Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00431




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Minder

Urteil vom 30. Juli 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1949 geborene X.___ machte in der Y.___ eine Ausbildung als Dekorateur. Seit seiner Einreise am 16. Dezember 2005 hält er sich in der Schweiz als anerkannter Flüchtling auf, ohne hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein (vgl. Urk. 8/6 Ziff. 6.3.1). Am 5. November 2007 meldete er sich bei der damals zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6), welches Begehren mit Verfügung vom 14. April 2008 abgewiesen wurde (Urk. 8/23), weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

    Der Mitteilung vom 22. November 2011 (Urk. 8/42) sowie der weiteren Aktenlage ist zu entnehmen, dass dem Versicherten - nach fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz und weiterhin fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen - bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sogenannte rentenlose Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung (ELG) zugesprochen wurden (vgl. Urk. 8/46/2 Ziff. 2.2.1, Bemerkung auf Urk. 8/73/1, Urk. 8/75-76, Urk. 8/77/3, Urk. 8/80).

Am 28. Dezember 2011 stellte der Versicherte Antrag auf Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/46 Ziff. 5.4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___, IV-Stelle, wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. April 2012 ab (Urk. 8/62).

Das vom zwischenzeitlich im Kanton Zürich wohnhaften Versicherten am 5. Juni 2013 gestellte Gesuch um Zusprache eines Hörgerätes (Urk. 8/68) hiess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 29. Juli 2013 gut (Urk. 8/72).

1.2    Am 16. Januar 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/73-74). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/79-81) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. März 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Unterstützung seines Hausarztes, Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin am 15. April 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die neue Anmeldung prüfe und medizinische Abklärungen vornehme (Urk. 1, Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Innert gerichtlich angesetzter Frist (Gerichtsverfügung vom 2. Juni 2014 [Urk. 9]) teilte der Beschwerdeführer unter Beilage des Aufhebungsbeschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.___ vom 28. Mai 2014 (Urk. 12) am 17. Juni 2014 (Urk. 11) mit, dass die Beistandschaft aufgehoben worden, er voll handlungsfähig und zur Prozessführung berechtigt sei. Mit Zuschrift vom 13. Juni 2014 (Urk. 13) teilte Dr. A.___ mit, dass er den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vertrete, sondern ihm lediglich aus sprachlichen Gründen helfe. Die Beschwerdegegnerin erhielt am 25. Juni 2014 Kenntnis der Eingaben des Beschwerdeführers (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Vorab ist festzustellen, dass die durch die Vormundschaftsbehörde C.___ errichtete Beistandschaft über den Beschwerdeführer mit Beschluss durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.___ vom 28. Mai 2014 (Urk. 12) aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer ist demnach in seiner Handlungsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt und zur Prozessführung berechtigt. Auf seine Beschwerde ist ohne Weiteres einzutreten.

    Angesichts der Mitteilung von Dr. A.___, dass er fälschlicherweise als Vertreter des Beschwerdeführers erfasst wurde (Urk. 13), ist das Rubrum entsprechend anzupassen.

1.2    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen).

1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist, spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

1.5    Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Mit dem angefochtenen Entscheid vom 25. März 2014 trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren nicht ein. Sie hielt dafür, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle Z.___ vom 27. April 2012 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass er infolge der erlittenen Folter an einer ausgeprägten Angsterkrankung mit Phobien leide und daher nicht ohne Begleitung in die Öffentlichkeit gehen könne. Ohne Begleitung sei er nicht in der Lage, wichtige Aufgaben (wie etwa einen Hausarztbesuch oder die Kreislauf-Trainingstherapie) wahrnehmen zu können. Die Angsterkrankung habe sich seit dem Umzug nach D.___ verschlimmert (Urk. 1).

2.3    Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer in rechtsgenügender Weise eine für den Anspruch erhebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen vermochte, wobei in zeitlicher Hinsicht der Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___, IV-Stelle, vom 27. April 2012 (Urk. 8/62) und der Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2014 (Urk. 2) massgeblich ist.


3.

3.1    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, nannte im Bericht vom 4. Dezember 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/51 Ziff. 1.1):

- Koronare Herzkrankheit

- Dyspnoe NYHA III, Herzinsuffizienz

- schwer eingeschränkte Auswurffraktion (EF) des dilatierten linken Ventrikels bei Status nach Vorderwandinfarkt am 5. Dezember 2005

- Status nach Ramus interventricularis anterior percutaneous coronary intervention (RIVA-PCI) als Akutintervention in Istanbul

- Status nach Defibrillator (ICD)-Implantation am 22. August 2006 (F.___) aus prophylaktischen Gründen

- Status nach Batteriewechsel am 14. Mai 2010

- COPD Typ chronisch-obstruktive Bronchitis mit beginnendem Lungenemphysem

- schwere Diffusionsstörung

- langjähriger Nikotinabusus mit Stopp seit einigen Wochen

- rezidivierende Infektexazerbationen und Pneumonitiden oder bronchitische Infekte

- unter Langzeit-Bactrim-Gabe gebessert

    Der behandelnde Arzt bescheinigte eine seit Juli 2006 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit und wies auf die „deutlich limitierte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei körperlicher Arbeit hin (Ziff. 1.6-1.7).

Zur Hilfsbedürftigkeit äusserte sich Dr. E.___ nicht, weil er dazu auch nicht befragt wurde.

3.2    Anlässlich der telefonischen Abklärung durch die IV-Stelle Z.___ vom 19. Januar 2012 (Urk. 8/53) betreffend die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers teilte der Beistand mit, dass der Beschwerdeführer allein lebe, kein Deutsch spreche und isoliert sei. Mangels Deutschkenntnissen sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, den Haushalt und administrative Arbeiten selber zu organisieren. Die fehlenden Deutschkenntnisse und eine posttraumatische Belastungsstörung seien die Gründe, weshalb er Angst habe, alleine aus dem Haus zu gehen. Er habe bis vor Kurzem in psychologischer Behandlung gestanden.

    Der Beistand verneinte am 1. Februar 2012 einen Bedarf des Beschwerdeführers an einer regelmässigen erheblichen Hilfe beim An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und –liegen, Essen, in der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft, in der Fortbewegung sowie bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Zudem gab er an, der Beschwerdeführer bedürfe keiner ständigen persönlichen Überwachung und Pflege.

3.3    Die Psychotherapeutin G.___ hielt im Bericht vom 16. Februar 2012 (Urk. 8/55-56) fest, dass der Beschwerdeführer jeweils mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu den Therapiestunden angereist sei. Kognitive Einschränkungen, welche dies verunmöglicht hätten, hätten keine vorgelegen. Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer könne sehr wohl die Notwendigkeit von Haushalttätigkeiten erkennen, doch sei er je nach psychischem Zustand nicht in der Lage, diese zu bewältigen.

3.4    Dr. med. H.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Z.___ nahm am 8. März 2012 (Urk. 8/57/2) Stellung zu den medizinischen Unterlagen. Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei in allen Alltagsverrichtungen weitestgehend selbständig. Es seien keine Diagnosen oder Befunde erwähnt, die eine psychische oder kognitive Beeinträchtigung belegen würden; auch liessen sich keine Hinweise für eine relevante psychische Störung finden. Die Unterstützung durch den Beistand sei offensichtlich begründet durch die fehlenden Deutschkenntnisse und die Isolation; dabei handle es sich aber nicht um gesundheitsbedingte Einschränkungen, sondern um psychosoziale Faktoren, die keine Hilflosenentschädigung begründeten.

3.5    Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. April 2012 (Urk. 8/62) wies die IV-Stelle Z.___ das Begehren um Hilflosenentschädigung mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer den medizinischen Unterlagen zufolge keine kognitiven Einschränkungen habe. Es liege keine Hilflosigkeit vor. Der Beschwerdeführer sei in sämtlichen Alltagsverrichtungen im Sinne der Invalidenversicherung selbständig und in der Lage, die Notwendigkeit von Haushaltsarbeiten zu erkennen, was bezüglich einer lebenspraktischen Begleitung massgebend sei. Vorliegend seien psychosoziale Faktoren (wie etwa mangelnde Deutschkenntnisse) für seine soziale Isolation verantwortlich.


4.

4.1    In seinem neuen Begehren um Hilflosenentschädigung vom 16. Januar 2014 (Urk. 8/73) gab der Beschwerdeführer an, aufgrund der erlittenen Folter und des langen Gefängnisaufenthaltes an Herz- und Lungenproblemen zu leiden. Er habe Mühe mit Leuten in Kontakt zu kommen und sei isoliert. Daher benötige er Begleitung und sei auf einen Übersetzer angewiesen (Ziff. 5.2-5.3). Weiter führte er aus, dass er aufgrund der Herzprobleme seit Mai 2011 dreimal wöchentlich auf die Hilfe Dritter in der Körperpflege angewiesen sei. Ebenso bedürfe er der Dritthilfe für Familien- und Kulturkreisbesuche (Ziff. 4).

    Am 5. Februar 2014 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er wegen seiner chronischen Erkrankung im Winter sehr Mühe habe und daher nach I.___ in die Ferien gehen wolle. Dort würde er von einer Kollegin betreut werden (Urk. 8/74).

4.2    Anlässlich des Vorbescheidverfahrens wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bereits Ausgeführte (siehe Urk. 8/80/1-2). So teilte er am 1. März 2014 (Urk. 8/80/1) mit, dass er nach wie vor an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht in der Lage sei, seine lebenspraktischen Angelegenheiten zu besorgen. Die fehlenden Deutschkenntnisse und seine Erkrankung würden ihn isolieren. Er finde sich im gesellschaftlichen Leben nicht zu Recht und benötige Hilfe. Am 10. März 2014 (Urk. 8/80/2) berichtete er wiederum von seiner Vergangenheit und betonte erneut, dass er jemanden brauche, der seine Muttersprache spreche.


5.    

5.1    Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Neuanmeldung vom 16. Januar 2014 (Urk. 8/73) noch im Zuge des Einwandverfahrens (Urk. 8/80/1-2) eine erhebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft machte und dies auch nicht behauptete. Er nahm einzig Bezug auf gesundheitliche Beschwerden, die bereits in der Entscheidfindung der IV-Stelle Z.___ berücksichtigt wurden. So ist mit Blick auf die geklagten Herz- und Lungenbeschwerden zu erwähnen, dass bereits Dr. E.___ am 4. Dezember 2011 eine koronare Herzkrankheit und eine chronisch-obstruktive Bronchitis mit beginnendem Lungenemphysem des COPD Typus diagnostiziert hatte (siehe Urk. 8/51, E. 3.1 hievor). Vorliegend geht ausserdem aus keinem aktenkundigen aktuellen Arztbericht hervor, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers – wie er geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 2) – seit dem Umzug nach D.___ verschlechtert hat.

    Dass die vom Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen bereits von der IV-Stelle Z.___ berücksichtigt wurden, wird zudem daraus ersichtlich, dass er angab, seit Januar 2011 beziehungswiese Mai 2011 die Hilfe Dritter zu benötigen (vgl. Urk. 8/73 Ziff. 4). Denn damit bezog er den geltend gemachten Hilfebedarf auf einen Zeitraum vor Erlass der leistungsabweisenden Verfügung der IV-Stelle Z.___ vom 27. April 2012 zurück.

    Ebenso ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder der Neuanmeldung noch seinem Einwandschreiben Beweismittel (insbesondere aktuelle Arztberichte) beilegte, die geeignet gewesen wären zu belegen, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hat.

    Bei dieser Ausgangslage ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2014 auf das neue Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht eingetreten ist.

5.2    Auch war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, dem Beschwerdeführer unter Androhung von Säumnisfolgen eine angemessene Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen. Die Rechtsprechung verlangt hiefür, dass die vom Ansprecher angerufenen, aber nicht beigebrachten Beweismittel geeignet sind, den Eintretenstatbestand glaubhaft nachzuweisen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Der Beschwerdeführer hat in seinem neuen Leistungsgesuch ebenso wie im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren in Bezug auf die erforderliche Tatsachenänderung nichts ausgeführt und eine solche nicht einmal behauptet. Er hat weder Beweismittel aufgelegt noch auf Berichte verwiesen, die Anhaltspunkte für seit Erlass der Verfügung vom 27. April 2012 eingetretene Veränderungen geben könnten. Damit ist er seiner Obliegenheit, massgebliche Revisionsgründe glaubhaft zu machen, in keiner Weise nachgekommen. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin davon absehen, ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung nochmals Gelegenheit zur Einreichung von Beweismitteln einzuräumen.

    Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

6.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMinder