Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00408




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 11. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1974, ist gelernter Heizungsmonteur und meldete sich am 17. November 2010 mit Hinweis auf eine depressive Erkrankung mit Konzentrationsproblemen, Denkstörungen und Stimmungsschwankungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/20 Ziff. 5.2 und 6.2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste unter anderem ein psychiatrisches Gutachten, das am 9. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 8/34), und erteilte mit Mitteilung vom 25. November 2011 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining von Dezember 2011 bis Mai 2012 (Urk. 8/45). Sie verlängerte die Kostengutsprache mit Mitteilung vom 5. Juni 2012 bis Ende August 2012 (Urk. 8/56) und mit Mitteilung vom 27. August 2012 bis Ende November 2012 (Urk. 8/62).

    Mit Mitteilung vom 7. Februar 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ein weiteres Arbeitstraining vom 21. Januar bis 20. Juli 2013 zu (Urk. 8/74).

    Am 15. August 2013 teilte sie dem Versicherten mit, die Eingliederungs-massnahmen würden abgeschlossen; da er sich demnächst in eine stationäre Therapie begebe, sei eine Fortführung der Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich (Urk. 8/84 = Urk. 8/85).

1.2    Am 19. November 2013 meldete sich der Versicherte wieder für Eingliederungsmassnahmen an (Urk. 8/88).

    Die IV-Stelle stellte, nach Eingang medizinischer Berichte (Urk. 8/89), mit Vorbescheid vom 14. Februar 2014 in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen (Urk. 8/92). Dazu nahm der behandelnde Psychiater Stellung (Urk. 8/96; vgl. Urk. 8/98).

    Mit Verfügung vom 25. März 2014 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 8/101 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte wandte sich mit Beschwerde vom 7. April 2014 dagegen, dass ihm keine Kostengutsprache mehr für berufliche Massnahmen erteilt werde, und beantragte, es sei ihm zu ermöglichen, die restlichen zwei Monate den Nachweis zu erbringen, dass er in der Lage sei, rechtzeitig mit der Arbeit zu beginnen (Urk. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer - zusammen mit der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung - am 26. Juni 2014 mitgeteilt (Urk. 9).

    

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind, wenn auch sehr knapp, in der angefochtenen Verfügung angeführt.

1.2    Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder sich widersetzt oder sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hat, folgt man der Betreffzeile der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint
(S. 1). Laut Dispositiv (S. 2) hat sie das Leistungsbegehren abgewiesen.

    Zur Begründung (S. 1 unten) führte die Beschwerdegegnerin an, gemäss den aktuellen medizinischen Berichten sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Weiter führte sie aus, die beruflichen Massnahmen könnten erneut aufgenommen werden, sobald der Beschwerdeführer die in der Mitteilung vom 15. August 2013 erwähnte stationäre Therapie durchgeführt habe.

2.2    Das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers datiert vom 19. November 2013 (Urk. 8/88) richtete sich auf Eingliederungsmassnahmen. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin somit (gemäss Dispositiv) einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint und nicht (wie die Betreffzeile annehmen lassen könnte) jeglichen Leistungsanspruch.

2.3    Den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat die Beschwerdegegnerin sodann nicht definitiv verneint, sondern, jedenfalls vorerst, nur bis zum Abschluss einer von ihr geforderten Therapie.

    Ob dies richtig sei, ist der im vorliegenden Verfahren zu prüfende strittige Punkt.

2.4    Zur Begründung hat die Beschwerdegegnerin - nebst dem genannten Thera-pieerfordernis - überdies angeführt, es sei kein IV-relevanter Gesundheits-schaden ausgewiesen. Darauf ist gesondert und vorab (nachstehend E. 3) einzu-gehen.

    

3.    

3.1    Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 9. Juni 2011 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/34).

    Darin nannte er folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 9 Ziff. 6.1):

kombinierte Persönlichkeitsstörung (mit unreifen, abhängigen und ängstlich-vermeidenden Zügen; F61.0)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 9 Ziff. 6.1):

- anamnestisch rezidivierende depressive Störung, dann gegenwärtig leichte depressive Episode (F33.0)

- Differentialdiagnose (DD) Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)

    Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, im bisherigen Arbeitsverhältnis (das seit 2 Jahren nicht mehr bestehe) bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit; auch bei entsprechender Willensanstrengung wäre ein krankheitsbedingter baldiger Abbruch zu erwarten (S. 11 Ziff. 6.2).

    In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aktuell mindestens 50 %, wobei einfache Tätigkeiten in Frage kämen; bei günstiger Entwicklung sei eine rasche Steigerung auf 100 % denkbar, was jedoch auf längere Sicht nur in Kombination von Therapie und beruflicher Reintegration gelingen dürfte (S. 11 Ziff. 6.3).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, teilte der Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2013 (Urk. 8/77) mit, der Beschwerdeführer befinde sich in seiner Behandlung. Seines Erachtens sei nach Bewilligung eines weiteren Arbeitstrainings abzuwarten, in welche Richtung es gehen solle, weshalb er das Berichtsformular später ausfüllen werde (S. 1 Mitte).

    Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer sicher auf dem freien Arbeitsmarkt zu mindestens 50 % arbeitsfähig, mit der Option einer Steigerung je nach Verlauf (S. 1).

3.3    Eine am 17./18. Oktober 2013 durchgeführte Schlafanalyse ergab ein sehr leichtes Schlafapnoe-Syndrom und ein leichtes PLMS (periodische Beinbewegung im Schlaf) Syndrom; beide seien behandelbar und nicht Grund für die Tagesmüdigkeit und Beschwerden des Patienten. Letztere seien am ehesten Folge der Unregelmässigkeit des Schlafes beziehungsweise eine schlafhygienische Problematik (Urk. 8/87 S. 3 oben).

3.4    Am 15. Januar 2014 erstattete Dr. Z.___ seinen Bericht (Urk. 8/89/1-5). Darin nannte er folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- Verdacht auf Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Symptomatik gemischt, längerdauernd (ICD-10 F43.21)

- DD: Dysthymie (ICD-10 F34.1)

- Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45)

- unklare Hypersomnie und Tagesmüdigkeit

    Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2003 als Heizungsmonteur (Ziff. 1.6). Eine Tätigkeit im angepassten, angemessenen Rahmen sei möglich, initial zu 50 % (Ziff. 1.7). Der Patient sei seines Erachtens auf längere Sicht zu 50 % arbeitsfähig, eventuell sogar in seiner angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur, sicher aber zumindest in einer angepassten Tätigkeit, dies mit der Option einer Steigerung je nach Verlauf (S. 1 oben).

3.5    Laut Feststellungsblatt vom 14. Februar 2014 (Urk. 8/90) wurde der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) letztmals im Juli 2011 konsultiert (S. 3 f.).

3.6    Die Aussage in der angefochtenen Verfügung, es sei kein relevanter Gesund-heitsschaden ausgewiesen, erfolgte somit ohne jegliche fachlich-medizinische Abstützung. Sie stellt lediglich eine aus medizinischer Laiensicht aufgestellte Behauptung dar und ist in der angefochtenen Verfügung dementsprechend fehl am Platz.

    Sollte die Beschwerdegegnerin bei allfälligen weiteren Anspruchsprüfungen mit medizinischen Aspekten argumentieren wollen, so ist sie gehalten, diese vor Verfügungserlass rechtsgenüglich fachlich abzuklären.




4.

4.1    Gemäss Mitteilung vom 15. August 2013 wurden die Eingliederungsmassnahmen (vorläufig) abgeschlossen, weil der Beschwerdeführer sich demnächst in eine stationäre Therapie begebe (Urk. 8/84 S. 1).

    Hintergrund dieser Angabe ist laut Feststellungsblatt vom 15. August 2013 (Urk. 8/86) die telefonische Information am 15. Juli 2013 durch den behandelnden Psychiater Dr. Z.___, er werde den Beschwerdeführer in eine stationäre Therapie einweisen (S. 8 f.), telefonisch bestätigt am 29. Juli 2013 (S. 9 Mitte). Der Beschwerdeführer selber sprach am 13. August 2013 von einem Eintritt ins A.___ (S. 9 Mitte).

4.2    In der Folge fand im Oktober 2013 eine Schlafabklärung statt (vorstehend
E. 3.3). Ferner plante der Beschwerdeführer eine Checkup-Untersuchung (Urk. 8/88 = Urk. 8/89/8), was der behandelnde Psychiater begrüsste (Urk. 8/89/6-7 S. 2 oben).

4.3    Nach Erlass des Vorbescheids erkundigte sich der behandelnde Psychiater nach der Bedeutung der dort genannten stationären Behandlung und erinnerte darin, dass bei früheren telefonischen Besprechungen auch eine halbstationäre Behandlung in einer Tagesklinik als genügend bezeichnet worden sei (Urk. 8/96).

    Daraufhin wurde ihm laut Telefonnotiz vom 25. Februar 2014 mitgeteilt, die Wahl der Therapieform werde ihm überlassen (Urk. 8/98).

4.4    Laut Telefonnotiz vom 13. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer sodann mitgeteilt, sobald er die Therapie von mindestens 3 Monaten durchgeführt habe, könne er sich in Briefform wieder melden, falls er dann bereit sei, an den beruflichen Massnahmen teilzunehmen (Urk. 8/100).

4.5    In seiner Beschwerde (Urk. 1) führte der Beschwerdeführer aus, es sei beschlossen worden, es genüge, wenn er drei Monate lang irgendwo mit einer Beschäftigung (egal welcher Art) oder Therapie (beispielsweise Tagesklinik) nachweise, dass er fähig sei, rechtzeitig mit der Arbeit zu beginnen.

    Dies habe er jetzt während eines Monats im Rahmen seiner Tätigkeit beim B.___ bewiesen, müsste es also nur noch zwei Monate lang nachweisen.


5.

5.1    Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Sachlage nach Erlass des Vorbescheids Änderungen erfahren hat.

    So wurde namentlich gegenüber dem behandelnden Psychiater vom Erfordernis einer stationären Therapie abgerückt und der Entscheid, welche Therapie die richtige sei, ihm zugestanden.

    Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde von ihm nicht (mehr) ausdrücklich eine Therapie erwartet, sondern der während drei Monaten erbrachte Tatbeweis, dass er fähig und willens sei, zu üblichen Tageszeiten statt erst gegen Mittag mit einer Arbeit oder einer vergleichbaren Tätigkeit zu beginnen. So hat er es jedenfalls verstanden; angesichts dessen, dass dieser Punkt der Tagesstrukturierung immer wieder in den Arbeitstrainings zur Sprache kam und vom Psychiater auch als bewältigbar eingeschätzt wurde, ist es überwiegend wahrscheinlich, dass ihm dies auch so gesagt wurde.

5.2    Von alledem finden sich in der angefochtenen Verfügung keine Spuren; ihr Text deckt sich mit dem des Vorbescheids.

    Es entspricht - nebst der Gehörsgewährung - dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens, dass der Sachverhalt auf den neusten Stand gebracht und der Erkenntnisstand der Behörde verbessert wird. Wenn jedoch in der anschliessend erlassenen Verfügung die Ergebnisse des Vorbescheidverfahrens gar nicht berücksichtigt werden, wird es zur Farce.

    Die Verfügung ist zudem widersprüchlich: Worauf bezogen der Beschwerdeführer eine Therapie bewältigen soll, wenn gleichzeitig angeführt wird, es bestehe kein Gesundheitsschaden, ist jedenfalls nicht nur für den Beschwerdeführer als juristischer Laie nicht auf Anhieb verständlich.

    Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin die allfällige Zusprache von Eingliederungsmassnahmen durchaus an Bedingungen knüpfen kann; diejenige der erfolgreichen Tagesstrukturierung erscheint im konkreten Fall sachlich nicht unberechtigt. Soweit sie aber das Nichteinhalten gestellter Bedingungen sanktionieren will, ist sie gehalten, die Randbedingungen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vorstehend E. 1.2) einzuhalten.

5.3    Dies alles führt zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Widerspruch zur Sachlage steht, wie sie in den Akten dokumentiert ist, indem eine stationäre Therapie verlangt wird, obwohl zwischenzeitlich eher pragmatisch und wohl sachgerecht andere Bedingungen aufgestellt wurden. Sie ist zudem, so wie sie formuliert ist, ungeeignet, um die gestellten Bedingungen auch durchzusetzen, weil sie den Anforderungen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht genügt. Und sie ist, da die verlangten drei Bewährungsmonate - erfolgreich oder nicht - zwischenzeitlich längst verstrichen sind, auch überholt und überflüssig.

5.4    Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über das Leistungsgesuch vom 19. November 2013 sowohl sachgerecht - entsprechend den gemäss Aktenlage bereits getätigten Überlegungen - als auch rechtskonform entscheide.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die In-validenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. März 2014 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher