausüben. Als Serviceangestellte, Büffetangestellte, Küchen- oder Druckereimitarbeiterin bzw. Betriebsmitarbeiterin in einer Schokoladenfabrik könne sie uneingeschränkt arbeiten, sofern sie dabei keine Lasten über 12.5 kg hantieren müsse. Sie sei in der Lage, eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags auszuüben. In einer adaptierten Tätigkeit sei sie nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Nicht adaptierte Tätigkeiten könne sie seit September 2008 nicht mehr ausüben (Urk. 7/75/58 ff.).

3.5    In der bidisziplinären Zusammenfassung des Gutachtens vom 7. Mai 2013 wurden folgende Diagnosen genannt:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD10 F33.1)

- lumbospondylogenes Syndrom rechts mehr als links bei

- Status nach Spondylodese L3 bis L5 und foraminaler Dekompression L3/L4 rechts am 17.6.2009 wegen intermittierender Reizung L4 rechts bei rechtsbetonter Protrusion L3/L4 rechts mit möglicher Tangierung der Nervenwurzel L4 rechts;

- postoperativ kein Nachweis einer Spinalkanalstenose und guter Sitz der Implantate bei deutlicher kyphotischer Fehlhaltung der LWS (14°), teilweise durch die Spondylodese vorgegeben und schwere Foramenstenose L5/S1 links mit leichter Kompression der Nervenwurzel L5 links (MRI 05/2013)

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aus bidisziplinärer Sicht könne die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit seit August 2008 zu 50 % arbeiten (Urk. 7/76).

3.6    Der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, kam in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass das umfangreiche Gutachten unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt worden sei. Die Gutachter seien nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit gekommen. Auf das Gutachten sei daher abzustellen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit seit August 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, während aus rheumatologischer Sicht für eine adaptierte rückenschonende Tätigkeit mit Hantieren von Lasten nicht über 12.5 kg eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Bidisziplinär sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % seit August 2008 sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/78).


4.    

4.1    Das bidisziplinäre Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar. Es kann somit ohne weiteres darauf abgestellt werden.

4.2    Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist, was auch von keiner Seite beanstandet wird.

    In psychiatrischer Hinsicht wird im Gutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) genannt (Urk. 7/73/7 und Urk. 7/76) und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer internen Stellungnahme vom 14. August 2013 sowie im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. Januar 2014 fest, im psychiatrischen Gutachten werde als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F32.1) genannt. Dabei handle es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, da solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauerten und länger dauernde Störungen unter F33 oder F34 zu subsumieren seien (Urk. 7/78 und Urk. 7/80). Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht einschlägig, zumal der Gutachter eben gerade eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) diagnostiziert hat und damit nicht von einem vorübergehenden Leiden auszugehen ist. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin widerspricht im Übrigen auch der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. C.___, welcher die Einschätzung des Gutachters bestätigt hat (Urk. 7/78). Es sind keine medizinischen Berichte ersichtlich, die die Beurteilung des Gutachters in Frage zu stellen vermöchten. Mit der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit hat sich die Beschwerdegegnerin somit zu Unrecht über das beweiskräftige Gutachten hinweggesetzt.

4.3    Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus bidisziplinärer Sicht in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 12.5 kg zu 50 % arbeitsfähig ist.


5.    

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

        

6.    

6.1    Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist grundsätzlich vom Erwerbseinkommen auszugehen, das die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte. Die Beschwerdeführerin verdiente an ihrer letzten Arbeitsstelle im Jahr 2009 Fr. 5‘340.-- pro Monat, was einem Jahreseinkommen von Fr. 69‘420.-- entspricht (Urk. 7/14). Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräfte von 2552 Punkten im Jahr 2009 auf 2579 Punkte im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 8-2014 S. 93 Tabelle B10.3) resultiert für ein 100%Pensum ein Bruttoeinkommen von Fr. 70‘154.--.

6.2    Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist die Tabelle TA1 (Total, Anforderungsniveau 4) der LSE 2010 heranzuziehen und von einem Einkommen von Fr. 4‘225.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 50‘700.-- pro Jahr auszugehen. Angepasst an die im Jahr 2010 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 8-2014 S. 92 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 52‘728.--. Da der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit bloss in einem Pensum von 50 % zumutbar ist, beträgt das Invalideneinkommen Fr. 26‘364.--.

6.3    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 70‘154.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26‘364.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 43‘790.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 62 % entspricht. Die Beschwerdeführerin hat somit ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin jederzeit bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung, Berufsberatung) stellen kann.


7.

7.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

7.2    Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. März 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ljubica Jovovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht