Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00423 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 17. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene X.___, seit 1999 als Treuhänderin selbständig erwerbstätig (Urk. 6/31/1) und seit 2004 verwitwet (Urk. 6/3/2), meldete sich am 6. September 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, unter Hinweis auf Atemnot, bestehend seit dem 19. Januar 2010, zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen) an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers von X.___ beizog (Urk. 6/1, Urk. 6/13). Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2011 (Urk. 6/29) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Versicherte trotz mehrmaliger Aufforderung die einverlangten erwerblichen und medizinischen Unterlagen nicht zugestellt hatte. In der Folge reichten die behandelnde Ärztin der Versicherten, Dr. med. Y.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den bei ihr angeforderten Bericht (Bericht vom 5. November 2011, Urk. 6/30) sowie die Versicherte Unterlagen betreffend ihre selbständige Erwerbstätigkeit (Urk. 6/31-32) nach. Die IV-Stelle zog daraufhin erneut Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/34, Urk. 6/37) und liess die Versicherte schliesslich am 15. April 2013 von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 20. April 2014, Urk. 6/44). Nachdem die Versicherte weitere Unterlagen bezüglich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit eingereicht (Urk. 6/52-53, Urk. 6/60) und Dr. Y.___ zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung genommen hatte (Urk. 6/46, Urk. 6/55), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 25. November 2013 (Urk. 6/63) die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines IVrechtlich relevanten Gesundheitsschadens in Aussicht. Die Versicherte erhob dagegen Einwand (Urk. 6/66) und liess weitere medizinische Berichte zu den Akten reichen (Urk. 6/65/4-11, Urk. 6/70). Am 20. März 2014 verfügte die IVStelle im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 12. April 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-78) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juni 2014 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, es liege bei der Beschwerdeführerin kein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2, Urk. 5). Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie leide unter psychischen Beeinträchtigungen mit invalidisierender Wirkung. Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Vom 12. Februar 2010 bis am 31. März 2010 war die Beschwerdeführerin im A.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung (Austrittsbericht vom 20. April 2010, Urk. 6/30/7-12). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber den behandelnden Ärzten an, seit mehreren Jahren an Atemnot zu leiden, wobei diese Beschwerden anlässlich einer Abklärung im B.___ im Jahr 2002 als funktionell beurteilt worden seien. Gegen Ende 2009 sei vermehrter Stress entstanden (Jahrestag des Todes ihres verstorbenen Ehemannes, Annahme eines zusätzlichen Kunden, längere Krankheitsphase ihres Freundes, Konflikt mit den Nachbarn; Urk. 6/30/8). Ab dem 7. Januar 2010 sei es ohne einen ihr ersichtlichen Grund zu einer starken Zunahme ihrer Atemnot gekommen (Urk. 6/30/7).
Die Ärzte des A.___ diagnostizierten eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) bei anhaltender Atemnot (Erstdiagnose 2001) ohne somatisches Korrelat (Urk. 6/30/7). Sie notierten, als Auslöser für die Verschlechterung des Zustandsbildes sähen sie die Zunahme des Stresses gegen Ende 2009, insbesondere das hohe Arbeitspensum, welches kaum Raum für andere Dinge zugelassen habe und empfahlen unter anderem ein realistisches Arbeitszeitmanagement (Urk. 6/30/10). Im Bericht vom 5. Mai 2010 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/1/10-12) hielten sie fest, die Beschwerdeführerin habe aufgrund einer Verbesserung des Zustandsbildes Ende März 2010 aus dem stationären Aufenthalt entlassen werden können und sei ab dem 12. April 2010 in die Tagesklinik C.___ zur weiteren teilstationären Behandlung eingetreten. Bei weiterhin erfreulichem Therapieverlauf erachteten sie eine Wiederaufnahme der Arbeit zu zirka 80-100 % in den kommenden Monaten als gegeben (Urk. 6/1/11).
3.2 Vom 9. April 2010 bis am 15. Juli 2010 befand sich die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik der D.___ in Behandlung (Austrittsbericht vom 24. August 2010, Urk. 6/30/13-16). Die Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführerin sei es insgesamt um eine bessere Work-Life-Balance gegangen (Urk. 6/30/14). Im Bericht vom 28. Mai 2010 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/1/8-9) hielten die behandelnden Ärzte sodann dafür, bis voraussichtlich am 15. Juli 2010 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Nach dem Austritt aus der Tagesklinik sei eine teilweise Wiederaufnahme der Arbeit möglich und langfristig könne mit einer vollen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 6/1/9).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankentaggeldversicherers am 21. September 2010 (Bericht vom selben Tag, Urk. 6/13/2). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe unverändert Angstzustände und Atemnot als Dauerzustand beklagt. Er kam zum Schluss, dass eine konversionsneurotische Psychodynamik der Problematik (Tod ihres Ehemannes) vorliege und hielt fest, die psychischen Funktionen seien in allen Modalitäten unauffällig gewesen. Per 1. September 2010 erachtete er eine 40%ige Arbeitstätigkeit als zumutbar und zweckmässig und hielt dafür, es sei eine graduelle Leistungssteigerung zu erwarten, wobei er eine Reevaluation in zwei bis drei Monaten empfahl. Eine IV-Renten begründende Störung liege bei degressivem Verlauf und vorbestehend intakter Persönlichkeit nicht vor, eine berufliche Umschulung/Massnahme sei obsolet und der Einbezug eines Casemanagers sei nicht sinnvoll.
In der Folge untersuchte Dr. E.___ die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankentaggeldversicherers ein weiteres Mal am 3. Februar 2011 (Bericht vom 4. Februar 2011, Urk. 6/37/6). Dr. E.___ hielt dafür, per 1. März 2011 sei eine Arbeitstätigkeit zu 60 % mit gradueller Steigerung des Leistungspensums auf 100 % innerhalb von zwei bis drei Monaten zumutbar.
3.4 Mit Bericht vom 5. November 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/30) stellte Dr. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/30/1):
- Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Atemnot seit 2002, DD: somatoforme autonome Funktionsstörung im Atmungssystem (ICD-10 F45.33)
- Rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) seit Tod des Ehemannes
- Nicht näher bezeichnete nicht organische emotional bedingte Schlafstörung (ICD-10 F51.0) mit Alpträumen (ICD-10 F51.9), aktuell Hypersomnie
- Nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9), die sich vor allem in Beziehungen zeigt, Beginn seit Kindheit und Jugend mit narzisstischer Komponente.
Dr. Y.___ hielt dafür, der Beschwerdeführerin sei ein Pensum von vier Stunden täglich zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit um zirka 10 % reduziert sei, dies vor allem in depressiven Phasen (Urk. 6/30/3). Zu angepassten Tätigkeiten äusserte sich die Ärztin nicht (Urk. 6/30/3). Abschliessend hielt sie fest, mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 6/30/4).
3.5 Gutachter Dr. Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 15. April 2013 und erstattete seine psychiatrische Expertise am 20. April 2013 (Urk. 6/44). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem Gutachter an, in der zweiten Hälfte 2009 sehr viel Stress im Betrieb gehabt zu haben. Schliesslich sei sie im Januar 2010 nervlich zusammen gebrochen und danach im A.___ und in der D.___ in Behandlung gewesen. Seit Ende Juli 2010 stehe sie in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. Y.___ (Urk. 6/44/14). Die Beschwerdeführerin klagte über weiterhin bestehende Atemnot, die immer auftrete und quasi ein Dauerzustand sei (Urk. 6/44/14). Sie habe immer noch Konzentrationsschwierigkeiten beim Arbeiten und müsse vermehrt Pausen machen, weil sie nicht so lange durcharbeiten könne (Urk. 6/44/15). Gutachter Dr. Z.___ diagnostizierte eine Panikstörung, weitgehend remittiert (ICD-10 F41), DD: somatoforme autonome Funktionsstörung des Atmungssystems (ICD-10 F45.33) sowie eine Dysthymia (ICD-10 F34.1). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er akzentuierte Persönlichkeitszüge mit anankastischen, narzisstischen und selbstunsicher-vermeidenden Anteilen (ICD-10 Z73.1; Urk. 6/44/22). Dr. Z.___ hielt dafür, in der Untersuchung habe sich eine altersentsprechend unauffällige, gepflegte und modisch gekleidete Explorandin gezeigt, die in allenfalls leicht bedrückter Stimmungslage über ihre gesundheitlichen Beschwerden und allgemeinen Probleme und Schwierigkeiten berichtet habe (Urk. 6/44/18). Bei der psychiatrischen Untersuchung habe eine allenfalls noch leichte, insgesamt deutlich remittierte Angstsymptomatik mit nur noch eher seltenen Panikäquivalenten bei Status nach Panikstörung, sowie eine weiterhin leichte depressive Symptomatik mit leichten Stimmungsschwankungen, leichter Antriebsminderung, leichten Konzentrationsstörungen, Selbstzweifeln und Schlafstörungen festgestellt werden können. Hauptfokus der Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin sei aktuell das die Angstsymptomatik begleitende Gefühl von subjektiver Luftnot gewesen. Diesbezüglich sei differentialdiagnostisch eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Atmungssystems in Betracht zu ziehen. Weiter führte der Gutachter aus, den unerwarteten Tod ihres Ehemannes habe die Beschwerdeführerin noch nicht vollständig verarbeitet, hierfür sei wohl die noch andauernde depressive Symptomatik der emotionale Ausdruck dafür. Diesbezüglich habe sich inzwischen eine Dysthymia entwickelt, was anhand der aktuellen Befunde nachvollziehbar und plausibel sei. Die persönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten seien sodann bei der aktuellen Untersuchung nicht entsprechend ausgeprägt gewesen, dass eine manifeste kombinierte Persönlichkeitsstörung hätte diagnostiziert werden können (Urk. 6/44/20). Er hielt weiter fest, es bestünden deutlich mehr ausbaufähige Ressourcen, als die Beschwerdeführerin aktuell selber wahrnehme. So sei es ihr in den letzten ein bis zwei Jahren möglich gewesen, trotz der subjektiv noch bestehenden Krankheitssymptome ihr Leben neu zu gestalten und eine neue partnerschaftliche Beziehung mit einem Mann einzugehen, der inzwischen bei ihr im Haus eingezogen sei. Sie fahre auch wieder Auto und pflege regelmässig weitere positive Aktivitäten, was wichtige Hinweise für eine Verminderung der psychischen Einschränkungen seien (Urk. 6/44/21). Dr. Z.___ kam zum Schluss, es bestünden noch leichte Einschränkungen der Ausdauer, der Konzentrationsfähigkeit, der emotionalen Belastbarkeit und insbesondere der Stress- und Frustrationstoleranz. Zudem seien auch leichte Defizite der sozialen Kompetenzen festzustellen gewesen (Urk. 6/44/21). Er hielt dafür, von Januar 2010 bis Ende Juli 2010 habe während der vollstationären und tagesklinischen Behandlung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab August 2010 sodann eine solche von 50 %. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - in Übereinstimmung mit der Einschätzung des begutachtenden Psychiaters des Taggeldversicherers - davon auszugehen, dass seit März 2011 nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 40 % und seit Mai 2011 eine solche von höchstens 30 % bestehe. Auch in adaptierten Tätigkeiten sei von einer Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 % auszugehen (Urk. 6/44/22). Durch eine optimierte Behandlung sei sodann eine Verminderung der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Verbesserung der Leistungsfähigkeit um etwa 10 % zu erwarten (Urk. 6/44/23). Stellungnehmend zu den Berichten von Dr. Y.___ merkte der Gutachter an, in ihren Berichten vom Juli 2011 einerseits und November 2011 andererseits habe sie die Leistungsfähigkeit unterschiedlich beurteilt, ohne dies näher zu begründen (Urk. 6/44/24). Des Weiteren hielt er fest, Dr. Y.___ habe psychosoziale Belastungsfaktoren und somit IV-fremde Faktoren in die diagnostische Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit miteinbezogen. Bei der aktuellen Untersuchung habe sicher keine schwere und auch keine mittelschwere Panikstörung bestanden, die eine weiterhin hohe Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde (Urk. 6/44/25).
3.6 Vom 30. September bis am 26. Oktober 2013 befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik F.___ zur stationären psychosomatischen Rehabilitation (Austrittsbericht vom 15. November 2013, Urk. 6/65/4-11). Die Ärzte diagnostizierten eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.33), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine Dyslipidämie sowie eine Adipositas. Sie notierten, als aktuelle Hauptbelastungsfaktoren habe die Beschwerdeführerin berufliche Faktoren sowie den Tod ihres Ehemannes genannt, den sie nicht wirklich habe verarbeiten können (Urk. 6/65/4). Hinsichtlich Medikation hielten die Ärzte fest, die Beschwerdeführerin sei mit 5 mg Paroxetin eingetreten. Bei Austritt habe sie keine Medikamente mehr eingenommen. Die Ärzte attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des stationären Aufenthaltes und ab dem 27. Oktober 2013 eine solche von 50 % (Urk. 6/65/5).
3.7 Am 24. Februar 2014 nahm Dr. Y.___ zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung (Urk. 6/72). Sie hielt dafür, Gutachter Dr. Z.___ habe nicht begründet, warum er eine Persönlichkeitsstörung sowie eine depressive Störung ausschliesse. Den vom Gutachter erwähnten sekundären Krankheitsgewinn könne sie sodann ebenfalls nicht nachvollziehen. Es fehle im Gutachten schliesslich an einer Gesamtschau der Störungen, deren Interaktion und Potenzierung untereinander und eine Synthese, wie diese Störungen sich insgesamt auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Urk. 6/72/4). Der Beschwerdeführerin sei weiterhin (bloss) ein halbes Pensum zumutbar in einer angepassten Tätigkeit, wo sie zu Hause arbeiten, ihre Zeit selber einteilen, die Arbeit unterbrechen und gute Zeiten mit weniger Atemnot nützen könne. Dabei sei die Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt, es sei denn, die depressive Störung sei mittelgradig (Urk. 6/72/5).
4.
4.1 Das von Dr. Z.___ erstattete Gutachten vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 2.3). Der Gutachter tätigte allseitige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (E. 3.5).
4.2 Die abweichende Beurteilung von Dr. Y.___ sowie die darauf gestützten Einwendungen (E. 3.4, E. 3.7, E. 1) bieten keinen Anlass, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Soweit Dr. Y.___ ausführt, entgegen der Ansicht von Dr. Z.___ leide die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeitsstörung, ist anzumerken, dass weder die behandelnden Ärzte des A.___, der D.___ noch der Klinik F.___ eine solche Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hatten (vgl. E. 3.1, E. 3.2, E. 3.6). War die Beschwerdeführerin sodann bis Ende 2009 vollständig arbeitsfähig, wäre es im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb die gemäss Beurteilung von Dr. Y.___ seit der Jugend bestehende Persönlichkeitsstörung nun invalidisierenden Charakter haben sollte. Hinsichtlich der von Dr. Y.___ erwähnten depressiven Störung ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung einen aktiven Tagesablauf schilderte (Urk. 6/44/15-16) und sich auch selber nicht über depressive Störungen beklagte, sondern lediglich von Atemproblemen berichtete. Bei dieser Sachlage sowie mit Blick auf die vom Gutachter erhobenen Befunde (Urk. 6/44/19-20) ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. Z.___ eine Dysthymie diagnostizierte, das Bestehen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausschloss und von ausbaufähigen Ressourcen der Beschwerdeführerin ausging (E. 3.5). Die Beurteilung von Dr. Y.___, wonach die Beschwerdeführerin lediglich zu einem zeitlichen Pensum von vier Stunden pro Tag arbeitsfähig sei (E. 3.4), divergiert sodann mit den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung gemachten Angaben zu ihrem Tagesablauf (vgl. Urk. 6/44/15). Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, dass Dr. Y.___ - in Übereinstimmung mit den übrigen ärztlichen Beurteilungen (E. 3.1 - E. 3.3) - im Juli 2011 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60 bis 70 % noch für möglich erachtet hatte (Urk. 6/37/8-9), im November 2011 aber berichtete, mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (E. 3.4), zeigt doch die Betriebsrechnung 2012 ein anderes Bild (vgl. nachfolgend). Die Einschätzung von Dr. Y.___ vermag mithin nicht zu überzeugen und ihre Einwendungen den Beweiswert des Gutachtens von Dr. Z.___ nicht zu schmälern. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung wieder zu mindestens 70 % in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsfähig war.
Soweit für die Zeit vor der Begutachtung von den Ärzten höhere Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden, stehen diese Einschätzungen in markanter Diskrepanz zu den tatsächlich erzielten Einnahmen der Beschwerdeführerin, weshalb diese Beurteilungen nicht zu überzeugen vermögen. So verringerte sich der Betriebserfolg im Jahr 2010 trotz attestierter weitgehend vollständiger Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2, E. 3.3, E. 3.5, siehe auch Urk. 6/30/2) um weniger als 50 % im Vergleich zum Vorjahr, als die Beschwerdeführerin noch keine gesundheitlichen Einschränkungen beklagte und den bis dahin höchsten je ausgewiesenen Betriebserfolg erzielte (Urk. 6/31/20, Urk. 6/31/23, Urk. 6/59/3). Aus der Erfolgsrechnung 2012 ergibt sich im Weiteren ein Betriebserfolg von rund Fr. 61‘000.-- (vor Abschreibungen; Urk. 6/60/3), was verglichen mit dem (bis dahin höchsten je ausgewiesenen) Betriebserfolg im Jahr 2009 von rund Fr. 87‘000.-- (Urk. 6/31/20) noch eine Einbusse von rund 30 % darstellt. In Diskrepanz hierzu steht die Einschätzung von Dr. Y.___, welche noch im November 2011 lediglich eine Tätigkeit von vier Stunden pro Tag als zumutbar erachtete, wobei sie zusätzlich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % attestierte (E. 3.4).
Ob, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, mit Blick auf die von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus versicherungsrechtlicher Sicht auszugehen ist (Urk. 5), kann vorliegend offen bleiben, da so oder anders kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht (vgl. E. 5).
4.3 Vorliegend stellt sich betreffend den Bericht der Klinik F.___ (E. 3.6) schliesslich noch die Frage, ob sich nach der Begutachtung der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat. Sind darin als Hauptbelastungsfaktoren weitgehend berufliche Faktoren genannt, so erhellt, dass psychosoziale Faktoren nicht genügend ausgeschieden wurden und somit auf die Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei, nicht abgestellt werden kann. Eine relevante Verschlechterung ist auch mit Blick auf die Befunde nicht ersichtlich, hielten die Ärzte doch fest, die testpsychologischen Untersuchungen hätten lediglich auf eine minimale Ausprägung der depressiven Symptomatik hingewiesen. Auch sind sonstige Befundänderungen nicht erkennbar (Urk. 6/65/9).
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mindestens zu 70 % in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig ist (E. 4), womit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (E. 2.2). Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler