Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00415 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber i.V. Sonderegger
Urteil vom 14. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke
schadenanwaelte.ch
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1973 geborene X.___ arbeitete vom 1. September 2000 bis 8. Mai 2011 (Urk. 8) als Pflegefachmann Notfall bei der Spital Y.___ AG in einem Vollzeitpensum und ab 9. Mai 2011 (Urk. 9/18) im Spital Z.___ in A.___ zunächst in einem 90%-Pensum (37.8 Stunden/Woche). Am 2. Mai 2013 (Urk. 9/2) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Leberzirrhose bei chronischer Hepatitis C und Ösophagusvarizen zum Leistungsbezug (Rente) an. Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch durch (Urk. 9/7) und nahm den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/8) und das vom Vorsorgeversicherer veranlasste Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH (Urk. 9/10), zu den Akten. Am 24. Juli 2013 (Urk. 9/12) teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Sodann holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 9/14, Urk. 9/19) und Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 9/18) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 9/16-17). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 9/22) und Prüfung der hiegegen erhobenen Einwände vom 11. Februar 2014 (Urk. 9/24, vgl. auch Urk. 9/23) verneinte sie mit Verfügung vom 12. März 2014 (Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 9. April 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 12. März 2014 aufzuheben und ihm eine Rente nach Gesetz zuzusprechen. Eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Am 10. Juni 2014 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. Juli 2014 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und legte weitere Unterlagen auf (Urk. 13/1-2). Mit Duplik vom 8. September 2014 (Urk. 17) reichte die Beschwerdegegnerin einen Bericht der Klinik C.___ vom 20. Mai 2011 (Urk. 18) ein und erneuerte ihre gestellten Anträgen. Mit Eingabe vom 15. September 2014 (Urk. 20) gelangte der Beschwerdeführer erneut ans hiesige Gericht. Am 9. Oktober 2014 (Urk. 23) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine diesbezügliche Stellungnahme mit, wovon dem Beschwerdeführer Kenntnis gegeben wurde (Urk. 24).
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1
2.1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2014 (Urk. 2) dafür, dass der Beschwerdeführer seit 19. November 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit als diplomierter (Pflege-)Experte NDS HF eingeschränkt sei. Weil der Beschwerdeführer seit 1. September 2013 wieder zu 70 % arbeitsfähig sei, resultiere nach Ablauf der Wartezeit keine rentenbegründende Erwerbseinbusse. Wenn der Beschwerdeführer - ausgehend von einem 90%-Pensum - 30 % weniger arbeite, ergebe dies eine Erwerbseinbusse von ebenfalls 30 %. Falls sich die 30%ige Arbeitsunfähigkeit auf ein 100%-Pensum beziehe, bestehe sogar eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und der Beschwerdeführer könnte seine Tätigkeit noch zu 70 % ausüben.
2.1.2 In der Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin unter anderem ergänzend aus, aufgrund der Aktenlage sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am bisherigen Arbeitsort im Spital Z.___ seit 1. September 2013 in seiner bisherigen Tätigkeit wieder in einem wöchentlichen Arbeitspensum von 25.2 Stunden erwerbstätig gewesen sei. Gegenüber der wöchentlichen Arbeitszeit von 37.8 Stunden, die vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens vom 18. November 2012 ausgeübt worden sei, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 33 %. Eine über das Wartejahr hinaus bestehende Invalidität von mindestens 40 % bestehe offensichtlich nicht. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Pensumsreduktion im Spital Z.___ auf ein 90%-Pensum gesundheitsbedingt erfolgt sei, treffe nicht zu.
2.1.3 In der Duplik vom 8. September 2014 (Urk. 17) führte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er seine Tätigkeit im Spital Y.___ krankheitsbedingt verloren habe, aus, laut Bericht der Klinik C.___ vom 20. Mai 2011 (Urk. 18) sei dem Beschwerdeführer nach dem Klinikaufenthalt vom 8. Februar bis 28. April 2011 keine Einschränkung in seiner Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Der Wechsel vom Spital Y.___ zum Spital Z.___ wie auch die Reduktion auf ein 90%iges Arbeitspensum könnten nicht mit einem invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden begründet werden, sondern seien auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen (S. 2).
2.2
2.2.1 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 9. April 2014 (Urk. 1) geltend, der Sachverhalt sei durch die Beschwerdegegnerin sowohl in medizinischer als auch in beruflicher Hinsicht nur mangelhaft abgeklärt worden. Die Beschwerdegegnerin habe weder einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG eingeholt noch eine Haushaltabklärung durchgeführt. Er sei auch nicht gefragt worden, welches Pensum er im Gesundheitsfall ausüben würde (S. 4 f. Ziff. 9). Obwohl umstritten sei, auf welches Pensum sich die attestierten Arbeitsunfähigkeiten bezögen, habe es die Beschwerdegegnerin ebenfalls unterlassen, bei den involvierten Ärzten nachzufragen (S. 5 Ziff. 10). Es könne auch nicht auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden. Nur eine interdisziplinäre Begutachtung sei geeignet, seine Arbeitsfähigkeit rechtsgenüglich festzusetzen (S. 5 Ziff. 11).
Es sei auch nicht zutreffend, dass er im Gesundheitsfall nur zu 90 % arbeiten würde. Im Gesundheitsfall wäre er in einem vollen Pensum tätig (S. 6 Ziff. 12). Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe ihm eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, welche sich auf ein 100%-Pensum beziehe. Unter der Prämisse, dass er im Gesundheitsfall voll arbeitsfähig wäre, resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (S. 6 f. Ziff. 13).
2.2.2 In der Replik vom 24. Juli 2014 (Urk. 12) führte der Beschwerdeführer unter anderem ergänzend aus, aufgrund des neu eingeholten Arbeitgeberberichtes des Spitals Y.___ sei davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschaden auch weiterhin im Spital Y.___ vollzeitlich tätig gewesen wäre. Dafür spreche auch die Tatsache, dass er für vier Kinder unterhaltspflichtig sei und sich nicht ohne Not mit einem geringeren Einkommen zufrieden gegeben hätte (S. 2). Im Spital Y.___ würde er Fr. 7‘826.90 pro Monat (100%-Pensum) verdienen. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 4‘101.26, welches er im Rahmen des 60%-Pensums im Spital Z.___ verdiene, ergebe das einen Invaliditätsgrad von 47.7 % und bei der vom behandelnden Hausarzt attestierten 40%igen Arbeitsfähigkeit resultiere sogar ein Invaliditätsgrad von 65 %.
2.2.3 In der Stellungnahme vom 15. September 1014 (Urk. 20) hielt der Beschwerdeführer abermals fest, dass sich aus den von der Beschwerdegegnerin nachträglich eingeholten Unterlagen eindeutig ergebe, dass die Spital Y.___ AG das Arbeitsverhältnis nach der Sperrfrist krankheitsbedingt aufgelöst habe. Es sei nun zweifelsfrei erstellt, dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei (S. 1).
2.3 Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. Mai 2013 zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG). Es ist somit zu prüfen, wie es sich mit den Verhältnissen für die Zeit ab November 2013 verhält.
Dabei ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach einer im November 2012 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch Urk. 9/19/1) seine Tätigkeit im Spital Z.___ wieder (teilweise) aufgenommen hat und seit 1. Oktober 2013 zu 60 % ausübt (Urk. 9/18).
Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer eine rentenbegründete Erwerbseinbusse erleidet.
3.
3.1 Im vertrauensärztlichen Gutachten vom 2. Juli 2013 (Urk. 9/10), welches von der Vorsorgeeinrichtung BVK in Auftrag gegeben worden war und sich auf die während der Entwöhnungsbehandlung in der Klinik C.___ (vgl. Urk. 13/1) stattgefundene Untersuchung stützte, diagnostizierte Dr. B.___ eine Leberzirrhose bei chronischer Hepatitis C und Alkoholismus mit/bei portaler hypertensiver Gastropathie, Status nach Ösophagusvarizen-Blutung am 19. November 2012 und wiederholten Ligaturen, hepatischer Dekompensation bei gemischter äthylischer und viraler Hepatitis im Februar 2013, eine chronische Hepatitis C mit/bei Status nach wiederholten Therapieversuchen, Viruspersistenz sowie eine Alkoholkrankheit, aktuell abstinent unter Entzugsbehandlung seit Januar 2013 (S. 8). Gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, sich von seiner Alkoholabhängigkeit zu lösen, sei eine negative gesundheitliche Entwicklung praktisch vorgezeichnet (S. 10).
In der Zusammenfassung und Beurteilung hielt Dr. B.___ fest (S. 8 f.), aufgrund aller vorliegenden Informationen sei eine stufenweise Arbeitsaufnahme möglich. Der Beschwerdeführer wirke geistig rege und körperlich nur noch leicht geschwächt. Die Leberwerte seien anlässlich der letzten Kontrolle sehr gut gewesen. Die berufliche Reintegration solle in den kommenden sechs Monaten schrittweise durchgeführt werden (S. 9 f.).
Aus heutiger Sicht bestehe keine Berufsunfähigkeit. Aufgrund von Krankheit sei aber mit einer weiteren partiellen Arbeitsunfähigkeit von mehreren Monaten zu rechnen. Im Rahmen eines Arbeitsversuchs werde der Beschwerdeführer voraussichtlich schon im Juli einige Tage am Arbeitsort verbringen. Anschliessend, wahrscheinlich im Laufe des Monates August, könne mit einer regulären partiellen Arbeitsaufnahme gerechnet werden, welche innert sechs Monaten schrittweise auf das früher innegehabte Pensum gesteigert werden solle (S. 10 Ziff. 8 lit. b).
Es bleibe Ziel, während der Arbeitszeit eine volle Leistung zu erbringen (S. 11 lit. c).
Eine Nachuntersuchung sei sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sein volles Pensum wieder innert acht Monaten zu erreichen (S. 11 lit. d).
Dem Beschwerdeführer könnten die üblichen Arbeiten als Notfallpfleger zugemutet werden. Während der Rehabilitationsphase sei er jedoch vor Überlastungen körperlicher und psychischer Art zu schützen (S. 11 lit. e).
3.2 Vom 8. Februar bis 28. April 2011 hatte der Beschwerdeführer in der Klinik C.___ in stationärer Behandlung mit dem Ziel der Festigung einer längeren Alkoholabstinenz gestanden. Die Behandlung wurde beendet, ohne dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit genannt worden wäre (Urk. 18).
Vom 3. April bis 20. August 2013 war der Beschwerdeführer erneut in stationärer Entwöhnungsbehandlung in derselben Klinik (Urk. 13/1).
Im Bericht vom 23. Oktober 2013 diagnostizierten med. pract. E.___, Oberärztin, und Psychotherapeutin F.___, Kompetenzzentrum für die Behandlung von Alkohol-, Medikamenten- und Tabakabhängigkeit, Klinik C.___, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent (ICD-10 F10.21), einen schädlichen Gebrauch von Tabak, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent (ICD-10 F17.1), ein Opioidabhängigkeitssyndrom (seit zwölf Jahren abstinent, ICD-10 F11.20), einen schädlichen Gebrauch von Kokain (seit fünf Jahren abstinent; ICD-10 F14.1), einen schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1; letzter Konsum 2012), eine chronische Hepatitis C und einen Zustand nach Oesophagus-Varizenblutung und fünfmaliger Ligatur im November 2012 sowie einen Zustand nach hepatischem Koma bei bekannter Leberzirrhose im Januar 2013.
Die behandelnden Fachpersonen der Klinik C.___ hielten unter anderem fest, dass die körperliche Kondition bis zum Schluss der stationären Entwöhnungsbehandlung eingeschränkt gewesen sei. Sie attestierten – unter Hinweis auf die entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber - eine 30%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3).
3.3 Im Bericht vom 5. November 2013 (Urk. 9/14) diagnostizierte der behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine Leberzirrhose bei chronischer Hepatitis C und Alkoholkrankheit und attestierte eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013.
Dr. D.___ führte aus, die bisherigen Tätigkeiten würden insbesondere durch die Müdigkeit, die durch das Leberleiden verursacht werde, eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Tätigkeit noch im Rahmen von 60 bis 70 % zumutbar. Eine Umschulung scheine nicht zielführend zu sein, da auch in einem anderen Beruf die Leistungseinschränkung bestehen bleiben werde.
3.4 Am 19. respektive 24. November 2013 (Urk. 9/19/1-4) nannten Dr. med. G.___, und Prof. Dr. med. H.___, Leitender Arzt Hepatologie, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, I.___, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Leberzirrhose bei chronischer Hepatitis C (Genotyp 1) seit circa 1993, erfolglose Therapien in den Jahren 2013, 2004 und 1993 und eine portopulmonale Hypertonie. Sie attestierten dem Beschwerdeführer als Notfallpfleger vom 16. Dezember 2012 bis 21. August 2013 – mithin dem Austritt aus der Klinik C.___ - eine 100%ige, vom 22. bis 31. August 2013 eine 70%ige und vom 1. September 2013 bis auf weiteres eine 40 %ige Arbeitsunfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Alkohol- und Nikotinabusus bis Februar 2013.
Die Ärzte des I.___ hielten fest, die körperliche Leistungsfähigkeit sei im Vergleich zum Jahr 2012 objektiv reduziert, der Beschwerdeführer ermüde schneller und brauche mehr arbeitsfreie Tage. Die bisherige Tätigkeit sei noch drei Tage pro Woche im Schichtdienst möglich. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe noch keine verminderte Leistungsfähigkeit, bei einem höheren Pensum bestehe aber sicherlich eine verminderte Leistungsfähigkeit. Aufgrund der Hepatopathie typischen Fatigue sei die Erholungszeit viel länger als bei Gesunden. Der Alkoholabusus sei klar mit beruflicher und gesundheitlicher Überforderung vergesellschaftet. Eine Teilrente verbessere wohl die Prognose.
3.5 Im Zeugnis vom 12. Februar 2014 (Urk. 9/23) attestierte der behandelnde Dr. D.___ vom 1. September 2013 bis 30. April 2014 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei bezogen auf ein Pensum von 100 % zu maximal 60 % arbeitsfähig.
3.6 Dagegen hielt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 (Urk. 13/2) zur Verfügung vom 12. März 2014 fest, aufgrund der vorliegenden Diagnosen betrage die maximale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Krankenpfleger (Schichtarbeit inklusive Nachtschicht) maximal 40 %. Sollte er mehr Leistung erbringen müssen, seien Probleme programmiert. Es sei damit zu rechnen, dass bei einer über längere Zeit zu hohen Arbeitsleistung sein fragiles Gesundheitssystem kollabieren und es zu einem vollständigen Arbeitsausfall kommen werde. Zudem sei zu beachten, dass allenfalls eine Lebertransplantation ins Auge gefasst werden müsse, es sei auch damit zu rechnen, dass die pulmonal arterielle Hypertonie bei vermehrter Arbeitsbelastung dekompensieren könnte. Er ersuche die zuständigen Stellen darum, auf den Entscheid zurückzukommen.
4.
4.1 Vorab stellt sich die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 90 % erwerbstätig wäre (E. 2.1 hievor). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er im Gesundheitsfall vollzeitig erwerbstätig gewesen wäre und die Reduktion auf eine Teilzeitstelle gesundheitsbedingt erfolgt sei (E. 2.2 hievor).
4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
4.3 Nachdem der Beschwerdeführer neben seiner Erwerbstätigkeit in keinem Aufgabenbereich tätig ist – seine Kinder befinden sich bei der Mutter (Urk. 9/7 S. 3) - findet die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs Anwendung für die Invaliditätsbemessung. Damit besteht keine Veranlassung, die vom Beschwerdeführer angesprochene Haushaltabklärung (vgl. Urk. 1 S. 5) durchzuführen.
4.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum im Mai 2011 aus gesundheitlichen Gründen reduziert hat oder um mehr Freizeit zu haben.
Aus dem Arbeitgeberbericht der Spital Y.___ AG vom 26. Mai 2014 (Urk. 8/1) geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort vom 1. September 2000 bis 8. Mai 2011 vor Eintritt des Gesundheitsschadens 42 Stunden pro Woche gearbeitet hat und ihm schliesslich nach Ablauf der Sperrfrist (Krankheit) gekündigt worden ist. Dabei fiel das Ende des Arbeitsverhältnisses praktisch mit dem Austritt aus der vom 8. Februar bis 28. April 2011 dauernden stationären Behandlung in der Klinik C.___ zusammen (Urk. 18), weshalb eine Kündigung wegen Alkoholproblemen nicht ohne weiteres auszuschliessen ist. In den aufliegenden Jahresplänen sind im Jahr 2009 nur wenige, hingegen ab September 2010 gehäuft auftretende Krankheitsabwesenheiten ersichtlich (Urk. 8/6-9), die indes nicht durch Arztzeugnisse gestützt werden. Ausgewiesen ist sodann, dass die chronische Hepatitis C zwar mehrmals therapeutisch angegangen wurde, zuletzt vor der Leberdekompensation im Oktober 2012 (vgl. Urk. 9/10 S. 2, Urk. 9/16/47, Urk. 9/19/1 Ziff. 1.1). Aber eine auf diese Behandlungen zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit ist nicht aktenkundig.
Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass vor der erstmaligen Behandlung in der Klinik C.___ wie auch im Anschluss keine Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt wurden. Im Bericht der Klinik C.___ vom 20. Mai 2011 - anders als im nach der Oesophagusvarizenblutung im November 2012 und der hepatischen Dekompensation im Februar 2013 ergangenen Bericht vom 23. Oktober 2013 (E. 3.2) - war sogar in Kenntnis der bekannten Diagnosen ausdrücklich von gegebener Arbeitsfähigkeit die Rede (Urk. 18). Den weiteren medizinischen Unterlagen sind frühestens ab Dezember 2012 (I.___; Urk. 9/19/2) beziehungsweise ab Oktober 2013 (Hausarzt Dr. J.___; Urk. 9/14) Arbeitsunfähigkeiten zu entnehmen.
Aufgrund dieser Aktenlage ist eine medizinisch indizierte Reduktion des Arbeitspensums auf 90 % nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Standortgesprächs vom 22. Mai 2013 neben den gesundheitlichen Ressourcen die Kinder als Gründe für die Pensumsreduktion angab (Urk. 9/7 S. 2). Da die Kinder jedoch bei der Mutter leben (Urk. 9/7 S. 3), fällt die wohl während den üblichen Besuchstagen angefallene Kinderbetreuung nicht in den Aufgabenbereich (E. 4.3).
Wenn auch der später erfolgreich behandelte Alkoholabusus, die chronische Hepatitis C und die Leberzirrhose zu einer subjektiven Beeinträchtigung geführt und den Beschwerdeführer zur Pensumsreduktion bewogen haben mag, rechtfertigt dies mangels einer objektivierten Arbeitsunfähigkeit nicht, das Valideneinkommen aufgrund eines 100%-Pensum zu ermitteln.
Ebenso wenig wie die Pensumsreduktion erfolgte der Wechsel vom Spital Y.___ ins Spital Z.___ im Mai 2011 aus gesundheitlichen Gründen, übte der Beschwerdeführer doch an beiden Orte die nämliche Tätigkeit als Pfleger aus. In der Beschwerde führte er hiezu aus, der Stellenwechsel sei wegen des Arbeitsweges erfolgt; aufgrund einer Trunkenheitsfahrt habe er den Führerausweis abgeben müssen und das Spital Y.___ sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu weit weg gewesen (Urk. 1 S. 4). Damit führten offensichtlich invaliditätsfremde Gründe zum Stellenwechsel, weshalb bei der Bemessung der Erwerbseinbusse das im Spital Y.___ erzielte Einkommen von vornherein ausser Acht zu bleiben hat.
4.5 Wäre die versicherte Person gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Valideneinkommen ist demzufolge ausgehend von der aus freien Stücken gewählten Teilerwerbstätigkeit festzulegen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Da der Beschwerdeführer unstreitig weiterhin bei der Spital Z.___ in einem Pensum von 60 % in seiner angestammten Tätigkeit als Pfleger tätig ist (Urk. 9/18), erleidet er angesichts des anrechenbaren Pensums von 90 % einen Verdienstausfall von höchstens 33 %, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad entspricht.
Da allein ein Prozentvergleich bei effektiv ausgeübtem Arbeitspensum zu diesem Ergebnis führt, sind von den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Eine 60%ige Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der medizinischen Akten und den effektiven Verhältnissen ausgewiesen. Die gegenteiligen Ausführungen von Dr. D.___ vom 7. April 2014 (E. 3.6) sind unbegründet, setzen sich nicht mit den übrigen Berichten (auch den eigenen widersprechenden) auseinander und sind wohl irrtümlich verfasst worden.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rainer Deecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber i.V.
GräubSonderegger