Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00414


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 23. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli

Engel & Küng Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1948 geborene X.___ bezieht seit 1. Dezember 1986 aufgrund eines am 24. Dezember 1985 erlittenen Autounfalles eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 16. März 1988, Urk. 8/48). In den Folgejahren wurde die zugesprochene Rente mehrfach revisionsweise bestätigt und mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. August 2004 - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % - im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht (Urk. 8/121).

1.2    Am 21. August 2008 machte die Versicherte, welche seit dem 11. August 2003 in einem Pensum von rund 30 % als Kioskverkäuferin bei der Y.___ tätig war, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend, nachdem sie am 14. November 2007 Opfer eines Raubüberfalles geworden war (Urk. 8/123). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Auf dieser Basis ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 67 % und teilte der Versicherten am 19. Mai 2009 mit, dass unverändert Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestünde (Urk. 8/135). Daran wurde mit Verfügung vom 26. Juni 2009 festgehalten (Urk. 8/139), wogegen die Versicherte am 14. August 2009 Beschwerde erhob (Urk. 8/143). Mit Urteil IV.2009.00741 vom 23. Dezember 2010 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk. 8/158). Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Urk. 8/159) wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_86/2011 vom 5. April 2011 abgewiesen (Urk. 8/162).

1.3    Am 12. August 2011 (Eingangsdatum) beantragte X.___ eine Erhöhung ihrer Invalidenrente, da sich ihr Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht verschlechtert habe (Urk. 8/168, Urk. 8/169). In der Folge tätigte die IV-Stelle aktuelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/193 und Urk. 8/198) wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 12. März 2014 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 8. April 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab 1. August 2011 bis und mit April 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzüglich Verzugszins von 5 % auf einem Viertel ab 1. August 2013 zu bezahlen; eventuell sei ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten (Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie) einzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-220), was der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die laufende Dreiviertelsrente ab 1. August 2011 bis und mit April 2012 auf eine ganze Rente erhöht wird. Damit geht es um neun monatliche Rentenbetreffnisse. In den Jahren 2011 und 2012 betrug die monatliche maximale ganze Invalidenrente Fr. 2'320.-- und die maximale Dreiviertelsrente Fr. 1'740.--; mithin fordert die Beschwerdeführerin eine Summe von maximal Fr. 5'220.-- (9 x 580.--).

    Da der Streitwert Fr. 20'000.-- somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.

2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.2    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).

2.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


3.    

3.1    Im Urteil IV.2009.00741 stellte das hiesige Gericht fest, dass sich in Bezug auf das ursprüngliche Leiden durch das Ereignis vom 14. November 2007 keine Veränderung ergeben hätte. Eine Arbeitstätigkeit in angepasster Tätigkeit im bisher geleisteten Umfang sei der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten des Dr. Z.___ sowie die Einschätzung ihres Hausarztes spätestens ab 25. Juni 2008 wieder zumutbar gewesen. Auf die Beurteilung des med. pract. A.___ könne mangels Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden. Das hiesige Gericht hielt schliesslich dafür, dass ab dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte (August 2008), keine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr vorgelegen hat (Urk. 8/158 S. 16 ff.). Das Bundesgericht gelangte in seinem Urteil vom 5. April 2011 zum selben Ergebnis und hielt sodann explizit fest, dass bis zum Erlass der Verfügung vom 26. Juni 2009 keine Veränderung erkennbar sei (Urk. 8/162 S. 6 ff.).

3.2

3.2.1    Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 5. September 2011 (Urk. 8/178) folgende Diagnosen:

    -    Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1, Diagnose durch     SUVA-Psychiater festgestellt. Ängste und Wahnvorstellungen)

    -    Status nach Polyblessé bei einem Unfall im Dezember 1985

    -    Status nach Contusio cerebri mit verschiedenen Hirnfunktionsstörungen,     zusätzlich auch psychische Veränderungen im Sinne einer     Konversionsneurose

    Das immer wieder beschriebene Zustandsbild habe sich in der Zwischenzeit nur wenig verändert. Die Therapie bestehe aus Gesprächstherapie und Akupunktur. Der ängstliche Habitus der Beschwerdeführerin werde beim Gedanken an das Ereignis durch Kontakte unerwartet auftauchender schwarz gekleideter Männer verstärkt. Sie habe ein eingeengtes und fokussiertes Denken. Erinnerung an diese Ereignisse führten auch zu somatischen Symptomen wie Schwitzen, erhöhter Atemfrequenz und Unruhe. Trotz Erwartungsdruck an sich selber habe sie Bedenken hinsichtlich ihrer Zukunft, vor allem wegen ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie zeige funktionelle Beeinträchtigungen, Konzentrationsstörungen, Verständnisstörungen, unklares Denken und psychosomatische Reaktionen. Zusammengefasst habe sie noch immer Schock-Reaktionen, welche jede erfolgreiche Arbeit behinderten. Subjektiv klage die Beschwerdeführerin über Ängste bei der Vorstellung, einen Kiosk betreten zu müssen, was sie übungshalber aber immer tue. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 14. November 2007 unverändert 100 % und gelte bis unbestimmt.

3.2.2    Am 17. Dezember 2013 stellte Dr. B.___ (Urk. 8/191) eine Besserung im Sinne einer Beruhigung fest, seit der Kampf mit den Institutionen aufgehört habe. Unter der Entspannung der Pension habe sich die Beschwerdeführerin psychisch wie körperlich erholen können, da sie nun nicht mehr in den Arbeitsprozess integriert werden müsse. Eine Arbeitsfähigkeit könne aber keinesfalls postuliert werden.


4.

4.1    Dr. B.___ berichtete am 5. September 2011 von einer seit dem Ereignis vom 14. November 2007 (bewaffneter Raubüberfall am Arbeitsplatz) unverändert bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % und erklärte explizit, dass sich das Zustandsbild in der Zwischenzeit nur wenig verändert habe (vorne E. 3.2.1). Anhaltspunkte, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert haben sollte, werden von ihm keine genannt, auch nicht in seinem jüngsten Bericht vom 17. Dezember 2013 (vorne E. 3.2.2). Daran ändert nichts, dass Dr. B.___ gegenüber der am 13. Juli 2009 mandatierten (vgl. Urk. 8/190 S. 285) Rechtsvertreterin am 17. Juli 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (Urk. 8/143 S. 23), entsprach dies doch seinen Einträgen auf dem Unfallschein (Urk. 8/190 S. 228: ununterbrochene Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 2009 bis 12. Oktober 2010).

4.2    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht auch aus dem von med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellten Bericht vom 7. Januar 2010 (Urk. 8/190 S. 246-253) nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Juni 2009 verschlechtert hätte. Med. pract. A.___ ging von einer abklingenden posttraumatischen Belastungsstörung infolge des Ereignisses vom 14. November 2007 aus und fokussierte in seiner Beurteilung auf die für die Unfallversicherung relevante Frage der Kausalität der geklagten Beschwerden zum Unfallereignis. Von einer zwischenzeitlichen Besserung und einer darauf folgenden späteren Verschlechterung berichtete er allerdings nicht. Im übrigen ist anzumerken, dass das hiesige Gericht bereits im Urteil IV.2009.00741 vom 23. Dezember 2010 festgestellt hatte (Urk. 8/158 S. 18), dass auf die Einschätzung des med. pract. A.___ mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit mangels Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden kann.

4.3    Eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum wurde auch von med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nicht dargetan. In seiner Aktenbeurteilung vom 13. Dezember 2010 hielt er denn auch dafür, dass er die ihm seitens des Unfallversicherers gestellten Fragen nicht schlüssig beantworten könne (Urk. 8/190 S. 220-224).

4.4    Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum von Juni 2009 bis April 2012 nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert haben. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich daher. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gesuch um Erhöhung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente von der IVStelle abgewiesen wurde. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).




Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




VogelGeiger