Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00409 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Buchter
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 28. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Bauhilfsarbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 7/19 und Urk. 7/21), erlitt am 31. Juli 2007 bei der Arbeit einen Unfall mit Verletzung der linken Schulter, für dessen verbleibende Folgen ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Einbusse von 7.5 % zusprach (Verfügung vom 16. Dezember 2009 [Urk. 7/4], Einspracheentscheid vom 28. April 2010 [Urk. 7/13]).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich X.___ am 10. April 2010 unter Hinweis auf das am 31. Juli 2007 erlittene Schultertrauma zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 7/11), verneinte dagegen mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. Dezember 2010 (Urk. 7/28) einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 %.
Nach einer Früherfassungsmeldung der Y.___ AG (Urk. 7/32-33) ersuchte der Versicherte am 24. Januar 2012 (Urk. 7/36) um Massnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes. Die IV-Stelle gewährte ihm daraufhin Eingliederungsberatung, wogegen sie das Begehren um Zusprache einer (Teil-)Invalidenrente (Urk. 7/42 S. 3 unten) ausgehend von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 25. Mai 2012 (Urk. 7/46) erneut ablehnte.
Auf Neuanmeldung des weiterhin bei der Y.___ AG angestellten Versicherten vom 25. März 2013 (Urk. 7/47) hin erging am 13. März 2014 (Urk. 2) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69-81) abermals eine abschlägige Rentenverfügung der IV-Stelle, wobei sie nun aufgrund der getroffenen medizinischen und erwerblich-beruflichen Abklärungen von einem Invaliditätsgrad von 37 % ausging.
2. Hiergegen erhob X.___ am 7. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den abschlägigen Rentenentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % respektive ab 2. Juli 2012 zu 75 % arbeitsfähig sei. Entsprechend sei er in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Invaliditätsgrad von 37 %). An diesem Standpunkt hielt sie im vorliegenden Verfahren fest (Urk. 6).
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, gemäss einhelliger Einschätzung der Hausärztin, seiner Arbeitgeberin und des mit ihm befassten Spezialarztes für Rheumatologie sei er lediglich im Umfang von 50 % arbeitsfähig (Urk. 1).
3.
3.1 Im Rahmen der Überprüfung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ist die Frage zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen in anspruchsbeeinflussender Weise verändert haben, sodass nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
3.2
3.2.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 25. Mai 2012 (Urk. 7/46), welche in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache auf folgenden Berichten basiert:
3.2.2 Die Ärzte der Uniklinik Z.___, welche den Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 in der Schulter-/Ellbogensprechstunde untersucht hatten, diagnostizierten im Bericht vom 27. Januar 2012 (Urk. 7/38) eine posttraumatische Omarthrose der linken Schulter bei Status nach Unfall vom 31. Juli 2007 und Operation vom 22. Januar 2008 sowie einen Verdacht auf eine Epicondylitis radialis rechts. Während sie – bei fehlenden Anzeichen einer Re-Ruptur der Rotatorenmanschette sowie guter Beweglichkeit und symmetrischer Kraft – eine glenohumerale Infiltration zur Therapie der im Vordergrund stehenden linksseitigen Schulterschmerzen (vor allem bei Innenrotation, Überkopfarbeit und beim Laufen mit Pendelbewegung des Arms) empfahlen, erachteten sie bezüglich der vom Beschwerdeführer geklagten nächtlichen Beschwerden im Bereich des rechtens Ellbogens keine Massnahmen als notwendig. Insgesamt funktioniere die aktuelle Arbeitssituation für den Beschwerdeführer sehr gut. Weitere Kontrollen seien nicht vorgesehen.
3.2.3 Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im hausärztlichen Bericht vom 28. Februar 2012 (Urk. 7/39/1-4) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Omarthrose und intermittierende, muskuläre Überbelastungsschmerzen an der Schulter, am Oberarm und am Ellbogen rechts (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe die glenohumerale Infiltration keine Besserung der Schmerzen gebracht. Dieser sei in der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter bei sämtlichen Überkopfarbeiten sowie beim Tragen von Lasten eingeschränkt und erbringe bei einer Ganztagespräsenz nur eine Arbeitsleistung von 50 bis 60 %, welche auch auf längere Sicht nicht gesteigert werden könne. Eine andere, leichtere Arbeit mit höherer Leistungsfähigkeit sei ihm aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse und der bescheidenen Schulbildung nicht wirklich zumutbar. Hinzu komme, dass der Betrieb ihn erfreulicherweise trage und er sich dort trotz der reduzierten Belastbarkeit wohlfühle (S. 2 Ziff. 1.4 und S. 3 Ziff. 1.7).
3.2.4 In der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Februar 2012 (Urk. 7/41) erachtete pract. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 50 % für die Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter als ausgewiesen. Hingegen attestierte er dem Beschwerdeführer ein uneingeschränktes Leistungsvermögen für eine der Behinderung angepasste Tätigkeit und legte in Anlehnung an die Angaben der Hausärztin (vgl. Urk. 7/39 S. 4) folgendes Belastungsprofil fest: sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten mit dem linken Arm, Heben und Tragen maximal vier Stunden, Gewichtslimit von 15 Kilogramm.
3.3
3.3.1 In dem im vorliegenden Neuanmeldeverfahren ergangenen Bericht der Uniklinik Z.___ vom 5. September 2012 (Urk. 7/55/4-5) betreffend die ambulante Untersuchung in der Wirbelsäulensprechstunde vom 31. August 2012 wurden neu ein lumbospondylogenes Syndrom (Differenzialdiagnose: Coxarthrose rechts) und ein zervikoradikuläres Syndrom bei multisegmentaler Spinalstenose hauptsächlich C5/6 diagnostiziert. Die Ärzte erachteten die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule als durch die Abnützung der Fazettengelenke erklärbar und vermuteten als Ursache für die inguinalen Schmerzen eine Hüftproblematik.
3.3.2 Die Ärzte der Hüftsprechstunde der Uniklinik Z.___ bestätigten im Bericht vom 18. Dezember 2012 (Urk. 7/55/2-3) nach durchgeführter Hüftgelenksinfiltration die coxogene Natur der Beschwerdesymptomatik im Bereich des Hüftgelenks und schlossen diagnostisch auf eine sekundäre Coxarthrose rechts bei femoroacetabulärem Impingement rechts. Im Falle einer starken Schmerzzunahme könne eine weitere Infiltration diskutiert werden. Als ultima ratio komme bei entsprechendem Leidensdruck eine Implantation einer Hüfttotalprothese in Betracht.
3.3.3 Dr. A.___ führte am 22. April 2013 (Urk. 7/55/1) aus, seit ihrem letzten Bericht vom 28. Februar 2012 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert, indem zur posttraumatischen Omarthrose links ein cervicoradikuläres Syndrom, ein lumbospondylogenes Syndrom sowie eine sekundäre Coxarthrose rechts bei femoroazetabulärem Impingement rechts hinzugetreten seien.
Ergänzend erklärte die Hausärztin am 14. Juni 2013 (Urk. 7/58), der Beschwerdeführer habe im vergangenen Jahr in der angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter bei ganztägiger Präsenz immer mit reduzierter Leistung gearbeitet, wobei nach einem am 5. Mai 2012 erlittenen Unfall vom 8. Mai bis 1. Juli 2012 vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Seit 2. Juli 2012 bestehe bis auf weiteres wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Sinne von Ganztagespräsenz und halber Leistung.
3.3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, bekräftigte in der Stellungnahme des RAD vom 23. Juli 2013 (Urk. 7/68 S. 4 f.) die neu hinzugekommenen Diagnosen und konstatierte, die Angaben von Dr. A.___ zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seien plausibel. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit lägen dagegen keine konkreten Angaben vor. Unter Berücksichtigung der verschiedenen somatischen, degenerativ bedingten Gesundheitsschäden, welche neben der linken Schulter auch die Hals- und Lendenwirbelsäule sowie die rechte Hüfte beträfen, sei medizinisch-theoretisch auch für eine angepasste Tätigkeit (körperlich leichte Arbeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm, wechselbelastend ohne Zwangshaltung des Rumpfes oder des Kopfes in gebückter oder verdrehter Haltung, ohne häufiges Treppensteigen oder Steigen auf Leitern respektive Gerüste) nicht mehr von einer vollkommen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Vielmehr bestehe aufgrund eines anzunehmenden erhöhten Pausenbedarfs bei weiterhin ganztägiger Präsenz eine Leistungsminderung von zirka 25 %, sodass letztlich eine Arbeitsfähigkeit von 75 % resultiere.
3.3.5 Bezugnehmend auf den abschlägigen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2013 (Urk. 7/70) hielt Dr. A.___ am 20. Februar 2014 (Urk. 7/79) bei unveränderter Diagnosestellung fest, dank grossem Entgegenkommen von Seiten der Y.___ AG arbeite der Beschwerdeführer praktisch schon in behinderungsangepasster Tätigkeit, indem er es vermeide, Gewichte zu tragen usw. Erschwerend komme hinzu, dass er in letzter Zeit auch nicht mehr einsetzbar sei für essentielle Bauarbeitertätigkeiten wie Schaufelarbeiten oder zum Spitzen. Seine Leistung am Arbeitsplatz erreiche nicht einmal mehr 50 %, da es aufgrund der Schmerzsymptomatik immer wieder zu Absenzen komme.
3.3.6 Nach Untersuchungen vom 18. und 25. März 2014 stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, im konsiliarischen Bericht zuhanden der Hausärztin vom 25. März 2014 (Urk. 3) folgende Diagnosen:
- Periarthropathia humeroscapularis rechts
- Sonographie 03/2014: Supraspinatusläsion rechts, AC-Gelenksarthrose rechts
- Schulterschmerzen links bei posttraumatischer Omarthrose links und periarthropathie humeroscapularis
- Schulterarthroskopie 01/2008 mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Supraspinatus und Subscapularis), Bizepstenotomie und laterale Acromioplastik
- Traumatische Rotatorenmanschettenruptur links nach Sturz 31. Juli 2007
- RX 01/2012 (Z.___): Omarthrose links
- SUVA-Rente 13 %
- Coxarthrose rechts
- Femoroacetabuläres Impingement (gutes Ansprechen auf Infiltration 10/2012)
- Cervicovertebrales Syndrom
- Multisegmentale schwere Spondylarthrose und Uncovertebralarthrose mit bilateralen Foramenstenosen, schwere Spinalkanalstenose C5/6
- Lumbovertebrales Syndrom
- Fazettengelenksarthrosen L4 bis S1 beidseits
- Epicondylopathia humeri radialis et ulnaris beidseits
Dr. D.___ befand, aus rheumatologischer Sicht sei eine leichte Tätigkeit ohne Einschränkung durchführbar, wobei Arbeiten in Schulterhöhe und Überkopf nur selten durchgeführt werden könnten. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien mit selbigen Restriktionen und Einschränkungen beim Heben und Tragen von Gewichten (seltenes Tragen von Lasten über 15 Kilogramm auf Brusthöhe und seltenes Hochheben von Hüft- auf Schulterhöhe) zu 50 % respektive zu 40 bis 50 % durchführbar, wobei die Arbeitseinsätze halbtagesweise mit voller Leistung erbracht werden könnten oder auf den gesamten Tag verteilt mit 50%iger Leistungseinbusse wegen vermehrten Pausenbedarfs. Mit einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei auch bei Umsetzung der von ihm empfohlenen Therapien (regelmässige Dehnungs- und Bewegungsübungen, Stärkung der Bauchmuskulatur und gezielte Rehabilitation der Schulter) nicht zu rechnen, jedoch könne damit eine Stabilisierung des aktuellen Zustands erreicht und eine weitere Verschlechterung verzögert werden.
4.
4.1 Es steht aufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass sich beim Beschwerdeführer die gesundheitlichen Verhältnisse seit der vormaligen Rentenablehnung vom 25. Mai 2012 (Urk. 7/46) dahingehend verändert haben, dass zu den Schulter- und Ellbogenbeschwerden weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen insbesondere in Form von Wirbelsäulen- und Hüftbeschwerden hinzugekommen sind. Indes lässt der verschlechterte Gesundheitszustand in einer optimal angepassten Tätigkeit weiterhin eine volle Arbeits- und Einsatzfähigkeit zu. In diesem Zusammenhang ist auf das von der Hausärztin veranlasste rheumatologische Konsilium von Dr. D.___ vom 25. März 2014 (vgl. E. 3.3.6 hiervor) zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer in der Lage ist, einer leichten Verweisungstätigkeit mit nur seltenen Arbeiten in Schulterhöhe und Überkopf im Umfang von 100 % nachzugehen. Seine fachärztliche Einschätzung beruht auf eingehenden persönlichen Untersuchungen, weshalb ihr gegenüber der medizinischen-theoretischen Aktenbeurteilung des Dr. C.___ vom RAD (vgl. E. 3.3.4 hiervor) der Vorzug zu geben ist. Sie wird ausserdem durch die Berichterstattung von Dr. A.___ nicht in Frage gestellt.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer ein nur hälftiges berufliches Leistungsvermögen postuliert, verkennt er, dass sich die entsprechende Angabe der Hausärztin und des Rheumatologen nicht auf eine optimal adaptierte Tätigkeit bezieht und er bei der bisherigen Arbeitgeberin ausweislich der Akten trotz Vornahme einiger Anpassungen auch keine solche verrichtet (vgl. auch E. 3.3.5 hiervor). Es erscheint aufgrund der vorliegenden Akten (vgl. Urk. 7/18/101-103 S. 2 oben) denn auch als fraglich, ob die im Baugewerbe tätige Y.___ AG eine solche Verweisungstätigkeit anbieten kann. Selbstredend bleibt es dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin unbenommen, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Allerdings kann der Invaliditätsbemessung nicht die angestammte oder eine nicht optimal angepasste Tätigkeit zugrunde gelegt werden, wenn die verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – welcher ein ausgeglichenes Angebot an leidensangepassten Tätigkeiten bereithält (vgl. Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) – in erwerblicher Hinsicht besser verwertet werden kann.
Aus dem Umstand, dass nach Angaben der Hausärztin im Mai und Juni 2012 wegen eines erneuten Unfalls während knapp zwei Monaten vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben soll (vgl. E. 3.3.3 hiervor), vermag der Beschwerdeführer für die Belange der Invalidenversicherung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.4 hiervor), wie sich die eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes respektive die – bei weiterhin voller Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit – weitergehende Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.3.6 hiervor) in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG im Jahr 2009 Fr. 4‘498.-- pro Monat bei zwölf Monatslöhnen – mithin ein Salär von Fr. 53‘967.-- (richtig: Fr. 53‘976.--) – verdient hätte, und ermittelte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer ein Valideneinkommen (vgl. E. 1.4.2 hiervor) von Fr. 55‘769.95 für das Jahr 2013 (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Einkommensvergleich vom 25. Oktober 2013 [Urk. 7/67]).
Abgesehen davon, dass diese Berechnung mit einem Rechnungsfehler behaftet ist (vgl. vorstehend) und der von der Y.___ AG am 1. Juni 2010 im Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 7/19/1-6 S. 3 Ziff. 2.11) deklarierte Monatslohn das Jahr 2010 betrifft, lässt sie ausser Acht, dass jeweils auch ein 13. Monatslohn zur Auszahlung gelangte (vgl. Lohnkonto 2010 [Urk. 7/19/14-15] und Lohnkonti der Jahre 2007 bis 2009 [Urk. 7/19/16-21]), vgl. auch Gesprächsnotiz der SUVA vom 1. Oktober 2009 [Urk. 7/18/93]). Überdies gab die Y.___ AG am 20. August 2013 in dem im aktuellen Neuanmeldeverfahren eingeholten Arbeitgeberfragebogen an (Urk. 7/64 S. 3 Ziff. 2.11), der Beschwerdeführer würde ohne Gesundheitsschaden in der ursprünglichen Tätigkeit lediglich Fr. 4‘459.-- verdienen; dies nachdem die Arbeitgeberin zuvor anlässlich der Gespräche mit der SUVA vom 6. August und 2. Dezember 2009 das Valideneinkommen mit Fr. 64‘090.-- (Fr. 4‘930.-- x 13) beziffert hatte (Urk. 7/18/101-103 S. 2 unten, Urk. 7/18/45-47 S. 2 unten; vgl. auch Lohnkonto 2009 [Urk. 7/19/16-17]), welcher Betrag dem unangefochten gebliebenen Rentenentscheid des Unfallversicherers (Verfügung vom 16. Dezember 2009 [Urk. 7/4 S. 2], Einspracheentscheid vom 28. April 2010 [Urk. 7/13 S. 5]) zu Grunde liegt.
Die postulierte gewichtige Lohnreduktion, deren Gründe nicht aktenkundig sind, lassen nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.4.2 hiervor) annehmen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit bei der Y.___ AG verblieben wäre. Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, die salärmässigen Bedingungen seien im zeitlichen Verlauf im Hinblick auf eine spätere Rente der Invalidenversicherung schlechter dargestellt worden, zumal in den Akten doch eine augenfällige Nähe der Arbeitgeberin zum Beschwerdeführer zum Ausdruck kommt (Urk. 7/18/28, Urk. 7/32, 7/42 S. 2 Mitte und S. 3 unten, Urk. 7/71-72, Urk. 7/74, Urk. 7/78). Mit Blick darauf, dass es an verlässlichen tatsächlichen Einkommensangaben fehlt, sind zur Bemessung des Valideneinkommens praxisgemäss tabellarische Werte, konkret der LSE-Durchschnittslohn von im Baugewerbe tätigen Männern auf dem Anforderungsniveau 4 in der Höhe von Fr. 5‘420.-- (LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 41 Hochbau), heranzuziehen, welchem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt (vgl. E. 1.4.3 hiervor). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5 Stunden im Jahre 2013 im Abschnitt F „Baugewerbe/Bau“ (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft, Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88 Tabelle B 9.2) und der Nominallohnentwicklung bei Männern im Wirtschaftszweig F „Baugewerbe/Bau“ zwischen den Jahren 2010 bis 2013 von 100 Punkten auf 102.3 Punkte (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2014), resultiert für das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 69‘031.-- (Fr. 5‘420.-- x 12 : 40 x 41.5 : 100 x 102.3).
5.3 Da der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 100 % im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Y.___ AG nicht in zumutbarer Weise ausschöpft, ist das Invalideneinkommen praxisgemäss (vgl. E. 1.4.3 hiervor) gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, wie dies auch die Beschwerdegegnerin getan hat (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 7/67).
Gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, betrug der statistische Durchschnittslohn für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40 Wochenarbeitsstunden Fr. 4'901.-- pro Monat. Angepasst an die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 Tabelle B 9.2) und die bis dahin eingetretene geschlechterspezifische Nominallohnentwicklung (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Schweiz 1976-2014; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch) ergibt sich für das Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 62‘822.20 (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2151 [Index 2010] x 2204 [Index 2013]) bei einem dem Beschwerdeführer zumutbaren vollzeitlichen Arbeitspensum (vgl. E. 4.1 hiervor). Wird hiervon – ohne nähere Prüfung der Berechtigung – der maximal zulässige Wert von 25 % (vgl. E. 1.4.3 hiervon) in Abzug gebracht, resultiert mit Fr. 47‘116.65 ein Invalideneinkommen, welches verglichen mit dem Validenlohn von Fr. 69‘031.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 21‘914.35 entsprechend einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 32 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2) ergibt.
6. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 13. März 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.
Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger