Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00430 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 11. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ bezog mit Wirkung ab Februar 2003 eine Invalidenrente unterschiedlicher Abstufungen samt Ehegatten- und Kinderrenten (vgl. Urk. 6/55, Urk. 6/75, Urk. 6/78, Urk. 6/106).
1.2 Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 rückwirkend per Januar 2010 (richtig: per April 2009, vgl. Urk. 6/177 E. 2.1 und E. 5.8) auf und stellte für die von April 2009 bis Januar 2010 bezogenen Leistungen eine separate Rückforderungsverfügung in Aussicht (Urk. 6/153). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 27. Januar 2012 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Urk. 6/158), welche mit Urteil vom 24. Oktober 2013 abgewiesen wurde (Prozess Nr. IV.2012.00103, Urk. 6/177). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2012 stellte die IV-Stelle in Aussicht, den Versicherten zu verpflichten, den Betrag von Fr. 12‘260.-- zurückzuerstatten (Urk. 10). Nachdem der Versicherte dagegen am 28. März 2013 Einwand erhoben hatte (Urk. 6/160), sistierte sie das Verfahren am 4. April 2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend Rentenaufhebung (Urk. 6/161). Mit Verfügung vom 12. März 2014 forderte sie vom Versicherten unrechtmässig ausgerichtete Renten für die Periode vom 1. April 2009 bis 31. Januar 2010 im Betrag von Fr. 12‘260.-- zurück (Urk. 6/179 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 12. März 2014 erhob der Versicherte am 17. April 2014 Beschwerde und beantragte deren ersatzlose Aufhebung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Rentenberechtigte haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 31 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Wurde eine Rente wegen Verletzung dieser Meldepflicht zu Unrecht ausgerichtet, wird die Rente rückwirkend per Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung herabgesetzt oder aufgehoben mit der Folge, dass zu viel bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 579 E. 4.1 mit Hinweisen).
Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die IV-Stelle später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit - etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes (SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5, I 678/00 E. 3b) - den Fehler hätte bemerken müssen (BGE 124 V 380 E. 1; 122 V 270 E. 5a und 5b/aa; 110 V 304 E. 2b) und damit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 111 V 14 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1).
2.4 Die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG wird mit (dem Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheids gewahrt (BGE 133 V 579 E. 4.3.1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung in der Verfügung vom 12. März 2014 (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer gehe seit dem 1. April 2009 einer Erwerbstätigkeit nach und habe dabei ein höheres Einkommen erzielt als im Zeitpunkt der Rentenzusprache. Der Invaliditätsgrad liege nach der Neuberechnung unter 40 %. Da er die Erwerbsaufnahme nicht gemeldet habe, liege eine Meldepflichtverletzung vor. Er habe daher die ihm von April 2009 bis Januar 2010 ausgerichteten Renten zurückzuerstatten.
3.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 17. April 2014 (Urk. 1) zusammengefasst ein, im Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids vom 23. Februar 2012 sei der Rückforderungsanspruch längst verwirkt gewesen. Der Beginn der Verwirkungsfrist sei – aus näher dargelegten Gründen - auf Februar 2010 festzusetzen. Auch wenn die Verwirkungsfrist erst im Zeitpunkt des Eingangs der Akten der SUVA im Oktober 2010 zu laufen begonnen hätte, wäre die Verwirkungsfrist nicht eingehalten. Selbst wenn der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt des Vorbescheids vom 23. November 2010, mit welchem die rückwirkende Aufhebung der Rente per Januar 2010 angekündigt und der Erlass einer separaten Rückforderungsverfügung angekündigt worden sei, festzulegen wäre, wäre diese am 23. Februar 2012 abgelaufen gewesen.
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsanspruch rechtzeitig gestellt hat, mithin, wann die Verwirkungsfrist begonnen hat beziehungsweise abgelaufen ist. Nicht streitig ist, dass der Beschwerdeführer zwischen April 2009 und Januar 2010 unrechtmässig Rentenleistungen bezogen hat.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin erliess am 24. Februar 2012 den Vorbescheid, wonach sie in Aussicht stellte, vom Beschwerdeführer unrechtmässig bezogene Rentenleistungen im Betrag von Fr. 12‘260.-- zurückzufordern (Urk. 10). Um die Verwirkungsfrist gewahrt zu haben, durfte sie demnach nicht vor dem 23. Februar 2011 vom Rückforderungsgrund Kenntnis gehabt haben.
4.2 Aus den Akten ergibt sich folgender zeitlicher Ablauf:
Im Rentenrevisionsfragebogen vom 27. Januar 2010 gab der Beschwerdeführer an, einer unselbständigerwerbenden Tätigkeit (ganz- oder teilzeitbeschäftigt) bei der Y.___ AG nachzugehen (Urk. 6/121). Am 1. Oktober 2010 wurde ein IK-Auszug erstellt, gemäss welchem der Beschwerdeführer von April bis Dezember 2009 bei der Y.___ AG ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 44‘625.-- erzielt haben soll (Urk. 6/124). Am 21. Oktober 2010 wurde der Beschwerdegegnerin die Revisionsverfügung der SUVA vom 20. Oktober 2010 (Urk. 6/126) zugestellt (Urk. 6/125), worin darauf Bezug genommen wird, dass der Beschwerdeführer seit 1. April 2009 wieder eine Anstellung bei der Y.___ AG inne habe und seit 1. Juni 2010 einen monatlichen Leistungslohn von Fr. 5‘300.-- (x 13) erziele. Am 23. November 2010 erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid, wonach sie die Rente rückwirkend per Januar 2010 aufzuheben gedenke (Urk. 6/130), und mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 wurde die Rente eingestellt (Urk. 6/153). Am 24. Februar 2012 schliesslich erging der Vorbescheid über die Rückforderung (Urk. 10).
4.3 Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin im Revisionsfragebogen vom 27. Januar 2010 angab, bei der Y.___ AG einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann noch nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin habe in diesem Zeitpunkt Kenntnis des Rückforderungstatbestands erhalten. Auch drängten sich keine sofortigen Abklärungen über das Einkommen auf, bezog doch der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine Viertelsrente, womit die Beschwerdegegnerin annehmen durfte, er verwerte (lediglich) seine Restarbeitsfähigkeit. In den Verfügungen vom 11. Februar 2008 (Urk. 6/112/5-15) wurde auch davon ausgegangen, dass er bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 47‘665.-- erzielen könnte (Urk. 6/112/10). Zu beachten bleibt ausserdem, dass den IV-Stellen auch eine gewisse (angemessene) Zeit für noch erforderliche Abklärungen zugestanden werden muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013 E. 6.1.1 mit Hinweisen), wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend gemäss Aktenlage nach Eingang des Revisionsfragebogens keinerlei Abklärungen – weder medizinische noch erwerbliche – in die Wege geleitet hat.
Auch aus dem IK-Auszug vom 1. Oktober 2010 (Urk. 6/124) musste sie noch nicht auf einen Rückforderungsanspruch schliessen, übertraf das darin für das Jahr 2009 angegebene das Invalideneinkommen nur um knapp Fr. 5‘000.--.
4.4 Hingegen ergibt sich aus dem der Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2010 weitergeleiteten (vgl. Urk. 6/125) Bericht der SUVA über die Besprechung vom 2. September 2010 (Urk. 6/127) ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer und seine Arbeitgeberin klare Angaben zu seinem Erwerbseinkommen machten. Der Einsatz im Betrieb erfolge zwar nicht als „normaler“ Gipser, sondern der Beschwerdeführer wurde für Sonderaufgaben eingesetzt, für welche seine Erfahrungen zählten. Er sei ein sehr wertvoller Mitarbeiter, der gute Arbeit leiste und dessen Lohn absolut der Leistung entspreche. Des Weiteren lässt sich dem Bericht entnehmen, dass der Beschwerdeführer gelernt habe, mit den Schmerzen zu leben und er die normalen Arbeitszeiten in der Regel einhalten könne. Die Besprechung ergab keine Hinweise auf Perioden längerer Arbeitsunfähigkeit seit Stellenantritt im April 2009.
Aus dem Bericht der SUVA waren der Beschwerdegegnerin demnach sämtliche erheblichen Umstände zugänglich, und aus deren Kenntnis ergab sich unmittelbar der Rückforderungsanspruch. Wie den Akten der Beschwerdegegnerin weiter entnommen werden kann, führte sie nach Eingang des SUVA-Berichts keine weiteren Abklärungen mehr durch, sondern sie entschied aufgrund der vorhandenen Akten über die Rentenaufhebung. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin im Oktober 2010 Kenntnis hatte vom Rückforderungstatbestand.
4.5 Auch wenn die Beschwerdegegnerin die Höhe der Rückforderung nicht selber berechnen kann, sondern diese Frage von der rentenauszahlenden Ausgleichskasse zu beantworten ist, führt der mit dem blossen Datenaustausch zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse verbundene (geringfügige) zeitliche Aufwand nicht zu einem Aufschub des Fristbeginns (BGE 139 V 106 E. 7.2.2). Damit hat es mit der Feststellung, dass die Verwirkungsfrist spätestens im Oktober 2010 zu laufen begonnen hat und demnach im Oktober 2011 geendet hat, sein Bewenden. Der Vorbescheid, welcher am 24. Februar 2012 ergangen ist (Urk. 10), erfolgte demnach verspätet. Folglich ist die Rückerstattungsverfügung vom 12. März 2014 in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung ist eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und dementsprechend kostenpflichtig (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2). Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. März 2014 ersatzlos aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SagerTiefenbacher