Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00410 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 30. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
Anwaltsbüro Pia Dennler, Weinberg
Steiggasse 3, Postfach 1712, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1972 geborene X.___, Mutter eines 1994 geborenen Kindes, reiste im Februar 2000 in die Schweiz ein und war seither nach eigenen Angaben als Hausfrau tätig (Urk. 8/1). Im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 4. Oktober 2013, Urk. 8/6) sind in den Jahren 2004, 2005 und 2009 geringfügige Einträge aus dem Restaurations- und Hotelierbereich verzeichnet. Mit Datum vom 17. September 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf rezidivierende Depressionen bei komplexer Traumatisierung sowie latente Alkoholabhängigkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte der Versicherten in der Folge am 24. Januar 2014 mit, sie habe sich im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht einer einjährigen Langzeittherapie zu unterziehen, um eine Abstinenz von Alkohol und Sedativa zu erreichen (Urk. 8/11). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Januar 2014, Urk. 8/13) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 5. März 2014 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, am 7. April 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 5. März 2014 aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu verpflichten, ihr ab 5. April 2014 mindestens eine halbe Rente auszurichten und berufliche Massnahmen durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Zudem reichte sie Beilagen zu den Akten (Urk. 3/A, Urk. 3/3-7, Urk. 3/9-17). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. August 2015, womit das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachtete, zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Nach erstreckter Frist (Urk. 11 und Urk. 13-14) erklärte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. September 2015, auf ergänzende Vorbringen zu verzichten (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts.
1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem auf die Alkoholabhängigkeit zurückzuführen sei und deshalb keine Invalidität im versicherungsrechtlichen Sinne vorliege (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, nebst den aktenbekannten Diagnosen leide sie an Panikattacken mit Flucht, nächtlichen Alpträumen und Wiedererleben der traumatischen Situationen, Rückenschmerzen sowie starken, phobisch wirkenden sozialen Ängsten. Dabei diene der Alkoholkonsum der Affektsteuerung. Diese Situation führe zu verstärkten Ängsten bei direktem Kundenkontakt (Service, Kiosk, Kasse) (Urk. 1 S. 9). Die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wonach sie (die Beschwerdeführerin) unter psychischen Problemen „ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit“ leide, widerspreche der übrigen Aktenlage und lasse sich medizinisch nur aufgrund der falschen Qualifikation als Hausfrau aufrechterhalten. Nur unter der Hypothese, sie sei ohnehin nicht erwerbstätig, habe der RAD eine Auswirkung der Diagnosen auf ihre Arbeitsfähigkeit kategorisch verneinen, die Einschränkung im Bereich des Haushalts jedoch vorbehalten und auf einen späteren Hausbesuch verweisen können (Urk. 1 S. 10). Als geschiedene, alleinstehende Frau sei sie jedoch darauf angewiesen, ein Erwerbseinkommen zu generieren, insbesondere mit Auslaufen der Unterhaltsverpflichtung des Ex-Ehemannes im Jahre 2016 (Urk. 1 S. 16). Gestützt auf die falsche Qualifikation als Hausfrau habe der RAD den medizinischen Sachverhalt falsch eingeschätzt, was eine formelle und materielle Rechtsverweigerung zu ihrem Nachteil darstelle (Urk. 1 S. 17). Komme hinzu, dass der RAD fälschlicherweise angenommen habe, die Alkoholabhängigkeit sei primär und nicht durch ein selbständiges psychisches Leiden bedingt. Die abweichende Meinung sei bereits aufgrund der aktenkundigen Biographie wahrscheinlicher und ergebe sich auch aus dem direkten Kontakt mit der Beschwerdeführerin. Zudem habe der RAD aus eigenem Ermessen einfach eine Akteneinschätzung gemacht, wohingegen er gesetzlich zur Vornahme eigener Abklärungen oder zur Anforderung eines Gutachtens ermächtigt werde. Dabei spiele die „Anmassung“, wonach sie (die Beschwerdeführerin) ihre biographische Vorgeschichte quasi dramatisiert habe, angesichts der vorhandenen Persönlichkeitsstörung keine entscheidende Rolle und wäre selbst bei bewusst oder unbewusst wahrheitswidrigem Verhalten, wenn schon, als (versteckter) Hinweis auf eine krankhafte Störung ihres Selbstbildes zu deuten (Urk. 1 S. 11). Die Diagnose einer Anpassungsstörung gemäss Einschätzung der Y.___ habe sich wohl als „Auffangdiagnose“ angeboten, könne allerdings kaum als diagnostisch überprüft oder gar diskutiert gelten, schlage die Beobachtungen und Feststellungen der seit August 2012 behandelnden Therapeutin sowie anlässlich der Klinikaufenthalte im Y.___ und in der Z.___ in den Wind und vermöge daher nicht zu überzeugen. Vielmehr müsse sie (die Beschwerdeführerin) gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 5. April 2014 als Patientin mit einer persönlichkeitsbedingten Verhaltensstörung nach erheblichen sexuellen Übergriffen verstanden werden (Urk. 1 S. 12). Ferner sei es widersprüchlich, dass die Beschwerdegegnerin einerseits einen Rentenanspruch und (implizit) auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen aus Kausalitätsgründen verneine, und andererseits die Bereitschaft erkennen lasse, nach erfolgreicher Durchführung eines Alkoholentzugs, den Fall nochmals zu prüfen. Mit der Auferlegung der Schadenminderungspflicht hätte die Beschwerdegegnerin das Verfahren offen halten müssen, bis über deren Ergebnisse entsprechende (medizinische) Erkenntnisse vorgelegen hätten, welche für das weitere Vorgehen richtungsweisend gewesen wären (Urk. 1 S. 17). Im Übrigen könne die Beschwerdegegnerin keine Schadenminderungspflicht auferlegen, soweit sie gar keine Leistungen erbringe, welche sie möglicherweise (bei ungerechtfertigter „Weigerung“ der versicherten Person, den „Schaden“ zu verringern) kürzen könnte (Urk. 1 S. 18). Die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin im Zweifelsfall in Nachachtung der Untersuchungsmaxime vor einem ablehnenden Entscheid begutachten lassen müssen (Urk. 1 S. 20). Vorliegend sei eine Gesundheitsstörung mit erheblichen erwerblichen Auswirkungen gestützt auf die aktuelle Diagnose von Dr. A.___ vom 5. April 2014 zweifelsfrei zu bejahen. Das Bundesgericht habe gestützt auf die (einfache) Diagnose einer Borderline-Symptomatik mit Abhängigkeitsverhalten eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von zwischen 50 % und 75 % wiederholt bejaht (Urk. 1 S. 21). Ferner bedürfe es beruflicher Eingliederungsmassnahmen. Aufgrund der Symptomatik und Ausprägung ihres Leidens bestehe Anspruch auf mindestens eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % bis 60 % (Urk. 1 S. 22). Die versicherungsmässigen Voraussetzungen habe die Beschwerdegegnerin zu Recht bejaht. Dass sie (die Beschwerdeführerin) einen Teil der Verletzungen ihrer psychischen Integrität in ihrem Heimatland erlitten habe, führe nach der erfolgreichen Einbürgerung nicht dazu, dass dieses Kapitel als „zerrüttete Kindheit in der Heimat“ abgetan werden könne. Der Anspruch auf (relative) Gleichbehandlung mit schweizerischen Staatsangehörigen wirke sozusagen konstitutiv zurück im Sinne einer versicherungsrechtlichen Relevanz der gesamten bisherigen Lebensspanne, inklusive die im Ausland verlebte Zeit (Urk. 1 S. 23).
3. Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
3.1 Vom 10. Mai bis 4. Juni 2012 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in der Z.___, Kompetenzzentrum für die Behandlung von Alkohol-, Medikamenten- und Tablettenabhängigkeit, auf. Im Schlussbericht vom 19. Juni 2012 hielt die beurteilende Oberärztin folgende Diagnosen fest (Urk. 8/7/6):
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützenden Rahmen (ICD-10 F10.21)
- Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrach (ICD-10 F17.25)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika (Xanax), gegenwärtig abstinent, aber in beschützenden Rahmen (ICD-10 F13.21)
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Restless-legs-Syndrom
Die Beschwerdeführerin habe ihre Alkoholabhängigkeit vor allem vor dem Hintergrund immer wiederkehrender starker Ängste und Probleme in ihrer Partnerschaft gesehen. Die starken Ängste seien dabei als Symptom einer posttraumatischen Belastungsstörung zu interpretieren. Nachdem die Beschwerdeführerin die Klinik am 2. Juni 2012 verlassen habe und telefonisch nicht zu erreichen gewesen sei, sei eine Fahndung an die Kantonspolizei weitergeleitet und die Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem stationären Aufenthalt verfügt worden. Am 4. Juni 2012, beim Abholen des Gepäcks in Begleitung ihres Partners habe die Beschwerdeführerin dringlich darum gebeten, in der Klinik bleiben zu können. Dies sei abgelehnt worden, und es sei ihr empfohlen worden, sich in der Akutpsychiatrie um eine Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin sei bei dieser Begegnung deutlich alkoholisiert gewesen und habe die Klinik im Beisein ihres Partners verlassen (Urk. 8/7/6 f.).
3.2 Im Nachgang zu einer Tabletten- und Alkoholintoxikation in parasuizidaler Absicht am 26. Oktober 2012 hielt sich die Beschwerdeführerin vom 27. Oktober bis 2. November 2012 im Y.___ zur stationären Krisenintervention bei Partnerschaftskonflikten auf. Im Austrittsbericht vom 13. November 2012 diagnostizierte die beurteilende Oberärztin (1) eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (fehlende Berufstätigkeit, schwerer chronischer Partnerschaftskonflikt, ICD-10 F43.21) sowie (2) eine Tabletten- und Alkoholintoxikation in parasuizidaler Absicht am 26. Oktober 2012 (ICD-10 F10.0, F13.0). Der kurze Aufenthalt habe auf entsprechenden Wunsch der Beschwerdeführerin nur eine Distanzierung vom Belastungsproblem bewirkt. Darüber hinaus habe sie dem Y.___ keinen Auftrag benennen können. Auch die konstruktiven Vorschläge des hausinternen Sozialarbeiters habe die Beschwerdeführerin nicht annehmen wollen, weshalb sie nach sieben Tagen wieder entlassen worden sei (Urk. 8/7/8, Urk. 8/7/11).
3.3 Nach einer am 18. Februar 2013 abermals erfolgten Intoxikation mit Seroquel, Xanax und Alkohol in parasuizidaler Absicht trat die Beschwerdeführerin auf Anraten der Konsiliarärztin des B.___ am 19. Februar 2013 erneut zum stationären Aufenthalt ins Y.___ ein. Nach einem Regelverstoss zufolge Alkoholkonsums erfolgte der Austritt bereits am 20. Februar 2013, zu welchem Zeitpunkt keine Hinweise auf eine akute Suizidalität bestanden hätten. Im Austrittsbericht vom 21. Februar 2013 hielt die beurteilende Oberärztin nebst den vorgenannten Diagnosen (E. 3.2) die Tablettenintoxikation (Seroquel anamnestisch 600mg und Xanax 5 mg) und Alkoholintoxikation (3 Promille bei Eintritt ins B.___) in parasuizidaler Absicht am 18. Februar 2013 (ICD-10 F10.0), die bekannte Störung durch Alkohol und das Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) sowie traumatisierende Lebensereignisse in der Vorgeschichte fest (Urk. 8/7/10).
3.4 Gemäss dem beschwerdeweise eingereichten Schreiben vom 10. Juni 2013 an unbekannte Adressatenschaft erachtete die seit 23. August 2012 behandelnde Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine stationäre Langzeittherapie im C.___ zwecks Entzugs und Entwöhnungsbehandlung als dringend indiziert. Die bisher durchgeführten Klinikaufenthalte hätten leider keinerlei Erfolge gezeitigt, da die Beschwerdeführerin die Therapien jeweils frühzeitig abgebrochen habe, wenig motiviert gewesen sei und mit Rückfällen, schwerer Hoffnungslosigkeit und Selbstzweifeln auf die geringste Konfrontation reagiert habe. Nachdem sie seit zwei Monaten regelmässig eine ambulante Therapie besuche, sei die Beschwerdeführerin nunmehr selbst auf die Idee gekommen, dass sie ohne eine stationäre Therapie die nötige Stabilität nicht erreichen werde. Die Idee einer Langzeittherapie gebe ihr sehr viel Zuversicht (Urk. 3/12). Am 23. Juli 2013 trat die Beschwerdeführerin zur Langzeittherapie im C.___ an, welche sie in der Folge wieder vorzeitig abbrach (Urk. 1 S. 15, Urk. 3/9).
3.5 Mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2013 (Versanddatum) stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/7/1):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1) auf dem Boden einer komplexen Traumatisierung (emotionale Vernachlässigung und Inzest mit körperlichen Misshandlungen in der Kindheit sowie wiederholte sexuelle Missbräuche und körperliche Misshandlungen seitens ihres Ex-Ehemannes) mit Entwicklung einer Persönlichkeit mit ausgeprägten histrionischen und emotional instabilen Zügen sowie Alkoholabhängigkeit vom Typ des intoxikativen Trinkens, gegenwärtig abstinent in geschützter Umgebung (ICD-10 F10.20)
- Status nach Tabletten und Alkoholintoxikation in parasuizidaler Absicht am 26. Oktober 2012 und am 18. Februar 2013
- Status nach 8 operativen Interventionen bei Abszessbildung Brust rechts
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie ein Restless-Legs-Syndrom (Urk. 8/7/1).
Die Beschwerdeführerin sei nach eignen Angaben im Primarschulalter von einer Nachbarin sexuell missbraucht und seit dem 12. Lebensjahr mehrmals vom älteren Bruder vergewaltigt worden. Im Alter von 18 Jahren sei sie von der D.___ in die E.___ umgezogen, um vom belastenden Familienleben Abstand zu gewinnen. Dort habe sie von verschiedenen Jobs als Verkäuferin gelebt, bis sie im Alter von 22 Jahren den Vater ihres heute 19-jährigen Sohnes kennengelernt habe. Nachdem sie das Kind bekommen habe, habe sie dieser verlassen. Um ihre Existenz zu sichern, sei die Beschwerdeführerin in die D.___ zu ihrer Familie zurückgekehrt, wo sie bis 2000 mit ihrem Sohn gelebt habe. Nach der Hochzeit mit einem Schweizer im Jahre 2000 sei sie in die Schweiz immigriert und habe etwas später auch ihren Sohn geholt. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei es bereits im ersten Ehejahr zu körperlicher und sexueller Gewalt seitens des Ehemannes gekommen. Nur unter Alkoholkonsum habe sie „die Folter“ zu Hause aushalten können. Nach acht Jahren Ehe habe sie es schliesslich geschafft, eine längere Zeit alkoholabstinent zu bleiben und ihren gewalttätigen Ehemann zu verlassen. Seit circa einem Jahr sei die Beschwerdeführerin geschieden. Seit circa fünf Jahren lebe sie mit ihrem (neuen) Lebenspartner in einer spannungsgeladenen Beziehung. Aktuell lebe der Sohn in der D.___ bei ihrer Mutter (Urk. 8/7/2).
Im Rahmen der Befunderhebung hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin zeige eine schlechte Wahrnehmung der eigenen Grenzen und eine ausgeprägte Neigung zur Selbstüberforderung. Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien indes unauffällig. Das formale Denken sei geordnet, jedoch bestehe inhaltlich intermittierend ein erhöhtes Misstrauen. Im Affekt zeige die Beschwerdeführerin eine mittelschwer ausgeprägte Affektlabilität im Sinne einer wiederkehrenden leichten bis mittelschweren depressiven Stimmung. Sodann bestünden eine mittelschwer ausgeprägte Ängstlichkeit und wiederkehrende innere Unruhe. Die Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Der Antrieb sei schwankend von Antriebssteigerung bis zur leichten Antriebslosigkeit. Aktuell bestehe keine Selbst- und/oder Fremdgefährdung (Urk. 8/7/3).
Dr. A.___ kam zum Schluss, unter der körperlichen und sexuellen Gewalt des Ex-Ehemannes habe die Beschwerdeführerin eine rezidivierende Depression und Alkoholabhängigkeit entwickelt. Eine ambulante Behandlung ihrer Problematik habe sie erst im Jahre 2011 gewagt. Bis zum Eintritt auf die Station C.___ habe die Beschwerdeführerin zur Affektregulation den Konsum von Alkohol benutzt. Erst seitdem sie sich im geschützten Rahmen bewege, habe sie angefangen zu lernen, für ihre Probleme anderweitige Lösungen zu suchen. Mit der Betreuung auf der Station C.___ mitunter paralleler ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und Medikamenteneinnahme liesse sich – wenn auch in unbekanntem Zeitrahmen – eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit herbeiführen. Letzteres hänge von der Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Introspektion sowie Selbstreflexion ab (Urk. 8/7/4). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Traumafolgeschäden seit längerer Zeit (sicher auch vor Beginn der ambulanten Therapie am 23. August 2012) zu 100 % arbeitsunfähig. In den folgenden sechs Monaten sei kaum mit einer Verbesserung zu rechnen (Urk. 8/7/5).
3.6 Zu dieser Aktenlage nahm RAD-Arzt med. prakt. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, am 29. Oktober 2013 Stellung (Urk. 8/10/2-4). Er führte aus, die Berichte des Y.___ würden auch über psychosoziale Belastungen (fehlende Berufstätigkeit, schwerer chronischer Partnerschaftskonflikt) berichten. Trotz der von der Psychiaterin A.___ geschilderten belastenden Jugend sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, vom 18. bis zum 22. Lebensjahr berufstätig zu sein. Erstaunlicherweise sei die Beschwerdeführerin danach in ihre Ursprungsfamilie zurückgekehrt, wobei in den folgenden sechs Jahren von keiner Gesundheitsschädigung berichtet werde. Die (2000 geschlossene) Ehe mit einem Schweizer sei von Gewalt seitens des Ehemannes geprägt gewesen. Damals habe der Alkoholmissbrauch begonnen, bis die Beschwerdeführerin nach acht Jahren eine längere Zeit habe abstinent leben und sich habe trennen können. In dieser Zeit werde keine psychisch schwere Erkrankung jenseits des Suchtgeschehens dargelegt. Insbesondere werde keine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) belegt. Starke Ängste reichten zur Diagnose einer PTBS nicht aus. Folgerichtig diagnostizierten die Ärzte des Y.___ denn auch (nur) eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation und die Psychiaterin A.___ eine komplexe Traumatisierung. Somit liege ein primäres Suchtgeschehen vor. Körperliche Folgeschäden des Alkohols würden nicht ausgewiesen. Die Z.___ diagnostiziere jenseits der Alkoholabhängigkeit keine depressive Störung und keine Persönlichkeitsstörung. Die von Dr. A.___ diagnostizierte leichte bis mittelgradige depressive Störung erreiche nicht das Mass einer dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
3.7 Im beschwerdeweise eingereichten Schreiben zuhanden der Beschwerdeführerin vom 7. April 2014 kam Dr. A.___ sodann zum Schluss, in Anbetracht der beobachteten Symptomatik und der interpersonellen Form der Emotionsregulation dürfe neben der komplexen Traumafolgestörung von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung – emotional instabile vom Borderline-Typ und impulsiven Typ sowie histrionisch (ICD 10 F 61.0) - ausgegangen werden. Der exzessive Alkoholkonsum sei immer Ausdruck einer Impulskontrollstörung bei Belastungssituationen und nie eine primäre Erkrankung gewesen. Aus der Krankengeschichte werde klar ersichtlich, dass der Alkoholkonsum als Affektregulationsstrategie bei Dekompensation ihres psychischen Zustandes stattgefunden habe, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Ehe re-traumatisiert worden sei. Die herabgesetzte Arbeitsfähigkeit sei eine Folge des komplexen psychischen Leidens mit dysfunktionalen und maladaptiven Copingstrategien und nicht durch das Suchtverhalten der Beschwerdeführerin verursacht (Urk. 3/7).
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2). Zudem gelten leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). An diesen Grundsätzen ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, publiziert in BGE 141 V 281) nichts. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erst seit August 2012 eine ambulante psychiatrische Therapie frequentierte und die Termine erst ab April/Mai 2013 regelmässig wahrnahm (Urk. 8/7/3), spricht mitunter dafür, dass die Ausprägung der psychischen und diagnoserelevanten Befunde sowie der subjektive Leidensdruck nicht schwer ins Gewicht fallen. Dass die bisherigen stationären Behandlungsversuche scheiterten, ist nach Angaben der behandelnden Dr. A.___ darüber hinaus auf die fehlende Motivation und Compliance der Beschwerdeführerin zurückzuführen (Urk. 3/12). Auch die jüngste, zunächst mit Zuversicht in Angriff genommene, stationäre Therapie im C.___ brach die Beschwerdeführerin vorzeitig ab (Urk. 1 S. 15, Urk. 3/9). Sodann erachtete Dr. A.___ die von ihr diagnostizierte rezidivierende leicht- bis mittelgradige depressive Störung als Ausdruck einer Traumafolgestörung, mitunter zufolge emotionaler Vernachlässigung und körperlicher Misshandlungen in der Kindheit, als lange Zeit vorbestehend (Urk. 8/7/5). Da es der Beschwerdeführerin trotzdem offenbar möglich war, in ihrer Heimat sowohl die Schulzeit als auch eine Berufsausbildung zur Schuhverkäuferin zu absolvieren und vom 18. bis 22. Lebensjahr einer Erwerbstätigkeit als Verkäuferin respektive Serviceangestellte nachzugehen, wobei sie letzteres nach eigenen Angaben als „therapeutisch“ wirkende und erfüllende Bestätigung im Erwerbsleben empfand (Urk. 1 S. 14), vermag es nicht zu überzeugen, dass diese psychischen Störungen zu einer andauernden Arbeitsunfähigkeit führen. Darüber hinaus sind aus den Jahren 2004, 2005, und 2009 geringfügige Einkünfte aus Tätigkeiten im Restaurations- und Hotelierbereich ausgewiesen (vgl. IK-Auszug vom 4. Oktober 2013, Urk. 8/6), welche Tatsache im Übrigen auch erhebliche Zweifel an der beschwerdeweisen Darstellung aufkommen lässt, wonach sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation an verstärkten Ängsten bei direktem Kundenkontakt leide (Urk. 1 S. 9, E. 2.2). Die von Dr. A.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit längerer Zeit kann demzufolge nicht nachvollzogen werden. Dasselbe gilt allein schon aufgrund der Begründungsdichte für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss Schlussbericht der Z.___. Stützte sich die beurteilende Oberärztin hierfür doch offenbar einzig auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ängste (Urk. 8/7/6, E. 3.1). Kommt mit Bezug auf die Diagnose einer Anpassungsstörung schliesslich hinzu, dass eine solche bereits mangels Dauerhaftigkeit keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen vermag.
Ob bei der Beschwerdeführerin zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) vorliegt, kann mangels Entscheidrelevanz schliesslich offen gelassen werden. Beginnen derartige Störungen doch bereits in der Kindheit oder Adoleszenz (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S. 274), womit eine solche bereits früher Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit gehabt haben müsste, was jedoch nicht aktenkundig ist. Im Übrigen vertrat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Auffassung, dass eine Erwerbstätigkeit auch bei der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bei entsprechend starkem Willen und relativ idealen, den Einschränkungen angepassten Umständen nicht ausgeschlossen sei. Ferner bilde gerade die Arbeit ein wichtiger Faktor, um rascher und besser zu gesunden (Urk. 1 S. 14 f.).
4.2 Der Alkoholmissbrauch vermag unter Hinweis auf die in E. 1.3 erläuterte Rechtslage für sich allein keine invalidenrechtliche Relevanz zu begründen. Dass dieser zu einer Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert geführt oder aus einer solchen entstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn eine gewisse Wechselwirkung zwischen dem Alkoholabusus und den psychischen Leiden zu bejahen sein dürfte, ist mit den vorliegenden psychiatrischen Diagnosen nach dem unter E. 4.1 Gesagten weder die notwendige Schwere einer allenfalls die Alkoholerkrankung (mit-)verursachenden psychischen Krankheit erreicht, noch würden sich diese als durch die Alkoholerkrankung (mit-)verursachten Gesundheitsstörungen mit Krankheitswert qualifizieren.
4.3 Weiter ist festzuhalten, dass die beurteilenden Fachärzte – unabhängig ihrer Diagnosen - einhellig zum Schluss kamen, sowohl die festgestellte depressive Symptomatik als auch die Alkoholproblematik bestünden vor dem Hintergrund sozialer Belastungssituationen, namentlich der sich wiederholenden respektive chronifizierten Partnerschaftskonflikte (in der Beziehung zum Ex-Ehemann sowie zum neuen Lebenspartner). Die Beschwerdeführerin nannte in ihrer Beschwerde als zusätzliche Belastungsfaktoren: Einsamkeit, fehlende finanzielle Mittel, Migration sowie Verpflichtungen gegenüber dem ersten Sohn (Urk. 1 S. 23) und erklärte weiter, der Alkoholkonsum diene der Affektsteuerung in Situationen mit hohem subjektivem Belastungsdruck, stelle mithin eine inadäquate Copingstrategie dar (Urk. 1 S. 9). Ferner führte Dr. A.___ in ihrem Kostengutsprachegesuch vom 10. Juni 2013 als Begründung für die Notwendigkeit einer Langzeittherapie an, dass nebst dem Therapieprozess auf der Station noch berufliche und soziale Integration durchgeführt werde, was bis jetzt (seit die Beschwerdeführerin in der Schweiz lebe) nicht stattgefunden habe (Urk. 3/12). In ihrem Schreiben vom 7. April 2014 bestätigte Dr. A.___, dass der exzessive Alkoholkonsum als Ausdruck einer Impulskontrollstörung bei Belastungssituationen respektive Affektregulationsstrategie bei Dekompensation ihres psychischen Zustandes zu werten sei. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin zufolge schwieriger Partnerschaftskonstellation, finanzieller Schwierigkeiten sowie misslungener Stellensuche Mitte März 2014 erneut zur Affektregulation exzessiv Alkohol konsumiert (E. 3.4, Urk. 3/7). Entsprechend diagnostizierte die beurteilende Oberärztin des Y.___ eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (ICD F43.21) (Urk. 8/7/8, Urk. 8/7/10, E. 3.2-3) und lag der Schwerpunkt der stationären Therapie im C.___ in der Entwicklung von Skills zum konstruktiveren Umgang mit Spannungszuständen (vgl. Therapiebericht zuhanden der Sozialbehörde G.___ vom 29. Oktober 2013, Urk. 3/9).
Demgegenüber bedarf es von der psychosozialen und soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte (psychische) Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Indem die vorliegend diagnoserelevanten Befunde gemäss übereinstimmender Einschätzung der beurteilenden Fachärzte erst in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen der Beschwerdeführerin ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, kann von einem eigenständigen, invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht die Rede sein. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sich das depressive Zustandsbild und der (wohl) damit im Zusammenhang stehende Alkoholmissbrauch bei einer positiven Veränderung der psychosozialen Problematik wesentlich verbessern respektive reduzieren (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde. So hielt denn auch Dr. A.___ fest, seitdem sich die Beschwerdeführerin (auf der Station C.___) im geschützten Rahmen bewege, habe sie angefangen zu lernen, für ihre Probleme anderweitige Lösungen (als den Konsum von Alkohol) zu suchen (Urk. 8/7/4).
4.4 Mit ihren Einwendungen gegen die vorliegend nicht entscheidrelevante (und von der Beschwerdegegnerin im Übrigen auch offen gelassene) Qualifikationsfrage sowie gegen die ausserhalb des Prozessgegenstandes sowie -themas liegende Auferlegung der Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören.
4.5 Zusammenfassend liegt keine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.1) vor, womit mangels invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz des Gesundheitsschadens eine Invalidenrente wie auch andere Leistungen der Invalidenversicherung ausser Frage stehen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich auf eine Invalidenrente, verneint, womit sich weitere Abklärungen erübrigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Bei der von der Gemeindesozialhilfe unterstützten Beschwerdeführerin (Urk. 3/16, Urk. 8/8, Urk. 8/9, Urk. 11) sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) offensichtlich erfüllt, weshalb ihr in Bewilligung des Gesuchs vom 7. April 2014 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsanwältin Pia Dennler als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
5.3 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Pia Dennler, bezifferte mit Kostennote vom 21. September 2015 (Urk. 17) ihren Aufwand für das Jahr 2014 mit 7.49 Stunden und für das Jahr 2015 mit 0.33 Stunden sowie die Auslagen mit Fr. 73.50, was angemessen erscheint. Rechtsanwältin Pia Dennler ist deshalb mit Fr. 1‘775.60 (= Honorar von Fr. 1‘498.-- für das Jahr 2014 [bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- pro Stunde], plus Honorar von Fr. 72.60 für das Jahr 2015 [bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- pro Stunde], plus Barauslagen von Fr. 73.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 131.50 auf dem Gesamthonorar von Fr. 1644.10) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.4 Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann das Gericht sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. April 2014 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Pia Dennler, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Pia Dennler, wird mit Fr. 1‘775.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 15 (Adressänderung)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro