Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00433




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 24. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch lic. Iur. Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1958, arbeitete als Küchenhilfe und Raumpflegerin, zuletzt im Rahmen eines vom 16. April bis 15. Oktober 2007 befristeten Anstellungsverhältnisses bei der Gemeindeverwaltung Z.___, wobei der letzte Arbeitstag auf den 21. September 2007 fiel (Urk. 7/10/2 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.3). Am 8. Januar 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden am Rücken, an den Knien und Ellbogen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2; Urk. 7/12).

    Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 31. März 2011 (Urk. 7/55) einen Anspruch der Versicherten auf Invalidenrente und berufliche Massnahmen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 22. September 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/61). Mit Schreiben vom 1. November 2013 (Urk. 7/64) forderte die IV-Stelle sie zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf, worauf die Versicherte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/67-68) einreichte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/70) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. März 2014 (Urk. 2) auf das Leistungsbegehren nicht ein.


2.    Gegen die Verfügung vom 21. März 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Angelegenheit zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 1). Gleichzeitig reichte sie dem Gericht einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk. 3/2) ein. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2014 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2015 (Urk. 13) mitgeteilt wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2014 (Urk. 2) ging die Beschwerdeführerin davon aus, mit dem neuen Gesuch sei eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dargelegt worden, weshalb auf die Neuanmeldung nicht einzutreten sei (S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der rentenabweisenden Verfügung verschlechtert. Die bisherigen Beschwerden hätten zugenommen und die chronischen Schmerzen hätten invalidisierenden Charakter. Zudem leide sie unter starken Depressionen (S. 2).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 22. September 2013 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre gesundheitlichen Verhältnisse seit dem Erlass der rentenabweisenden Verfügung am 31. März 2011 bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung am 21. März 2014 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben.


3.

3.1

3.1.1    Der rentenabweisenden Verfügung vom 31. März 2011 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde:

3.1.2    Mit Bericht vom 7. Mai 2007 (Urk. 7/8/8-9) stellten Dr. med. A.___, Assistenzarzt, und Dr. med. B.___, Oberarzt Rheumatologie an der Klinik C.___, folgende Diagnosen:

    -    Chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom, differenzialdiagnostisch:     Iliosakralgelenk-Syndrom rechts bei Status nach Facettengelenksinfil    tration L4/5 rechts

    Die Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin leide unter Belastung und während der kalten Jahreszeit unter starken Schmerzen, im Ruhezustand respektive im Liegen würden demgegenüber praktisch keine Schmerzen auftreten (S. 1).

3.1.3    Am 9. Juli 2007 bestätigten die genannten Ärzte die am 7. Mai 2007 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1.2) und berichteten über eine Linderung der Schmerzen unter Medikation und Physiotherapie. Sie empfahlen bei weiterhin persistierenden Beschwerden eine Infiltration der Facettengelenke L5/S1. Ferner attestierten sie eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/9/10).

3.1.4    Im Bericht vom 19. Juli 2007 (Urk. 7/9/7) nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen:

    -    Chronisches lumbosakrales Überlastungssyndrom

            Konvergenzstörung L4/5 und L5/S1 rechts differenzialdiagnostisch         mit Iliosakralgelenk-Beteiligung)

    Des Weiteren berichtete er über die gleichentags erfolgte Infiltration der Facetten L5/S1 und L4/5.

3.1.5    Mit Bericht vom 24. September 2007 (Urk. 7/8/10) stellten die Ärzte der Klinik C.___ folgende Diagnosen:

    -    Chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom, differenzialdiagnostisch:     Iliosakralgelenk-Syndrom rechts:

            Status nach Facettengelenksinfiltration     L4/5 rechts

    Die Ärzte hielten weiter fest, die Beschwerdeführerin habe sich wegen in letzter Zeit zunehmender Schmerzen im rechten lumbosakralen Bereich gemeldet. Zudem habe sie über Schmerzen in beiden Kniegelenken sowie Schulter- und Armschmerzen geklagt. Die Ärzte attestierten überdies eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. September bis 15. Oktober 2007.

3.1.6    Im Bericht vom 5. Oktober 2007 (Urk. 7/8/11-12) wiederholten die Dres. A.___ und B.___ ihre Diagnose vom 24. September 2007 (vgl. E. 3.1.5). Sie hielten zudem fest, bei der Beschwerdeführerin sei nach der letzten intramuskulären Triamcort-Applikation eine Beschwerdelinderung im Bereich der Lendenwirbelsäule eingetreten. Sodann verweisen sie auf die Ergebnisse der MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 28. September 2007 (Hyperlordose und rechtskonvexe Skoliose; kein Nachweis einer Spinalkanalstenose, Diskushernie oder sonstige Neurokompression; keine Zeichen einer ISG-Arthritis).

3.1.7    Am 21. Januar 2009 stellte Dr. med. D.___, folgende Diagnosen (Urk. 7/9/2-5 Ziff. 1.1):

    Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-     Chronisches Lumbosakral-Syndrom, differenzialdiagnostisch:     Iliosakralge    lenk-Syndrom rechts

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    -    Rezidivierende Bauchschmerzen mit Magenbrennen

    -    Status nach Histerektomie

    -    Tendenz zur depressiven Entwicklung

    -    Poliarthropathie wie Knie- und Ellbogenschmerzen

    Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem Jahre 2003 an rezidivierenden, zeitweise starken lumbosakralen Schmerzen, welche in den letzten zwei Jahren deutlich zugenommen hätten. Es bestehe der Eindruck einer leidenden Patientin mit sekundärer Depression (Ziff. 1.4). Dr. D.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 16. August 2007 und hielt gleichzeitig fest, die Beschwerdeführerin könne wahrscheinlich nach erfolgter medizinischer Abklärung und entsprechender Therapie einer leichten bis mittelschweren beruflichen Tätigkeit in einem 50%-Pensum nachgehen (Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7).

3.1.8    Mit Bericht vom 15. Februar 2009 (Urk. 7/11/2-5) stellte Dr. med. E.___, Rheumatologie FMH, folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

    -    Rezidivierendes lumbovertebrales/lumbospondylogenes Syndrom bei     Übergangsanomalie

    -    Coxarthrose rechts

    Dr. E.___ wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am 21. September 2007 bei einem Arbeitsunfall auf den Rücken gefallen sei und dass seither ein chronischer Schmerzzustand bestehe. Die Beschwerdeführerin klage über andauernde lumbale Schmerzen in sämtlichen Positionen mit Ausstrahlungen ins rechte Gesäss (Ziff. 1.4). Sie weise eine verminderte Belastung der Wirbelsäule auf, wobei mit Bezug auf leichte wechselbelastende Tätigkeiten keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe und eine Besserung des Gesundheitszustandes durch Medikamente und Physiotherapie möglich sein sollte, so dass einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nichts im Weg stehen sollte (Ziff. 1.7 und Ziff. 1.8).

3.1.9    In seinem Bericht vom 19. September 2009 (Urk. 7/25) wies Dr. D.___ darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin nur bei starken Schmerzen notfallmässig bei ihm melde und dass er deshalb nicht über genügende Beurteilungsmöglichkeiten verfüge, um über den aktuellen Gesundheitszustand Auskunft zu erteilen. Er habe mehrmals versucht, die Beschwerdeführerin zwecks weiterer Abklärungen in eine Spezialklinik zu überweisen, die Beschwerdeführerin sei dort aber nie erschienen (Ziff. 3).

3.1.10    Im Bericht vom 28. Juli 2010 (Urk. 7/32/6-9) stellten Dr. med. F.___, Oberärztin, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt am H.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

    Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Verdacht auf undifferenzierte Kollagenose

-    humorale Aktivität (Blutsenkungsreaktion 22mm/h), antinuklearer     Antikörper 1:160 mit negativer     Differenzierung, Humane-Leukozyten-      Antigene B27 negativ

-    Raynaud-Syndrom, keine Sicca Symptomatik

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

-    Status nach Facettengelenksinfiltration L4/5 am 19. Juli 2007 (Klinik C.___) bei Facettengelenksdysfunktion

-    Beckenschiefstand, skoliotische Ausgleichshaltung der Lendenwirbelsäule,     Iliopsoasschwäche links

-    MRI der Lendenwirbelsäule vom 5. Mai 2010: Dehydratation der Band    scheibe L2/3, L3/4 sowie L5/S1. Leichte Hypertrophie der Ligamenta     flava, leichte degenerative Veränderungen der Facettengelenke der     unte    ren Lendenwirbelsäule

- Leichte Coxarthrose beidseitig

-    Beckenübersicht vom 21. April 2010: Mässige Coxarthrose beidseits.     Coxa profunda beidseits (links rechts). Iliosakralgelenke ohne     pathologischen Befund

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Unklare Mikrohämaturie (differenzialdiagnostisch undifferenziertte Kollagenose)

- Beginnende Gonarthrose rechts

    Die Ärzte führten weiter aus, bei der Beschwerdeführerin würden seit drei oder vier Jahren tieflumbale Schmerzen mit Ausstrahlung über die rechte Hüfte und Schmerzen in beiden Knien sowie geringere Beschwerden in den Ellbogen auftreten. Bei den Schmerzen handle es sich nach Angaben der Beschwerdeführerin um einen Dauerschmerz, wobei dieser vor allem beim Gehen und langen Sitzen auftrete und Liegen sowie Ruhen Linderung bringe (Ziff. 1.4). Die Ärzte attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Reinigungs- und Küchenhilfe sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit, wobei das Hantieren mit Lasten über 15 kg sowie längerdauerndes Verharren mit vorgeneigtem und/oder verdrehtem Oberkörper nicht mehr zumutbar sei (Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7).

3.1.11    Dr. F.___, Oberärztin, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, vom H.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nannten in ihrem Bericht vom 2. November 2010 (Urk. 7/43/6-10) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

    Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

-    Status nach Fazettengelenksinfiltration L4/5 am 19. Juli 2007 (Klinik C.___) bei Fazettengelenksdysfunktion

-    Beckenschiefstand, skoliotische Ausgleichshaltung der     Lendenwirbelsäule

-    Iliopsoasschwäche links

-    MRI der Lendenwirbelsäule vom 5. Mai 2010: Kein Hinweis für eine     Diskopathie

- Leichte Coxarthrose beidseitig

-    Beckenübersicht vom 21. April 2010: Mässige Coxarthrose beidseits.     Coxa profunda beidseits (links › rechts). Iliosakralgelenke ohne     pathologischen Befund

- Beginnende Gonarthrose rechts

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Erhöhter Antinuklearer Antikörper-Titer von 1:160, unklare Signifikanz (differenzialdiagnostisch unspezifische Kollagenose)

-    antinuklearer Antikörper 1:160 mit negativer Differenzierung,     Blutsenkungsreaktion 15mm/h, Humane-Leukozyten-Antigene B27     negativ

-    Raynaud Syndrom, keine Sicca Symptomatik

-    Kapillarmikroskopie vom 16. August 2010: Beginnende organische     Mikroangiopathie möglich (vereinzelte dilatierte Kapillaren)

- Chronischer Nikotinkonsum

- Unklare Mikrohämaturie (differenzialdiagnostisch im Rahmen undifferenzierter Kollagenose)

- Entfernung der Silikonimplantate aufgrund Infekt im Jahre 1994

    Die Ärzte wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und bei der Ausführung von Haushaltstätigkeiten mit Wechselbelastung keine Einschränkung bestehe. Im Rahmen der mechanisch beurteilten Rückenbeschwerden liege wahrscheinlich eine leichte Einschränkung bei schwerer körperlicher Tätigkeit vor, während bezüglich einer mittelschweren Wechselbelbelastung von keiner Einschränkung auszugehen sei, sofern eine längerdauernde vorgeneigte Körperstellung sowie wiederholte Lendenwirbelsäulen-Flexion vermieden würden (S. 1 und Ziff. 1.7).

3.2

3.2.1    Die im Rahmen der Neuanmeldung erstatteten Arztberichte zeigen bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin folgendes Bild:

3.2.2    In ihrem Bericht vom 13. Dezember 2013 (Urk. 7/68/1-2) stellten Dr. med. J.___, Oberärztin, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, am H.___, Klinik für Rheumatologie, folgende Diagnosen (S. 1):

- Chronisches cervico- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

-    klinisch Myogelosen Musculus trapezius, Musculus gluteus rechts sowie     Tractus iliotibialis, Hyperlordosierung und rechtskonvexe Skoliose der     Lendenwirbelsäule

-    Status nach Facettengelenksinfiltration L4/5 am 19. Juli 2007 (Klinik C.___) subjektiv ohne Erfolg

-    MRI der Lendenwirbelsäule vom 5. August 2010: Kein Hinweis für eine     Diskopathie

-    Halswirbelsäule anterior-posterior, lateral vom 28. November 2013:     Keine degenerativen oder entzündlichen Veränderungen. Normales     Alignement und regelrechte Darstellung der Facettengelenke

-    Lendenwirbelsäule anterior-posterior und lateral vom 28. November     2013: Im Vergleich mit Computertomographie der Lendenwirbelsäule     vom 8. März 2011 unverändert rechtskonvexe Torsionsskoliose der     Lendenwirbelsäule. Geringe mehrsegmentale ventrale Spondylose.     Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1

- Pangonarthrose beidseits linksbetont, Röntgen vom 28. November 2013

-    klinisch aktuell asymptomatisch

-    Kniegelenk anterior-posterior/lateral und Patella axial beidseits vom 28.     November 2013: Gonarthrose mit Gelenkspaltverschmälerung im     medialen femorotibialen Kompartiment beidseits (links › rechts).     Femoropatellararthrose beidseits lateral betont

- Leichte Coxarthrose beidseitig

    Beckenübersicht vom 28. November 2013: Mässige Coxarthrose rechts     mit Gelenkspaltverschmälerung und Osteophytenbildungen. Geringe     Coxarthrose links. Regelrechte Darstellung beider Iliosakralgelenke

- Verdacht auf beginnende Kollagenose, EM vom Juli 2010

-    Labor vom Juli 2010: Antinuklearer Antikörper 1:160 mit negativer     Differenzierung, Blutsenkungsreaktion 15 mm/h, Humane-Leukozyten-      Antigene B27 negativ

-    Labor vom 28. November 2013: Antinuklearer Antikörper 1:80,     Rheumafaktor negativ, C3/C4 normwertig, Blutsenkungsreaktion 24 mm/h

    klinisch aktuell: Kein Raynaud Syndrom, keine Sicca Symptomatik, keine     Morgensteifigkeit

-    Kapillarmikroskopie vom 16. August 2010: Beginnende organische     Mikroangiopathie möglich (vereinzelte dilatierte Kapillaren)

-    Hand beidseitig vom 28. November 2013: Kein Nachweis degenerativer     oder entzündlicher Veränderungen

- Chronische Niereninsuffizienz Kidney Disease Outcomes Quality Initiative Stadium II-III

- am ehesten Folge eines langjährigen Konsums von nichtsteroidalen Antirheumatika

- intermittierende Mikrohämaturie, keine Proteinurie

- Nebendiagnosen

- chronischer Nikotinkonsum

- Entfernung von Silikonimplantaten aufgrund Infekt im Jahre 1994    

    Die Ärzte wiesen darauf hin, dass aufgrund der normwertigen Entzündungsparameter sowie der Röntgenbilder aktuell kein Hinweis für eine entzündliche, rheumatische Erkrankung als Ursache der Rückenschmerzen vorliege. Vielmehr seien die chronischen cervico- und lumbospondylogenen Beschwerden durch eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz sowie eine Fehlform der Lendenwirbelsäule sekundär bedingt. In therapeutischer Hinsicht wurde ambulante Physiotherapie mit Instruktion eines Heimprogramms zur Verbesserung der muskulären Stabilisation der Lendenwirbelsäule sowie Haltungskorrektur empfohlen (S. 2).

3.2.3    Im Bericht vom 3. Februar 2014 (Urk. 7/67) führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin beklage sich seit mehreren Jahren über starke Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule sowie lumbale Schmerzen, weshalb sie fast ständig Schmerzmittel nehmen müsse. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine Depression entwickelt und nehme deshalb Antidepressiva ein. Bezüglich der vom H.___ diagnostizierten Niereninsuffizienz hielt Dr. D.___ fest, diese erscheine momentan stagniert.

3.2.4    Mit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenem Schreiben vom 9. April 2014 (Urk. 3/2) berichtete Dr. med. L.___, FMH Innere Medizin, er habe die Beschwerdeführerin vom August 2011 bis März 2012 wegen Nierenbeschwerden behandelt. Anlässlich der letzten Konsultation im März 2014 sei bei ihm der Eindruck entstanden, dass die Beschwerden deutlich zugenommen hätten und die chronischen Schmerzen invalidisierenden Charakter aufweisen würden, weshalb auch leichte Hausarbeiten nur noch teilweise möglich seien. Zudem klage die Beschwerdeführerin über rasche allgemeine Erschöpfung sowie Konzentrationsschwäche.


4.

4.1    Für ein Eintreten auf eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verneinung eines bestimmten Leistungsanspruchs genügt nicht das Glaubhaftmachen jeder beliebigen Änderung des Gesundheitszustandes, vielmehr wird eine erhebliche Veränderung vorausgesetzt (vgl. E. 1.1; BGE 130 V 71 E. 2.2). Ist eine anspruchserhebliche Änderung seitens der versicherten Person nicht glaubhaft gemacht, so tritt der Versicherer auf die Neuanmeldung nicht ein.

4.2    Vergleicht man die ärztlichen Berichte, auf welche sich die Verfügung vom 31. März 2011 abstützte (vgl. E. 3.1.2-3.1.11) mit den Berichten des H.___ sowie von Dres. D.___ und L.___, welche nach Erlass besagter Verfügung erstattet worden sind (vgl. E. 3.2.2-3.2.4), so zeigt sich bei der Beschwerdeführerin keine erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV. Sowohl die vor der Verfügung vom 31. März 2011 verfassten Berichte als auch der Bericht des H.___ vom 13. Dezember 2013 nannten ein chronisches lumbovertebrales respektive lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine beidseitige Cox- und Gonararthrose sowie einen Verdacht auf Kollagenose als Diagnosen. Eine Veränderung ergibt sich insbesondere nicht aus dem von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 3. Februar 2014 (vgl. E. 3.2.3) gemachten Hinweis, die Beschwerdeführerin habe starke Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und lumbale Schmerzen, weshalb sie auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen sei. Bereits die vor der Verfügung vom 31. März 2011 datierenden ärztlichen Berichte erwähnten starke Schmerzen sowie die Einnahme respektive Verschreibung von schmerzstillenden Medikamenten (vgl. Urk. 7/8/8; Urk. 7/8/10; Urk. 7/9/3 Ziff. 1.5; Urk. 7/9/10; Urk. 7/11/3 Ziff. 1.5, Urk. 7/32/7-8 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.5). Gleiches gilt mit Bezug auf den Hinweis von Dr. L.___ in seinem Schreiben vom 9. April 2014 (vgl. E. 3.2.4), wonach bei ihm der Eindruck entstanden sei, die Rückenbeschwerden hätten deutlich zugenommen. Diese Aussage ist nicht näher begründet worden, weshalb vorliegend auf den detaillierten Bericht des H.___ vom 13. Dezember 2013 (vgl. E. 3.2.2) abzustellen ist, welchem aktenkundig eingehende Untersuchungen zugrunde liegen und aufgrund dessen keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich ist. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der erst im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht von Dr. L.___ überhaupt zu berücksichtigen ist (BGE 130 V 64 E. 5.2.5)

    Bezüglich der im Bericht des H.___ vom 13. Dezember 2013 diagnostizierten chronischen Niereninsuffizienz (vgl. E. 3.2.2) stellte Dr. D.___ am 3. Februar 2014 fest, dass diese momentan stagniere (vgl. E. 3.2.3). Entsprechend fehlt es auch hier an einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes.

    Was den Hinweis von Dr. D.___ betrifft, die Beschwerdeführerin habe eine Depression entwickelt (vgl. E. 3.2.3), so wurde auch diese Aussage nicht näher begründet und fehlen jegliche Befunde, die solches nahe legen würden. Zudem zeigte er keine Verschlechterung der bereits 2009 erwähnten sekundären Depression (vgl. E. 3.1.7) auf.

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der in der Beschwerde (Urk. 1) gemachte Hinweis betreffend die Sprachschwierigkeiten der Beschwerdeführerin für die Beurteilung des in Frage stehenden Nichteintretens nicht von Relevanz ist. Ebenso wenig vermag das behauptete Verhalten des Vermieters respektive der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (S. 1 f.) eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu begründen.

4.3    Zusammenfassend ist eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im relevanten Vergleichszeitraum nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neuanmeldung nicht gegeben sind. Entsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais