Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00440




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 6. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967 und vom 1. Februar 2006 bis 30. September 2008 als Pneumonteur bei der Firma Y.___ in der Filiale Z.___ angestellt (Urk. 8/14 Ziff. 2.1), meldete sich am 9. Juli 2008 unter Hinweis auf Bandscheibenbeschwerden und Alkoholismus bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung (Urk. 8/2) beziehungsweise am 28. August 2008 (Urk. 8/7) erstmals zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 (Urk. 8/37) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mangels Mitwirkung des Versicherten ab.

1.2    Am 11. April 2013 erneuerte der Versicherte das Leistungsgesuch (Urk. 8/40), nachdem er vom 1. Januar bis 19. September 2012 bei der Firma Y.___ in der Filiale A.___ tätig gewesen war mit letztem Arbeitstag am 20. August 2012 (Urk. 8/48 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3). Die IV-Stelle klärte die medizinische (Urk. 8/46, Urk. 8/50-51, Urk. 8/63) und erwerbliche Situation (Urk. 8/48, Urk. 8/52, Urk. 8/54, Urk. 8/65) ab, schloss eine gewährte Arbeitsvermittlung infolge subjektiver Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab (Urk. 8/61) und zog Akten der Krankentaggeldversicherung des Versicherten bei (Urk. 8/64).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/68, Urk. 8/74, Urk. 8/76-77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 2014 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/80 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 22. April 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1). Ferner reichte er einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 3) ein und ergänzte die Unterlagen mit Eingabe vom 13. Mai 2014 (Urk. 5, Urk. 6/1-10).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde und verzichtete nach Aufforderung des Gerichts (vgl. Urk. 9) mit Schreiben vom 10. Juni 2014 (Urk. 10) auf eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 6/1-10). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be-schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.    

2.1    Streitig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zulassen, oder ob es weiterer Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts bedarf.

2.2    Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführer seit August 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner bisherigen Tätigkeit erheblich eingeschränkt und aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Dafür seien ihm behinderungsangepasste Tätigkeiten wie zum Beispiel leichte Fertigungsarbeiten, Kontrolleur- oder Demontage-Tätigkeiten zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1 f.).

2.3    Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, er sei in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und habe wegen seiner Krankheit Anspruch auf Leistungen (Urk. 1).


3.

3.1    Dr. med. B.___, Oberarzt des Spitals C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nannte in seinem Bericht vom 30. Dezember 2008 zuhanden des Hausarztes des Beschwerdeführers (Urk. 8/23/6-7) folgende Diagnosen (S. 1):

- lumbospondylogenes bis leichtes sensibles lumboradikuläres Ausfalls-syndrom L5 bis S1 rechts

- bekannte degenerative Lendenwirbelsäulen (LWS)-Veränderungen im MRI LWS vom 2003

- klinisch Verdacht auf leichte Reizung des Meniskus lateralis linksseitig

- Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links vor etwa 10 Jahren

- leichtgradige Knieinstabilität

3.2    Der Beschwerdeführer war vom 7. Juli bis 7. November 2008 in der Klinik D.___ hospitalisiert. Dr. med. E.___, Oberarzt, stellte in seinem Bericht vom 31. Dezember 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/20/7-15) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):

- Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Pegeltrinkens, abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21)

- anamnestisch bekannte Diskushernienproblematik Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 und 4/5

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Tabakabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.23), eine anamnestisch bekannte Hepatopathie, eine anamnestisch bekannte arterielle Hypertonie sowie eine anamnestisch bekannte Meniskusläsion des linken Knies (S. 2 Ziff. 1.2).

    Vor Eintritt in die Klinik und zu Beginn der Behandlung hätten die Symptome eines Alkoholabhängigkeitssyndroms mit einem starken Wunsch oder einer Art Zwang Alkohol zu konsumieren bestanden mit einer verminderten Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge (S. 5 Ziff. 3.4). Während des Klinikaufenthaltes sei es dem Beschwerdeführer gelungen, eine Stabilisierung bezüglich Alkoholabstinenz zu erzielen (S. 5 Ziff. 3.5 unten). Aufgrund chronischer Rückenschmerzen sei eine medizinische Trainingstherapie (MTT) durchgeführt worden (S. 6).

    Während des Klinikaufenthaltes beziehungsweise der Behandlung attestierte Dr. E.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 2 Ziff. 2) und ging danach von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit bei guter Prognose aus (S. 7 oben, S. 8 Ziff. 5.2).

3.3    Vom 16. April bis 7. Juli 2008 war der Beschwerdeführer im Psychiatriezentrum in F.___ hospitalisiert. Mit am 1. April 2009 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Bericht der Klinikärzte (Urk. 8/24) wurde als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, abstinent zum Zeitpunkt der Entlassung (ICD-10 F10.21), sowie ein Verdacht auf einen epileptischen Krampfanfall im April 2008 gestellt. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte einen Tinnitus rechts, eine arterielle Hypertonie, anamnestisch Angaben einer Diskushernie, ein rezidivierendes lumboradikuläres Syndrom sowie eine mehrfragmentäre Trümmerfraktur der Endphalanx Dig. I am 30. Januar 2008 (Ziff. 1.1).

    Die Ärzte führten aus, während des Aufenthaltes habe sich der Beschwerdeführer körperlich gut erholen können, habe auch psychisch stabiler gewirkt und Zukunftspläne gemacht. Er fühle sich subjektiv psychisch instabil, da er bei seinen letzten Arbeitsstellen gemobbt worden sei und er sich gemäss seinen Angaben dem nicht mehr gewachsen fühle (Ziff. 1.4). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, bei Aufrechthaltung der Abstinenz sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig, wiesen aber darauf hin, dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, da der Beschwerdeführer in die Klinik D.___ eintreten werde (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9).

3.4    Im Bericht vom 25. Februar 2009 (Urk. 8/23/2-5) verwies Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, betreffend Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf die Diagnosestellung im Bericht des Spitals C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) und führte aus, aktuell leide der Beschwerdeführer an Rücken- und Kniebeschwerden. In seinem Beruf als Monteur oder anderen Berufen mit schwerer Belastung sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit realistisch (Ziff. 1.4).

3.5    Eine am 30. März 2009 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) im Medizinischen Diagnose-Zentrum ergab im Segment L4/5 eine mittelgradige Chondrose mit kleinvolumiger rechts paramedianer subligamentärer Diskushernie mit Kontakt zur abgehenden Spinalnervenwurzel L5 rechts und möglicher Kompromittierung derselben aber ohne direkte Kompression derselben sowie im Segment L5/S1 eine moderate Chondrose mit Riss im Anulus fibrosus und allenfalls möglicher indirekter Kompromittierung der abgehenden Spinalnervenwurzel S1 links ohne direkte Kompression derselben (Urk. 8/25).

3.6    Auf Zuweisung der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers wurde dieser am 14. Januar 2013 interdisziplinär im Rehazentrum der Kliniken in H.___ untersucht (vgl. Fachberichte Innere Medizin/Rheumatologie [Urk. 8/64/13-16], Psychosomatik [Urk. 8/64/17-20] und Ergonomie [Urk. 8/50 = Urk. 8/64/24-32]. Die Ärzte stellten in ihrem Bericht vom 18. Januar 2013 (Urk. 8/46/4-6 = Urk. 8/64/10-12) zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits

- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule

- muskuläre Dysbalance, Insuffizienz, Dekonditionierung

- degenerative Diskopathie L4/5 und L5/S1 mit diskreter rechts para-medianer Diskushernie L4/5 mit möglichem Kontakt zur Nervenwur-zel L5 rechts und Spondylarthrosen lumbosakral

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)

- Gonarthrose links

- klinisch Hinweise für laterale Meniskusläsion

- arterielle Hypertonie

Die Ärzte führten aus, beim Beschwerdeführer bestehe mit Sicherheit ein Suchtproblem, gemäss psychiatrischer Abklärung bestünden psychische und Verhaltensstörungen durch ein Alkoholabhängigkeitssyndrom. Im Rahmen der aktuellen Abklärung habe der Beschwerdeführer glaubhaft berichtet, seit zirka einem Jahr abstinent zu leben, was auch von seiner ihn begleitenden Ehefrau bestätigt worden sei. Trotzdem seien sie zum Schluss gekommen, dass das langjährige Alkoholabhängigkeitssyndrom überwiegend wahrscheinlich noch nicht habe definitiv überwunden werden können (S. 2 Ziff. 5; vgl. auch Urk. 8/64/19). Betreffend Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenpneumonteur vollständig arbeitsunfähig. Eine adaptierte Tätigkeit könnte er aktuell halbtags während vier bis viereinhalb Stunden – einem 50 %-Arbeitspensum entsprechend – ausüben für maximal mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten mit selten zu hantierenden Lasten (Heben von Taille zu Kopfhöhe) von 12.5 kg und nur manchmal ausgeübten Tätigkeiten im vorgeneigten Stehen. Dies wegen der auffälligen allgemeinen Dekonditionierung und der verminderten muskulären Stabilisationsfähigkeit der Wirbelsäulenmuskulatur. Das arbeitsrelevante funktionelle Problem sei eine verminderte Belastbarkeit der LWS (S. 2 Ziff. 4).

Im Rahmen der Tests zur arbeitsbezogenen Belastbarkeit wurde eine Belastbarkeit deutlich unter den Belastungsanforderungen festgestellt und zur Verbesserung der Kraftausdauer ein physiotherapeutisch geleitetes medizinisches Training (MTT) 2-3x pro Woche empfohlen, wobei festgehalten wurde, dass auch mit einer solchen Rehabilitation keine arbeitsrelevante Steigerung der Belastbarkeit erwartet werden könne (Urk. 8/50/2 = Urk. 8/64/25).

3.7    Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 3.4), verwies in seinem Bericht vom 11. Juni 2013 (Urk. 8/46/1-2) auf den Bericht der Kliniken in H.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) und attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 13. Mai 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Ziff. 1.9).

3.8    Vom 16. März bis 11. April 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer einer stationären Rehabilitation in der Klinik I.___ Im Versicherungsbericht vom 7. Januar 2014 (Urk. 8/63 = Urk. 3) berichteten die Ärzte bei bekannter Diagnose - ergänzt um eine koronare Herzerkrankung, eine Adipositas sowie einen Verdacht auf ein obststruktives Schlafapnoe-Syndrom (S. 1) - über einen äusserst motivierten und kooperativen Beschwerdeführer, welcher die Therapien regelmässig besucht habe. In den Assessments hätten sie einen grenzwertigen Score für Depression im HADS Test gefunden, vor allem einen erhöhten Wert für angstbedingtes Vermeidungsverhalten. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der stationären Rehabilitation dabei sehr differenziert im Umgang und in der Beschreibung seiner Schmerzen gewesen. Es bestünden allenfalls diskrete Hinweise auf eine Symptomausweitung, was ein Risiko für weitere Chronifizierung und Arbeitsunfähigkeit darstelle. Sie würden davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten reintegrierbar sein sollte (S. 2 unten). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 19. April 2013 ausgewiesen, ein Wiedereinstieg in den Beruf soll in einem Pensum von 50 % erfolgen, welches im Verlaufe gesteigert werden könnte (S. 3).

3.9    Dr. med. J.___, Facharzt Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2014 aus, der Beschwerdeführer leide gemäss den aktuellen Berichten des Hausarztes und der Klinik I.___ an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom, einer Gonarthrose links sowie einer koronaren Herzkrankheit und erleide Einschränkungen in Form von Rücken- und Knieschmerzen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent, sowie eine Adipositas. Die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers sei gemäss Taggeldversicherung des Beschwerdeführers seit August 2012 bleibend nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Gewichtheben, teilweise sitzend (Urk. 8/67/3).

3.10    Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Nachfolger von Hausarzt Dr. G.___, berichtete der Beschwerdegegnerin am 5. März 2014 (Urk. 8/76) über den Beschwerdeführer. Dieser leide neu zusätzlich an einem Diabetes mellitus Typ 2, welcher letztes Jahr diagnostiziert worden sei und nun medikamentös behandelt werden müsse. Der Gesundheitszustand sei seit Oktober stabil, der Diabetes mellitus habe auch keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Betreffend Arbeitsfähigkeit verweise er auf die ausführlichen Berichte der Kliniken in H.___. In der bisherigen Tätigkeit als Pneumonteur sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Über die Suchtproblematik könne er keine Angaben machen. In den Laborwerten seien die Leberwerte leicht erhöht erschienen, dies könnte aber durch eine Lebersteatose bedingt sein. Zudem bestünden Schlafstörungen, weil der Beschwerdeführer insbesondere auch über seine Zukunft grüble und aktuell noch in einem Spannungsfeld mit seiner Ehefrau sei (S. 1).

3.11    Dr. J.___ vom RAD hielt in seiner Beurteilung vom 17. März 2014 an seiner vorherigen Stellungnahme vom 11. Februar 2014 fest und führte aus, mit der im Rahmen des Einwandes vervollständigten medizinischen Aktenlage werde neu lediglich noch ein kompensierter Diabetes erwähnt und im Übrigen die bekannten Gesundheitsschäden bestätigt (Urk. 8/79/2).


4.

4.1    Den vorliegenden Arztberichten kann grundsätzlich übereinstimmend entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Pneumonteur nicht mehr zumutbar ist. Dies ist unbestritten.

4.2    Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf die Stellungnahme von Dr. J.___ vom RAD, welcher betreffend Diagnosen zwar auf die Berichte des Hausarztes und der Klinik I.___ abstellte, aber abweichend von deren Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging, ohne dies zu begründen (Urk. 2, vgl. vorstehend E. 3.9, E. 3.11). Diese Beurteilung vermag den praxisgemässen Kriterien hinsichtlich Beweiskraft eines Arztberichts (vgl. vorstehend E. 1.4) nicht zu genügen.

4.3    Der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:

    Hinsichtlich des Grades der behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte der Klinik I.___ in ihrem Bericht vom 7. Januar 2014 fest, dass der Beschwerdeführer für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten in die Arbeitswelt reintegrierbar sei, wobei ein Wiedereinstieg in einem Pensum von 50 % zu erfolgen habe, welches im Verlaufe gesteigert werden könne (vgl. vorstehend E. 3.8). Ebenso attestierten die Ärzte der Kliniken in H.___ in ihrem Bericht vom 18. Januar 2013 dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten im Umfang von lediglich 50 %, welche allenfalls - nach Durchführung von MTT gesteigert werden könne (vgl. vorstehend E. 3.6). Ferner geht aus den Abklärungen der Ärzte der Kliniken in H.___ hervor, dass die somatische Problematik, mithin die auffällige allgemeine Dekonditionierung und die verminderte Belastbarkeit der LWS, das arbeitsrelevante funktionelle Problem des Beschwerdeführers darstellt und die Arbeitsfähigkeit gegenwärtig nicht durch psychische Störungen, hervorgerufen durch das Alkoholabhängigkeitssyndrom, beeinträchtigt wird (Urk. 8/77/29), wobei diesbezüglich die Ärzte der Klinik I.___ einen grenzwertigen Score für Depression ermittelt haben (vgl. vorstehend E. 3.8).

    Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen angepasst gegenwärtig lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist, die Arbeitsfähigkeit aber mit entsprechenden Massnahmen möglicherweise gesteigert werden kann. Hieraus direkt auf eine theoretisch vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit zu schliessen, wie es die Beschwerdegegnerin tat, findet in den Akten keine Stütze. Zwar stellt eine physische und psychische Dekonditionierung grundsätzlich einen mit invaliditätsfremden Elementen vergleichbaren Faktor dar, weshalb eine versicherte Person durch die eigene Krankheitsüberzeugung nicht von ihrer Pflicht entbunden ist, in körperlicher und psychischer Hinsicht das Zumutbare zu unternehmen, um eine Wiedereingliederung anzustreben. Nimmt sie diese Pflicht nicht wahr, so hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 601/05 vom 11. August 2006, E. 2.3). Vorliegend geht aber auch aus dem Bericht der Klinik I.___ (vgl. vorstehend E. 3.8) hervor, dass sich der Beschwerdeführer äusserst motiviert und kooperativ gezeigt und die Therapien regelmässig besucht hat sowie weitere Therapien indiziert sind, deren Ausgang noch offen ist, mithin er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv um Wiedereingliederung bemüht. Zudem wurde in H.___ festgestellt, dass auch mit einem physiotherapeutisch geleiteten medizinisch-therapeutischen Training keine arbeitsrelevante Steigerung der Belastbarkeit erwartet werden könne. Auch aus diesem Grund kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ohne weiteres von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Aus den vorliegenden in sich übereinstimmenden medizinischen Akten kann nämlich nur geschlossen werden, dass auch diese Ärzte von einer möglicherweise steigerbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgingen, diese jedoch vorderhand auf 50 % schätzten. Dabei kamen die behandelnden Ärzte ihrer Aufgabe der nachvollziehbaren Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 1.3) nur ungenügend nach. Die ärztliche Einschätzung soll so genau wie möglich Auskunft über die tatsächlich verbleibende Arbeitsfähigkeit der versicherten Person geben. Ist nach ärztlicher Ansicht die Arbeitsfähigkeit mittels Therapie steigerbar, so handelt es sich noch nicht um den Endzustand. Damit ist auch gesagt, dass im Verfügungszeitpunkt keine abschliessende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich war.


5.    Nach dem Gesagten liegen keine aussagekräftigen medizinischen Berichte vor, die über die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Auskunft geben könnten. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.

    Entsprechend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das im Sinne des Gesagten Notwendige (vgl. vorstehend E. 4.3-4), das heisst eine fachärztliche Abklärung der tatsächlichen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit konkretem Belastungsprofil veranlasse und hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerinauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden derKostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).







Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler