Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00435




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 6. Juli 2015

in Sachen

1.    X.___, geb. 2004


2.    Gemeinde Y.___

Soziales + Gesundheit


Beschwerdeführende


Beschwerdeführer 1 gesetzlich vertreten durch die Mutter Z.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 2004, leidet an einer Distalbisslage (vgl. Urk. 6/6 S. 2 Ziff. 5). Seine Mutter meldete ihn am 15. August 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln (Zahnspange) an (Urk. 6/1). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte ein (Urk. 6/6, Urk. 6/8, Urk. 6/20) und lehnte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/10-23) mit Verfügung vom 19. März 2014 die Kostenübernahme einer Zahnbehandlung ab (Urk. 6/24 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 19März 2014 (Urk. 2) erhoben die Mutter des Versicherten und die Gemeinde Y.___, Soziales und Gesundheit, am 15April 2014 Beschwerde und beantragten sinngemäss, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für die Zahnbehandlung zu übernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 27Mai 2014 beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Diese Eingabe wurde der Mutter des Versicherten sowie der Gemeinde Y.___ am 12. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, wobei innert der angesetzten Frist keine Duplik eingegangen ist (Urk. 10, Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen; GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

1.2    Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange ein labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 E. 2, 2000 S. 64 E. 1, S. 295 E. 2a und S. 298 E. 1a je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2014 (Urk. 2) damit, dass die Behandlungskosten des vorliegenden Leidens übernommen würden, falls im ersten Lebensjahr auf das Kieferleiden zurückzuführende behandlungsbedürftige Schluck- und Atemstörungen auftreten würden, oder die kephalometrische Beurteilung nach Durchbruch der bleibenden Incisiven eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad (beziehungsweise von mindestens 7 Grad bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad) ergebe, oder bei den bleibenden Zähnen, exklusive Weisheitszähne, eine buccale Nonokklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seitenzahnbereich pro Kieferhälfte vorliege. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei keine dieser Voraussetzungen erfüllt (S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführenden hielten dem entgegen, die Vertrauenskieferorthopädin der Sozialbehörde sei aufgrund des Fernröntgenbildes der Auffassung, dass der ANB-Winkel 9 Grad aufweise und deshalb die Invalidenversicherung die Kosten übernehmen müsse (Urk. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form einer Kostengutsprache für die Zahnbehandlungskosten hat.


3.

3.1    Dr. med. dent. A.___, Fachzahnärztin für Kieferorthopädie, berichtete am 18. Juli 2013 (Urk. 3/5) und führte aus, das seitliche Fernröntgenbild zeige in der Analyse einen ANB-Winkel von 9 Grad, welcher dazu berechtige, den Versicherten bei der Invalidenversicherung zur Kostenübernahme anzumelden.

3.2    Dr. med. dent. B.___, Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, berichtete am 16. Oktober 2013 (Urk. 6/6), nannte als Diagnose eine Distalbisslage (S. 2 Ziff. 5) und führte aus, beim Versicherten werde eine skelettale Anomalie vermutet (S. 2 Ziff. 4.1). Seiner Meinung nach bestehe das Geburtsgebrechen Ziffer 208 gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang, S. 2 Ziff. 6). Gemäss Fernröntgenbild vom 9. September 2013 bestünden ein ANB-Winkel von 9 Grad und ein Kieferbasenwinkel von 23 Grad (S. 3 Ziff. 2).

3.3    Dr. med. dent. C.___, Fachzahnärztin für Kieferorthopädie, D.___, Klinik für Kieferorthopädie und Kinderzahnmedizin der E.___, berichtete am 16. November 2013 (Urk. 6/8/1) und führte aus, den von Dr. B.___ gemessenen Wert von 9 Grad für den Winkel ANB könne nicht bestätigt werden. Das Geburtsgebrechen Ziffer 208 GgV-Anhang sei also nicht ausgewiesen. Für den in diesem Fall nicht entscheidenden Kieferbasenwinkel bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen der Angabe von Dr. B.___ (23 Grad) und ihrer Messung (34 Grad).

3.4    Dr. C.___ nahm am 5. Februar 2014 erneut Stellung (Urk. 6/20) und wiederholte den von Dr. B.___ gemessenen Wert von 9 Grad für den Winkel ANB könne sie auch nach erneuter Messung des auf CD in digitaler Form erhaltenen Fernröntgenbildes nicht bestätigen. Das Geburtsgebrechen Ziffer 208 GgV-Anhang sei nicht ausgewiesen. Ihre insgesamt drei Messungen seien alle klar unter 9 Grad gelegen. Sie habe sich erlaubt, die erwähnte Vertrauenszahnärztin Dr. A.___ anzufragen, worauf sie ihre Messung des Winkels ANB stütze. Die Messung sei aufgrund eines Ausdruckes des Fernröntgenbildes auf Papier erfolgt. Solche Ausdrucke entsprächen punkto Genauigkeit nicht den Ansprüchen für eine verbindliche kephalometrische Auswertung zuhanden der Invalidenversicherung.


4.

4.1    Der per 1. Januar 1995 eingeführte Ingress zum Anhang Ziff. IV der GgV besagt, dass, falls die Anerkennung eines Geburtsgebrechens von der kephalometrischen Beurteilung abhänge (Ziff. 208, 209 und 210 GgV), die Leistungspflicht der Invalidenversicherung von dem Moment an beginne, in dem die entsprechenden Winkelwerte kephalometrisch ausgewiesen seien.

    In Randziffer (Rz) 208-210.1 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME), gültig ab 1. März 2014 bzw. 1. März 2012 bei diesbezüglich unveränderten Ziffern wird unter anderem zur Micrognathia inferior (Ziff. 208 GgV-Anhang) festgehalten, dass dieses Gebrechen als angeborene Anomalie oder als Entwicklungsleiden auftreten könne. Als Geburtsgebrechen könne es aber nur anerkannt werden, falls extreme vertikale oder sagittale Abweichungen im Kiefer-Skelettaufbau vorliegen würden. Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung beginne ab dem Zeitpunkt, in dem die Kriterien der Winkelwerte erfüllt seien.

    Gemäss Rz 208-210.2 KSME sind für die Abklärungen dieser Anomalien ausschliesslich die Kieferorthopädischen Abteilungen der Zahnärztlichen Universitätsinstitute sowie die im Spezialistenregister eingetragenen Kieferorthopäden/-innen SSO zuständig.

    „Sprechen sich behandelnder Zahnarzt oder Zahnärztin in ihrer Beurteilung für das wahrscheinliche Vorliegen eines Geburtsgebrechens aus, überweisen sie die versicherte Person direkt zur Abklärung an eine der obgenannten Stellen. Das Original der 'Zahnärztlichen Beurteilung' geht an die IV-Stelle mit der entsprechenden Rechnung, eine weitere Kopie, gegebenenfalls versehen mit weiteren Unterlagen (...) an die kieferorthopädische Abklärungsstelle. Diese erstattet sodann der IV-Stelle Bericht mit dem Formular 'Kieferorthopädische Abklärung' und stellt dafür Rechnung einschliesslich für die allenfalls angefertigten Fernröntgenbilder. Fernröntgenbilder können auch bei Doppelausfertigung von der IV nur einmal vergütet werden“ (Rz 208-210.3 KSME).

4.2    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

4.3    Aus Rz 208-210.3 KSME wird ersichtlich, dass Fernröntgenbilder einen wichtigen Bestandteil der kephalometrischen Untersuchungen bei Verdacht auf Micrognathia inferior (Ziff. 208 GgV-Anhang) darstellen. Hinsichtlich des vorliegenden Geburtsgebrechens wird auf den Ausweis von Winkelwerten abgestellt (Ziff. 208 GgV-Anhang, vgl. auch E. 4.1 vorstehend).

4.4    Wie aus den Akten hervorgeht, wurde der Versicherte von den Zahnärzten nicht gestützt auf ein und dasselbe Fernröntgenbild beurteilt. Vielmehr basiert die Beurteilung durch Dr. A.___ auf dem Fernröntgenbild vom 30. April 2013 und die Beurteilungen durch Dr. B.___ und Dr. C.___ auf demjenigen vom 9. September 2013 (vgl. vorstehend E. 3.1-3.4). Die Würdigung der zahnmedizinischen Berichte ergibt, dass die Beurteilung durch Dr. C.___, welche auf mehrere von ihr vorgenommenen Messungen des in digitaler Form erhaltenen, neueren Fernröntgenbildes basiert, nachvollziehbar und umfassend begründet ist (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.4), weshalb zur Entscheidfindung auf diese Beurteilung abgestellt werden kann. Dr. C.___ gehört ausserdem zu den im Spezialistenregister eingetragenen Kieferorthopädinnen (vgl. Anhang 4 KSME). Aufgrund des Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Erstellung des Fernröntgenbildes vom 9. September 2013 der ANB-Winkel des Versicherten klar unter 9 Grad lag, womit der entscheidende Winkelwert nicht erreicht ist. Das Geburtsgebrechen Ziffer 208 GgV-Anhang ist daher beim Versicherten nicht ausgewiesen.

4.5    Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden kann zur Beurteilung der Frage der Kostenübernahme weder auf den Bericht des behandelnden Zahnarztes Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) noch auf denjenigen von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) abgestellt werden. Gemäss KSME ist lediglich ein im Spezialistenregister eingetragener Kieferorthopäde befähigt, eine bezüglich der Kostenübernahme anerkannte Diagnose für die Geburtsgebrechen Ziff. 208-210 GgV zu stellen (vgl. Rz 208-210.1). Wie den Schreiben von Dr. C.___ (vgl. Urk. 6/8, Urk. 6/20) zu entnehmen ist, befand sich Dr. B.___ im massgeblichen Zeitpunkt noch im Prüfverfahren zur Anerkennung der Abklärungskompetenz und gehörte somit nicht zu den im Spezialistenregister eingetragener Kieferorthopäden. Dr. A.___ ist zwar im genannten Register eingetragen und somit grundsätzlich befähigt, eine anerkannte Diagnose für die Kostenübernahme der Invalidenversicherung zu stellen. Wie aus den Akten hervorgeht (vgl. Urk. 6/20 unten), stützte sich Dr. A.___ jedoch vorliegend bei ihrer Beurteilung auf die älteren Fernröntgenbilder vom 30. April 2013 und mass den ANB-Winkel sodann nicht digital, sondern anhand eines Papierausdrucks der Röntgenbilder. Solche Ausdrucke auf Papier entsprechen bezüglich Genauigkeit nicht den Ansprüchen für eine verbindliche kephalometrische Auswertung, weshalb auch ihre Beurteilung diejenige von Dr. C.___ nicht umzustossen vermag.

    

5.    Zusammenfassend ist daher mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass beim Versicherten der ANB-Winkel unter 9 Grad liegt und das Geburtsgebrechen Ziffer 208 GgV-Anhang somit nicht ausgewiesen ist. Demgemäss ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.


6.    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden je hälftig der Mutter des Versicherten und der Gemeinde Y.___, Soziales und Gesundheit, auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Z.___

- Gemeinde Y.___, Soziales und Gesundheit

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach