Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00422 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 27. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 19. Oktober 2006 meldete sich der 1949 geborene X.___ unter Hinweis auf Bandscheiben- und Herzprobleme sowie auf eine Hirnerschütterung und einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. März 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie den Versicherten am 5. September 2007 durch das Y.___ polydisziplinär begutachten liess (Expertise vom 13. November 2007, Urk. 8/21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/23-27) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 25. Januar 2008 (Urk. 8/28) mit der Begründung ab, es bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 10. September 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen/Rente) an unter Hinweise darauf, dass er seit dem Jahr 2006 aufgrund gesundheitlicher Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/39). Mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2012 (Urk. 8/48) nicht auf sein Leistungsbegehren ein. Daraufhin meldete er sich am 8. November 2012 ein weiteres Mal an (Berufliche Massnahmen/Rente) und notierte in der Anmeldung, dass sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe und er an starken Hals-, Nacken- und Schulterschmerzen sowie einer schlimmen Blutzuckerkrankheit leide (Urk. 8/49). Da er erneut keine Beweismittel einreichte, verfügte die IV-Stelle am 13. Februar 2013 wiederum Nichteintreten (Urk. 8/53).
1.3 Unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes seit Februar 2013 und einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit liess sich der Versicherte am 7. Mai 2013 durch seinen behandelnden Arzt, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein viertes Mal zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 8/54). Die IV-Stelle holte daraufhin ergänzende Auskünfte bei Dr. Z.___ ein (Urk. 8/59, Urk. 8/61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/65-71) wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 17. Februar 2014 (Urk. 2) mit der Begründung ab, es liege weiterhin kein versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor.
2. Dagegen erhob X.___ am 16. März 2014 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 3) und beantragte die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-82) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Während die Beschwerdegegnerin erwog, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 25. Januar 2008 nicht wesentlich verschlechtert und der Beschwerdeführer leide nach wie vor an keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden (Urk. 2, Urk. 7), machte der Beschwerdeführer geltend, seine gesundheitliche Lage habe sich mit zunehmendem Alter verschlimmert, weshalb er nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren eingetreten ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob sich seit der leistungsverweigernden Verfügung vom 25. Januar 2008 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in anspruchserheblicher Weise verschlechtert hat.
3.
3.1 Die Y.___-Gutachter, welche den Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Rentenprüfungsverfahrens am 5. September 2007 allgemeininternistisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht hatten (Urk. 8/21), hatten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/21/14-15):
- Chronisches zervikovertebrales und –zephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)
- begleitendes myofasziales Schmerzsyndrom Nacken-/Schultergürtel beidseits;
- leichte Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit Kopfprotraktion;
- leichte bis mässige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule.
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen:
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0);
- Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9)
- Adipositas (BMI 35 kg/m2; ICD-10 E66.0);
- Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9), mit Insulin behandelt und gut eingestellt;
- Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10);
- Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht aufgrund der leichten strukturellen Veränderungen am Bewegungsapparat körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, für körperlich leichte bis höchstens intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, wie sie der Explorand bei der zuletzt ausgeübten Stelle ausgeübt habe, hingegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Ursache der somatisch nicht erklärbaren Beschwerden sei aus psychiatrischer Sicht eine Somatisierungsstörung, welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführer fühle sich zwar aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig. Es könne ihm aus psychiatrischer Sicht jedoch zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 8/21/15-16, Urk. 8/21/10).
3.2 Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 26. Juli 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/61) als Diagnosen eine langanhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine langanhaltende Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Enttäuschung, depressive Anteile, ICD-10 F43.23) seit Jahren auf (Urk. 8/61/1). Anamnestisch hielt er fest, die depressive Symptomatik habe schleichend begonnen, seit Februar 2013 habe sie sich verstärkt mit Lustlosigkeit, Enttäuschung darüber, dass sich der Beschwerdeführer nicht besser fühle, sowie mit verstärkter Traurigkeit (schlechte Gesundheit, Schmerzen, Diabetes mellitus I) und Verlustgefühlen (Urk. 8/61/2). Bei den Befunden notierte Dr. Z.___, es bestehe seit Februar 2013 ein depressives Verhalten mit Antriebs- und Lustlosigkeit, welches sich seit April verstärkt habe, einerseits wegen der Polymorbidität (Schmerzen, Diabetes mellitus I), andererseits aufgrund des labilen psychischen Zustandes des Beschwerdeführers. Der Arzt attestierte ab Februar 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und hielt dafür, einschränkend wirkten die körperliche Schwäche, die verminderte Ausdauer und Konzentration sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer psychisch nicht belastbar sei.
4. Im Vergleich zum Y.___-Gutachten aus dem Jahr 2007 wurde neben der bereits damals bestehenden Somatisierungsstörung neu zusätzlich einzig eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Dabei handelt es sich um ein nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2, 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Eine relevante gesundheitliche Verschlechterung ist mithin nicht ausgewiesen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ die attestierte Arbeitsunfähigkeit weitgehend mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers begründete, sich der Beschwerdeführer jedoch bereits im Zeitpunkt der Y.___-Begutachtung im Jahr 2007 als nicht arbeitsfähig erachtet und über Konzentrationsstörungen, verminderte Belastbarkeit und Schmerzen (Urk. 8/21/7-9, 11) geklagt hatte, weshalb auf die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit auch aus diesem Grunde nicht abgestellt werden kann.
5. Hat sich mithin seit der Verfügung vom 25. Januar 2008 keine leistungsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben, ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler