Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00439 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 17. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler
Baur Imkamp & Partner
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Urteil vom 19. Oktober 2010 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV.2009.00168 (Urk. 8/61) die Beschwerde von X.___ vom 13. Februar 2009 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2009 (Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs vom 29. Januar 2007, Urk. 8/27) aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wurde, damit diese – nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen – über den Rentenanspruch von X.___ neu verfüge.
1.2In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein Verlaufsgutachten der Begutachtungsstelle Y.___. Dieses hatte bereits das für die Zusprache einer halben Invalidenrente seit 1. April 2005 (Verfügung vom 23. November 2006; Urk. 8/25) massgebende Erstgutachten erstellt (Gutachten vom 3. April 2006, Urk. 8/15). Die Begutachtungsstelle Y.___ erstattete sein Verlaufsgutachten am 17. Januar 2012 (Urk. 8/83/1-42). Nach Eingang von Berichten der psychiatrischen Klinik Z.___ vom 30. Januar 2012 (Urk. 8/84) und 4. April 2012 (Urk. 8/85) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten am 13. April 2012 eine Schadenminderungspflicht in Form einer mindestens sechsmonatigen kontrollierten Abstinenz von Kokain und Benzodiazepinen (Urk. 8/87). Der Bericht der Klinik Z.___ zur Abstinenzkontrolle datiert vom 21. Februar 2013 (Urk. 8/96).
Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2013 (Urk. 8/102) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente in Aussicht. Der Versicherte erhob am 14. November 2013 dagegen Einwand (Urk. 8/109) und stellte der Verwaltung Berichte seines Hausarztes (Urk. 8/106) sowie der Klinik A.___ (Urk. 8/108) zu. Ferner nahmen die für die Abstinenzkontrolle zuständigen Fachpersonen der Klinik Z.___ auf Wunsch des Versicherten zum Vorbescheid Stellung (Urk. 8/112). Am 22. Januar 2014 erging eine weitere Stellungnahme des Rechtsvertreters des Versicherten (Urk. 8/117). Mit Verfügung vom 13. März 2014 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und hob die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 22. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit den folgenden Anträgen:
„1.Die Verfügung vom 13. März 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Dreiviertels-IV-Rente auszurichten mit Wirkung ab 1.10.07, d.h. seit Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Firma B.___.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Gerichtskosten sowie zur Zahlung einer Prozessentschädigung inklusive 8 % MwSt. an den Beschwerdeführer zu verpflichten.“
sowie den nachfolgenden Eventualanträgen:
„3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine tatsächliche berufliche Abklärung beim Beschwerdeführer durchzuführen.
4.Die Verfügung vom 13. März 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die bisherige halbe Invalidenrente zu belassen.
5. Das Ganze unter Kosten und Entschädigungsfolgen nebst 8 % MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 7). Am 1. Juli 2014 nahm der Beschwerdeführer zu den neuen Vorbringen in der Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 12). Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 wurde diese Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin wies zur Begründung der Rentenaufhebung in der Verfügung vom 13. März 2014 (Urk. 2) auf das Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ vom 17. Januar 2012 und eine Verletzung der Mitwirkungspflicht hin. Sie nahm einen Einkommensvergleich vor, bei dem sie darauf abstellte, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeit vollschichtig zumutbar wäre. Es resultierte ein unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegender Invaliditätsgrad von 21 %.
2.2 Der Beschwerdeführer liess demgegenüber ausführen (Urk. 1), eine revisionsweise Aufhebung der Rente sei nicht möglich, da sich der Gesundheitszustand in den beiden Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ aus den Jahren 2006 beziehungsweise 2012 praktisch unverändert präsentiere. Die Gegenüberstellung der beiden Gutachten zeige, dass sich keine Besserung des physischen Gesundheitszustandes ergeben, sondern dass sich dieser sogar massiv verschlechtert habe. Des Weiteren leide er zusätzlich wegen seiner Erkrankung an einer mittelgradigen depressiven Störung. Aufgrund der Berichte der Klinik A.___ und der Klinik Z.___ sei die psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 50 % bewiesen (Ziff. 5). Der Beschwerdeführer verneinte ferner eine massgebende Verletzung der Mitwirkungspflicht (Ziff. 6). Er beanstandete zudem den von der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen Tabellenlohn. Ferner rügte er, dass die Beschwerdegegnerin trotz entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 19. Oktober 2010 keine erwerblichen Abklärungen vorgenommen habe (Ziff. 7).
2.3 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung in ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2014 neu mit einer Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache. Sie verwies auf Erwägungen im Urteil vom 19. Oktober 2010 und führte aus, das Anforderungsprofil an eine dem Beschwerdeführer zumutbare, leidensangepasste Tätigkeit sei nie umschrieben worden. Die mit Verfügung vom 23. November 2006 zugesprochene Rente habe deshalb nicht auf einer ordnungsgemässen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit beruht (Urk. 7).
2.4 In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2014 bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes (Urk. 12).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin ihre rentenaufhebende Verfügung auf das am 17. Januar 2012 erstattete Verlaufsgutachten des Begutachtungsstelles Y.___ (Urk. 8/83/1-42) mit chirurgisch-internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Beurteilungen ab. Die unterzeichnenden Fachärzte stellten darin die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35):
1. chronisches Lumbovertebralsyndrom
– Status nach Operation einer Diskushernie L5/S1 links am 06.05.2004
– Osteochondrose, Spondylarthrose und Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links
2. cervikospondylogenes und thorakovertebrales Syndrom
– anamnestisch Halswirbelsäulen-Distorsion zirka Ende 2009
– fortgeschrittene segmentale Degenerationen C5/6 und C6/7
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren nach Einschätzung der Gutachter die folgenden Diagnosen (S. 35):
3. Femoropatellarsyndrom beidseits
4. schmerzreaktives depressives Syndrom vom Ausmass einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00)
5. Kokainmissbrauch (ICD-10 F14.1)
6. Alkoholmissbrauch anamnestisch (ICD-10 F10.1)
7. Gilles de la Tourette-Syndrom (ICD-10 F45.2), anamnestisch
8. Schlafapnoesyndrom
Die Gutachter hielten in ihrer Beurteilung fest, aus allgemeinchirurgisch-internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S. 38).
Des Weiteren führten die Gutachter aus, bei der rheumatologischen Untersuchung sei die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule etwas deutlicher eingeschränkt gewesen als anlässlich der Untersuchung durch die Vorgutachterin Dr. C.___ vom 15. Februar 2006 (S. 27), bei allerdings erschwerter Beurteilung durch das schmerzbedingte aktive Gegenhalten. Neurologische Ausfälle fänden sich weiterhin nicht, wie auch keine radikulären Reizzeichen. Radiologisch bestehe eine leichte Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1. Durch die Befunde liessen sich die chronisch persistierenden Schmerzen mit vollständiger Therapieresistenz auf alle erdenklichen Massnahmen und der subjektiv sehr starken Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit nur schwer erklären. Sicherlich spiele die Dekonditionierung durch die jetzt langjährige Inaktivität bei der Schmerzunterhaltung eine gewisse Rolle. Aufgrund des bisherigen Verlaufs werde es jedoch schwierig sein, diese zu verringern. Im Rahmen dieser Dekonditionierung seien vorab auch die Knieschmerzen des Versicherten zu sehen. Klinisch finde sich dabei ein Femoropatellarsyndrom bei gleichzeitig unauffälliger Radiologie. In letzter Zeit seien wieder cervikale und thorakale Schmerzen mit Ausstrahlungen zuerst in den rechten, dann in den linken Arm aufgetreten. Radiologisch finde sich hier als Korrelat eine deutliche Degeneration der Bandscheiben C5 bis C7. Aufgrund der fortgeschrittenen spondylotischen Überbrückung dürfte die Bandscheibendegeneration cervikal bereits seit längerer Zeit bestehen (S. 38 f.).
Die Gutachter hielten sodann fest, bei der psychiatrischen Exploration sei eine leichtgradige depressive Symptomatik festgestellt worden. Hierbei handle es sich um eine Reaktion auf Schmerzen mit organischem Korrelat. Der Beschwerdeführer konsumiere seit dem 24. Lebensjahr Kokain auf dem Niveau des Missbrauchs. Er habe offensichtlich begonnen, hierzu eine kritische Haltung zu entwickeln und sei nach eigenen Angaben bemüht, vollständig abstinent von der Droge zu bleiben (S. 39).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Versicherte aus rheumatologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Informatiker weiterhin zu 50 % arbeits(un)fähig. In einer optimal angepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm beziehungsweise Einzellasten über 15 Kilogramm, mit der Möglichkeit die Körperposition häufig zu wechseln und ohne Zwangshaltungen für die gesamte Wirbelsäule sei aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 40).
Zum Beginn und weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit führten die Gutachter aus, das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit der operativen Dekompression der Diskushernie L5/S1. Die aktuell erhobenen Befunde entsprächen weitgehend den bei der Vorbegutachtung erhobenen Befunden. Die damals attestierte 50%ige Arbeits(un)fähigkeit könne bestätigt werden. Die empfohlenen Therapiemassnahmen hätten keine Besserung der Beschwerden gebracht, weshalb die Diagnosen eines radikulären Syndroms oder eines spondylarthrotisch bedingten Facetten-Syndroms sehr unwahrscheinlich seien. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei im Vorgutachten nicht beschrieben worden. In den weiteren Arztberichten fänden sich keine Befunde, die von den aktuell erhobenen abweichen beziehungsweise eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Die durch die Psychologin D.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode werde im Bericht vom 2. September 2011 (Urk. 8/73/5-8) vor allem mit anamnestischen Angaben und kaum mit psychopathologischen Befunden begründet. Daraus lasse sich keine mittelgradige depressive Episode ableiten, zumal der Bericht sich auf eine Konsultation abgestützt habe, die am gleichen Tag stattgefunden habe wie die psychiatrische Begutachtung. Aufgrund der Symptome sei jedoch eine vorübergehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten möglich. Der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit sei auf Anfang 2011 festzulegen, da der Versicherte angebe, seit dieser Zeit am Arbeitsplatz vermehrt zu fehlen. Ab dem Begutachtungsdatum gelte wieder das obgenannte Belastungsprofil (S. 41).
Die Gutachter führten weiter aus, obwohl neu zervikothorakale Beschwerden bestünden, könne nicht von einer eigentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, da diese keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Möglicherweise habe eine vorübergehende Verschlechterung im psychischen Bereich bestanden, die jedoch bei der aktuellen Begutachtung nicht mehr festgestellt worden sei (S. 42).
Abschliessend hielten die Gutachter fest, kurz vor Fertigstellung des Gutachtens hätten sie erfahren, dass der Versicherte in der Zwischenzeit während acht Wochen psychiatrisch hospitalisiert gewesen sei. Berichte diesbezüglich seien jedoch noch nicht vorhanden. Eine Hospitalisation widerspreche nicht zwingend der gutachterlichen Beurteilung und aufgrund der erhobenen Befunde würden sie an ihrer Beurteilung festhalten. Falls sich zu den neuen Berichten ein Widerspruch ergeben sollte, müsste eine erneute psychiatrische Begutachtung in Erwägung gezogen werden (S. 42).
3.2
3.2.1 Am 30. Januar 2012 berichtete die Klinik Z.___ der IV-Stelle (Urk. 8/84) über einen Aufenthalt vom 13. September bis 4. November 2011 auf der Depressions- und Angststation der Klinik E.___. Die zuständigen Ärzte stellten die folgenden Diagnosen:
1. Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst gemischt (ICD-10 F43.22) Erstdiagnose (ED) 09/2011
2. mittel- bis schwergradiges ADHS (ICD-10 F90.0) ED 09/2011
3. sekundärer Kokainkonsum im Rahmen der Diagnosen 1 und 2
4. leichtgradiges Tourette-Syndrom (ICD-10 F95.2) ED 1997
5. lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation 2005
6. Schlafapnoe-Syndrom bei Status nach Rachenraumoperation 2007
7. Status nach Schleudertrauma 07/2009 mit ausstrahlenden Kribbelparästhesien und Kraftminderung der linken Hand.
Die Ärzte berichteten, infolge der komplexen Ausgangslage mit Anpassungsstörung, mittel- bis schwergradiger ADHS-Symptomatik und somatischen Erkrankungen müsse aus ihrer Sicht mit der Notwendigkeit eines längeren Nachbehandlungsbedarfs gerechnet werden bis eine gewisse Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt sei. Zum Zeitpunkt des Austritts aus der Depressions- und Angststation der Klinik E.___ habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus psychiatrischer Sicht rechneten sie auf längere Sicht mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden. Die Ärzte empfahlen die Fortsetzung der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung inklusive Therapie des ADHS.
3.2.2 Am 4. April 2012 erging ein Bericht der Tagesklinik der Klinik Z.___ (Urk. 8/85) über die Behandlung vom 9. Dezember 2011 bis 9. Februar 2012 nach dem Austritt aus der Klinik E.___. Die zuständigen Ärzte diagnostizierten anstelle der Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst gemischt (ICD-10 F43.22, ED 09/2011) eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1, ED 09/2011). Die übrigen Diagnosen blieben dieselben. Dem Beschwerdeführer wurde für die Dauer der Behandlung in der Tagesklinik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Ärzte empfahlen einen stationären Kokainentzug, ein Absetzen der Reservemedikation mit Valium und Temesta sowie eine anschliessende stationäre beziehungsweise ambulante Psychotherapie. Des Weiteren empfahlen sie nach ausreichender Stabilisierung eine begleitete Arbeitsintegration unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen und Ressourcen. Nach erfolgreichem Entzug sei aus ihrer Sicht mit einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auch im angestammten Beruf zu rechnen.
3.3 Am 18. Juli 2012 berichtete die Klinik A.___ der Klinik Z.___ über die Hospitalisation vom 16. Mai bis 8. Juni 2012 (Urk. 8/108/2-5). Die verantwortlich zeichnenden Ärzte stellten folgende psychiatrische Diagnosen nach ICD-10:
-Störungen durch Kokain / Abhängigkeitssyndrom / gegenwärtig abstinent (F14.20)
-rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode / mit somatischem Syndrom (F33.11)
-anamnestisch einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)
Die Ärzte berichteten, am Anfang der Behandlung sei der Kokainentzug gestanden, der nach einer bereits siebentätigen Abstinenz vor Klinikeintritt problemlos fortgeführt worden sei. Nach Abschluss der Entzugsphase und unter Kokain-Abstinenz hätten starke Stimmungsschwankungen persistiert. Die klinische Symptomatik habe insgesamt einer mittelgradigen depressiven Episode entsprochen. Als hauptsächlichen Belastungs- und Triggerfaktor erachteten die A.___-Ärzte die psychosoziale Situation bei chronischem Schmerzsyndrom und resultierender geringer Belastungsfähigkeit sowie fehlender Tagesstruktur.
Die Ärzte empfahlen das Fortführen einer suchtspezifischen ambulanten Psychotherapie.
3.4 Im Bericht vom 21. Februar 2013 der Klinik Z.___ (Urk. 8/96), über die Kontrolle der auferlegten sechsmonatigen Abstinenz von Kokain und Benzodiazepinen hielten die zuständige Psychologin und der Oberarzt fest, der Beschwerdeführer sei der Anweisung, mindestens einmal pro Woche unaufgefordert zu erscheinen und Proben abzugeben, leider nicht immer nachgekommen. Wie den Laborblättern weiter entnommen werden könne, habe kein Konsum nachgewiesen werden können. Allerdings sei Kokain gemäss der Auskunft des Instituts für Labormedizin nur bis zirka 72 Stunden nach dem Konsum im Urin nachweisbar. Die Fachleute berichteten weiter, der Beschwerdeführer habe vom 16. Mai bis 8. Juni 2012 einen stationären Entzug in der Klinik A.___ absolviert, wobei es zu einem einmaligen Rückfall gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe weitere Konsumereignisse sowohl von Benzodiazepinen wie auch von Kokain verneint.
Die Fachpersonen der zuständigen Suchthilfe-Organisation hielten des Weiteren fest, aufgrund der aktuellen Lebenssituation sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine reguläre Tagesstruktur aufzubauen und aufrecht zu erhalten. Eine stationäre Behandlung oder betreute Wohnform, die ihn darin unterstützen könnten, lehne er aktuell ab. Aus ihrer Sicht bestehe ein starker Zusammenhang zwischen der mangelhaften Tagesstruktur, der depressiven Symptomatik und der Arbeitsfähigkeit, welche durch die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers zusätzlich verhindert werde. Die Fachpersonen gingen von einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit aus und empfahlen eine erneute Beurteilung in etwa 12 Monaten.
3.5 Am 6. November 2013 berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, dessen Rechtsvertreter (Urk. 9/106). Er nannte die folgenden Diagnosen:
– chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Zustand nach Diskushernienoperation 2004 bei Diskushernie L5/S1
– Status nach Beschleunigungstrauma am craniocervikalen Übergang 8.7.2010
– initial Grad II nach QTF
– konsekutiv chronisches Brustwirbelsäulensyndrom
– mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1)
– mittel- bis schwergradiges ADHS, ED 11/2011
– leichtgradiges Tourette Syndrom, ED 1990
– kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und narzisstischen Zügen
– Refluxleiden
– Tinnitus beidseits
– Adipositas
Dr. G.___ berichtete, es bestehe beim Beschwerdeführer eine langjährige, chronifizierte Schmerzstörung, die sich nach dem Autounfall im Juli 2010 verschlimmert habe. Im März 2010 habe der Beschwerdeführer eine an seine Behinderung angepasste 50%-Stelle als Informatiker bei der Hochschule H.___ antreten können, wo seinen Einschränkungen viel Verständnis entgegen gebracht worden sei. Trotzdem sei diese Belastung eine Überforderung gewesen, vor allem auch ausgelöst durch das Schleudertrauma im Juli 2010. Der Beschwerdeführer sei sehr unruhig und unkonzentriert und kaum in der Lage, einige Minuten auf einem Stuhl zu sitzen. Die körperlichen Beschwerden würden durch die chronischen Schlafstörungen verstärkt. Seit Juli 2010 betrage die Arbeitsfähigkeit aus körperlicher Sicht nach seiner Einschätzung höchstens 25 % bis 50 %, und diese werde durch die psychische Komorbidität zusätzlich vermindert. Effektiv sei der Beschwerdeführer vermutlich seit Juli 2010 als zu 100 % arbeitsunfähig anzusehen.
4.
4.1 Das in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten und weiterer Unterlagen erstattete interdisziplinäre (Verlaufs-)Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ vom 17. Januar 2012 beruht auf eigenen Untersuchungen am 16. und 22. August 2011 in den für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wesentlichen medizinischen Fachgebieten. Es umfasst nebst einlässlichen allgemeinen auch fachgebietsspezifische Anamnese- sowie ausgedehnte klinische Befunderhebungen, Laboruntersuchungen und Röntgenaufnahmen des Beckens, beider Kniegelenke sowie der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Es erging sodann in Kenntnis des stationären Aufenthalts in der Klinik E.___ vom 13. September bis 4. November 2011 (Urk. 8/82 und Urk. 8/83/1-42 S. 42) und erfüllt insgesamt die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.4).
4.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beanstandete in erster Linie die psychiatrische Beurteilung und verwies auf die in den Berichten der Klinik Z.___ und der Klinik A.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Störung. Er rügte, es sei nicht das erste Mal, dass von einem IV-freundlichen Unternehmen eine leichtgradige depressive Episode attestiert werde, während zahlreiche andere Institutionen von einem weit gravierenderen Befund ausgingen (Urk. 1 S. 6 f.). Mit diesem pauschalen Einwand lässt sich die fachärztliche gutachterliche Einschätzung nicht entkräften.
Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anmerkte – grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit zahlreichen Hinweisen). Dementsprechend gingen auch die verantwortlich zeichnenden Ärzte der Klinik Z.___ von noch nicht ausgeschöpften therapeutischen Möglichkeiten aus und versprachen sich namentlich von einem stationären Klinikaufenthalt und einer Kokainabstinenz (vgl. E. 3.2 und E. 3.4) eine Besserung. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, nur depressive Episoden hätten normalerweise keinen invalidisierenden Charakter, anders verhalte es sich mit einer depressiven Störung (Urk. 1 Ziff. 5 S. 7), zumal die Ärzte der Klinik Z.___ laut ihrer Codierung (ICD-10 F32.1) erstere meinten. Aus Sicht der behandelnden Ärzte waren auch psychosoziale Belastungsfaktoren und damit invaliditätsfremde, vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtliche Gesichtspunkte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit zahlreichen Hinweisen und 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5.1) für das psychiatrische Beschwerdebild mitverantwortlich. Die Ärzte der Klinik Z.___ und der Klinik A.___ hoben namentlich die fehlende Tagesstruktur hervor. Die empfohlene stationäre Behandlung oder betreute Wohnform lehnte der Beschwerdeführer aber ab (E. 3.4). Die Schadenminderungspflicht in Bezug auf die Kokainabstinenz hielt er in dem Sinne nicht ein, dass er nicht regelmässig zu den Urinkontrollterminen bei der Suchthilfe erschien, womit eine lückenlose Kontrolle verunmöglicht wurde (E. 3.4).
4.3 Nicht zu überzeugen vermag sodann die Einschätzung von Hausarzt Dr. G.___, wonach der Beschwerdeführer „effektiv“ seit Juli 2010 (nach einem Heckauffahrunfall) als zu 100 % arbeitsunfähig anzusehen sei (vgl. E. 3.5), obwohl dieser nach eigenen Angaben von Januar 2010 bis Ende 2011 – wenn auch mit Unterbrüchen – in einem 50 %-Pensum als Informatiker bei der Hochschule H.___ tätig war (Urk. 8/83/1-42 S. 14 f. und Urk. 8/108/2-5 S. 3). Vom Autounfall vom 8. Juli 2010 und dem Bericht zur Erstkonsultation vom 10. Juli 2010 hatten die Gutachter Kenntnis (Urk. 8/83/1-42 S. 3 und S. 13); sie zogen die Halswirbelsäulendistorsion in ihre Einschätzung mit ein (S. 28) und wiesen zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Unfall in seinen Schilderungen auf das Jahr 2009 zurückdatiere (S. 17).
Insgesamt vermögen die neu eingereichten Berichte der Klinik Z.___, der Klinik A.___ und des Hausarztes die fachärztliche Beurteilung der Gutachter des Begutachtungsstelle Y.___ nicht in Frage zu stellen.
Alles in allem stellt das Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ somit eine taugliche Grundlage zur Anspruchsbeurteilung dar.
5.
5.1 Mit dem beweiskräftigen Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ ist keine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers dokumentiert. Auch von einer „eigentliche Verschlechterung“ kann nach Einschätzung der Gutachter nicht ausgegangen werden. Aus dem Hinweis, es habe „möglicherweise“ eine vorübergehende Verschlechterung im psychischen Bereich bestanden, die jedoch bei der aktuellen Begutachtung nicht mehr habe festgestellt werden können (Urk. 8/83/1-42 S. 42), kann nichts anderes abgeleitet werden. Soweit von einer leichten Verschlechterung im psychischen Bereich ausgegangen werden müsste, wäre diese des Weiteren, wie dargelegt, praxisgemäss als therapeutisch angehbare psychiatrische Störung zu bewerten. Ferner sind in erheblichem Masse psychosoziale Belastungsfaktoren mitverantwortlich. Insbesondere der fehlenden Tagesstruktur kann mit einer höheren Invalidenrente nicht angemessen begegnet werden.
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass das aktuell ermittelte Belastungsprofil seit der operativen Dekompression der Diskushernie L5/S1 (im Jahr 2004, vgl. Urk. 8/83/1-42 S. 11) gelte und die aktuell erhobenen Befunde weitgehend den bei der Vorbegutachtung im Jahr 2006 erhobenen Befunden entsprechen würden. Auch die im Vorgutachten attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit konnten die Gutachter bestätigen. Sie wiesen allerdings darauf hin, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei damals nicht beschrieben worden (S. 40) und bescheinigten dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 41).
5.2 Entsprechend diesem Hinweis und unter Bezugnahme auf Erwägungen im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts (Urk. 8/61) ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort von einem Wiedererwägungsgrund aus (Urk. 7). Sie führte hierzu aus, die Verfügung vom 23. November 2006 sei zweifellos unrichtig gewesen, da sie nicht auf einer ordnungsgemässen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit beruht habe.
Dies trifft nicht zu. Dem Urteil vom 19. Oktober 2010, welches die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs vom 29. Januar 2007 (Urk. 8/27) zum Gegenstand hatte, lässt sich kein Hinweis entnehmen, wonach eine wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Rentenzusprache zu prüfen wäre. Es trifft auch nicht zu, dass es damals an einer rechtsgenüglichen ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit fehlte. Insbesondere konnte sich die Rentenzusprache auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. I.___ vom 29. Juni 2006 abstützten. Dieser hielt fest, das lumbospondylogene Facettensyndrom L5 links wirke sich derzeit mit 50 % auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Informatiker aus. Dem Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ vom 4. April 2006 (Urk. 8/15/1-26) sei des Weiteren zu entnehmen, dass die angestammte Tätigkeit leidensangepasst sei (Urk. 8/16 S. 4). Die ursprüngliche Verfügung war dementsprechend nicht zweifellos unrichtig und eine Wiedererwägung nicht angezeigt.
5.3 Mit dem beweiskräftigen Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ ist nach dem Gesagten keine Veränderung des Gesundheitszustandes dokumentiert. Dem Gutachten ist auch nicht zu entnehmen, dass sich die Intensität der Beschwerden oder deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hätten. Die Einschätzung der Gutachter, wonach der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, stellt damit eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes dar (vgl. E. 1.2). Auf diese neue Beurteilung kann mangels zweifelloser Unrichtigkeit der alten Einschätzung nicht abgestellt werden. Vielmehr ist von einer bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, namentlich in der angestammten Tätigkeit als Informatiker, auszugehen.
5.4 Anlass für eine Rentenrevision gibt aber auch eine wesentliche Änderung in den erwerblichen Verhältnissen (vgl. E. 1.2).
Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 23. November 2006; Urk. 8/25) war der Beschwerdeführer immer noch in – gesundheitsbedingt reduziertem – Umfang von 50 % als IT Technical Consultant bei seiner langjährigen Arbeitgeberin Firma B.___ beschäftigt. Mit dem Verlust dieser Arbeitsstelle im September 2007 (vgl. Urk. 8/39) änderte sich die erwerbliche Situation des Versicherten massgeblich. Seither erzielte er nach eigenen Angeben einzig von Januar 2010 bis Ende 2011 in einem befristeten 50%igen Einsatz bei der Hochschule H.___ einen Lohn von monatlich „Fr. 3‘200.--” (Urk. 1 S. 11 mit Hinweis auf Urk. 8/83/1-42 S. 14 f. und Urk. 8/105/2-5 S. 3).
Der Beschwerdeführer bemängelte zu Recht, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, die laut dem Urteil des hiesigen Gerichts angezeigten erwerblichen Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 Ziff. 7). Mit dem aktuellen medizinischen Gutachten ist allerdings fachärztlich ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Informatiker nach wie vor zu 50 % zumutbar ist, was gerade noch eine genügende Grundlage für die Ermittlung des Invaliditätsgrades darstellt. Der Lohneinbusse infolge Teilzeitarbeit, die es dem Beschwerdeführer aber nicht mehr ermöglichen wird, in der Informatikbranche dasselbe relativ hohe Lohnniveau zu erreichen, ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn zu begegnen.
5.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Massgebend ist der Zeitpunkt des Stellenverlustes (2007). Ursächlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als IT Technical Consultant bei der Firma B.___ war die Auslagerung des IT-Bereichs (Urk. 8/15 S. 17, Urk. 8/27 und Urk. 8/33). Auf das damalige Einkommen kann deshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht mehr abgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Diplom als Wirtschaftsinformatiker und eine langjährige Berufserfahrung bei der Firma B.___ sowie über eine Lehre als Chemielaborant (Urk. 8/39). Ausbildung und Berufserfahrung rechtfertigen es, beim Einkommensvergleich für das hypothetische Valideneinkommen auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2006, Tabelle TA1, S. 15, Ziff. 70-74, Informatik, Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) abzustellen (Fr. 8‘846.-- x 12). Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 40.9 Stunden (Fr. 106‘152.-- / 40 x 40.9; vgl. Die Volkswirtschaft 6-2014 B9.2 S. 84, Sektor 3J, Information und Kommunikation) und die Nominallohnentwicklung im Jahr 2007 (Fr. 108‘540.42 + 1.8 %; vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2012 B10.2 S. 95 Nominal Total J,K) ergibt sich ein Valideneinkommen im Betrag von Fr. 110‘494.--, was auch in etwa dem unbestrittenen, zuletzt bei der Firma B.___ erzielten Lohn entspricht (Fr. 110‘565.-- im 2006, vgl. Urk. 8/99).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Vorliegend erscheint es sachgerecht auf denselben Branchenlohn und dasselbe Anforderungsniveau abzustellen wie beim Valideneinkommen, da der Beschwerdeführer in diesem Bereich über besondere Qualifikationen verfügt.
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (sog. Prozentvergleich; vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05 E. 5.4). Vorliegend rechtfertigt die Teilzeitarbeit einen Abzug von 10 % (dazu vorne E. 5.4). Es resultiert folglich ein Invaliditätsgrad von 55 % (100 % - [50 % x 0.90]).
5.6 Dies führt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zusteht (so auch Beschwerde(Eventual-)Antrag Ziff.4, Urk. 1).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Verfügung vom 13. März 2014 mit der Feststellung aufzuheben ist, dass dem Beschwerdeführer weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zusteht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ermessensweise auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli