Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00434 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 29. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, arbeitete in der Reinigung für den Y.___ in einem Pensum von 80 %, bei Z.___ in einem Pensum von 20 – 25 % (Urk. 14/2) sowie für Privatpersonen (Urk. 14/8), als sie sich am 15. August 2012 (Eingangsdatum, Urk. 14/2) unter Hinweis auf „Aktive Arthrose an diversen Stellen am Körper“ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete. Nach Abklärung der erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse verneinte die IVStelle mit Vorbescheid vom 20. November 2012 (Urk. 14/19) einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie z.B. Kontrolltätigkeiten, zu 100 % zumutbar seien und bei entsprechendem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 24 % resultiere. Die Versicherte erhob daraufhin am 12. Dezember 2012 Einwand (Urk. 14/23, ergänzende Eingaben vom 20. Dezember 2012 [Urk. 14/27] und vom 6. Februar 2013 [Urk. 14/32]). In der Folge holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeinmedizin, Rheumatologie und Innere Medizin, Gynäkologie und Psychiatrie und Psychotherapie) des A.___ vom 23. Dezember 2013 ein (Urk. 14/64). Die Versicherte nahm dazu am 7. März 2014 Stellung und ersuchte um Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 14/75). Mit Verfügung vom 17. März 2014 verneinte die IVStelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 17. April 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 17. März 2014 aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In formeller Hinsicht beantragte sie, dass ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen sowie das Verfahren prioritär zu behandeln sei. Die IVStelle schloss am 12. Juni 2014 (Urk. 13) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 5. März 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 17. März 2015 auf eine Duplik (Urk. 22).
3. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneinte.
1.1 In der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2014 (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführerin ihre Arbeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar sei. Aus rein somatischer Sicht sei eine leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, unter Ausschluss von Tätigkeiten über der Horizontalen, ohne Gehen auf unebenem Grund und ohne Arbeiten auf Leitern und mit Treppensteigen zu 80 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 31 %, so dass kein Rentenanspruch bestehe.
1.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vom 17. April 2014 (Urk. 1) vor, die Verfügung der IV-Stelle vom 17. März 2014 sei aufzuheben und es sei der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass auf das Gutachten der A.___ abzustellen sei, das eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten aufgrund der somatischen und eine 20%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund psychiatrischer Beschwerden ergeben habe. Eine „Überwindbarkeitsprüfung“ in Bezug auf die psychiatrischen Beschwerden dürfe nicht erfolgen.
1.3 In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2014 (Urk. 13) hielt die Beschwerdegegnerin zusammenfassend fest, dass eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nur vorliege, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar sei (Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Frage der Überwindbarkeit stelle sich daher in jedem Fall, um eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG zu begründen. Die Beschwerdegegnerin erblicke genügend Ressourcen, um eine Überwindbarkeit der psychischen Einschränkungen im konkreten Fall zu bejahen.
1.4 Mit Replik vom 5. März 2015 (Urk. 18) führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerden durch die generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Vermeidungshaltung und Rückzugstendenz sowie die mittelgradige depressive Episode mit Suizidalität (ICD-10 F32.1) durch klinische psychiatrische Untersuchungen klar diagnostiziert und damit objektivierbar seien. Sollte eine Überwindbarkeitsprüfung zulässig sein – was bestritten werde – so wären vorliegend die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Ressourcen und die Überwindbarkeit nicht gegeben (Urk. 18 S. 5).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3. Im Folgenden ist zunächst die medizinische Aktenlage darzustellen.
3.1 Dr. med. B.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, diagnostizierte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 20. September 2012 (Urk. 14/10 S. 1 ff.) als Ursache der Arbeitsunfähigkeit eine aktivierte Lisfranc-Arthrose links sowie Insertionstendinopathie am Pes anserinus Knie links seit Februar 2012 sowie ein rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom links bei Segmentdegenerationen mittleren Grades L2-5 seit 2007. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 30. Juni 2012 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Bei mehrheitlich im Sitzen ausgeübter Tätigkeit bestehe keine Beeinträchtigung.
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt in seiner Begutachtung vom 3. Oktober 2012 zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Urk. 14/40 S. 6 f.) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein intermittierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseitig (ICD-10 M54.4) sowie anamnestisch Polyarthrosen lt. Skelettszintigraphie 03/2012 (ICD-10 M15.9) fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit läge ein Verdacht auf eine Symptomausweitung vor. Eine psychosoziale Überlastungssituation sei möglich, Symptombeginn/-exazerbation sei nach Umzug ins neu gekaufte Haus erfolgt. Es bestehe nur ein geringes organisches Korrelat der invalidisierenden Symptome. Unter Annahme einer erfolgreichen Implementierung der empfohlenen Massnahmen (insbesondere geeignetes Schuhwerk, Beinlängenausgleich rechts, allenfalls stabilisierende Knieorthese links) sei medizinisch theoretisch von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 14/40 S. 20 f.).
3.3 Dr. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, erhob in ihrem Arztbericht vom 27. Oktober 2012 (Urk. 14/16 S. 1 ff.) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische Mittel- bis Vorfusschmerzen links, eine aktivierte Arthrose des Lisfranc Gelenkes, eine geringere Arthrose des unteren Sprunggelenks (USG), eine Valgusfehlstellung der Kniegelenke beidseitig, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein mit aktivierten Spondylarthrosen L2-L5 und einen Status nach SIG Arthritis links 2008 (HLA B 27 negativ). Daneben hätten auch die chronischen Unterbauchschmerzen und Menstruationsstörungen bei Endometriose rAFS Stadium I (Dg: 18.01.2010), Status nach Ovaralzystenexcision (8/2011), ein Status nach rezidivierenden Aminkolipitiden, ein Status nach Hysteroskopie und fraktionierter Curettage, eine rezidivierende Harnwegsinfektion (HWI) und chronischer Eisenmangel eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Die Befunde des Bewegungsapparates, vor allem des Fusses und der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Verdacht auf seronegative Spondylarthritis würden zu einer Einschränkung als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst führen. Zusätzliche Leistungseinbussen seien auf die Endometriose zurückzuführen. Die ständige Müdigkeit aufgrund des chronischen Eisenmangels infolge Menometrorrhagien und die chronischen Unterbauchschmerzen aufgrund der Verwachsungsherde, die jeweils operativ entfernt werden müssten, würden ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit infolge schmerz-, operationsbedinger Arbeitsausfälle und des bei Endometriose bekannten chronischen Krankheitsverlaufes führen. Psychisch sei die Patientin aktuell gut kompensiert und zeige genügend Ressourcen zur Verarbeitung der durch die Erkrankung entstandenen sozialen und psychischen Belastungen. Sie sollte durch Berentung entlastet werden, da sich die Prognose aus hausärztlicher Sicht verbessern würde. Nach Eintritt der Menopause dürfte sich die Endometriosesituation deutlich verbessern, was zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führen könnte (40 – 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Menopause, Urk. 14/16 S. 3).
3.4 Dr. med. E.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem Arztbericht vom 13. Dezember 2012 fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung sowie einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) leide (Urk. 14/22 S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der starken Schmerzen extrem erschöpft, fühle sich mit dem Alltag überfordert. Sie versuche, unter Einnahme von Schmerzmitteln mit ihrem Ehemann die 20%ige Arbeitstätigkeit bei Z.___ zu leisten, sei aber eigentlich auch für diese Arbeit arbeitsunfähig oder leiste die Tätigkeit nur mit Unterstützung ihres Ehemannes (Arbeit in geschütztem Rahmen). Ihr psychopathologischer Status sei bewusstseinsklar, allseits orientiert. Die Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht herabgesetzt bei durchschnittlicher Intelligenz. Im formalen Denken sei sie verlangsamt, auf ihre Schmerzen und Probleme eingeengt. Es lägen keine Hinweise für hypochondrische Überlagerung oder Zwangsgedanken sowie auf inhaltliche Denkstörungen oder Sinnestäuschungen vor. Sie sei in der Stimmung ängstlich, depressiv, stimmungslabil bis stimmungsinkontinent und antriebsarm. Psychomotorisch sei sie eher ruhig. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung liege nicht vor. Sozial sei sie zurückgezogen. Die ausgeprägte depressive Antriebs- und Stimmungslage habe mit Antidepressiva behandelt werden müssen (Zoloft 50mg). Trotz langsamem Einstieg mit nur einer halben Tablette über vier Tage habe die Beschwerdeführerin diese Therapie wegen gastrointestinalen Nebenwirkungen nicht länger in Anspruch nehmen können. Die Medikation sei entsprechend auf Saroten ret. 25mg 1x1 abends umgestellt worden. Die Patientin sei aus rein psychiatrischer Sicht 50 % arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten. Eine weitere Erhöhung der Saroten-Medikation sei vorgesehen.
3.5 Dr. D.___ führte in ihrem von der Beschwerdeführerin eingeholten Arztbericht vom 26. März 2013 aus, dass das Leiden der Beschwerdeführerin aus mehreren schwerwiegenden und ihren Alltag stark in Anspruch nehmenden Erkrankungen bestehe. Es bestünden chronische Schmerzen in mindestens 3 Organen. Die schlimme Situation am linken Fussgelenk führe mindestens monatlich zu entzündlichen (Arthritis-)Schüben, währenddessen sich die Beschwerdeführerin nur auf den Fuss und die Einnahme von schmerzlindernden Substanzen konzentrieren könne und oft auf spezialärztliche Termine warten müsse, um durch Injektionen ins Gelenk wieder schmerzfrei zu werden. Währenddessen sei sie auch in einer angepassten Tätigkeit (meist 2-3 Wochen) nicht arbeitsfähig. Hinzu käme eine degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule mit Arthrosen auf mehreren Ebenen, L2-L5. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin an Endometriose, wodurch immer wieder akute Unterbauchschmerzen auftreten könnten. Nebst dem leide sie auch an einer Anpassungsstörung, welche zu einer depressiven Reaktion geführt habe, wobei es zu Antriebslosigkeit und Unruhe gekommen sei, die auch medikamentös habe therapiert werden müssen (Urk. 14/40).
3.6 Dr. E.___ stellte im von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 21. Mai 2013 (Urk. 14/45) abweichend vom Bericht vom 13. Dezember 2012 (Urk. 14/22 S. 3 f.) nebst der Anpassungsstörung, längeren depressiven Reaktion, zusätzliche Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe C (ICD-10 F60.6)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Aktivierte TMT I-Arthrose links mit/bei
- genereller Hyperlaxizität
- Beinlängendifferenz -1cm re
Der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit seit Anfang der Behandlung am 16. November 2012 zwei Stunden täglich, bzw. ca. 20 % mit einem 50%igen Belastungsprofil möglich.
3.7 Dr. med. F.___ des Y.___, Facharzt für Innere Medizin (G.___), Facharzt für Rheumatologie FMH, berichtete am 23. August 2013 (Urk. 14/56), dass die Beschwerdesymptomatik der Beschwerdeführerin ähnlich wie im März 2012 als invalidisierende, chronische Mittel- / Vorfusschmerzen links auf dem Boden der degenerativen Veränderung im Bereich des Lisfranc-Gelenks, respektive der Ossa cuneiforma (insbesondere Arthrose zwischen MT I und Os cuneiforme I) zu beurteilen sei. Aktuell zeige sich nur noch ein residueller Befund der vormals aktivierten Arthrose zwischen MT I und Os cuneiforme. Die Beschwerdeführerin verzichte offenbar wegen Atemnot, Angstgefühlen und anderweitigen Schmerzsensationen auf die bisherigen Steroidinfiltrationen. Die von ihr getragenen Schuheinlagen seien zu weich und er stelle ein neues Rezept aus für eine orthopädietechnische Schuhzurichtung. Zudem hielt er fest, dass gezielte physiotherapeutische Massnahmen zur Unterstützung des Fussquer- und –längsgewölbes, insbesondere mittels Training der kleinen Fussmuskulatur durchgeführt werden sollten. Aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzsymptomatik bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % (verteilt auf drei Tage) in der Tätigkeit als Reinigungsfachfrau, wobei sie bei Z.___ individuelle Pausen zur Entlastung des linken Fusses einlegen könne. Die Arbeitsfähigkeit solle erneut nach drei Monaten und ausreichendem Tragen der neuen Schuhzurichtung durch Dr. B.___ beurteilt werden.
3.8 Dr. C.___ beurteilte in seiner zweiten Begutachtung vom 17. September 2013 (Urk. 14/58) die medizinische Situation dahingehend, dass sich die primären Reintegrationshindernisse aus den initial beklagten somatischen Symptomen zunehmend in die nicht organisch-psychiatrische Richtung zu verlagern schienen, die ausserhalb des Bewegungsapparates zu beurteilen seien. Aus rein rheumatologischer Sicht halte er die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, ohne schwere Hebe- und Tragbelastungen, sowie ohne repetitives Treppensteigen oder Gehen in unebenem Gelände bezogen auf ein 100%iges Pensum für zu 80 % arbeitsfähig, zu Reintegrationsbeginn sei das Zugeständnis vermehrter Erholungspausen von etwa 10 % für Ausgleichspositionen vertretbar (Urk. 14/58 S. 19 ff.). Die Erwerbsfähigkeit könne insbesondere durch bereits im Vorgutachten empfohlene versteifende Einlagenversorgung, respektive Schuhzurichtung, nebst konditionierender Bewegungstherapien zum Abbau von Haltungsdefiziten verbessert werden. Sie habe entsprechend nicht sämtliche zumutbaren Massnahmen zur Schadensminderung ergriffen.
3.9
3.9.1 Im Gutachten des A.___ vom 23. Dezember 2013 (Urk. 14/64) hielt Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, fest, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht durch die Veränderungen am lumbalen Achsenskelett sowie den Veränderungen des linken Fussskelettes in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Da die linksseitige Schulterproblematik offenbar rezidiviere, scheine es sinnvoll, auch betreffend Belastung des Schultergelenkes Einschränkungen zu machen. Aus rheumatologischer Sicht könnten ihr lediglich noch leichte bis maximal intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten unter Ausschluss sämtlicher Zwangshaltungen mit dem Oberkörper und/oder repetitive Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen sowie unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten, welche Gehen auf unebenem Grund, Steigen auf Treppen oder Leitern sowie Arbeiten in der Höhe bedingen, zugemutet werden. Zudem müsse die ununterbrochene Gehdauer auf eine halbe Stunde begrenzt werden. Entsprechend angepasste Tätigkeiten seien ihr aus rheumatologischer Sicht zu 80 % zumutbar. Die Reduktion von 20 % ergebe sich aus der Notwendigkeit, dass die Versicherte häufig Entlastungsstellungen einnehmen müsse. Aufgrund der langen Arbeitskarenz bestehe eine Dekonditionierung, es scheine daher sinnvoll, den Arbeitseinstieg zu staffeln. Ausgehend von einem 40%-Pensum sollte bei begleitend durchgeführtem muskulären Aufbautraining theoretisch eine Steigerung alle vier Wochen um 10 – 20 % möglich sein (Urk. 14/64 S. 93 f.).
3.9.2 Aus fachärztlicher gynäkologischer Sicht stellte Dr. med. I.___, Facharzt für Gynäkologie & Geburtshilfe FMH, keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/64 S. 60).
3.9.3 Dr. med. J.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, dass die Beschwerdeführerin gut kollaboriere, es aber trotzdem auffalle, dass es ihr ausgesprochen schwerfalle, exakt und strukturiert Fragen zu beantworten. Sie zittere ununterbrochen mit der rechten Hand, sei angespannt. Sie sei allseits orientiert und bei vollem Bewusstsein. Auf der Antriebsebene zeige sie nicht eine mittelgradige bis schwere Depressivität (Urk. 14/64 S. 68). Sie sei mehrfach affektlabil, oft affektstarr. Sie sei ambivalent und deutlich ängstlich, mittelgradig bis schwer zeitweilig. Sie wirke angespannt, zittere dauernd mit der rechten Hand, manchmal auch mit den Beinen. Sie wirke angstvoll, ohne dass sie überhaupt ein Gefühl dafür habe, dass sie eigentlich an wesentlichen Ängsten leide. Sie sei auch leicht depressiv, wobei klinisch die Ängste deutlich überwiegen würden. Sie sei mässig verzweifelt, allerdings ratlos pessimistisch, wirke übersensitiv und vulnerabel (Urk. 14/64 S. 69).
Dr. J.___ führte aus, Dr. E.___ habe in ihrem Arztbericht vom 13. Dezember 2012 (Urk. 14/22 S. 3) eine Anpassungsstörung, eine depressive Reaktion diagnostiziert. Sie sei von einer ausgeprägten depressiven Antriebs- und Stimmungslage mit Regressionstendenz und Rückzugsverhalten ausgegangen. Seines Erachtens werde die Diagnostik einer Anpassungsstörung der schweren psychiatrischen Erkrankung nicht gerecht. Es habe sich gesichert eine schwere Angststörung etabliert, die vermutlich schon früher bestanden habe, wenn man den begleitenden Text von Dr. E.___ lese (Urk. 14/64 S. 43 f.).
Es müsse eine generalisierte Angststörung angenommen werden, die zeitweilig auch in Form eines gewissen panikartigen Anfallsyndroms daherkomme. Die Beschwerdeführerin leide immer wieder unter multiplen Befürchtungen in diversesten Bereichen. Sie habe Angst vor Unfällen, vor katastrophisierenden Gedanken, Hiobsbotschaften, vor Verlusten und multiple Ängste mehr. Sie wisse nicht, dass sie an einer Angststörung leide, sei gemäss seiner Untersuchung noch nie darüber orientiert worden. Die Ängste seien seines Erachtens klar im Vordergrund. Sie sei mittelgradig depressiv. Er habe ihr und ihrem Gatten mitgeteilt, dass aufgrund der Angststörung dringend eine Hospitalisierung notwendig sei.
Er führte aus, dass davon ausgegangen werden könne, dass die körperlichen Beeinträchtigungen 2011 und 2012 zu einem zunehmenden Funktionsverlust geführt hätten, indem sie unterdessen auch Angst vor einer Krankheit oder ganz invalid zu werden habe und viele Ängste mehr. Vermutlich seien die diversen körperlichen Abklärungen, Hospitalisationen und Therapieversuche geeignet gewesen, eine bereits bestehende grundängstliche Persönlichkeit zum Dekompensieren zu bringen. Aktuell müsse von einer dekompensierten Angststörung ausgegangen werden, welche seines Erachtens völlig ungenügend therapiert sei, wenn sie nur alle drei Wochen in psychiatrische Behandlung und zwar nur zu Gesprächen gehe (Urk. 14/64 S. 44).
Als Diagnosen stellte er eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Vermeidungsverhalten und Rückzugstendenz sowie eine mittelgradige depressive Episode mit Suizidalität (ICD-10 F32.1). Aus psychiatrischer Sicht sei sie weitgehend arbeitsunfähig, wobei therapeutische Massnahmen durchaus geeignet sein könnten, die Arbeitsfähigkeit wieder zu verbessern. Ihr aktuelles Pensum von 20 % könne sie nur unter Beihilfe des Gatten bewältigen. Sie müsse dringend in eine tagesklinische Behandlung mit Schwerpunkt Angststörungen oder in eine Klinik eintreten, wo sie stationär behandelt werden könnte. Die Prognose sei ungewiss. Die Versicherte zeige Hinweise darauf, dass die Angststörung schon länger zurückgehe und vermutlich 2011 nach ihren beiden Verlusterlebnissen, dieser Tochter der Nachbarin und einer Freundin, auf dem Boden des Verlustes des Grossvaters im 15. Lebensjahr zu einer Dekompensation der Angststörung geführt habe (Urk. 14/64 S. 46).
4.
4.1
4.1.1 Um den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beurteilen zu können, muss ein neues Gutachten erstellt werden. Es kann weder auf das psychiatrische Gutachten von Dr. J.___ noch auf die Arztberichte von Dr. E.___ abgestellt werden.
4.1.2 Dr. E.___ diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 13. Dezember 2012 (Urk. 14/22 S. 3 f.) eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD10 F43.21) sowie eine aktivierte TMT I-Arthrose links mit bei genereller Hyperlaxizität und Beinlängendifferenz -1cm rechts. Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten.
Die Diagnosen ergänzte sie in ihrem Bericht vom 21. Mai 2013 (Urk. 14/45) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin auch Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe C (ICD-10 F60.6) aufweise sowie an einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) leide. Es sei ihr seit Anfang der psychiatrischen Behandlung ab dem 16. November 2012 zuzumuten, eine behinderungsangepasste Tätigkeit während zwei Stunden täglich, beziehungsweise ca. 20 % mit einem 50%igen Belastungsprofil auszuüben.
Unklar bleibt, warum Dr. E.___ trotz gleicher Anamnese und identisch festgehaltenem psychopathologischem Status (vgl. Urk. 14/22 S. 4 und Urk. 14/45 S. 2) zu unterschiedlichen Diagnosen kam. Auch warum die Arbeitsfähigkeit abweichend beurteilt wurde, bleibt ohne weitere Begründung nicht nachvollziehbar. Insbesondere kann nicht beurteilt werden, ob sie in ihrem zweiten Bericht vom 21. Mai 2013 auch die somatische Diagnose berücksichtigte und entsprechend eine höhere Arbeitsunfähigkeit annahm oder nicht. Es kann entsprechend nicht auf ihre Arztberichte abgestellt werden. Daran ändert auch das Schreiben vom 5. Mai 2014 (Urk. 19/1) von Dr. E.___ an die Vertreterin der Beschwerdeführerin nichts. Darin setzte sie sich doch lediglich mit dem Gutachten von Dr. J.___ auseinander. Eine Erklärung, wie es zu den unterschiedlichen Diagnosen sowie Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit kam, fehlt.
4.1.3 Dr. J.___ beurteilte die Beschwerdeführerin als aus psychiatrischer Sicht als weitgehend arbeitsunfähig. Die aktuelle Leistung von 20 % könne sie nur mit Hilfe des Ehemannes leisten (Urk. 14/64 S. 46). In seinem Gutachten setzte er sich dabei mit dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 13. Dezember 2012 (Urk. 14/22 S. 3) auseinander, nicht hingegen mit ihrem Arztbericht vom 21. Mai 2013. So hielt er fest, dass Dr. E.___ eine Anpassungsstörung, eine depressive Reaktion diagnostiziert habe – nicht allerdings, dass sie diese Diagnose im Arztbericht vom 21. Mai 2013 um die Diagnose Panikstörung (ICD-10 F41.0) ergänzte sowie festhielt, dass Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe C (ICD-10 F60.6) vorlägen (Urk. 14/45).
Er führte aus, eine Anpassungsstörung sei normalerweise eine Störung, die sich wieder bessern sollte oder zumindest gehe man von einer Besserung aus, nach dem normalen Verlauf der Dinge. Bei der Beschwerdeführerin habe sich gesichert eine schwere Angststörung etabliert, die vermutlich schon früher bestanden habe, wenn man den begleitenden Text von Dr. E.___ lese. Angesichts seiner Untersuchung müsse eine generalisierte Angststörung angenommen werden, die zeitweilig auch in Form eines gewissen panikartigen Anfallsyndroms daherkomme. Sie leide unter multiplen Befürchtungen in diversesten Bereichen – habe Angst vor Unfällen, katastrophisierenden Gedanken, Hiobsbotschaften, Verlusten und multiple Ängste mehr. (Urk. 14/64 S. 43 f.). Da der Arztbericht von Dr. E.___ vom 21. Mai 2013 unbeachtet blieb, kann nicht nachvollzogen werden, was ihn trotz panikartigen Anfällen zur Annahme einer generalisierten Angststörung und nicht – wie von Dr. E.___ diagnostiziert – zur Diagnose einer Panikstörung führte.
Auch unklar bleibt, was genau zur Dekompensation geführt hat. Einerseits schrieb Dr. J.___, es sei davon auszugehen, dass die körperlichen Beeinträchtigungen 2011 und 2012 zu einem zunehmenden Funktionsverlust geführt hätten, indem sie unterdessen auch Angst vor einer Krankheit oder ganz invalid zu werden habe. Die körperlichen Abklärungen, Hospitalisationen und Therapieversuche seien vermutlich geeignet gewesen, sie zum Dekompensieren zu bringen (Urk. 14/64 S. 44). Andernorts führte er aus, dass Hinweise bestünden, dass die Angststörung schon länger zurückgehe und vermutlich 2011 nach zwei Verlusterlebnissen (Tochter der Nachbarin und Freundin) auf dem Boden des Verlustes des Grossvaters im 15. Lebensjahr zu einer Dekompensation geführt hätten (Urk. 14/64 S. 46).
Zur Begründung eines Rentenanspruchs müssen die subjektiven Beschwerdeangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde entweder hinreichend erklärbar sein oder – wie bei den unklaren Beschwerdebildern – ist in Anwendung der sogenannten Foerster-Kriterien zu prüfen, ob das Leiden grundsätzlich invalidisierend ist. Bei objektivierbaren wie auch bei unklaren Beschwerdebildern setzt eine Anspruchsberechtigung gleichermassen eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten können die Berücksichtigung von - allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erhebende - Lebensbereichen wie Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern (BGE 140 V 290). Diesen Anforderungen genügt das psychiatrische Teilgutachten in keiner Weise. Dr. J.___ liess einerseits eine objektivierbare Auseinandersetzung mit den – oft auf Nachfrage hin – geschilderten Ängsten vermissen, andererseits vermag die Begründung und Ursache der Angsterkrankung (lange zurückliegender Todesfall des Grossvaters und der Tochter einer Nachbarin, deren Beziehung zur Beschwerdeführer gänzlich offen blieb) sowie Entwicklung bzw. Verschlimmerung ohne Darlegung weiterer objektivierbarer und nachvollziehbarer Kriterien (Entwicklung hinsichtlich Auswirkungen des alltägliche Lebens, der Freizeitgestaltung und der sozialen und familiären Beziehungen) nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich seiner Einschätzung der Auswirkungen der von ihm diagnostizierten Angsterkrankung auf die zumutbare Leistungs- und Arbeitsfähigkeit.
Dr. J.___ schilderte eine allseits orientierte Beschwerdeführerin, bei vollem Bewusstsein, psychomotorisch mässig vermindert. Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit bezeichnete er als „recht gut“. Die Gedächtnisleistungen seien ebenfalls vorhanden. Die Beschwerdeführerin wirke auch nicht antriebslos und zeige keine wesentliche Motivationsmängel, sondern sei einfach überfordert und ratlos (Urk. 14/64 S. 68 f.). Angesichts dieser für die Ausübung einer Arbeitstätigkeit im Wesentlichen intakten Ressourcen hätte es einer eingehenden Begründung bedurft, weshalb die Beschwerdeführerin wegen ihrer Angststörung auch in einer angepassten Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig zu betrachten ist, insbesondere nachdem Dr. E.___ als behandelnde Ärztin den Schweregrad der Angststörung bislang offenbar nicht als derart gravierend eingestuft hatte, dass sie auf eine intensivere Behandlung insistiert hätte, und noch im Dezember 2012 aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 14/22).
Insgesamt erweist sich das psychiatrische Teilgutachten als nicht schlüssig und daher nicht beweiskräftig, so dass hierauf nicht abgestellt werden kann.
4.2 Die rheumatischen Beschwerden führen gemäss Gutachten der A.___ zu einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (E. 3.9.1). Diese Einschätzung deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen der behandelnden Ärzte und blieb denn auch unbestritten.
4.3 Bezüglich der gynäkologischen Begutachtung im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens hielten die Ärzte der A.___ fest, dass aus fachärztlicher gynäkologischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Aus gynäkologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin jegliche Tätigkeit vollschichtig möglich (Urk. 14/64 S. 52). Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 17. April 2014 vor, dass die gynäkologischen Beschwerden für die Zeit vor der Begutachtung zu berücksichtigen seien. Sie verweise auf die Eingaben im Vorbescheidverfahren und den von der behandelnden Gynäkologin beschriebenen damaligen ausserordentlichen Blutverlust mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit (Urk. 1 S. 10 f.). Im Rahmen des Einwandverfahren machte sie geltend, dass aus dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 27. Oktober 2012, S. 3 Ziff. 1.6 e contrario hervorgehe, dass allein die Folgen der Endometriose eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bewirken würden, da die Ärztin davon ausgehe, dass sich die Erkrankung nach der Menopause deutlich verbessere. Der Arztbericht von Dr. D.___ vom 27. Oktober 2012 ist allerdings unklar. So hielt sie fest, dass ab der Menopause mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit um 40 50 % gerechnet werden könne (Urk. 14/16 S. 3). Gleichzeitig führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin eine sitzende, leichtere Arbeit bis zu 4h pro Tag ausführen könne und die Arbeitsunfähigkeit aus hausärztlicher Sicht bei 60 % liege, wobei die rheumatologische Einschätzung durch die Spezialärzte definiert werden müsse. Die Endometriose könne sich ab Erreichen des 50. Altersjahres zunehmend verbessern, sofern keine neuen Komplikationen hinzukämen. Die Arbeitsfähigkeit könne sich dann um 20 % senken (Urk. 14/16 S. 6 f.). Der Arztbericht von Dr. D.___ ist unklar und widersprüchlich und es kann entsprechend nicht darauf abgestellt werden.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder auf das Gutachten der A.___ noch auf die Arztberichte der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ noch auf den Arztbericht von Dr. D.___ bezüglich der Einschränkung durch die Endometriose abgestellt werden kann. Auf der anderen Seite kann auch nicht der Beurteilung der Beschwerdegegnerin zugestimmt werden, wonach die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Diese Beurteilung wird von keiner ärztlichen Fachperson unterstützt. Im Gegenteil folgte der RAD-Arzt Dr. med. K.___, FMH Anästhesiologie, in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2014 der Einschätzung des A.___-Gutachtens (Urk. 14/78/6). Die Beschwerdegegnerin hat daher die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen und nach getätigten Abklärungen erneut über den Anspruch auf eine Rente zu entscheiden. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und neuer Verfügung zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 und Urk. 25
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler