Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00449


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 26. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1967, ab dem 1. Juli 2002 eine halbe Rente zu (Urk. 6/28). Mit Verfügung vom 16. September 2010 hob die IV-Stelle die zugesprochene Rente rückwirkend per 1. April 2008 wieder auf (Urk. 6/60 Dispositiv Ziff. 1-2). Zudem forderte sie von der Versicherten mit Verfügung vom 21. September 2010 für von April 2008 bis September 2010 zu Unrecht bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 22‘443.-- zurück (Urk. 6/61).

    Mit Schreiben vom 9. Oktober 2010 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Erlass der Rückforderung und um die weitere Ausrichtung der Rente (Urk. 6/67, Urk. 6/65).

1.2    Mit Verfügung vom 4. August 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Mai 2010 erneut eine halbe Rente zu. Die IV-Stelle verrechnete in der Verfügung die Rentennachzahlung zugunsten der Versicherten von Fr. 11‘928.-- mit einer Forderung der Ausgleichskasse des Kantons Bern in Höhe von Fr. 11‘176.-- (Urk. 6/100, Urk. 6/98). Die gegen die Verfügung vom 4. August 2011 von der Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 6/104) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. September 2012 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Versicherten im dem Sinne gut, dass die Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 6/124 S. 7 Dispositiv Ziff. 1).

1.3    Am 5. Dezember 2012 (Urk. 6/129) stellte die IV-Stelle der Versicherten einen neuen Vorbescheid (Urk. 6/128) zu, wogegen diese am 7. Dezember 2012 Einwände vorbrachte (Urk. 6/130).

    Am 27. August 2013 nahm die Ausgleichskasse des Kantons Bern zuhanden der IV-Stelle zur Rechtmässigkeit der Verrechnung Stellung (Urk. 6/137-138). Am 24. September 2013 (Urk. 6/142) stellte die IV-Stelle der Versicherten den korrigierten Vorbescheid (Urk. 6/141) zu, wogegen diese am 1. Oktober 2013 erneut Einwände vorbrachte (Urk. 6/145). Am 17. Dezember 2013 reichte die Ausgleichskasse des Kantons Bern eine weitere Stellungnahme (Urk. 6/151) zuhanden der IV-Stelle ein.

    Am 7. April 2014 erliess die IV-Stelle eine neue Verfügung (Urk. 6/159 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 28. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 7. April 2014 (Urk. 2) mit dem Antrag, die IV-Stelle sei anzuweisen, ihr den mit der Gesamtschuld von Fr. 22‘443.-- verrechneten Betrag von Fr. 11‘176.-- ohne Abzug zu überweisen (zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Mai 2010, Urk. 1 S. 1 unten).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen aufgeteilt: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit und es obliegt ihnen die Berechnung und Auszahlung der Renten (Art. 60 Abs. 1 IVG).

2.2    Art. 50 Abs. 2 IVG sieht vor, dass hinsichtlich der Verrechnung im Rahmen der Invalidenversicherung Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss Anwendung findet. Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG können die Forderungen des IVG mit fälligen Leistungen verrechnet werden.

2.3    Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin verrechnete in der Verfügung vom 7. April 2014 eine Rentennachzahlung an die Beschwerdeführerin von Fr. 8‘185.-- mit einer Rückforderung der Ausgleichskasse des Kantons Bern für die Zeit von 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 in Höhe von Fr. 2‘265.-- (Urk. 2 S. 2 Mitte). Ausserdem erwähnte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung für die Periode von 1. Mai bis 31. Dezember 2010 eine Verrechnungsforderung von gesamthaft Fr. 5‘912.-- (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2). Weiter wird in der Verfügung ein Anspruch auf Verzugszinsen von Fr. 446.-- ab Januar 2003 erwähnt (Urk. 2 S. 2).

3.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe bereits im Vorbescheid vom 7. Dezember 2012 auf eine verständliche Begründung für das Festhalten an der Verrechnung von Fr. 11‘176.-- verzichtet. Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätten sich mit der Nachzahlung der IV-Rente ab 1. Mai 2010 sicher nicht verbessert. Die Beschwerdegegnerin habe sodann mit Schreiben vom 12. Mai 2011 mitgeteilt, dass aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin die Rückforderung von insgesamt Fr. 22‘443.-- vorläufig als uneinbringlich abzuschreiben sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3).

    Bei der Berechnung des Existenzminimums sei nur der dafür relevante Zeitraum zu berücksichtigen. Ihr Einkommen vom 1. Januar bis 30. April 2010 dürfe nicht in die Berechnung einfliessen, da man ihr für diese Zeit die IV-Rente rechtmässig gestrichen habe. Sie habe erst ab 1. Mai 2010 wieder eine IV-Rente erhalten. Die verfügbaren Mittel für das Jahr 2010 lägen eindeutig unterhalb des Existenzminimums (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5).

3.3    Streitgegenstand dieses Verfahrens bilden der Bestand und die Höhe der Rück-forderung der Ausgleichskasse des Kantons Bern, die die Beschwerdegegnerin mit einer Rentennachzahlung verrechnete.


4.

4.1    Die Verfügung vom 4. August 2011 sah einen Anspruch auf eine halbe Rente rückwirkend ab 1. Mai 2010 vor. Der Beschwerdeführerin sind jedoch bis zur erneuten Entstehung des Rentenanspruchs per 1. Mai 2010 zu viel an Leistungen ausgerichtet worden, wofür sie grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist. Die Verfügung vom 4. August 2011 sah eine Verrechnungsforderung der Ausgleichskasse des Kantons Bern von Fr. 11‘176.--vor (Urk. 6/100 S. 2).

    Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. September 2012 wurde die Verfügung vom 4. August 2011 aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 6/124 S. 7 Dispositiv Ziff. 1).

4.2    Nach Erlass des Vorbescheides der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2012 (Urk. 6/128) und den von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwänden (Urk. 6/130) nahm die Ausgleichskasse des Kantons Bern am 27. August 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung Stellung (Urk. 6/137). Die Ausgleichskasse erklärte in ihrem Schreiben für die Periode von 1. Mai bis 30. September 2010 eine Verrechnung von Fr. 3‘695.-- und für die Periode von 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 eine solche von Fr. 2‘217.-- für zulässig, während für die Zeit von 1. Januar bis 31. Juli 2011 gemäss Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums keine Verrechnung erfolgen könne. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern wies in der Stellungnahme sodann eine Verrechnung von gesamthaft Fr. 5‘912.-- für die Periode vom 1. Mai bis 31. Dezember 2010 aus.

    Nach Erlass des korrigierten Vorbescheides der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2013 (Urk. 6/141) und den von der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2013 dagegen erhobenen Einwänden (Urk. 6/145) nahm die Ausgleichskasse des Kantons Bern am 17. Dezember 2013 erneut zuhanden der Beschwerdegegnerin zur Frage der Verrechnung Stellung (Urk. 6/151).

4.3    Unbestritten ist der Beginn des Rentenanspruchs per 1. Mai 2010. 

    Gemäss der Verfügung vom 7. April 2014 setzte die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung der Ausgleichskasse des Kantons Bern in Höhe von Fr. 2‘265.-- in Verrechnung, welche Forderung die Zeit von 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 betreffen soll (Urk. 2 S. 2). In Verfügungsteil 2 der gleichen Verfügung wird dagegen eine Verrechnung von gesamthaft Fr. 5‘912.-- ausgewiesen, welche für die Periode von 1. Mai bis 31. Dezember 2010 gelten soll (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2). In den Stellungnahmen vom 27. August und vom 17. Dezember 2013 nannte die Ausgleichskasse des Kantons Bern überdies für die Periode von 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 eine Verrechnung von Fr. 2‘217.-- (Urk. 6/137 S. 1, Urk. 6/151 S. 1).

    Der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2014 lässt sich, wie dargelegt, nicht entnehmen, welchen Betrag und für welchen Zeitraum die Beschwerdegegnerin verrechnen möchte. Weiter finden sich weder in der Verfügung noch in den vorinstanzlichen Akten Anhaltspunkte, auf welcher Grundlage die Beschwerdegegnerin einen Verzugszins von Fr. 446.-- ab Januar 2003 ermittelte. Für den Adressaten der Verfügung bleiben damit die Höhe der Verrechnungsforderung und die dafür massgebliche Periode unklar. Auch der ausgewiesene Verzugszins ist unzureichend begründet. Die Verfügung erweist sich daher als widersprüchlich und mangelhaft begründet, so dass darauf nicht abgestellt werden kann.

4.4    Die angefochtene Verfügung vom 7. April 2014 ist daher aufzuheben und es ist die Sache zur Verbesserung und Neuverfügung mit rechtsgenüglicher Begründung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).     Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) zuzusprechen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. April 2014 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




BachofnerBrugger