Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00441 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 26. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1995, wurde 2003 wegen eines frühkindlichen psychoorganischen Syndroms (Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV Ziff. 404) bei der IV-Stelle des Kantons Schwyz zum Bezug von Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet (Urk. 7/2) und erhielt mit Einspracheentscheid vom 17. September 2004 für die Zeit ab 1. September 2003 bis 31. August 2008 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens zugesprochen (Urk. 7/15). Nach der Verlegung des Wohnsitzes in den Kanton Zürich verlängerte und erweiterte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen bis 31. August 2009 (Mitteilung vom 27. November 2008, Urk. 7/28) bzw. 31. August 2010 (Mitteilung vom 27. November 2008, Urk. 7/27) bzw. 30. September 2015 (Mitteilung vom 28. Dezember 2010, Urk. 7/35).
1.2
1.2.1 Am 20. März 2013 stellte X.___ Antrag auf die Gewährung von Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 7/38). Im Rahmen der berufsberaterischen Abklärungen stellte sich heraus, dass die Versicherte bereits ein Praktikum in einer Kinderkrippe geleistet hatte, aber dort keine Lehrstelle antreten konnte und deshalb eine schulische Attestausbildung zur Fachperson Kinderbetreuung absolvieren wolle. Von der Invalidenversicherung erwartete die Versicherte die Übernahme der Schulkosten in Höhe von Fr. 34‘000.-- für die dreijährige Ausbildung (Standortgespräch der Mutter bei der IV-Stelle vom 9. April 2013, Urk. 7/42).
1.2.2 Dazu äusserte sich der behandelnde Arzt der Versicherten, Dr. med. Y.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, am 19. Juli 2013 dahingehend, dass er anlässlich der letzten Untersuchung im Dezember 2012 keine Befunde erheben konnte, welche die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätten, er aufgrund der von der Mutter erhaltenen anamnestischen Angaben aber davon ausgehen müsse, dass die Versicherte psychisch für eine Tätigkeit als Kinderbetreuerin noch zu wenig stabil sei (Urk. 7/51/14).
1.2.3 In seiner Stellungnahme vom 10. September 2013 kam der regionale ärztliche Dienst (RAD, Dr. med. Z.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin) zum Schluss, dass eine erschwerte berufliche Ausbildung aufgrund des diagnostizierten Geburtsgebrechens nicht ausgewiesen sei. Ob eine Reifeverzögerung oder eine anhaltende Beeinträchtigung durch ein POS mit Krankheitswert vorliege oder doch inzwischen eine weitergehende psychische Erkrankung, müsse psychiatrisch abgeklärt werden. Sollte eine psychische Erkrankung vorliegen, sei der Beurteilung von Dr. Y.___ zu folgen; dann wäre die Versicherte ungeeignet in der Kinderbetreuung oder in einer anderen sozialen Tätigkeit mit direkter Betreuung (Urk. 7/57).
1.2.4 Mit zwei Eingaben vom 30. Oktober 2013 teilte Dr. med. A.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, der IV-Stelle mit, dass die Versicherte seit dem 10. September 2013 wegen eines nach ICD-10 nicht klar einteilbaren ADS mit eingeschränkten Exekutivfunktionen (Ausdauer, Aktivität, Impulsivität) behandelt werde (Urk. 7/55) und ersuchte gleichzeitig um wohlwollende Prüfung des Gesuchs um Kostenübernahme für die bereits begonnene Berufsausbildung. Sie begründete dies damit, dass die Versicherte im Rahmen ihres Praktikums in der Kindertagesstätte Fortschritte hinsichtlich Ausdauer gemacht habe und im begonnenen Ausbildungsgang eine intensivere Schulung erfahren würde als im Rahmen einer üblichen Ausbildung (Urk. 7/54).
1.2.5 Unter diesen Umständen sah der RAD (Dr. Z.___) in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2013 zwar die Anspruchsvoraussetzung einer die berufliche Ausbildung erschwerenden Symptomatik des diagnostizierten Geburtsgebrechens als erfüllt an. Die durch das ADS eingeschränkten exekutiven Funktionen könnten tatsächlich zur Folge haben, dass bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung eine vermehrte Betreuung nötig sei, damit diese durchgehalten werden kann. Wenn dem so sei, müsse aber aus ärztlicher Sicht auf die prognostische Beurteilung von Dr. Y.___ abgestellt werden, wonach der Beruf der Kleinkinderbetreuerin den bestehenden Einschränkungen nicht angepasst sei (Urk. 7/58).
1.2.6 Gestützt auf diese Einschätzung teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Februar 2014 mit, dass sie das Gesuch um Kostenübernahme für die bereits begonnene schulische Ausbildung zur Fachfrau Betreuung Kinder abzulehnen gedenke, weil eine solche Ausbildung nicht als den aktuell noch bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen angepasst anerkannt werden könne. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass bei veränderten Verhältnissen ein neues Gesuch gestellt werden könne (Urk. 7/60). Nachdem die Versicherte innert der ihr hierfür angesetzten Frist (vgl. Urk. 7/59) keine Einwände erhoben hatte, erging am 2. April 2014 die angefochtene Verfügung, mit der zwar ein grundsätzlicher Anspruch auf berufliche Massnahmen bejaht, aber die von der Versicherten gewünschte Berufsausbildung als nicht den aktuell bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen angepasst abgelehnt wurde (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 22. April 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr Kostengutsprache für die schulische Ausbildung zur Fachperson Betreuung, Fachrichtung Kinderbetreuung, zu gewähren (Urk. 1). Zur Begründung verwies sie auf das der Beschwerde beiliegende Schreiben der behandelnden Ärztin, Dr. A.___, vom 16. April 2014 (Urk. 3/3), ihr Praktikumszeugnis vom 11. Juli 2013 (Urk. 3/1), ihr Zeugnis vom 7. Februar 2014 (Urk. 3/2) sowie die Beurteilung der pädagogischen Leiterin der Schule vom 17. April 2014 (Urk. 3/4).
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die RAD-Stellungnahme vom 10. September 2013 (Urk. 7/57).
Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2014 informiert (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
medizinischen Massnahmen (lit. a);
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG, von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).
1.3 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
2.
2.1 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist vorab darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin bereits vor Zusicherung der Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin begonnene erstmalige berufliche Ausbildung nach Aktenlage (Urk. 3/1-2 und Urk.3/4) zwar offenkundig den Neigungen und den intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht und - zumindest in der konkreten Ausgestaltung - mit erheblichen Mehrkosten gegenüber einer gleichwertigen Berufslehre verbunden ist (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2.1).
Gleichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung ihrer behandelnden Ärztin zufolge der Symptomatik ihrer invalidisierenden Behinderung immer noch auf eine die berufliche Massnahme begleitende medizinische in Form einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Unterstützung angewiesen war (vgl. Urk. 7/55) und die bisher erfolgreich verlaufene Berufsausbildung nur im Rahmen eines auf ihre Behinderung Rücksicht nehmenden Settings bewältigen konnte (Urk. 3/3).
2.2 Deshalb lässt sich aus dem von der Beschwerdeführerin belegten Verlauf ihrer schon vor dem abschlägigen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin begonnenen Berufsausbildung nicht ableiten, dass die auf die ärztliche Beurteilung von Dr. Y.___ abgestützte und vom RAD fachärztlich bestätigte prognostische Beurteilung der Eingliederungswirksamkeit und der Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar gewesen wäre. Dies umso weniger, als Dr. A.___ zwar die Beschwerde gegen den abweisenden Leistungsentscheid unterstützt, aber nicht prognostiziert, dass sich die invalidisierende Symptomatik der Beschwerdeführerin spätestens bis zum geplanten Abschluss der Ausbildung so weit und dauerhaft zurückbilden werde, dass die Beschwerdeführerin ohne weitere ärztliche Unterstützung uneingeschränkt zur selbständigen Berufsausübung befähigt sein wird.
2.3 Schliesslich wird auch weder von der Beschwerdeführerin selbst, noch von der behandelnden Ärztin dargelegt, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen wäre, den Beginn der gewünschten Ausbildung zur Kinderbetreuerin bis zu einer stabilen Verbesserung der gesundheitlichen Situation aufzuschieben oder - wie andere Schulabgänger mit eingeschränkten Sozialkompetenzen - eine erstmalige berufliche Ausbildung auszuwählen, bei der allfällige diesbezügliche Defizite für die spätere Berufsausübung weniger ins Gewicht fallen.
2.4 Insgesamt besteht aufgrund der Aktenlage kein Anlass, die Beschwerdegegnerin zur rückwirkenden und künftigen Übernahme der Schulkosten der Beschwerdeführerin zu verpflichten, weshalb das dahingehende Beschwerdebegehren abzuweisen ist.
Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie im Falle einer nachhaltigen Verbesserung des Gesundheitszustands, welcher eine bessere Prognose für die Eingliederungswirksamkeit der bereits begonnenen Berufsausbildung erlaubt, bei der Beschwerdegegnerin ein neues Gesuch zur Übernahme der künftigen Schulkosten einreichen kann.
Zur rückwirkenden Kostenübernahme (Wiedererwägung der mit dem vorliegenden Urteil bestätigten Anspruchsabweisung) kann die Beschwerdegegnerin jedoch selbst dann nicht verpflichtet werden, wenn die Beschwerdeführerin die begonnene Ausbildung erfolgreich abschliesst und damit voll eingegliedert ist.
3. Ausgangsgemäss sind die gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Aufwand zu bemessenden und hier auf Fr. 400.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstErnst