Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00444




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 6. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Gemeinde Y.___

Sozialbehörde


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1964 geborene X.___ meldete sich am 14. Dezember 2005 (Eingangsdatum) wegen eines im Jahre 2000 erlittenen Bandscheibenvorfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). In der Folge traf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/9, Urk. 8/13, Urk. 8/15). Am 19. Oktober 2006 fiel der Versicherte von der Estrichtreppe und verletzte sich an der linken Schulter. Am 16. Februar 2007 wurde er in der Klinik Z.___ durch Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, an der linken Schulter operiert und befand sich anschliessend vom 21. Februar bis 20. März 2007 in der Klinik B.___ zur stationären Rehabilitation (Urk. 8/19, Urk. 8/21). Trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der Klinik Z.___ meldete sich der Versicherte dort nie zur postoperativen Kontrolle (Urk. 8/21, Urk. 8/23 und Urk. 8/25). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2007 stellte ihm die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/28). Mit Verfügung vom 11. September 2007 wurde das Rentenbegehren rechtskräftig abgewiesen (Urk. 8/35).

1.2    Am 4. Oktober 2013 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis unter anderem auf eine Bauchspeicheldrüsenentzündung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/39). Auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 8/42), reichte der Versicherte eine Anmeldung zum Ultraschall und zur Farb-Dopplerabklärung von Dr. med. C.___, Allgemeine innere Medizin FMH und Sportmedizin SGSM, vom 7. Oktober 2013 (Urk. 8/44) ein. Die IV-Stelle stellte daraufhin X.___ mit Vorbescheid vom 18. Februar 2014 (Urk. 8/46) das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht, da er nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Mit Verfügung vom 31. März 2014 trat die IV-Stelle nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 25. April 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung der Verfügung vom 31. März 2014 aufzufordern, seinen Gesundheitszustand abzuklären und danach über den Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden (Urk. 1). Zudem ersuchte er mit Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 25. April 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 4 S. 7). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-57), was dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.5    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.

1.6    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).


2.    

2.1    Der der rentenabweisenden Verfügung vom 11. September 2007 (Urk. 8/35, BGE 133 V 108) lagen die ärztlichen Einschätzungen von Dr. A.___ (Urk. 8/21, Urk. 8/23 und Urk. 8/25) zugrunde.

2.2

2.2.1    Dem Bericht vom 17. April 2007 (Urk. 8/21) zuhanden der Beschwerdegegnerin legte Dr. A.___ den Austrittsbericht vom 20. Februar 2007 (Urk. 8/21/8-9) und den Operationsbericht vom 16. Februar 2007 (Urk. 8/21/10-11) bei und erklärte, dass der Beschwerdeführer nicht zum vereinbarten postoperativen Verlaufskontrolltermin erschienen sei und er deswegen keine Informationen über den präzisen Verlauf machen könne.

    Dem Austrittsbericht vom 20. Februar 2007 (Urk. 8/21/8-9) ist als Diagnose eine traumatische Subscapularissehnenruptur mit ausgedehnter Sehnenretraktion nach medial Schulter links bei einem Status nach Leitersturz auf die linke Schulter mit ausserdem lateraler Clavikulafraktur vom 19. Oktober 2006 zu entnehmen. Der peri- und postoperative Verlauf habe sich absolut komplikationslos gestaltet, weshalb der Beschwerdeführer am 20. Februar 2007 in gutem Allgemeinzustand sowie selbständig mobil im Orthogilet in die Klinik B.___ entlassen worden sei,

2.2.2    Am 16. Mai 2007 berichtete Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer auch zum zweiten vereinbarten postoperativen Verlaufskontrolltermin nicht erschienen sei. So habe er sich telefonisch gemeldet, da er verschlafen habe. In zwei Wochen sei ein neuer Termin vereinbart worden (Urk. 8/23).

2.2.3    Im Bericht vom 31. Mai 2007 (Urk. 8/25) zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. A.___ fest, dass es ihm auch aktuell nicht möglich sei, den Fragebogen auszufüllen, da der Beschwerdeführer zu keinem der drei vereinbarten Sprechstundentermine erschienen sei. Er habe den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert, worauf dieser bestätigt habe, dass es im Bereich der linken Schulter besser ginge. Da der Beschwerdeführer bis anhin keinen Verlaufskontrolltermin wahrgenommen habe, gehe er davon aus, dass es dem Beschwerdeführer gut gehe und attestiere diesem eine volle Arbeitsfähigkeit. Für detailliertere medizinische Informationen empfehle er, den Beschwerdeführer direkt zu einem Vertrauensarzt im Rahmen einer gutachterlichen Untersuchung aufzubieten.

2.3    In seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2007 (Urk. 8/26/4) hielt RAD-Arzt Dr. D.___ fest, dass in zusammenfassender Beurteilung der vorliegenden Befunde ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die Wartezeit und 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter und in angepasster Tätigkeit beginne am 19. Oktober 2006. Ab 31. Mai 2007 könne wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger und in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden.


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf den im Rahmen der Neuanmeldung vom 4. Oktober 2013 (Eingangsdatum, Urk. 8/39) eingereichten Arztbericht von Dr. C.___ vom 7. Oktober 2013 (Urk. 8/44) genügend glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenabweisenden Verfügung vom 11. September 2007 (Urk. 8/35) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.

3.2    Beim Bericht vom 7. Oktober 2013 (Urk. 8/44) von Dr. C.___ handelt es sich um eine Anmeldung des Beschwerdeführers zu einem Ultraschall und zu einer Farb-Dopplerabklärung bei der Praxis E.___. Dabei ist unter dem Titel „Klinische Angaben“ Folgendes angeführt: Status nach akuter nekrotisierender Pankreatitis im Caudabereich mit partieller Pfortaderthrombose sowie vollständige Thrombose der Vena lienalis und der Vena mesenterica superior am 13. August 2013.

3.3    RAD-Arzt Dr. F.___ kam in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2013 (Urk. 8/45/2) zum Schluss, dass neue, medizinische Befunde, welche eine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten, mit dem aktuellen Arztbericht von Dr. C.___, wonach ein Status nach Pankreatitis mit partieller Pfortaderthrombose vorliege, nicht vorgelegt würden.


4.    Der Bericht beziehungsweise die Radiologie-Anmeldung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 8/44) von Dr. C.___ gibt zwar nur knappe medizinische Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder, doch ist damit - entgegen der RAD-Stellungnahme vom 20. Dezember 2013 (Urk. 8/45/2) - eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. So war im Rahmen der Erstanmeldung im Jahre 2007 eine Rücken- und Schulterproblematik des Beschwerdeführers zu beurteilen und nun liegt ein Status nach einer akuten nekrotisierenden Pankreatitis mit partieller Pfortaderthrombose vor. Auch der Beschwerdeführer selbst gab im Anmeldeformular (Urk. 8/39) als gesundheitliche Beeinträchtigung Folgendes an: geschädigter Pankreas, Bauchspeicheldrüsen-Entzündung, Thrombose im Bauch sowie Bandscheibe nach Operation immer noch nicht in Ordnung.

    Mit diesen Angaben hat der Beschwerdeführer eine seit der Abweisung der Rente erfolgte Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Folglich ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Verfügung vom 31. März 2014 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist.


5.    

5.1    Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.

5.2    Bei dieser Kostenfolge erweist sich das Gesuch um entgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. März 2014 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 4. Oktober 2013 materiell befinde.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Gemeinde Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger