Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00417




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 28. Juli 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % zu (Urk. 7/48, 7/56/14-15). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Januar 2010 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 7/61, Prozess IV. 2008.00320).

    Mit Verfügung vom 11. März 2014 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Viertelsrente vom 1. Juli 2004 bis 31. Januar 2014 zu. Gleichzeitig verfügte sie die Rückforderung der für diesen Zeitraum zu viel ausbezahlten Invalidenrenten in der Höhe von Fr. 118‘711.-- (Urk. 2).


2.    Dagegen liess die Versicherte am 10. April 2014 Beschwerde erheben und beantragen, die Sache sei in Aufhebung der Verfügung vom 11. März 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei ihr ab Juli 2004 mindestens eine halbe Rente und ab August 2010 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. In jedem Fall sei von einer Rückforderung abzusehen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Prozess IV.2014.00247 in Sachen der Parteien und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2014 Kenntnis gegeben (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

    Gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen um Leistungsstreitigkeiten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4), weshalb vor Erlass einer Rückforderungsverfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist.

1.2    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.



2.

2.1    Die IV-Stelle erliess am 28. August 2012 einen Vorbescheid, wogegen die Versicherte Einwände erhob (Urk. 7/90, 7/94). Der Vorbescheid äusserte sich einzig zum Rentenanspruch ab Juli 2004. Zur Rückforderung wurde kein Vorbescheidverfahren durchgeführt, jedenfalls ist kein Vorbescheid aktenkundig. Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2014 einen nicht aufliegenden Vorbescheid vom 10. Januar 2014 erwähnt, doch ersuchte sie mit Blick auf den strittigen Rentenanspruch um Sistierung des Rückforderungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rentenverfahrens (Urk. 7/119). Nach Lage der Akten blieb dieser Verfahrensantrag vollständig unbearbeitet, erliess doch die Beschwerdegegnerin dazu weder einen verfahrensleitenden Entscheid noch befand sie darüber in der angefochtenen Verfügung. Vielmehr verfügte sie am 11. März 2014 ohne Weiterungen, so dass der Beschwerdeführerin die Erhebung von Einwänden gegen die Rückforderung verwehrt blieb. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin verstösst gegen Treu und Glauben, durfte doch die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass ihr Verfahrensantrag behandelt und ihr - bei Abweisung des Sistierungsbegehrens - nochmals Gelegenheit eingeräumt würde, sich zur Rückforderung zu äussern. Der Erlass einer Rückforderungsverfügung ohne rechtsgenügliche Anhörung des Verpflichteten im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

2.2    Im Weiteren ist der IV-Stelle eine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen. Im Einwand zum Vorbescheid vom 28. August 2012 kritisierte die Beschwerdeführerin das Y.___-Gutachten vom 4. April 2007 (Urk. 7/31) als unpräzis. Sie monierte, gemäss diesem bestehe sowohl eine psychiatrische als auch eine rheumatologische Einschränkung von je 30 %, gleichzeitig solle aber auch insgesamt lediglich eine Einschränkung von 30 % bestehen, was nicht nachvollziehbar sei. Weiter sei nicht klar, ob sich diese Einschränkung bloss auf die Arbeitsleistung oder auch auf die Präsenz auswirke. Es werde nicht ausgeführt, ob die Beschwerdeführerin ganztags oder nur 70 % arbeiten könne. Sollte es sich weisen, dass keine ganztägige Arbeitsleistung möglich sei, müsse ein leidensbedingter Abzug von 15 % vorgenommen werden (Urk. 7/94). Dazu hielt die IV-Stelle in der Verfügung vom 11. März 2014 - während sie zu den weiteren Einwänden, welche die Einschränkungen im Haushalt betreffen (vgl. auch Urk. 7/100), ausführlich Stellung nahm - lediglich fest: „In Ihren Einwendungen sind keine neuen medizinischen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden. Aus medizinischer Sicht gehen wir somit weiterhin von einem unveränderten Gesundheitszustand seit 2007 aus.“ Diese Begründung ist zu wenig sachbezogen. Überdies impliziert sie, dass eine Rentenrevision zu beurteilen ist, was aber nicht der Fall ist. Die Ausführungen des Rechtsvertreters zielen auf die Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn ab. Nachdem die IV-Stelle keinen solchen vorgenommen hat, hätte sie sich zumindest dazu äussern müssen.

2.3    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 11. März 2014 aufzuheben und zu neuem Entscheid - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - zurückzuweisen. Eine Heilung der schwerwiegenden Verfahrensfehler im vorliegenden Verfahren ist ausgeschlossen. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 hatte die IV-Stelle über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2014 entschieden, wogegen ebenfalls Beschwerde erhoben worden war. Da jene Verfügung wegen (anderweitiger) Verfahrensfehler ebenfalls aufzuheben ist (vgl. dazu das heutige Urteil im Verfahren IV.2014.00247) in Gutheissung der Beschwerde, erübrigt sich die beantragte Vereinigung der beiden Prozesse.


3.

3.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrens-aufwand und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtenen Verfügung vom 11. März 2014 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger