Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00452




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 26. März 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1954 geborene X.___, ohne Berufsausbildung, verheiratet und Mutter zweier erwachsener Töchter, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Februar 1988 ununterbrochen erwerbstätig. Zuletzt war sie ab 1. Januar 2000 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % als Kassiererin bei der Y.___ (Urk. 17/14) angestellt, wobei sie ab 13. Juni 2007 mit Ausnahme eines von Ende Juli bis anfangs September 2007 unternommenen Arbeitsversuches wegen eines lumboradikulären Schmerz- und Ausfallsyndroms links ausfiel (Urk. 17/16/1-7).

    Am 29. Mai 2008 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf multiple gesundheitliche Beschwerden (Wirbel- und Kopfschmerzen, Gehbehinderung, Kniebeschwerden, Neurosys, Depressionen, Angstzustände, Vergesslichkeit und Gleichgewichtsstörungen) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 17/2). Ab 11. Juni 2008 liess sie sich auch psychiatrisch behandeln (Urk. 17/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, wobei sie die Expertise des Z.___ vom 14. Dezember 2009 einholte (Urk. 17/46). Am 20. September 2010 (Urk. 17/67) lehnte die IV-Stelle verfügungsweise einen Anspruch auf berufliche Massnahmen wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ab. Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 23. Februar 2011 (Urk. 17/76) gestützt auf das Z.___-Gutachten einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 30 %. Die dagegen am 23. März 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 17/78/1-6) der Versicherten hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Oktober 2012 (Urk. 17/82; Prozess IV.2011.00319) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies.

1.2    Daraufhin wurde die Versicherte, welche zwischenzeitlich am 8. März 2012 erneut am Rücken operiert worden war (Urk. 17/102/35-37), im Auftrag der IV-Stelle durch die Ärzte des A.___ begutachtet (Gutachten vom 16. August 2013 [Urk. 17/102]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 22. November 2013 [Urk. 17/108]) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. März 2014 (Urk. 2) einen Rentenanspruch basierend auf einem Invaliditätsgrad von 36 % erneut ab.


2.    Hiergegen erhob X.___ am 28. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente und in prozessualer Hinsicht die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Am 7. Mai 2014 (Urk. 7) reichte sie einen weiteren Bericht der behandelnden Psychiaterin (Urk. 8) zu den Akten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2014 (Urk. 16) auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und beantragte die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 30. Juni 2012. Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 (Urk. 19) wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels hinreichender Substanziierung abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Parteien mit Replik vom 6. Oktober 2014 (Urk. 22) und Duplik vom 10. November 2014 (Urk. 26) an ihren Anträgen festhielten. Am 20. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 28), welche der Beschwerdegegnerin am 24. November 2014 (Urk. 29) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Nach der Rechtsprechung vermögen somatoforme Schmerzstörungen und andere pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 136 V 279 E. 3; 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus wie chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1; 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, ihren Abklärungen zufolge stehe die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund, welche jedoch im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 keine invalidisierende Wirkung zeitige. Gestützt auf das Z.___-Gutachten sei deshalb unter Berücksichtigung der somatischen Beschwerden ab 1. März 2008 von einer vollen Restarbeitsfähigkeit mit einer 30%igen Leistungseinbusse auszugehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 36 % führe.

    Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 16) hielt die Beschwerdegegnerin in somatischer Hinsicht präzisierend fest, aufgrund der Diskushernienproblematik habe von Mitte Juni 2007 bis Ende Februar 2008 (drei Monate nach der ersten Operation vom 28. November 2007) eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden. Ab März 2008 sei gestützt auf das Z.___-Gutachten lediglich noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszugehen, welche nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führe. Aufgrund einer Rezidivhernie sei die Beschwerdeführerin sodann ab März 2010 in jeder beruflichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, ehe sie gemäss A.___-Gutachten nach Ablauf von drei Monaten seit der zweiten Operation vom 8. März 2012 wieder eine Leistungsfähigkeit von 70 % erlangt habe. Insofern stehe der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2010 (1. März 2010 plus drei Monate) bis 30. Juni 2012 eine befristete ganze Rente zu.

2.2    Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, nebst den zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 30 % führenden somatischen (Rücken-)Beschwerden leide sie auch an einer invalidisierenden psychischen Krankheit, aufgrund derer sie zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei. Denn es liege gemäss dem A.___-Gutachten eine schwere komorbide depressive Störung vor, welche die Überwindbarkeit der Schmerzproblematik deutlich beeinträchtige, und auch die Foerster-Kriterien seien ganz klar erfüllt. Zudem hätten die Gutachter die Beschwerden am linken Fuss nicht berücksichtigt. Insgesamt bestehe deshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, womit sie Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 7, Urk. 22).


3.    

3.1    Nach zweimaliger Hospitalisation in der Rheumaklinik des B.___ vom 18. bis 28. Juli 2007 (Urk. 17/16/30-31) und vom 12. September bis 5. Oktober 2007 (Urk. 17/16/24-25) sowie einem vom 5. bis 18. Oktober 2007 dauernden Aufenthalt in der C.___ (Urk. 17/16/20-21), anlässlich dessen die Beschwerdeführerin zwei psychotherapeutische Einzelgespräche wahrnahm (Urk. 17/16/23), wurde am 28. November 2007 im Wirbelsäulenzentrum der D.___ bei der Diagnose eines radikulären Reizsyndroms L4 links bei foraminaler Diskushernie L4/L5 links eine Diskushernienentfernung L4/L5 und Mikrodiskektomie durchgeführt (Urk. 17/16/16-19). Während die Reizsymptomatik nach dem Eingriff vollständig rückläufig war und das MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 10. März 2008 (Urk. 17/16/10) einen unauffälligen Befund zeigte, verblieben therapieresistente Kreuzschmerzen linksbetont, bezüglich derer klinisch ein Facettengelenkssyndrom in Betracht gezogen wurde (Urk. 17/16/13-16). Die Ärzte des Wirbelsäulenzentrums der D.___ attestierten der Beschwerdeführerin bis zur letzten Kontrolle im Mai 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 17/29/1).

3.2    Laut Bericht des E.___ vom 17. Oktober 2008 (Urk. 17/18) nahm die Beschwerdeführerin zwischen dem 11. Juni und dem 11. Juli 2008 vier Termine im Ambulatorium F.___ wahr, wo die Diagnosen Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F41.2) und ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.3) gestellt und die Arbeitsfähigkeit im Behandlungszeitraum als zu 100 % eingeschränkt beurteilt wurden. Während die initiierte medikamentöse antidepressive Therapie zu einer Verbesserung des Nachtschlafs und einer leichten Stimmungsaufhellung mit Rückgang der Ängste geführt habe, sei aufgrund der reduzierten Sprachkenntnisse und der geringen Introspektionsfähigkeit eine psychotherapeutische Behandlung nicht möglich gewesen.

3.3    Die ab 1. Dezember 2008 behandelnde Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 15. Januar 2009 (Urk. 17/21) aus, im Rahmen der nach dem operativen Eingriff von Ende November 2007 bestehenden chronischen Schmerzproblematik habe die leistungsorientierte Beschwerdeführerin zuerst eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion geboten, welche sich bei massiver Verschlechterung der Stimmungslage zu einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) entwickelt habe. Bei der ersten Vorstellung am 1. Dezember 2008 habe die Beschwerdeführerin einen depressiv/agitierten Zustand mit latenter Suizidalität gezeigt, seither fänden stützende Gespräche ein- bis zweimal pro Monat und eine Pharmakotherapie statt. Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Behandlungsbeginn bis auf weiteres, da sie aufgrund ihrer chronischen Schmerzen und dementsprechender depressiver Stimmungslage nicht imstande sei, als Kassiererin mit Menschen und Geld umzugehen. Sie habe massive Konzentrations-, Auffassungs- und Aufmerksamkeitsstörungen und sei nicht mehr belastbar. Wegen ihrer starken Schmerzen auch im Sitzen sei eine Tätigkeit als Kassiererin aktuell unmöglich. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte sich die behandelnde Psychiaterin im Bericht nicht.

    Ergänzend hielt Dr. G.___ am 16. Februar 2009 (Urk. 17/27 S. 6) schriftlich fest, aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten aktuell zu 70 % arbeitsunfähig, da sie neben der starken Einschränkung von Konzentration, Auffassung, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit immer wiederkehrende Selbstmordgedanken habe. Am 10. März 2009 erklärte sie präzisierend, derzeit sei aus psychiatrischer Sicht für jegliche Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 17/28).

3.4    Am 14. Dezember 2009 erstatteten die Sachverständigen des Z.___, welche die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2009 im Beisein einer Dolmetscherin allgemeinmedizinisch/internistisch, psychiatrisch und orthopädisch untersucht hatten, ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 17/46/2-27). Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 22 f. Ziff. 5):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1)

2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

3. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.4)

- anamnestisch sensomotorisches Ausfallsyndrom L4 links August 2007

- anamnestisch fragliches Ansprechen auf CT-gesteuerte Wurzelinfiltration L4 links am 14. September 2007 (Rheumaklinik B.___)

- Status nach Diskushernienentfernung LWK4/5, Foraminal- und Mikrodiskektomie am 28. November 2007 (D.___)

- keine wesentliche Spondylarthrose, Diskushernie oder Spinalkanalstenose, keine Neurokompression (MRI vom 10. März 2008)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Obesitas, BMI 29 kg/m2 (ICD-10 E66.0)

2. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)

- unter Therapie mit Exforge 106/10 mg

3. Anamnestisch Reizdarmsymptomatik (ICD-10 K58)

    In ihrer Gesamtbeurteilung (S. 23 ff.) erklärten die Z.___-Gutachter, die von der Beschwerdeführerin äusserst diffus angegebenen Beschwerden könnten durch objektivierbare Befunde und die vorliegenden Bilddokumente nicht hinreichend erklärt werden (S. 25 Ziff. 6.5). Befragt zum beruflichen Leistungsvermögen (S. 23 f. Ziff. 6.2-6.3) befanden sie, aus orthopädischer Sicht wirke sich das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom bei Status nach Mikrodiskektomie L4/L5 auf die Arbeitsfähigkeit aus in dem Sinne, als in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin wie auch in jeder anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 20 % bestehe entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, welche sich durch einen erhöhten Pausenbedarf zur stündlichen Durchführung von Lockerungs- und Entspannungsübungen für die Muskulatur von Stamm und Extremitäten begründe. Körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin aufgrund der Veränderungen an der lumbalen Wirbelsäule nicht mehr zumutbar. In psychiatrischer Hinsicht resultiere aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressive Episoden und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in einer aus orthopädischer Sicht adaptierten Tätigkeit bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 30 % entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Weder aus allgemeininternistischer noch aus anderweitiger somatischer Sicht lägen Befunde oder Diagnosen vor, welche die Arbeitsfähigkeit tangierten. Die Einschränkungen aus psychiatrischer und aus orthopädischer Sicht würden sich nicht additiv auswirken, da dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen zusätzlicher Pausen verwendet werden könnten. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe somit für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 30 % entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Diese Situation liege seit dem 1. März 2008 vor. Zuvor sei die Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2007 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) bis 28. Februar 2008 (drei Monate nach der Diskushernienoperation L4/L5) zu mindestens 70 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen.

3.5    Am 15. Februar 2010 (Urk. 17/50) nahm Dr. G.___ zum psychiatrischen Teil des Z.___-Gutachtens Stellung und erklärte, die Beschwerdeführerin leide an Interesse- und Freudlosigkeit sowie Schlafstörungen, Hoffnungslosigkeit, Zukunftsängsten, verminderter Konzentration, Suizidgedanken und Libidoverlust, womit sie die Kriterien für eine mittelgradige bis schwere Depression erfülle. Weiter sei sie ängstlich und entscheidungsunfähig, was gut zu einer anankastischen Persönlichkeit passen würde und die Behandlung erschwere. Es handle sich um eine leistungsorientierte Patientin, welche massive Schuld- und Schamgefühle habe, weil sie aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nutzlos sei. Neben der radiologisch nachgewiesenen Beschwerden an der LWS bestehe eine Neigung zu psychosomatischen Erkrankungen (Kopfschmerzen, Schwindel, Magen-Darm-Beschwerden). Aktuell bestehe aus rein psychiatrischer Sicht nach 14monatiger Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für die bisherige Tätigkeit und eine solche von 50 % für eine angepasste Tätigkeit.

3.6    Im MRI der LWS vom 5. März 2010 (Urk. 17/52/2) wurde eine mittelgrosse Rezidivhernie L4/L5 mediolateral links festgestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin im August 2011 einen Treppensturz erlitten hatte (Urk. 17/80/3), am 6. August 2011 eine weitere MRI-Untersuchung der LWS durchgeführt worden war (Urk. 17/80/4) und die infiltrativen Behandlungsversuche vom November/Dezember 2011 (Urk. 17/80/6-7, Urk. 17/81/3-4) nicht die gewünschte Besserung gebracht hatten, führte Dr. med. H.___, Facharzt für Neurochirurgie, am 8. März 2012 in der I.___ eine dorsolaterale Spondylodese L4/L5 beidseits durch (Bericht vom 16. März 2012 [Urk. 17/81/6-8]).

3.7    Im von der Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 18. Oktober 2012 (Urk. 17/82) eingeholten interdisziplinären (orthopädisch-traumatologischen und psychiatrischen) Gutachten des A.___ vom 16. August 2013 (Urk. 17/102) lautete die Diagnosestellung wie folgt (S. 21):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):

1. Mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.1)

2. Chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41)

3. Chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei

- Status nach erfolgreich operativ beseitigter Rezidivhernie L4/L5 und nach erfolgreicher operativer Versorgung per Spondylodese des lumbalen Bewegungssegmentes L4/5 am 8. März 2012

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):

4. Anamnestisch Status nach Eradikationstherapie bei Ulcera ventriculi et duodeni

5. Anamnestisch Status nach Varizenstripping beidseits 1999, keine Folgen

6. Anamnestisch Status nach Appendektomie und Tonsillektomie in der Kindheit, keine Folgen

7. Anamnestisch Status nach Cholezystektomie, keine Folgen

    Im Fachgebiet Orthopädie-Traumatologie (S. 19) hielten die A.___-Gutachter insbesondere fest, von der Beschwerdeführerin sei nach der am 8. März 2012 erfolgten Sanierung und Stabilisierung der segmentalen Pathologie L4/L5 mittels Spondylodese keine nachhaltige subjektive Beschwerdebesserung berichtet worden. Jedoch sei ihr Beschwerdevortrag anatomisch insofern nicht nachvollziehbar, als sie angebe, die eingebrachten Schrauben beim Liegen und Belasten zu verspüren. Die tieflumbalen, in das linke Bein ausstrahlenden Rückenschmerzen würden nur teilweise mit nachvollziehbaren tatsächlichen orthopädisch pathomorphologischen Schäden korrelieren. Die Einschränkung respektive Aufhebung der Beweglichkeit der LWS zum Beispiel bei der Rumpfbeuge könne weder klinisch noch anhand der aktuellen LWS-Bildgebung erklärt werden. Die im aktuellen orthopädischen Abklärungsbefund zusätzlich durchgeführte kursorische neuro-orthopädische Abklärung habe keine klinischen Aspekte einer persistierenden radikulären Irritation und/oder Myelopathie ergeben. Aus orthopädisch-somatischer Sicht seien der Beschwerdeführerin leichte rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Zu meiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend und kauernd ebenso wie langfristiges ununterbrochenes Stehen und Sitzen (Limit 30 Minuten). Ein zumindest weitgehend freizügiger Positions- und Bewegungswechsel an einem angepassten Arbeitsplatz sei zu bevorzugen. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 10 kg limitiert. Solche Tätigkeiten seien rein orthopädisch-somatisch bei einem vollen Zeitpensum und mit einer um 30 % geminderten Leistungsfähigkeit zumutbar. Retrospektiv gelte diese Einschätzung ab zirka drei Monate nach der erfolgreich durchgeführten Spondylodese vom 8. März 2012, somit ab dem 8. Juni 2012.

    In der psychiatrischen Exploration (S. 20; vgl. auch psychiatrisches Teilgutachten vom 9. Juli 2013 [Urk. 17/102/26-34]) habe sich die bereits in früheren Untersuchungen beschriebene somatoforme Schmerzstörung bestätigt, welche sich auf der Basis eines organischen Befundes entwickelt habe. Zudem könne die von der Beschwerdeführerin geklagte depressive Situation objektiviert und als mittelgradige depressive Episode klassifiziert werden. Auf die Arbeitsfähigkeit wirke sich vor allem die depressive Störung aus. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von integral 50 % müsse angenommen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei in der bisherigen Tätigkeit seit Januar 2009 keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben, eine angepasste Tätigkeit sei wohl seit Februar 2010 nach der erneuten depressiven Verschlechterung im Anschluss an die Begutachtung von Ende 2009 nur noch zu 50 % möglich. Eine solche Tätigkeit sollte aus psychiatrischer Sicht einfach strukturiert, ohne höhere intellektuelle Anforderungen und ohne zeitlichen Druck sein. Eine zugewandte wohlwollende Führung der Beschwerdeführerin durch die Vorgesetzten sei sinnvoll. Aufgrund der Interaktionsproblematik sollten Kundenkontakt und die Arbeit mit vielen Arbeitskollegen eher vermieden werden. Wegen der eingeschränkten Durchhaltefähigkeit sollte ausserdem die Gelegenheit gegeben sein, Pausen zu machen.

    Unter dem Titel versicherungsmedizinische Beurteilung und Synthese (S. 21 ff.) erklärten die A.___-Gutachter, die Wiederaufnahme respektive Fortführung der rückenbelastenden Tätigkeit als Kassiererin sei sowohl orthopädisch-somatisch als auch psychiatrisch nicht mehr möglich. Die Versicherte bedürfe zudem einer weiterhin forcierten antidepressiven Therapie, ggf. auch in Form einer erneuten stationären Behandlung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit Januar 2009 nicht mehr gegeben, eine angepasste Tätigkeit sei wohl ab Februar 2010 nach der erneuten depressiven Verschlechterung im Anschluss an die Begutachtung von Ende 2009 nur noch zu 50 % möglich, wobei in dieser Restarbeitsfähigkeit die aus orthopädischer Sicht bestehende 30%ige Minderung der Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hinreichend integriert sei. Bei der Rückdatierung des Wiedereintritts einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seien der Verlauf der wirbelsäulenchirurgischen Behandlung mit Spondylodese L4/5 vom 8. März 2012 und die diesem Eingriff vorausgehenden Beschwerden zu beachten. Gesamtmehrheitlich sollte somit orthopädisch und psychiatrisch nach Ablauf von zirka drei Monaten nach dem erfolgreich durchgeführten Eingriff, mithin ab dem 8. Juni 2012, von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. In der bisherigen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit seit März 2010 vollständig aufgehoben. Für eine Verweisungstätigkeit könne orthopädisch-psychiatrisch eine integrale Arbeitsfähigkeit von 50 % nach Ablauf von drei Monaten nach der Operation vom 8. März 2012, somit ab dem 8. Juni 2012 erklärt werden (S. 23).

    Befragt zu den Foerster-Kriterien hielten die A.___-Gutachter fest (S. 24), bei der Beschwerdeführerin stehe als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnose klar die mittelgradige depressive Störung im Vordergrund, welche als komorbide, schwere psychiatrische Erkrankung zu werten sei. Die Symptomatik aufgrund der depressiven Störung überlagere die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung. Die sogenannten Foerster-Kriterien würden mit den depressiv bedingten Symptomen interagieren und seien nicht davon abgrenzbar. Klar sei aber, dass die Überwindbarkeit der Schmerzproblematik durch die depressive Grundstörung deutlich beeinträchtigt sei.

3.8    Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, führte in seiner Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. August 2013 aus (Urk. 17/106/3), das bidisziplinäre Gutachten des A.___ sei umfassend und schlüssig. Es sei ein Gesundheitsschaden vorhanden, im Wesentlichen in Form einer mittelgradigen depressiven Episode, einer chronischen Schmerzstörung und eines Zustandes nach erfolgreich operierter lumbaler Diskushernie. Aus rein medizinischer Sicht seien dabei die Foerster-Kriterien insgesamt nicht erfüllt. Damit sei seit Januar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit vorwiegend aus psychischen Gründen ausgewiesen. Für den Zeitraum zuvor könne an der Beurteilung des Z.___-Gutachtens festgehalten werden. Erst ab Juni 2012 sei in leidensangepasster leichter rückenangepasster Tätigkeit wieder eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen, wobei das genaue Belastungsprofil auf S. 22 des Gutachtens beschrieben sei.

    Ergänzend erklärte Dr. J.___ am 20. Juni 2014 auf ergänzende Anfrage des Rechtsdienstes (Urk. 18 S. 2), relevant seien zwei verschiedene Gesundheitsschäden. Aus somatischer Sicht sei mit dem MRI vom März 2010 eine schmerzhafte Diskushernie der LWS nachgewiesen, welche aber erst mit der Operation vom März 2012 erfolgreich behandelt sei. Alleine damit sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit von März 2010 bis Juni 2012 ausgewiesen. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich um eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung, allerdings in der Vergangenheit mit schwankendem schwerem Verlauf. Deshalb bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeder Erwerbstätigkeit ab Januar 2009 und noch eine solche von 50 % ab Februar 2010 bis auf weiteres. Diese beiden somatisch und psychiatrisch getrennten Betrachtungsweisen würden sich überlappen und ergäben im bidisziplinären Konsens die RAD-Stellungnahme vom 28. August 2013, an welcher grundsätzlich festzuhalten sei.


4.    

4.1    

4.1.1    In somatischer Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Kassiererin aufgrund der Wirbelsäulenproblematik seit der Arbeitsniederlegung vom 13. Juni 2007 nicht mehr zumutbar ist. Für dem Rückenleiden angepasste Tätigkeiten attestierten ihr die Gutachter bis auf eine Leistungsminderung von 20 % (Z.___) respektive 30 % (A.___) eine volle Arbeitsfähigkeit. Davon ausgenommen sind die Zeiträume vom 13. Juni 2007 bis 28. Februar 2008 (drei Monate nach der ersten Operation vom 28. November 2007; vgl. auch MRI vom 10. März 2008 [Urk. 17/16/10]) und vom 5. März 2010 (Dokumentation der Rezidivhernie L4/L5) bis 8. Juni 2012 (drei Monate nach der zweiten Operation vom 8. März 2012), in denen auch in einer Verweisungstätigkeit keine beziehungsweise keine wesentliche Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. auch Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 20. Juni 2014 [Urk. 18 S. 2]). Ob die berufliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen den beiden Begutachtungen im Z.___ und dem A.___ wegen des Rückenleidens von 80 % auf 70 % leichtgradig abgenommen hat oder ob die gutachterlichen Einschätzungen eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes darstellen, lässt sich anhand der medizinischen Unterlagen nicht verlässlich beurteilen. Diese Frage kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

4.1.2    Die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, was die von den Gutachtern aus somatischer Sicht getroffenen Feststellungen als unzutreffend erscheinen liesse. Insbesondere ist den Berichten von Dr. H.___ in Anbetracht der fehlenden Auseinandersetzung mit den beiden Expertisen nichts abzugewinnen. Soweit der behandelnde Neurochirurg am 30. September 2014 (Urk. 23/2) zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erklärte, die Operation habe nicht die vollständige Genesung gebracht, steht dies ausser Frage. Sodann lässt seine Einschätzung, wonach aufgrund der Rückenproblematik mit postoperativ weiterbestehenden belastungsabhängigen Kreuzschmerzen in einer leichten, rückenadaptierten Tätigkeit nur eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 40 % denkbar sein soll, eine nachvollziehbare Begründung vermissen.

    Des Weiteren beschlägt das in der MR-Untersuchung vom 2. Oktober 2014 dokumentierte Morton-Neurom (Bericht des K.___ vom selben Datum [Urk. 23/1]) nicht den hier massgebenden Beurteilungszeitraum (BGE 132 V 215 E. 3.1.1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2014 und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Davon abgesehen sind die dadurch verursachten linksseitigen Vorfussbeschwerden konservativ und/oder operativ behandelbar und führen somit nicht zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit.

4.2    

4.2.1    In psychischer Hinsicht leidet die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen an einer rezidivierenden depressiven Symptomatik, deren Schweregrad durch die involvierten Fachärzte unterschiedlich beurteilt wurde, sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung.

    Strittig und zu prüfen ist damit die (Rechts-)Frage, ob das psychische Leiden – welches durch die Gutachter als das berufliche Leistungsvermögen beeinträchtigend eingestuft wurde – eine auch rechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitigt.

    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass nach Massgabe der Rechtsprechung von BGE 130 V 352 nicht von einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden gesprochen werden könne und in rechtlicher Hinsicht kein Raum für die Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bestehe, da weder eine Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliege noch die Foerster-Kriterien in genügender Anzahl erfüllt seien (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 16).

    Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Die Gutachter des A.___ massen dem psychischen Leiden (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode) einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei, wobei sie auf entsprechende Zusatzfrage der Beschwerdeführerin hin ausdrücklich konstatierten, es liege mit der im Vordergrund stehenden, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode eine komorbide schwere psychiatrische Erkrankung vor, deren Symptomatik die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung überlagere (E. 3.7 in fine). Damit verbietet sich der Schluss, es fehle an einer Komorbidität im Rechtssinne, und ist die aus psychischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit auch von (versicherungs-)
rechtlicher Relevanz. Die Foerster-Kriterien brauchen damit nicht geprüft zu werden. Im Übrigen hatten auch schon die Z.___-Gutachter eine Leistungseinbusse aus psychiatrischer Sicht festgestellt.

4.2.2    Auch in zeitlicher Hinsicht erscheinen die von den A.___-Gutachtern (rückwirkend) festgelegten Arbeitsunfähigkeiten als nachvollziehbar. So legte Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nachvollziehbar dar, dass im Rahmen der Schmerzexazerbation im Februar/März 2010 nach durchgemachter Begutachtung die depressiv bedingten kognitiven Defizite mit eingeschränkter Durchhaltefähigkeit aufgetreten sind. Ab diesem Zeitpunkt ist von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen. Die davor diagnostizierten psychischen Störungen erschöpften sich in depressiven Episoden (beziehungsweise Angst und depressive Reaktion gemischt), nicht aber in verselbständigten, längerdauernden und therapeutisch nicht angehbaren Erkrankungen (vgl. zur Relevanz: Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2).

4.3    Damit ist die medizinische Aktenlage als wie folgt erstellt zu erachten: Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 12. Juni 2008 war die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenpathologie in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig. In angepasster Arbeit lag eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vor. Ab März 2010 (Dokumentation der Rezidivhernie L4/L5) bis 8. Juni 2012 (drei Monate nach der zweiten Operation vom 8. März 2012) bestand auch in einer Verweisungstätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Hernach steigerte sich die Arbeitsfähigkeit in organischer Hinsicht wieder auf 70 %, blieb aber wegen der seit März 2010 bestehenden psychischen Pathologie integral zu 50 % eingeschränkt.


5.    

5.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.

5.2

5.2.1    Nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2008 hätte die Beschwerdeführerin gemäss Angaben der Y.___ vom 10. Juli 2008 (Urk. 17/14) Fr. 56‘355.-- (Fr. 4‘696.-- x 12) verdient. Dies entspricht dem Valideneinkommen, was beschwerdeweise unbestritten blieb.

5.2.2    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik beizuziehen. Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 betrug der Durchschnittslohn für Frauen im Anforderungsniveau 4 monatlich Fr. 4'116.--. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden im entsprechenden Jahr (Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 88 Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 51‘367.70 bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % respektive von Fr. 35‘957.40 bei einer solchen von 70 %.

    Die Beschwerdegegnerin gewährte hiervon keinen Abzug vom Tabellenlohn, was nicht als Ermessensüberschreitung bezeichnet werden kann und womit es deshalb sein Bewenden hat (BGE 137 V 71 E. 5.1). In Bezug auf die teilzeitliche Arbeitsfähigkeit ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich vollzeitlich im Betrieb anwesend sein konnte aber mit einer verminderten Leistungsfähigkeit. In diesen Konstellationen gewährt die Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Sodann verdienen teilzeitlich angestellte Frauen laut Statistik oftmals mehr als Vollzeitbeschäftigte. So weisen die Statistiken 2008 und 2010 bei Frauen im Anforderungsniveau 4 für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Weiter war die Beschwerdeführerin grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähig, konnte dies aber nur mit einer verminderten Leistungsfähigkeit umsetzen. Die Notwendigkeit einer rückenschonenden Ausgestaltung einer neuen Arbeitsstelle rechtfertigt sodann ebenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn, beinhalten die statistischen Löhne für Frauen doch eine Vielzahl geeigneter Tätigkeiten (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8).

5.2.3    Aus der Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 56‘355.-- und den Invalideneinkommen von Fr. 35‘957.40 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 20‘397.60 und damit ein Invaliditätsgrad von 36.2 %, womit die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hatte.

5.3    Nach der gesundheitlichen Verschlechterung per März 2010 (samt psychischer Verschlechterung) war die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; vgl. Urk. 16 S. 4) findet keine Anwendung, da zuvor noch keine Rente zur Auszahlung gelangt ist. Demgemäss richtet sich der Anspruchsbeginn nach Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. E. 1.3 hiervor).

5.4

5.4.1    Nach der Rückerlangung der 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Juni 2012 präsentiert sich der Einkommensvergleich wie folgt:

5.4.2    Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2008 bis 2012 (von Index 2499 auf Index 2630, Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B 10.3) ergibt sich ausgehend vom zuletzt von der Y.___ bestätigten Lohn von Fr. 56‘355.-- ein hypothetisches Einkommen von Fr. 59‘309.20.

5.4.3    Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010 betrug der Durchschnittslohn für Frauen im Anforderungsniveau 4 monatlich Fr. 4'225.--. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B 9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (von Index 2579 auf 2630) ergibt sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 53900.-- bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % respektive von Fr. 26950.-- bei einer solchen von 50 %. Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4), weshalb sich auch nach der Verschlechterung in psychischer Hinsicht kein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt.

5.4.4    Aus der Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 59‘309.20 und dem Invalideneinkommen vom Fr. 26950.-- ergibt sich eine Lohneinbusse von Fr. 32359.20 und damit ein Invaliditätsgrad von 54.6 %. Demgemäss hat die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2012 (Art. 88a Abs. 1 IVV) nurmehr Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


6.    

6.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Sodann steht der teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Prozessentschädigung zu, wobei ein Betrag von Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. März 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2010 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Y.___ Pensionskasse

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter