Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00416 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 16. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, zuletzt seit 23. April 2008 auf Abruf als Betriebsmitarbeiterin im Service bei der Y.___ tätig (Urk. 7/11 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7), meldete sich unter Hinweis auf eine seit 2007 bestehende reduzierte Belastbarkeit am 30. Mai 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/16, Urk. 7/18, Urk. 7/21) und erwerbliche (Urk. 7/8, Urk. 7/11) Situation ab und veranlasste beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein psychiatrisches Gutachten, welches am 24. Januar 2013 erstattet (Urk. 7/25) und beim Z.___ ein neuropsychologisches Gutachten, welches am 9. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 7/29). Sodann veranlasste sie Abklärungen der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/33).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/36, Urk. 7/37, Urk. 7/40, Urk. 7/42) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. März 2014 (Urk. 7/44 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 20. März 2014 (Urk. 2) am
9. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren. Eventuell sei zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein unabhängiges medizinisches Gutachten erstellen zu lassen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2014 (Urk. 6) beantragte die Beschwer-degegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
3. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG)).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität vorliege. Es bestünden keine psychiatrischen Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit dauernd einschränkten. Auch die Beinschmerzen seien fachärztlich beurteilt worden und die diskrete Hirnleistungsstörung löse keinen Leistungsanspruch aus. Es sei der Beschwerdeführerin trotz der diskreten Leistungsschwäche zumutbar, im Rahmen ihres Pensums von 60 % die Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % auf dem Wege der Selbsteingliederung umzusetzen. Es bestehe daher auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie leide an einem psychischen Gesundheitsschaden mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Nicht in Abrede gestellt werde, dass sie bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen zu etwa 60 % erwerbstätig sein müsste. Auch die im Haushalt ermittelte Einschränkung werde akzeptiert (S. 3 f. Ziff. 6-10). Bei ihr liege gemäss behandelndem Psychiater das Problem der Dissimulation vor, was bedeute, dass sie ihre psychischen Beeinträchtigungen untertreibe, was dem RAD-Psychiater entgangen sei (S. 4 f. Ziff. 11-13, S. 5 f. Ziff. 16). Des Weiteren seien ihre chronischen Beinschmerzen nicht abgeklärt worden (S. 5 Ziff. 14-15, S. 6 Ziff. 17-18).
3.
3.1 Hausarzt Dr. med. A.___ nannte in seinem Bericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 7/16) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsstörung, wobei die genaue psychiatrische Diagnose bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, nachzufragen sei. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hypothyreose (Ziff. 1.1). Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 12. April 2011 bei ihm in Behandlung (Ziff. 1.2).
Im Jahr 2010 habe sie bei etlichen Problemen die Schweiz Richtung C.___ verlassen und sei dort ohne Geld und in einem psychisch schlechten Zustand aufgegriffen worden. Sie leide an einer Persönlichkeitsstörung mit Überforderungstendenz und Mangel an Realitätseinschätzung und es bestehe die Gefahr, dass sie ausgenützt werde. Sie sei seiner Meinung nach schutzbedürftig betreffend ihre Handlungen (Ziff. 1.4). Seit Sommer 2010 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servierfachfrau eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei sie aktuell gelegentlich etwa zu 20 % als Servicepersonal arbeite (Ziff. 1.6).
3.2 Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) nannte in seinem Bericht vom 30. März 2012 (Urk. 7/18) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und schizotypischen Anteilen (ICD-10 F61.0), welche ihm seit dem 8. Dezember 2011 bekannt sei, anamnestisch aber schon seit Jahren bestehe (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 8. Dezember 2011 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 16. März 2012 erfolgt (Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeführten unregelmässigen Tätigkeit als Servicemitarbeiterin/Aushilfe bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 80 bis 100 %. Die Beschwerdeführerin habe ein eingeschränktes Urteilsvermögen, eine eingeschränkte Aufmerksamkeit und Konzentration und eine Störung im inhaltlichen und formalen Denken, sowie eine Einschränkung im Affekt. Sie leide an einer schwer verminderten Durchhaltefähigkeit, einer schwer verminderten Anpassungsfähigkeit, einer schwer verminderten Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, einer schwer verminderten Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie einer verminderten Entscheidungsfähigkeit und einer verminderten Selbstbehauptungsfähigkeit. Für die aktuelle Tätigkeit als Aushilfe auf Abruf bestehe eine Leistungsfähigkeit von 20 %, für eine normale geplante konstante Tätigkeit bestehe keine Leistungsfähigkeit. Es sei keine behinderungsangepasste Tätigkeit denkbar. Die aktuelle Tätigkeit sei bereits eine behinderungsangepasste (Ziff. 1.6-7).
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe vorübergehende quasi-psychotische Episoden mit Illusionen und wahnähnlichen Inhalten erlebt. So sei sie im Jahr 2001 in D.___ in den Ferien gewesen und habe einen Einheimischen kennengelernt. Dieser habe einen Zwillingsbruder gehabt, so dass sie eigentlich nie gewusst habe, mit wem sie zusammen gewesen sei. Das Ganze sei ihr nicht real und wie im Film vorgekommen. Sie sei verwirrt und von der Situation überfordert gewesen und habe sich zu Handlungen drängen lassen, die sie nicht gewollt habe. Er habe sich dann bei ihr in der Schweiz wieder gemeldet und sie gedrängt, die Beziehung weiterzuführen, damit er in der Schweiz bleiben könne. Sie habe nachgegeben und ihn 2001 geheiratet. Die Ehe sei konfliktreich gewesen, und der Mann habe viele Aussenbeziehungen gehabt, woraufhin sich die Beschwerdeführerin 2009 habe scheiden lassen.
Etwa ab November 2010 habe sie sich bei der Arbeit massiv gewehrt, dass es weitergehe, sei aber völlig überfordert gewesen durchzuhalten und habe dann gedacht, dass es mit ihrem Leben fertig sei, nach all den vielen Stellen, die sie habe aufgeben müssen. Sie sei dann immer mehr in einen „wahnähnlichen“ Zustand gekommen, in dem sie sich überlegt habe, wie sie sich umbringen könnte. So wollte sie dies nicht in der Schweiz und ohne Gefährdung anderer tun. Am 10. Februar 2011 sei sie mit einem Billigangebot nach E.___ in die C.___ gereist, weil sie in einem Prospekt hohe Häuser gesehen habe, wo sie sich hätte hinunterstürzen können. In der C.___ im Hotel habe sie viele, auch sehr freundliche Menschen getroffen, was sie aber nicht daran gehindert habe, sich immer nach Möglichkeiten für den Suizid umzusehen. Sie sei dann nach längerem Auswählen von Häusern auf dem Dach eines Hochhauses gestanden, aber zunächst nicht gesprungen, weil unten Menschen gestanden seien. Schlussendlich sei sie vom Hausmeister von ihrem Vorhaben abgebracht worden. Dieser habe die F.___ische Polizei gerufen und nach Vermittlung der Schweizer Botschaft (Geldvorschuss) sei sie wieder in die Schweiz gekommen.
Im Jahr 1992 habe sie einen weiteren bewusstseinsveränderten Zustand nach einem Reitunfall erlitten. Sie sei von einem Steigbügel am Kopf getroffen worden und bewusstlos gewesen. Organisch hätten die Ärzte auf dem Röntgenbild nichts gefunden, sie sei aber danach für längere Zeit desorientiert gewesen und habe Menschen nicht mehr erkannt.
Dr. B.___ führte aus, bis zum Berichtszeitpunkt habe er zweimal ziemlich direktiv vorgehen müssen, um die Beschwerdeführerin vor Schaden zu bewahren. So habe sie zur Zahnsanierung geplant, ein unrealistisches, möglicherweise kriminelles Angebot im südlichen Balkan wahrzunehmen und dorthin zu fliegen. Weiter habe die Beschwerdeführerin einen Hilfsarbeiter bei sich einquartiert und nicht realisiert, dass sie viel zu wenig Miete verlangt habe und empfindliche Einbussen der Sozialhilfe gehabt hätte. Dies habe jedoch geregelt werden können.
Zu Beginn der Behandlung sei die Beschwerdeführerin ausgesprochen offen und sehr zugewandt gewesen und habe sehr viel von sehr persönlichen Dingen erzählt. In ihren Schilderungen habe sie deutlich parathym gewirkt und habe auch viele eigentümliche Formulierungen und Begrifflichkeiten gebraucht. Zudem seien überwertige, magisch anmutende Ideen hinsichtlich eigener Kräfte zur heilenden Beeinflussung von jungen Menschen vorhanden. Die Beschwerdeführerin wirke völlig überfordert, habe einen geringen Reizschutz und geringe Abgrenzungsmöglichkeiten. Es hätten deutliche Schwierigkeiten bestanden, unwichtige von wichtigen Informationen zu filtern. Insgesamt bestehe eine Störung der Persönlichkeitsstruktur auf gering integriertem Niveau, vor allem hinsichtlich Realitätskontrolle und Urteilsbildung und Beziehungsfähigkeit und Kontaktgestaltung, was schädigende Situationen mit sich bringe.
Dr. B.___ führte ferner aus, bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die Prognose aufgrund des bisherigen Verlaufes schlecht (Ziff. 1.4). Es finde eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Konsultationen zu Beginn wöchentlich, aktuell alle zwei bis drei Wochen statt. Die Einleitung von vormundschaftlichen Massnahmen sei anzustreben (Ziff. 1.5).
In seinem Bericht vom 10. Oktober 2012 (Urk. 7/21) führte Dr. B.___ aus, seit seinem Bericht vom März 2012 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin leicht gebessert. Sie sei aber nach wie vor teils völlig überfordert mit geringem Reizschutz und Abgrenzungsmöglichkeiten. Weiterhin bestehe die deutliche Schwierigkeit, unwichtige von wichtigen Informationen zu filtern. Die Urteilsbildung und Realitätskontrolle seien teils eingeschränkt. So habe sie sich zum Beispiel für eine Stelle in der Jugendarbeit beworben, obwohl in der Stellenausschreibung explizit ein Fachhochschulabschluss verlangt worden sei. Von ihrer Begründung, sie habe einfach einen guten Kontakt zu Jugendlichen und sei deshalb dafür geeignet, habe sie sich in ihrer freundlich bestimmten Art kaum abbringen lassen. In dieser Art bestünden aber auch in anderen Bereichen fixierte wahnhafte Überzeugungen, was die Gespräche in der psychiatrischen Behandlung oft sehr erschwere. Im Vergleich zum Bericht vom März 2012 bestehe keine Veränderung. Diagnostisch sei der Befund weiterhin schwierig zu verwerten, er entspreche aber am ehesten einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, obwohl auch gegenwärtig immer wieder eine Symptomatik einer F2 Störung auftauche (Ziff. 1.4).
3.3 Med. pract. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, erstattete am 24. Januar 2013 sein Gutachten (Urk. 7/25). Er konnte keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 nennen (S. 5 Ziff. 9). Med. pract. G.___ führte aus, es lägen keine psychiatrischen Diagnosen vor, wodurch krankheitsbedingte funktionelle Einschränkungen gegeben seien. Die Beschwerdeführerin wolle gerne arbeiten. Eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit von 70 % sei nach einem Arbeitstraining innerhalb eines halben Jahres erreichbar. Danach sei eine vorsichtige Steigerung möglich (S. 5 Ziff. 10). Eine Hypothyreose, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken könnte sowie die Einstellung dieser, werde noch im Labor abgeklärt (S. 6 Ziff. 11).
Die Beschwerdeführerin habe im Herbst 2011 suizidale Ideationen und Pläne gehabt und von einem Hochhaus springen wollen. Sie sei dafür in die C.___ geflogen und habe dort nach Möglichkeiten für ein solches Vorhaben gesucht. Sie sei aber vom Hausmeister und anderen Personen zurückgehalten und nachfolgend in der Schweiz behandelt worden (S. 2 Ziff. 5). Med. pract. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei während der gesamten Untersuchungssituation freundlich und zugewandt gewesen. Eine Erschöpfung während der Untersuchungssituation sei nicht festgestellt worden. Es sei eine übergenaue Persönlichkeit wahrgenommen worden, ohne dass die Beschwerdeführerin dabei zwanghaft sei. Es seien weder formale noch inhaltliche Denkstörungen wahrgenommen worden. Die Aufmerksamkeit, Konzentration und das Gedächtnis seien ungestört, ebenfalls das Kurzzeitgedächtnis. Auch bestünden keine Wahrnehmungsstörungen. Die Beschwerdeführerin sei affektiv schwingungsfähig bei normophorer Stimmungslage. Der Antrieb sei nicht vermindert und die Psychomotorik und Sprache regelrecht. Bezogen auf die schnelle Erschöpfung und Beschreibung der suizidalen Ideationen 2011 sei die Einsicht heute mit Abstand gegeben. Es bestünden keine Anhedonie, kein Morgentief, keine Halluzinationen oder stimmungskongruete Wahne, die eine Stimmungsstörung auswiesen. Möglicherweise sei die schnelle Erschöpfbarkeit im Zusammenhang mit dem Perfektionismus zu sehen (S. 3 ff. Ziff. 8).
Ergänzend führte med. pract. G.___ in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2013 (Urk. 7/34/4) aus, eine Persönlichkeitsstörung beginne viel früher. Die Beschwerdeführerin gehe mit ihren Ex-Beziehungen nicht abhängig um und schizotypische Symptome seien derzeit nicht mehr nachvollziehbar anwesend gewesen, was der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung widerspreche. Ab Dezember 2011 habe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab Zeitpunkt der Untersuchung vom 15. Januar 2013 sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % gegeben, dies nach einem Arbeitsbelastungstraining. Die Versicherte sei motiviert für weitere Arbeit, womit sich allfällige Auflagen erübrigen würden. Die Laborbefunde hätten keinen weiteren Befund von somatischem Krankheitswert ergeben.
3.4 Am 9. Juli 2013 erstatteten die Fachpersonen des Z.___ ihr neuropsychologisches Gutachten (Urk. 7/29). Sie nannten als Diagnose eine leichte kognitive Störung mit im Vordergrund liegender kognitiver Verlangsamung, reduzierter Arbeitsgedächtniskapazität und Leseschwierigkeiten, möglicherweise entwicklungsbedingt schon vorbestehend (S. 6 Ziff. 1). Aus rein neuropsychologischer Sicht und gestützt auf die kognitiven Leistungen, welche von der Beschwerdeführerin erbracht worden seien, schätzten sie die maximale Leistungsfähigkeit auf 80 % bei einer 100%igen Präsenzzeit ein.
Zu bedenken sei, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der chronisch-episodischen Beinschmerzen weiter herabgesetzt sein dürfte (S. 6 Ziff. 2).
Die kognitive Verlangsamung wirke sich auf alle Tätigkeiten, auch auf einfache, repetitive und manuelle Arbeiten negativ aus, so dass betreffend einer angepassten Tätigkeit die gleiche Einschätzung gelte (S. 6 Ziff. 3).
Die Beschwerdeführerin habe berichtet, sich in den Denkfunktionen gesund zu fühlen und keinerlei kognitive Einschränkungen zu haben. Ihr Hauptproblem seien die Schmerzen im linken Bein sowie neuerdings auch die Knieschmerzen (Meniskus). Die Beinschmerzen hätten vor etwa zehn Jahren im Jahre 2002 begonnen, als sie noch selbständig ein kleines Restaurant geführt habe. Nach Phasen längeren Stehens habe eine Art Hitzegefühl im Bein begonnen, welches sich dann sukzessive zu blitzartigen und stechenden Schmerzen ausgeweitet habe. Sie sei daraufhin in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt gewesen und habe nicht mehr schnell gehen können, was bei einer Servicetätigkeit ein grosser Nachteil sei. Manchmal habe sie dermassen starke Schmerzen gehabt, dass sie nicht mehr habe arbeiten können (S. 3 oben). Die Schmerzen seien auch nachts aufgetreten und manchmal dermassen stark und einschiessend gewesen, dass sie das Gefühl gehabt habe, sie müsse das Bein amputieren lassen.
Über die Jahre hinweg hätten die Schmerzen schliesslich zu einer kompletten Überforderung im Job geführt, so dass sie zunächst ihr eigenes Restaurant habe aufgeben müssen und später überhaupt nicht mehr im Service habe arbeiten können. Sie habe vermehrt schlechtbezahlte Stellen annehmen müssen, um finanziell über die Runden zu kommen. Sie habe leichte primitive Arbeiten verrichtet, die überhaupt nicht ihrem Ausgangsniveau entsprochen hätten. Dadurch habe ihr Selbstwert stark gelitten und im Jahre 2011 habe sie sich dermassen überfordert von der ganzen Situation gefühlt, dass sie sich das Leben habe nehmen wollen. Es gebe jedoch auch monatelange Phasen, in welchen sie keine Schmerzen verspüre. Die Beschwerdeführerin habe weiter berichtet, dass sie oft müde sei, obwohl sie durchschnittlich zehn Stunden pro Nacht schlafe.
Sie sehe das aktuelle Arbeitspensum von 20 bis 40 % beim Y.___-Aushilfepool als optimal an. Sie müsse selten den ganzen Tag arbeiten und könne aufgrund der Flexibilität der jüngeren Mitarbeiter je nach Schmerzen und Müdigkeit auch früher mit der Arbeit aufhören, wenn es nicht mehr ginge (S. 3 Mitte).
Die Fachpersonen führten abschliessend aus, dass noch einmal zu betonen sei, dass eine allfällige (zusätzliche) Arbeitsunfähigkeit primär durch die chronisch-episodischen Beinschmerzen bedingt sein dürfte, kongruent zu den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin. Empfohlen werde deshalb ausdrücklich, eine medizinische Expertise diesbezüglich durchzuführen (S. 6 Ziff. 8).
3.5 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumatologie und für Hämatologie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 30. August 2013 (Urk. 7/34/5) aus, die Beschwerdeführerin habe geäussert, seit 2002 an Beinschmerzen zu leiden. Diese hätten dazu geführt, dass sie ihr eigenes Restaurant habe aufgeben müssen. Es habe aber auch monatelange Phasen ohne Schmerzen gegeben. Eine Ursache sei nicht gefunden worden. Während der gutachterlichen Untersuchung seien keine Schmerzen geäussert worden und die Gutachter des Z.___ hätten ausgeführt, dass sich eine Einschätzung der Beschwerden ihrer Expertise entziehe.
Dr. H.___ führte aus, aus somatischer Sicht könne auf den Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 24. Februar 2012 (vgl. vorstehend E. 3.1) abgestellt werden, in welchem die Schmerzen nicht aufgeführt seien. Dr. A.___ behandle die Beschwerdeführerin seit April 2011 und verweise hinsichtlich relevanter Diagnosen und Befunde nicht auf allfällige Beinschmerzen. Würde es sich bei den langjährigen Beinschmerzen um einen Befund mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit handeln, so wäre dieser dem Hausarzt bekannt. Die Beschwerdeführerin habe die Beinschmerzen auch nicht auf der Anmeldung bei der Invalidenversicherung erwähnt. Damit sei zusammenfassend hinsichtlich der anamnestisch angegebenen Beinschmerzen kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen.
3.6 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 31. Januar 2014 (Urk. 7/40) aus, ab 1990 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in einem höheren Arbeitspensum länger angestellt gewesen. Die Selbständigkeit mit dem Führen von zwei Restaurants sei gescheitert. Ihre Stelle beim Y.___ habe sie nur dank eines sehr verständnisvollen zuvorkommenden Vorgesetzten halten können. Seit der Behandlungsaufnahme bei ihm habe die Beschwerdeführerin alle begonnenen Stellen im Gastronomiebereich nach Konflikten mit den Arbeitgebern aufgeben müssen. Hierbei habe sich nicht ein Perfektionismus oder übergenaue Persönlichkeitszüge, sondern ein stark unflexibles und unangepasstes Verhalten gezeigt, so dass es zu Streit, Unversöhnlichkeiten und schliesslich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen sei. Aufgrund des Hanges der Beschwerdeführerin zur Dissimulation und dazu, oberflächlich fröhlich zu bleiben und das Negative und Konflikthafte auszublenden, sei dies erst nach hartnäckigem Nachfragen zum Vorschein gekommen (S. 2 Mitte). Auch in den ärztlichen Behandlungen sei es aufgrund des starren Festhaltens an besonderen Wahrnehmungen und Interpretation von Dingen und Ereignissen wiederholt zu Auseinandersetzungen gekommen, die aber im therapeutischen Rahmen gut hätten aufgefangen werden können. Eine Beistandschaft habe die Beschwerdeführerin leider stets abgelehnt. Die Krankheitseinsicht sei lange Zeit überhaupt nicht gegeben gewesen. Diagnostisch halte er an seiner bisherigen Einschätzung fest
(S. 2 unten). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit liege gegenwärtig bei 30 % (S. 3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Verfügung (Urk. 2) auf die psychiatrische Einschätzung von med. pract. G.___ (vorstehend E. 3.3), welcher keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen konnte, und auf das neuropsychologische Gutachten des Z.___ (vorstehend E. 3.4). Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, auch die Beinschmerzen seien fachärztlich beurteilt worden, und erachtete im Ergebnis die Beschwerdeführerin trotz diskreter Hirnleistungsstörung als im Rahmen von 100 % zu 80 % leistungsfähig.
4.2 Betreffend die Beinbeschwerden ist vorab festzuhalten, dass den Ausführungen von Dr. H.___ (vorstehend E. 3.5) nicht gefolgt werden kann. Alleine der Umstand, dass der Hausarzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) im Februar 2012 die Beinbeschwerden nicht erwähnte, bedeutet in keiner Weise, dass diese nicht vorhanden sind, und dieses Nichterwähnen kann auch nicht mit einer fachärztlichen Abklärung gleichgesetzt werden. So war die Beschwerdeführerin erst seit April 2011 bei Dr. A.___ in Behandlung, demnach ab einem Zeitpunkt, wo eine psychische Problematik schon im Vordergrund stand und die Beschwerdeführerin nur noch in sehr reduziertem Umfang arbeitstätig war. Wie sie anlässlich der neuropsychologischen Abklärung am Z.___ ausführte, sei nur dieses reduzierte Pensum für sie mit den Beinbeschwerden zu bewältigen.
Dr. A.___ betrachtete die Beschwerdeführerin als schutzbedürftig und wies auf das Ereignis in der C.___ hin, welches detailliert im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) wiedergegeben wurde. In der Anamnese führte Dr. B.___ weitere quasi-psychotische Episoden auf und diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und schizotypischen Anteilen (ICD-10 F61.0). Auch er befürwortete die Einleitung von vormundschaftlichen Massnahmen und erachtete generell nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 20 % respektive 30 % (vorstehend E. 3.6) in angepasster Tätigkeit für gegeben. Bei einer solchen Arbeitsunfähigkeit lässt sich jedoch die Therapiefrequenz, wonach nur alle drei bis vier Wochen Konsultationen stattfinden, nicht nachvollziehen.
Die von Dr. B.___ beschriebene eingeschränkte Aufmerksamkeit, Konzentration und Störung des inhaltlichen und formalen Denkens sowie die Einschränkung im Affekt und die schwer verminderte Durchhaltefähigkeit wurden sodann weder im psychiatrischen Gutachten von med. pract. G.___ noch im neuropsychiatrischen Gutachten des Z.___ bestätigt, wo lediglich von einer leichten kognitiven Störung mit im Vordergrund liegender kognitiver Verlangsamung die Rede war.
Med. pract. G.___ konnte im Gegensatz zum behandelnden Psychiater keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Nicht nachvollziehbar ist indes, weshalb, wenn keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, nur eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 70 %, und das erst nach erfolgtem Arbeitsbelastungstraining von einem halben Jahr, gegeben sein soll.
Eine wirklich detaillierte Auseinandersetzung mit der Anamnese und den im Bericht von Dr. B.___ geschilderten, doch eher auffälligen Vorkommnissen fand nicht statt. Dass die Beschwerdeführerin extra in die C.___ gereist war, weil dort gemäss ihren Angaben die Hochhäuser für einen Suizid genügend hoch seien, tat med. pract. G.___ damit ab, dass sich die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich davon distanzieren könne. Eine Auseinandersetzung mit der von Dr. B.___ beschriebenen Dissimulation und Parathymie fand nicht statt.
Auch verneinte med. pract. G.___ die von Dr. B.___ diagnostizierten abhängigen Züge der Persönlichkeitsstörung damit, die Beschwerdeführerin gehe mit ihren Ex-Beziehungen nicht abhängig um, ohne dies genauer zu erläutern. Dass zum Zeitpunkt der Untersuchung von med. pract. G.___ keine schizotypischen Symptome vorgelegen haben, ist in Anbetracht dessen, dass Dr. B.___ von einer immer wieder auftretenden Symptomatik einer F2-Störung im Sinne eines phasenweisen Verlaufes sprach, durchaus möglich.
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über-haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administr-ativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die be-treffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformato-risch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hinge-gen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kanto-nalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
4.4 Aufgrund der Aktenlage lassen sich keine eindeutigen Schlüsse auf die Arbeits-fähigkeit der Beschwerdeführerin ziehen, zumal zum einen die Frage der Bein-beschwerden vollständig ungeklärt blieb. und zum anderen nur sich widersprechende und jeweils nicht vollends nachvollziehbare Berichte hinsichtlich des psychischen Beschwerdebildes vorliegen. Somit erscheint der Sachverhalt als zu wenig abgeklärt. Es ist demnach der Empfehlung der Fachpersonen des Z.___ folgend eine fachärztliche Abklärung der Beinbeschwerden sowie eine erneute Abklärungen betreffend den psychischen Gesundheitszustand vorzunehmen, um die Arbeitsfähigkeit zu bestimmen und um hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden. Zu diesem Zweck ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie-rigkeit des Prozesses beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (zu-züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert-steuer) festzulegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan