Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00418 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 21. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch
Advokaturbüro Kernstrasse
Kernstrasse 8/10, Postfach 1149, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1955 geborene X.___ führt als Gastro-Unternehmerin ein Restaurant bei einem 100 %-Pensum (Urk. 11/2 und Urk. 11/7). Am 5. September 2013 meldete sich die Versicherte wegen psychischer Beeinträchtigung (Depression, Burnout) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 11/2). Auf entsprechende Aufforderung hin meldete sie sich am 1. Oktober 2013 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4 und Urk. 11/7). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Mitteilung vom 19. November 2013 wurden die Dienstleistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung und des Job Coachings abgeschlossen (Urk. 11/16), nachdem X.___ auf das Angebot verzichtet hatte (Urk. 11/15/2). Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 11/25), wogegen sie am 1. März 2014 Einwand erhob (Urk. 11/29). Am 13. März 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 9. April 2014 Beschwerde und beantragte, es sei unter Aufhebung der Verfügung vom 13. März 2014 eine gerichtliche Begutachtung durchzuführen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Begutachtung und zum Neuentscheid zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Am 23. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin den Therapiebericht von Y.___, Psychotherapeutin FSP, vom 16. April 2014 ein (Urk. 7-8). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-41), was der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Am 10. Dezember 2014 reichte die Beschwerdegegnerin den bei ihr eingegangen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Dezember 2014 samt Beilagen ein (Urk. 13-14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Im Austrittsbericht der A.___ vom 18. Juni 2013 (Urk. 11/20/5-9) zuhanden von Dr. Z.___ wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Phase (ICD-10: F. 33.01 - F 33.1) mit Entwicklung eines
- Erschöpfungssyndroms (ICD-10: Z73.0) aufgrund von chronischer Überlastung im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit (ICD-10: Z 56), mit der sozialen Umgebung beziehungsweise der familiären Situation wie Behinderung und Tod eines Sohnes, Tod der Eltern sowie Ereignissen in der Kindheit mit Auswirkungen auf die Selbstwertentwicklung (ICD-10: Z 60, Z 63.3, Z 63.4, Z 82.0).
Somatisch sei ein lumbales Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance der unteren Extremitäten sowie ein zervikales Schmerzsyndrom mit HWS-Fehlform und Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance der Schultergürtel- und Hals-Nacken-Muskulatur zu diagnostizieren.
Die Beschwerdeführerin habe sich vom 22. April bis 1. Juni 2013 in stationärer, integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden. Im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit habe ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin und ihrem Geschäftspartner stattgefunden. Dabei sei ein niederschwelliger Einstieg besprochen worden, da in der Regel nach Klinikaustritt eine Woche Eingewöhnungszeit und danach vorerst ein Arbeitspensum von 20-30 % empfohlen werde. Der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin eines Restaurants falle es jedoch schwer, dieser Empfehlung konsequent nachzukommen. Sie sei jedenfalls auf Unterstützung bei der Tagesstrukturierung und Planung beziehungsweise Bewältigung der vielfältigen Aufgaben im Sinne eines Coachings angewiesen.
2.2 Dr. Z.___ verwies in seinem Bericht vom 18. Juni 2013 (Urk. 20/1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin auf die im vorgenannten Austrittsbericht der A.___ genannten Diagnosen (vgl. E. 3.1). Die Krankheit bestehe seit 2008 und sei zunehmend. Vom 22. April bis 1. Juni 2013 (während der Dauer der Hospitalisation in der A.___) sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin vermöge seit dem 2. Juni 2013 die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Restaurants noch zu einem Pensum von 70 % bei einer Leistungsfähigkeit von 60-70 % zu erbringen. Aktuell sei noch unklar, ob und ab wann eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei.
2.3 In ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2014 (Urk. 11/23/3) hielt Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, dass aus medizinischer Sicht mit der seit 2008 bestehenden depressiven Störung (unterschiedlicher Ausprägung) ein psychisches Leiden mit dauerhafter Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit nachvollziehbar sei. Bei dieser rezidivierenden depressiven Störung sei entweder das Pensum zu reduzieren und/oder eine regelmässige Tätigkeit ohne vermehrte Stressspitzen und Multitasking und ohne Schicht- oder Nacharbeit empfohlen. Neben regelmässigen „Normalarbeitszeiten“ seien regelmässige Ruhepausen/Erholungsphasen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit angezeigt. Aktuell werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. April bis 1. Juni 2013 und eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2. Juni 2013 bis auf Weiteres ausgewiesen.
Aus rein medizinischer Sicht des RAD wäre eine circa 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit zu erhoffen und wünschenswert. Ob dies erreichbar sei, sei auch abhängig von der Konstellation im Betrieb. Ob in anderer Verweistätigkeit eine massgeblich höhere als 50%ige Arbeits-/Leistungsfähigkeit erreicht werden könne, sei ebenfalls vom Anforderungsprofil abhängig, wobei die reale Umsetzung nicht nur aufgrund der psychischen Problematik sondern auch im Alter von 59 Jahren wahrscheinlich erschwert sei.
2.4 Im Bericht vom 17. Januar 2014 (Urk. 11/22) beantwortete Dr. Z.___ die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Zusatzfragen (Urk. 21). Die mehrjährigen Erfahrungen in der Behandlung/Begleitung der Beschwerdeführerin zeigten, dass sie mit ihren hohen Ansprüchen an die Qualität in der Arbeit bei einer Umschulung und Tätigkeiten in einer „angepassten Tätigkeit“ mit grösster Wahrscheinlichkeit ähnliche, gleiche Erfahrungen bei der Performance machen würde: Die Dynamik der rezidivierenden depressiven Störung sei der Spiegel ihrer beschränkten Fähigkeit, den beruflichen und privaten Alltag zu bewältigen vor dem Hintergrund der sozialen Umgebung beziehungsweise ihrer familiären Situation mit der Behinderung ihres Sohnes und dessen Tod, Tod der Eltern sowie Ereignissen in der Kindheit mit Auswirkungen auf die Selbstwertentwicklung (ICD-10: Z 60, Z 60.3, Z 63.4, Z 82.0), wobei dies im Rahmen des bio-psycho-sozialen Modells individuellen, menschlichen Leidens zu verstehen sei. Bei einer Umschulung wäre das Risiko gross, dass die depressive Dynamik das Lernen und die Anpassungsprozesse derart erschweren könnte, dass eine Umstellung nicht gelingen könnte. Sie sei in ihrer Funktion als Leiterin eines Speiserestaurants seit über 10 Jahren mit dem gleichen Koch als Geschäftspartner mit ihrer Berufstätigkeit derart stark verbunden, dass sie sich eine andere Tätigkeit trotz ihrer Beschwerden eigentlich nicht vorstellen könne. Die Beschwerdeführerin habe früher rund 80 Stunden pro Woche gearbeitet. Heute sei sie nur noch zweimal mittags und nicht mehr jeden Abend dort, wenn die Nachfrage klein sei. So könne sie zuhause die Administration ruhiger erledigen und möglichst keine Pendenzen entstehen lassen. Sie müsse alles ruhiger und langsamer machen, auch wenn dies in einem Speiserestaurant manchmal nicht möglich sei. Sie sei nur rund 70 % ihrer früheren Arbeitszeit im Restaurant tätig und könne mit nur 75%iger Kraft arbeiten: Die Arbeitsfähigkeit betrage bis auf Weiteres (bei einem zeitlichen Maximum von 70% und einer Leistungsfähigkeit von maximal 70 %) noch höchstens 50 %, auch in einer „angepassten Tätigkeit“.
2.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gingen zwei weitere Berichte ein (Urk. 8 und Urk. 14), wobei für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
2.5.1 Y.___, Psychotherapeutin FSP, hält in ihrem Therapiebericht vom 16. April 2014 (Urk. 8) zuhanden der Beschwerdeführerin als Diagnose eine mittelgradige Depression (ICD-10: F 33.2) fest, welche trotz konsequent durchgeführter Therapie (Psychotherapie, Arbeitscoaching, antidepressive Medikation) nicht wesentlich und nicht nachhaltig habe gebessert werden können.
2.5.2 Dr. Z.___ ergänzte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2014 (Urk. 14 samt Beilagen) zuhanden der Beschwerdegegnerin die bisherigen Angaben und verwies dabei auf die anamnestische Zusammenfassung der Psychotherapeutin Y.___ (S. 3). Überdies habe der Biomarker Report aus dem Forschungsprojekt der C.___ eine Bestätigung der Diagnose Hyperkinetisches Syndrom (ADHS, ICD-10: F 90.1) ergeben. So leide die Beschwerdeführerin unter ADHS und einer erhöhten inneren Erregung, weshalb es ihr besonders schwer falle, sich innerlich zu beruhigen. Die chronisch rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10: F 33.11) seien sowohl im Zusammenhang mit der familiären Belastung, der belasteten Kinder- und Jugendzeit bei entsprechend erhöhter Vulnerabilität für Depressionen (epigenetische Faktoren wirkten bereits während der Schwangerschaft des werdenden Kindes bei Depressivität der Mutter) und der ADHS-Regulationsstörung als körperlicher erschwerender Faktor bei der Alltagsbewältigung zu betrachten. Die hier ergänzend berichteten und durch das QEEG-Biomarker-Untersuchungsverfahren gewonnen Angaben liessen nachvollziehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin maximal 40 % betrage (bei einem 70%-Pensum und 60-70%iger Leistungsfähigkeit).
3.
3.1 Strittig ist, ob gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenverfügung verlässlich beurteilt werden können.
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen invalidisierenden Gesundheitsschaden aufgrund der psychischen Erkrankung und die Beschwerdeführerin rügt, dass diese Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auf einer ungenügend geklärten Sachlage basiere.
3.2 Mittelgradige depressive Episoden stellen in der Regel keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens dar. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Und bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10: F 32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
Jedoch ist klarzustellen, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt, respektive diesen nicht ohne Weiteres ausschliessen lässt.
3.3 Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ sprach sich in seinen Beurteilungen vom 18. Juni 2013 (vgl. E. 2.2) und vom 17. Januar 2014 (vgl. E. 2.4) ausdrücklich dafür aus, dass die rezidivierende depressive Störung eine invalidisierende Wirkung ausübe und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit April respektive Juni 2013 zu mindestens 40 % einschränke. Dabei gelte diese eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit, das heisst auch für eine „angepasste Tätigkeit“. Die Begründung von Dr. Z.___, weshalb die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gleich hoch sei wie im bisherigen Beruf, ist aber nicht ganz schlüssig, da angepasste Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zwingend einer Umschulung bedürfen. In seinem ergänzenden und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 5. Dezember 2014 (vgl. E. 3.5.2) ging Dr. Z.___ sogar davon aus, dass es sich um eine chronische rezidivierende depressive Episode (ICD-10: F33.11) handle und im Zusammenspiel mit der festgestellten ADHS die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur noch maximal 40 % betrage. Diese Chronifizierung der depressiven Episode sowie die weitere Reduktion der Arbeitsfähigkeit blieben jedoch ungenügend erklärt.
RAD-Ärztin Dr. B.___ bestätigte zwar die gestellte Diagnose einer depressiven Störung (unterschiedlicher Ausprägung) mit dauerhafter Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.3), doch stützte sie sich für die Beurteilung hauptsächlich auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 17. Dezember 2013 (Urk. 11/20) ab. Diese Einschätzung von Dr. Z.___ ist mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Arztpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Im Weiteren ist weder dem Austrittsbericht der A.___ vom 18. Juni 2013 (vgl. E. 3.1) noch dem Therapiebericht der Psychotherapeutin Y.___ vom 16. April 2014 (vgl. E. 2.5.1) eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen.
Zudem findet sich im Feststellungsblatt für den Beschluss eine Stellungnahme der Kundenberatung vom 1. Februar 2014 (Urk. 11/23/4), wonach belastende Lebensumstände die Gesundheitssituation negativ beeinflussen würden. Bei diesen Z-Diagnosen gemäss ICD-10 (Erschöpfungssyndrom [ICD-10: Z73.0] aufgrund von chronischer Überlastung im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit [ICD-10: Z 56], mit der sozialen Umgebung beziehungsweise der familiären Situation wie Behinderung und Tod eines Sohnes, Tod der Eltern sowie Ereignissen in der Kindheit mit Auswirkungen auf die Selbstwertentwicklung [ICD-10: Z 60, Z 63.3, Z 63.4, Z 82.0]) handle es sich um Umstände, welche den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung darstellen. Sie stünden nur für einen Zusatzfaktor, der berücksichtigt werden müsse, wenn die Person wegen eines pathologischen Zustandes behandelt werde. Gestützt auf diese Diagnosen könne somit mangels invaliditätsrechtlich relevanten (psychischen) Gesundheitsschadens keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Auch wenn es sich dabei um keine ärztliche Feststellung handelt, ist dieser zuzustimmen. Dies zeigt sich aus der Einreihung der Z-Codierungen unter das Kapitel XXI „Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führen“ in der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. durchgesehene und ergänzte Auflage). Deshalb ergeben sich aus den bei der Beschwerdeführerin geschilderten erschwerenden Lebensumständen alleine keine invalidisierenden Folgen (Urteil des damaligen Versicherungsgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2).
3.4 Mit den vorhandenen medizinischen Akten lassen sich demnach die psychiatrische Diagnose und damit zusammenhängend die Invalidität nicht verlässlich beurteilen.
Entsprechend ist die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen in Form eines einzuholenden psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
4.
4.1 Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
4.2 Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. März 2014 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese - nach erfolgter psychiatrischer Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Rentenspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Corinne Schoch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger