Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00453 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 7. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, meldete sich am 28. Juni 2009 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 4. November 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % von 1. Januar bis 31. August 2010 eine halbe Rente und ab 1. September 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente zu (Urk. 6/97, Urk. 6/102; Verfügungsteil 2 Urk. 6/90).
1.2 Nach Eingang eines am 3. Juli 2012 gestellten Rentenerhöhungsgesuchs des Versicherten (Urk. 6/112) holte die IV-Stelle unter anderem bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 14. Juni 2013 erstattet wurde (Urk. 6/129/1-27; Teilgutachten Urk. 6/129/31-83). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/141; Urk. 6/143) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 12. März 2014 ab (Urk. 6/146 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 28. April 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab 1. Juni 2013 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass weiterhin von einem unveränderten Gesundheitszustand und einer unveränderten Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei. Daran ändere das MEDAS-Gutachten vom 14. Juni 2014 (richtig: 2013) nichts. Zwar werde eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert, allerdings habe der Gutachter ausgeführt, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit Juni 2011 nicht verschlechtert habe, er aber den Sachverhalt anders interpretiert als die Vorgutachter. Die vom Gutachter vorgeschlagene SPECT-CT oder Fluorid-PET-Untersuchung könnten zwar unter Umständen weitere Erkenntnisse zu den Beschwerdeursachen aufdecken, an den Beschwerden selber sowie an der zumutbaren Arbeitsfähigkeit könnten sie jedoch nichts ändern (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), bei der Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom 14. Juni 2013 handle es sich nicht bloss um eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes, sondern es liege eine anspruchserhebliche Änderung der Tatsachen vor (S. 6 lit. C.I.1). Sein somatischer Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache erheblich verschlechtert: Die Verschlechterung habe der rheumatologische Gutachter einerseits mit der komplexen Situation der Schmerzproblematik und des im Zusammenhang mit dem Failed-back-surgery Syndrom (FBSS) stehenden Beschwerdebild begründet. Andererseits habe der Facharzt erklärt, dass in den aktuellen kernspintomographischen Befunden neu eine Nervenwurzelschwellung L5 rechts ausgewiesen sei, die die beim Beschwerdeführer bestehende aktuelle klinische lumboradikuläre Reizsymptomatik L5 erklären würde. Im Gegensatz zur Situation im Juni 2011 sei der MEDAS-Gutachter davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch verschlechtert habe, da der Beschwerdeführer neu zusätzlich unter einer Opiat-induzierten Hyperalgesie leide (S. 7).
Gemäss Aussage des Hausarztes habe sich die medizinische Situation beim Beschwerdeführer nicht nur im Zusammenhang mit der Schmerzproblematik seit Juni 2011 massiv verschlechtert, sondern auch im Zusammenhang mit dem im Jahre 2002 erstmals diagnostizierten Diabetes. Das Morphium habe starke Nebenwirkungen auf den Diabetes, welche die Medikation beziehungsweise die Behandlung stark erschwere. Auch würde neu ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits und nicht bloss rechts bestehen (S. 8 Ziff. 3).
Aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung sei dem Beschwerdeführer daher neu eine angepasste Tätigkeit nicht mehr zu 100 %, sondern neu noch maximal zu 65 % zumutbar (S. 9 Ziff. 5).
Sodann machte der Beschwerdeführer weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Untersuchungs- und Offizialmaxime verletzt, indem sie die vom MEDAS-Gutachter vorgeschlagene Untersuchung (SPECT-CT oder Fluorid-PET-Untersuchung) nicht durchgeführt habe (S. 9 f. Ziff. II.1 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen ist und gestützt darauf eine Rentenerhöhung ablehnte.
Insbesondere fragt sich, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche nunmehr einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. November 2011 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der strittigen Verfügung.
3.
3.1 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. November 2011 lagen zwei Gutachten zugrunde:
3.2 Am 7. Oktober 2010 erstattete Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, Oberärztin Klinik B.___, ein rheumatologisches Gutachten (Urk. 6/41). Im Rahmen dieser Begutachtung wurde auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt (vgl. Urk. 6/27).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ (S. 19):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits, rechtsbetont
- Failed-back-surgery Syndrom
- Status nach Diskushernienoperation L5/S1 rechts 1996 und deren Rezidiv 1997
- Status nach erneuter Dekompression L5/S1, Dekompression der Foraminalstenose L5 rechts, interkorporelle Fusion mittels Spreizcage, autologem Knochen und dorsaler Spondylodese L5/S1 August 2008
- unauffällige elektrophysiologische Untersuchung vom 23. September 2009
- Status nach Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits vom 7. Oktober 2009 ohne Ansprechen
- Status nach periradikulärer Nervenwurzelinfiltration S1 rechts vom 21. Oktober 2009 und der Nervenwurzel L5 rechts vom 11. November 2009, beide ohne Ansprechen
- Status nach Implantation einer definitiven Rückenmarkstimulation (SCS) mit Implantation der Plattenelektrode unterhalb des Pedikels BWK 9, gluteal rechts
- allgemeine Dekonditionierung und Kraftdefizite der Rumpf- und der Extremitätenmuskulatur
- 3-Phasenskelettszintigraphie/SPECT-CT vom 6. Juli 2010: vermehrter Knochenumbau lumbosakraler Übergang und Pedikel L5 beidseits, ISG beidseits mit unauffälliger Darstellung
Der Beschwerdeführer habe zum jetzigen Leiden ausgeführt, er leide an lumbalen, ins rechte Bein ausstrahlenden Schmerzen (S. 10 unten). Aufgrund des anhaltend hohen Leidensdrucks sei im April 2010 eine Neurostimulation mittels eines definitiven Rückenmarkstimulators erfolgt. Dies habe zu einem fast vollständigen Verschwinden der Beinsymptomatik geführt. Die lumbalen Schmerzen seien durch die Stimulationsbehandlung im Gegensatz zur Beinsymptomatik rechts unbeeinflusst gewesen. Letztere seien in den letzten Wochen jedoch wieder auf das ursprüngliche Schmerzniveau zurückgekehrt (S. 11 unten).
Dr. A.___ hielt in ihrer Beurteilung fest, die bisherigen Interventionen und infiltrativen Massnahmen am Rücken hätten nicht zum gewünschten Erfolg geführt - die Schmerzproblematik persistiere. Klinisch, elektrophysiologisch und bildmorphologisch würden Hinweise für eine erneute Kompression neuraler Strukturen fehlen. Ferner habe eine Instabilität beziehungsweise eine Pseudoarthrose wie auch eine epifusionale Problematik ausgeschlossen werden können (S. 17 oben).
In der klinischen Untersuchung sei die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) schmerzbedingt eingeschränkt gewesen. Klinische Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik hätten nicht bestanden. In der aktuellen 3-Phasenskelettszintigraphie/SPECT-CT habe sich zwar ein vermehrter Knochenumbau am lumbosakralen Übergang sowie auf Höhe der Facetten L5 beidseits gezeigt. Dieser Befund würde jedoch einem oft beobachteten und physiologischen Phänomen nach Wirbelsäuleneingriffen entsprechen (S. 17 Mitte).
Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers im Rahmen der EFL sei zuverlässig bei mässiger Testkonsistenz gewesen. Er habe sich bis auf seine funktionelle Leistungsgrenze belasten lassen. Hinweise auf ein dysfunktionales Schmerzverhalten beziehungsweise eine Symptomausweitung seien nicht festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich aber sowohl bei der ärztlichen Untersuchung als auch bei den Leistungstests sehr verunsichert gezeigt, welche Belastungen er seinem Rücken zumuten könne (S. 17 unten).
Zusammengefasst seien die Funktionseinschränkungen und Schmerzen im Bereich des Rückens und der Beine im Rahmen eines chronischen, rechtsbetonten lumbospondylogenen Syndroms beziehungsweise eines Failed-back-surgery Syndroms zu beurteilen (S. 19 oben).
Aus rheumatologischer Sicht und unter Berücksichtigung des EFL sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Pfändungsbeamter grundsätzlich vollumfänglich zumutbar. Die wesentliche Begründung liege darin, dass es sich dabei um eine sehr leichte bis leichte körperliche Tätigkeit handle. Dabei solle die Umsetzung ergonomischer Techniken und eine entsprechende Anpassung des Arbeitsplatzes mit Schaffung der Möglichkeit von Wechselpositionen gegeben sein (S. 20 unten).
Weiter führte Dr. A.___ aus, es werde grundsätzlich die Zumutbarkeit für eine leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeit als gegeben erachtet, unter Berücksichtigung der Einschränkungen beim Tragen, Heben von Lasten, Arbeit auf und über Kopfhöhe, Treppensteigen und beim längeren Stehen an Ort. Diese Einschränkungen seien insbesondere ihm Rahmen des durchgeführten EFL festgestellt worden (S. 21 Mitte).
3.3
3.3.1 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 27. Juni 2011 ein interdisziplinäres Gutachten (Urk. 6/75; rheumatologisches Teilgutachten vom 11. Juni 2011, Urk. 6/74). Die Gutachter hielten im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 9 Ziff. 9.1.1):
- lumbospondylogenes Syndrom rechts
- Diabetes mellitus
- Morphinabhängigkeit (iatrogen; ICD-10 F11.25)
Eine leichte bis mittelgradige depressive Episode sei gegenwärtig remittiert und habe daher keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 9.1.2).
3.3.2 Dr. C.___ (Urk. 6/74) führte aus, der Beschwerdeführer klage über Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein bis zum Knie. Er habe immer Schmerzen, wobei es ihm morgens besser gehe als abends. Mit langem Sitzen habe er Mühe. Er gehe regelmässig in die Physiotherapie, mache zu Hause gymnastische Übungen, gehe in einen Aquawell- sowie seit kurzem in einen Pilateskurs (S. 42).
In der klinischen Untersuchung sei die Adipositas Grad I der wesentlichste Befund. Radikuläre Zeichen würden fehlen, wobei der Achillessehnenreflex beidseits nicht habe ausgelöst werden können. Eine CT-Untersuchung der LWS vom 24. März 2011 zeige einen guten Sitz aller Implantate ohne Rezidivhernie und ohne Nervenwurzelkompression. Der Blutzucker sei etwas ungenügend eingestellt. Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass der Beschwerden nicht erklären. Der Beschwerdeführer könne eine adaptierte Tätigkeit ausüben (S. 51 oben).
Der Beschwerdeführer nehme auf der Untersuchungsliege spontan den Langsitz ein. Sitzend toleriere er den SLUMP-Test problemlos. Beim Lasègue-Manöver sperre er bereits bei 30° rechts mit weichem Anschlag. Dies könne aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werden und weise auf eine Diskrepanz beziehungsweise Aggravation hin. Dr. C.___ führte aus, ihre Beobachtungen würden exakt der Feststellung bei der EFL vom August 2010 entsprechen (S. 51 unten).
Betreffend zumutbarer Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer durch die eingeschränkte Funktion der LWS und durch den Diabetes mellitus limitiert: Rückenfunktionseinschränkungen könnten sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung - ob stehend oder sitzend - sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausüben. Wegen des Diabetes mellitus könne er keine Schichtarbeit verrichten. Für die Blutzucker-Selbstkontrollen und Insulin-Injektionen benötige er täglich eine Stunde vermehrte Arbeitspause (S. 53 oben).
Die angestammte Tätigkeit als Pfändungsbeamter sei im Rahmen des EFL als sehr leichte bis leichte Tätigkeit beschrieben worden. Falls dies stimme, könne er diese Tätigkeit mit einer Stunde vermehrter Arbeitspause wegen den Blutzuckermessungen ausüben (S. 53 Mitte).
3.3.3 Gegenüber Dr. D.___ (Urk. 6/75) gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm aktuell psychisch mehr oder weniger nicht so schlecht. Er habe aber Schmerzen und schlafe deswegen unterschiedlich. Zudem habe er Mühe mit den Nebenwirkungen des Opioid-Pflasters. Er schwitze sich nachts in der Regel nass und müsse sich mehrmals umziehen. Er merke, dass er sich nicht mehr konzentrieren könne und er vergesslicher sei (S. 5 unten).
Dr. D.___ führte aus, dank vielen Persönlichkeitsressourcen sowie fachlich sehr kompetenter ambulanter psychiatrischer Behandlung sei es beim Beschwerdeführer nur intermittierend zur Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen. Im Austrittsbericht der E.___ sei für die Zeit von Dezember 2010 bis Januar 2011 ein leicht bis mittelgradiger depressiver Zustand festgehalten worden. Anlässlich der aktuellen Exploration könne keine depressive Symptomatik mehr eruiert werden. Gegenwärtig würden vordergründig psychokognitive Defizite im Rahmen der iatrogenen Morphinsucht bestehen, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers um mindestens 50 % reduzieren würden aufgrund der sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, Ausdauer, geistige Flexibilität und psychische Belastbarkeit. In Tätigkeiten ohne hohe intellektuelle Anforderungen, ohne hohe Anforderungen an die Konzentration, geistige Flexibilität, psychische Belastbarkeit und Ausdauer - folglich in einfacheren Tätigkeiten - sei er zu 100 % arbeitsfähig aus psychiatrischer Sicht (S. 7).
3.3.4 Aus gesamtgutachterlicher Sicht (Urk. 6/75) sei der Beschwerdeführer seit April 2010 in seiner bisherigen Tätigkeit als Pfändungsbeamter zu 50 % arbeitsunfähig (S. 10 Ziff. 9.2.1 f.). In einer angepassten Tätigkeit, welche den somatisch bedingten Einschränkungen Rechnung trage (vgl. vorstehend E. 3.3.2), sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit vermehrtem Pausenbedarf von einer Stunde auszugehen (S. 10 Ziff. 9.2.3 f.).
4.
4.1 Bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung gehen aus den Akten folgende Arztberichte hervor:
4.2 Vom 3. April bis 5. Mai 2012 war der Beschwerdeführer in der E.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 4. Mai 2012, Urk. 6/111). Die Ärzte stellten im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont
- Failed-back-surgery Syndrom
- Diabetes mellitus Typ II
- rezidivierende depressive Störung mit/bei aktuell leicht- bis mittelgradiger Episode
- AC-Gelenksirritation rechte Schulter
Im November 2011 sei dem Beschwerdeführer eine Morphinpumpe implantiert worden. Diese helfe gegen die Beinschmerzen, nicht aber für die Leistenschmerzen (L1/L2). Die Rückenmarkstimulation sei zurzeit inaktiviert bei fehlendem Erfolg (S. 2 oben).
Durch den Rehabilitationsaufenthalt habe sich der Beschwerdeführer psychophysisch rekonditionieren können und es sei ihm gelungen, seine Schmerzcoping-Strategien zu vertiefen und an einer Verbesserung seiner Selbstsorge zu arbeiten, indem er seine Grenzen besser erkenne (S. 3 unten). Bis zum Austritt am 5. Mai 2012 wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Einstieg in seine angestammte Tätigkeit als Betreibungsbeamter sei illusorisch. Realistisch gesehen seien 10 bis vielleicht 20 % administrative Arbeit, die der Beschwerdeführer selber einteilen könne, das Maximum (S. 4 Mitte).
4.3 Mit Bericht vom 22. Juni 2012 (Urk. 6/120) gab Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, an, der Beschwerdeführer leide aktuell sowohl an Schmerzen als auch an Dysästhesien und Kribbelparästhesien im rechten Bein. Die Dysästhesien seien klar auf das Dermatom L5 eingrenzbar, wahrscheinlich sei S1 nicht beteiligt. Die Schmerzen würden aber auch den medialen Oberschenkel und die Leiste betreffen, was etwas schwieriger zu interpretieren sei und möglicherweise auch mit dem Schongang zusammenhänge (S. 1).
Dr. F.___ führte aus, er gehe davon aus, dass es sich um einen neuropathischen Schmerz L5 rechts bei möglicherweise auch zusätzlicher mechanischer Irritation durch entweder Narbengewebe oder intraforaminales residuelles Diskusgewebe handle. Er habe mit dem Beschwerdeführer die chirurgischen Möglichkeiten durchgesprochen, ihm aber im Moment eher von einem chirurgischen Vorgehen abgeraten (S. 2).
4.4 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 22. Oktober 2012 (Urk. 6/113/1-6) fest, die Schmerzsituation habe sich trotz intensivster Bemühungen der diversen Fachärzte in keiner Art und Weise gebessert. Der Beschwerdeführer leide derart unter seinen Schmerzen, dass er immer wieder abliegen müsse und nicht längere Zeit stehen und sitzen könne (Ziff. 1.4). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er im Wesentlichen ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits, rechtsbetont, sowie ein Failed-back-surgery Syndrom (Ziff. 1.1). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
4.5
4.5.1 Am 14. Juni 2013 erstatteten Ärzte der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6/129/1-27). Die Gutachter stellten im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 4.1):
- Chronic failed-back-surgery Syndrom
- leichte depressive Episode
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten der Diabetes mellitus Typ II, die Adipositas sowie die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 25 Ziff. 4.2).
Subjektiv klage der Beschwerdeführer über drei Probleme, welche ihn vor allem beschäftigen würden: Der ständige Schwindel, die ständigen Schmerzen und schliesslich, dass er nicht mehr imstande sei, das zu machen, was er früher habe machen können. Begonnen habe der Schwindel vor zwei Jahren, wobei diese Beschwerden zwischenzeitlich zurückgegangen seien, nachdem er begonnen habe, seine Aktivitäten zu reduzieren. Aber weggegangen sei der Schwindel trotzdem nicht (S. 16 Ziff. 1.2.4). Mit dem Schwindel habe er erstmals im August 2008 zu tun gehabt nach der dritten Rückenoperation. Wirklich schlimm sei es seit dem Sommer 2010, als er auch noch seine Tätigkeit als Gemeindeammann und Betreibungsbeamter an seinem Wohnort habe aufgeben müssen, was ein „grosser Dämpfer“ gewesen sei (S. 17 Mitte). Weiter leide er auch an Panikattacken sowie neuerdings Höhenangst (S. 17 unten).
Die Schmerzen würden nach Angaben des Beschwerdeführers auf beiden Seiten horizontal auf Rückenhöhe L4/L5 mit Ausstrahlung in die rechts Gesässhälfte nie linksseitig - und hinunter bis in den rechten Fussrand bestehen (S. 18 oben). Durch längeres Sitzen im Auto käme es zu Exazerbation, länger als eine bis eineinhalb Stunden halte er es nicht aus (S. 18 unten).
Aus gesamtgutachterlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Betreibungsbeamter zu 50 % zumutbar, wofür die rheumatologischen und viel weniger die psychiatrischen Befunde limitierend wirken würden (S. 26 Ziff. 5.1). Für körperlich leichte, vorwiegend sitzende Verweistätigkeiten sei eine Arbeitsfähigkeit von 65 % gegeben, wobei wiederum vor allem die rheumatologischen Gegebenheiten und viel weniger die psychiatrischen begrenzend wirken würden (Ziff. 5.2). Diese Einschätzung gelte ab Juni 2008 (Ziff. 5.4).
4.5.2 Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/129/31-41) wurde ausgeführt, die als schwach ausgeprägte Agoraphobie und die spezifischen Phobien seien hinsichtlich Arbeitsfähigkeit irrelevant (S. 7 Mitte). Der Beschwerdeführer klage vor allem über Schwindel, Schmerzen und seinen Frust, nicht mehr alles machen zu können, was er gerne machen würde. All dies führe zu depressiven Symptomen, die dem Niveau einer leichten depressiven Episode entsprechen würden. Die Symptome seien insgesamt eher schwach ausgeprägt. Eine tendenziell mittelgradige Phase, wie sie im Gutachten von Dr. D.___ dargelegt worden sei, sei ohne weiteres möglich gewesen, sie sei aktuell aber nicht mehr belegbar. Insofern sei eine Verbesserung gegenüber Juni 2011 anzunehmen (S. 7 unten).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten zu 90 % arbeitsfähig. Diese Angabe gelte auf Dauer aber nur, wenn es ihm gelinge, besser mit seinen vorhandenen Ressourcen zu haushalten, Grenzen zu erkennen und zu akzeptieren sowie mehr Ausgleich in seinen Gesamtalltag zu integrieren (S. 9 Ziff. 5.1 f.). Seit der Begutachtung durch Dr. D.___ sei aus psychiatrischer Sicht eine Verbesserung eingetreten (Ziff. 5.3).
4.5.3 Der rheumatologische MEDAS-Gutachter führte in seinem Teilgutachten (Urk. 6/129/49-77) aus, der Beschwerdeführer habe eine markante und schmerzhaft eingeschränkte Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit lumbal mit reaktiv ausgeprägtem paralumbalem Muskelhartspann beidseits, deutlich irritiertem Lendenwirbelkörper 4 und 5, deutlich irritiertem lumbalen Facettengelenk beidseits rechts betont sowie ein erheblich irritiertes Iliosakralgelenk rechts gezeigt. Im Rahmen des erhobenen Neurostatus sei der Eindruck einer radikulären Reizsymptomatik rechts mit Oberflächensensibilitätsstörung im Dermatom L5/S1 rechts und diskreter Schwäche der Plantarflexion rechts sowie mit nicht auslösbarem Achillessehnenreflex rechts entstanden. Insgesamt handle es sich um eine komplexe Situation nach Mehrfacheingriffen im Bereich der Lendenwirbelsäule (S. 17 oben).
Seit der letzten Wirbelsäulenoperation im August 2008 bestehe von rheumatologischer Seite ein weitgehend unveränderter, chronischer Zustand entsprechend einem Failed-back-surgery Syndrom mit fehlendem Ansprechen auf sämtliche nachfolgend durchgeführten Behandlungsmassnahmen und einem nur teilweise Ansprechen der Schmerzintensität auf eine am 1. November 2011 implantierte Morphin-Pumpe. Potenziell spiele hier auch eine Opiat-induzierte Hyperalgesie eine Rolle und zudem würde der Beschwerdeführer über erhebliche Opiat-induzierte Nebenwirkungen berichten, die gegenüber Juni 2011 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hätten (S. 28 f. Ziff. 8.3). Seit Juni 2011 sei es aber nicht zu einer weiteren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Fachbereich gekommen. Der Gutachter führte weiter aus, er interpretiere den Sachverhalt bezüglich Arbeitsfähigkeit jedoch anders als Dr. A.___ und Dr. C.___ (S. 29 Ziff. 8.4).
4.5.4 Im neurologischen Teilgutachten (Urk. 6/129/78-83) wurde festgehalten, es zeige sich aktuell ein sensibles Defizit am Fuss und Unterschenkel rechts, welches sich von der angegebenen Lokalisation her am ehesten dem Dermatom L5 zuordnen lässt. Dabei handle es sich vermutlich um einen alten Residualzustand, wie dies nach derartigen Wurzelläsionen nicht selten anzutreffen sei. Anzeichen einer (noch) aktiven Wurzelkompression beziehungsweise eines radikulären Reizsyndroms würden sowohl anamnestisch als auch aktuell klinisch fehlen. Zusätzlich würden sich Befunde einer nicht allzu schweren Polyneuropathie vom distalen symmetrischen Typ finden. Dies sei vermutlich Folge des seit zehn Jahren bekannten und nicht immer optimal eingestellten Diabetes mellitus (S. 4 f. Ziff. 4).
Bezüglich der seit September 2011 immer wieder vorkommenden Schwindelproblematik seien weder Hinweise auf eine vestibuläre Ursache noch auf eine Neurogenese im engeren Sinn zu finden (S. 5 oben).
Aus neurologischer Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, da eine solche weder mit dem residuellen, rein sensiblen lumbo-radikulären Ausfallsyndrom L5 rechts noch mit der nicht allzu schweren Polyneuropathie oder der momentan nicht mehr sehr aktiven Migräne begründet werden könne (S. 5 Ziff. 6).
5.
5.1 Aus den ärztlichen Berichten geht hervor, dass sich anlässlich der Abklärungen im Rahmen der strittigen Verfügung weder die geklagten Beschwerden noch die erhobenen Befunde im Vergleich zum November 2011 wesentlich anders gestalteten. Der Beschwerdeführer klagte damals wie aktuell über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein sowie über die psychokognitiven Nebenwirkungen der Schmerzmedikation (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.3.2 f., E. 4.2 ff.). Über die neue Schwindelproblematik berichtete der Beschwerdeführer - obwohl sie nach seinen Angaben bereits seit mindestens zwei Jahren vorliege - erstmals gegenüber den MEDAS-Gutachtern. Laut diesen haben die Schwindelbeschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer zuvor gegenüber den behandelnden Ärzten oder während des stationären Aufenthalts in der E.___ nicht zur Schwindelproblematik geäussert hatte, einleuchtend.
5.2 Die bildgebenden Befunde blieben ebenfalls unverändert und ergaben keinen Hinweis auf eine Verschlechterung (vgl. Bericht vom 31. Mai 2012 betreffend CT der LWS am Spital H.___, Urk. 6/113/7; vgl. auch Darstellung sämtlicher bildgebender Befunde in Urk. 6/129/57-61). Zur weiteren Klärung der Rückenschmerzen wurde seitens des rheumatologischen MEDAS-Gutachters die Abklärung mittels SPECT-CT oder Fluorid-PET-Untersuchung vorgeschlagen. Wie die Beschwerdegegnerin allerdings zu Recht ausführte, könnte eine solche Abklärung lediglich weitere Erkenntnisse zu den Ursachen der Schmerzbeschwerden liefern (vorstehend E. 2.1). Laut MEDAS-Gutachter würden diese Untersuchungen zwar Aufschluss darüber geben, ob ein entzündlich-rheumatischer Befall der Iliosakralgelenke beziehungsweise der Wirbelsäule vorliegt oder nicht. Dies würde jedoch weder etwas an der den Beschwerdeführer einschränkenden Diagnose FBSS noch an den Beeinträchtigungen oder an der Arbeitsfähigkeitseinschätzung ändern. Damit könnte lediglich die Differentialdiagnose Psoriasis-assoziierte ISG-Arthritis bestätigt oder verworfen werden (vgl. Urk. 6/129/66 unten). Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat diese Diagnose aber ohnehin nicht (vgl. Urk. 6/129/62 Ziff. 4.2). Von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere der Anordnung von weiteren bildgebenden Untersuchungen ist daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen).
5.3 Der Beschwerdeführer legte den Fokus auf einzelne Darlegungen des rheumatologischen MEDAS-Gutachters und machte geltend, gestützt darauf sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgewiesen (vorstehend E. 2.2). Tatsächlich nahm der MEDAS-Gutachter ausführlich zur beim Beschwerdeführer vorliegenden FBSS-Problematik Stellung, wies auf deren „grosse Vielfalt“ und die „multiplen Faktoren“ (Urk. 6/129/66 oben) hin. Jedoch hielt er nach einer Gesamtschau unmissverständlich fest, dass sich aus rheumatologischer Sicht seit August 2008 keine wesentliche Veränderung ergeben habe und von einem weitgehend unveränderten, chronischen Zustand auszugehen sei. Verschlechtert habe sich der Gesundheitszustand einzig in der Hinsicht, als der Beschwerdeführer über erhebliche Opiat-induzierte Nebenwirkungen und Hyperalgesie klage (vorstehend E. 4.5.3). Allerdings ist hier anzumerken, dass es sich auch dabei um keine Verschlechterung seit der Rentenzusprache handelt: Bevor dem Beschwerdeführer anfangs November 2011 eine Morphin-Pumpe implantiert wurde, war er bereits mit Opioid-Pflastern behandelt worden und hatte bereits gegenüber Dr. C.___ und Dr. D.___ über die Nebenwirkungen durch die Medikation geklagt. Dr. D.___ erachtete deswegen die Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen - nicht jedoch in einer angepassten - Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt (vorstehend E. 3.3.3). Somit war auch diese Problematik bereits bei der Rentenzusprache berücksichtigt worden. Dass sich die Nebenwirkungen der Schmerzmedikation stärker auswirken - insbesondere auch auf die Behandlung des Diabetes mellitus, was der Beschwerdeführer geltend machte - kann den vorhandenen ärztlichen Berichten nicht entnommen werden.
Da sich der Gesundheitszustand gestützt auf die Akten sowie selbst nach Aussage des MEDAS-Gutachters in rheumatologischer Hinsicht nicht verändert hat, kann aus rechtlicher Sicht nicht auf die andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vorstehend E. 1.2).
5.4 Schliesslich ist es entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers auch nicht zutreffend, dass neu ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits und nicht bloss rechts bestehe: Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom Oktober 2010 bereits ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits (vorstehend E. 3.2).
5.5 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, als dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. November 2011 nicht verschlechtert hat.
Im Übrigen wurde eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht, noch ergaben sich gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten Anhaltspunkte dafür.
Demnach verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti