Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00454




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 22. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1948 geborene X.___ arbeitete vom 1. Februar 2001 bis am 5. Januar 2010 zuerst vollzeitlich und ab Juni 2002 teilzeitlich, als Chauffeur bei der Firma Z.___ (Urk. 6/9; vgl. auch 6/30, 6/38). Am 21. März 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf chronische lumbale Wirbelsäulenschmerzen und eine damit einhergehende Einschränkung der Beweglichkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/3). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 6/9, Urk. 6/13-14) vorgenommen hatte, sprach sie dem Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente zu
(vgl. Verfügungen vom 18. September 2003 und 7. Januar 2004; Urk. 6/21 und Urk. 6/26).

1.2    Anlässlich eines von Amtes wegen im November 2006 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 6/29) teilte die IV-Stelle dem Versicherten nach getätigten Abklärungen (Urk. 6/30-31) mit Mitteilung vom 5. März 2007 mit, dass er Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente habe (Urk. 6/33).

1.3    Im Juli 2010 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 6/35). Sie nahm in der Folge erwerbliche (Urk. 6/38-39) und medizinische (Urk. 6/34, Urk. 6/40) Abklärungen vor und führte Abklärungen zur Arbeitsplatzerhaltung durch (Urk. 6/41-42). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/44 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 mit (Urk. 6/60), dass seine Invalidenrente nicht erhöht werde und er weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Dagegen liess der Versicherte am 15. November 2011 Beschwerde erheben (Urk. 6/61/3-5) und beantragen, ihm sei eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Dreiviertelsrente ab Januar 2010 zuzusprechen. Mit Urteil vom 31. Mai 2013 hob das hiesige Gericht die angefochtene Verfügung soweit auf, als damit ein Anspruch auf mehr als eine halbe Rente verneint wurde, und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere Abklärungen tätige und hernach über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge (Urk. 6/68).

1.4    In der Folge leitete die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen ein (Urk. 6/73, 6/75, 6/78-81) und legte den Fall ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (vgl. Urk. 6/83, Urk. 5 S. 3). Mit E-Mail vom 19. März 2014 bat der Versicherte die IV-Stelle um einen raschen Entscheid (Urk. 6/83/1), welches Begehren er unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde am
4. April 2014 erneuerte (Urk. 6/84/1). Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst (vgl. Urk. 6/87) veranlasste die IV-Stelle am 22. April 2014 weitere medizinische Abklärungen.


2.    Mit Beschwerde vom 28. April 2014 gelangte der Versicherte ans hiesige Gericht und beantragte, die IV-Stelle sei anzuweisen, in vorliegender Sache umgehend eine Verfügung im Sinne der Erwägungen des Gerichtes zu erlassen. Allenfalls solle auch ein Vergleich im Sinne von Art. 50 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) angestrebt werden (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2014 und unter Beilage ihres provisorischen Feststellungsblattes die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 und 5), was dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 10. Juli 2014 reichte die Beschwerdegegnerin den gleichentags ergangenen und versandten Vorbescheid ein (Urk. 8
und 9), was dem Beschwerdeführer ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2).

1.2     Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).    
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

    Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 188 E. 2a). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt nicht zu, dass in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festgelegt werden könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (Urteile des Bundesgerichts U 220/03 vom 14. Januar 2004, E. 2.1 und 2.2; I 760/05 vom 24. Mai 2006, E. 3).

1.3    Das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003, E. 4.2).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 1), es liege eine Rechtsverzögerung vor, nachdem er bereits seit fast drei Jahren auf einen definitiven Entscheid in Bezug auf sein Rentenerhöhungsgesuch warte. Zudem bezweifelte er die Sinnhaftigkeit des Vorgehens der IV-Stelle.

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, sie sei - wie im Einzelnen näher dargelegt - zu keinem Zeitpunkt untätig geblieben. Vielmehr seien die Akten vervollständigt und diese daraufhin dem RAD sowie dem Rechtsdienst zur Stellungnahme unterbreitet worden. In der Folge habe sie die vom Rechtsdienst empfohlene Rückfrage an die A.___ vorgenommen (Urk. 4).


3.      

3.1    Der Beschwerdeführer beantragte, die IV-Stelle sei anzuweisen, umgehend eine Verfügung im Sinne der Erwägungen des Gerichts beziehungsweise einen Entscheid gemäss den Anträgen zu erlassen, oder allenfalls einen Vergleich anzustreben (Urk. 1 S. 2). Soweit mit diesen Anträgen das Ziel einer Beurteilung von materiellen Rechten und Pflichten verfolgt wird, ist darauf mangels Zugehörigkeit zum Streitgegenstand (vgl. vorstehende E. 1.3) nicht einzutreten.

3.2    Aufgrund der Akten ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mehrmals um einen raschen Verfahrensabschluss ersuchte (Urk. 6/72, 6/83/1, 6/84/1). Am 4. April 2014 stellte er bei Ausbleiben des definitiven Entscheids bis zum 25. April 2014 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht (Urk. 6/84/1). Aus formeller Sicht steht damit die Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 28. April 2014 (Urk. 1) in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG. Denn diese Bestimmung verlangt von der versicherten Person, dass sie - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012, E. 2).

3.3    Die Bearbeitung des Rentenerhöhungsgesuchs des Beschwerdeführers zog sich vor allem deshalb in die Länge, weil das Verfahren mit der das Erhöhungsgesuch abweisenden Verfügung vom 17. Oktober 2011 (Urk. 6/60) nicht seinen Abschluss fand, sondern dagegen beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben wurde (Urk. 6/61/3-5) und dies zu einer Rückweisung an die IV-Stelle und zu weiteren Abklärungen führte (Urk. 6/68/8). Mit Urteil vom 31. Mai 2013 hielt das Gericht insbesondere weitere Abklärungen für erforderlich bezüglich der genauen Höhe sowie der Dauer der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit, bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, bezüglich der Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit trotz fortgeschrittenen Alters und bezüglich der Frage, weshalb auf physiotherapeutische Massnahmen verzichtet worden sei und ob der Beschwerdeführer dadurch eine Schadenminderungspflicht verletzt habe (Urk. 6/68/7). Damit hatte die IV-Stelle noch verschiedenste Fragen zu klären.

    Nach Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2013 forderte die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Facharzt für Pharmazeutische Medizin und Allgemeine Innere Medizin, sowie bei der A.___ weitere medizinische Berichte ein zum Verlauf seit dem Jahr 2010, zur Frage, welche Massnahmen, insbesondere welche physiotherapeutischen Massnahmen durchgeführt worden seien, sowie zur Frage der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit bis zum Eintritt des Beschwerdeführers ins AHV-Alter (Urk. 6/73, Urk. 6/75). Die Auskünfte gingen am 20. September sowie am 25. Oktober 2013 bei der IV-Stelle ein (Urk. 6/73, 6/75). Da die darin gemachten Angaben der IV-Stelle nicht ausreichten, nahm sie am 14. November 2013 telefonischen Kontakt mit Dr. B.___ auf (Urk. 6/78) und bat ihn gleichzeitig schriftlich, auch die Fragen auf dem Beiblatt (Urk. 6/77) zu beantworten. Daraufhin tat Dr. B.___ am 1. Dezember 2013, bei der IV-Stelle eingegangen am 9. Dezember 2013, kund, mehr könne er nicht sagen (Urk. 6/79/3). Am 10. Dezember 2013 kontaktierte die IV-Stelle Dr. B.___ erneut (Urk. 6/80), woraufhin er sämtliche den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen einreichte (Urk. 6/81). Am 6. Februar 2014 erfolgte eine telefonische Anfrage bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; Urk. 6/82). Gleichentags legte die Kundenberaterin den Fall dem RAD vor, welcher seine Stellungnahme am 26. März 2014 abgab (Urk. 5 S. 3). Unmittelbar danach bat die Kundenberaterin den Rechtsdienst der IV-Stelle um Stellungnahme. Diese erging am 16. April 2014 (Urk. 6/87). Die vom Rechtsdienst empfohlene Nachfrage bei der A.___ wurde am 22. April 2014 vorgenommen (Urk. 6/85).

    Die längste Phase nach der rechtskräftig erfolgten Rückweisung an die IV-Stelle, in der diese nicht unmittelbar etwas anordnete oder in die Wege leitete, dauerte weniger als zwei Monate. Damit ist die IV-Stelle nie unangemessen lange untätig geblieben, sondern hat ihre Abklärungen stetig vorangetrieben. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

    Ausnahmsweise kann eine Rechtsverzögerung auch in Form einer positiven Anordnung begangen werden, wobei namentlich Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweismassnahmen oder Einräumung ungehörig langer Fristen in Betracht fallen (Volz, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 8 zu § 13 GSVGer, mit Hinweisen). Darin kann indessen nur in Ausnahmefällen eine ungerechtfertigte Verzögerung erblickt werden, da einer Behörde hinsichtlich Art und Umfang der Ermittlungen ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Das hiesige Gericht hatte der IV-Stelle keine Anweisungen dazu erteilt, wie sie die noch offenen Fragen zu klären habe. Auf jeden Fall war die IV-Stelle gehalten, etliche Abklärungen zu tätigen. Wie sie dabei am zweckmässigsten vorzugehen hatte, lag in ihrem Ermessen. Ihre Handlungen sind insgesamt nicht als rechtsverzögernd zu beurteilen, sondern die IV-Stelle führte schrittweise die notwendige Sachverhaltsabklärung durch.

    Im Übrigen erging am 10. Juli 2014 der Vorbescheid (Urk. 9), sodass der Beschwerdeführer demnächst eine anfechtbare Verfügung erwarten kann. Die Verfahrensdauer ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


4.    Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer