Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00459 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 5. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch G.___
Beratungsstelle für Ausländer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, meldete sich erstmals am 26. April 2007 unter Hinweis auf Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung, welches am 28. Oktober 2009 (Urk. 11/29), und ein internistisch-rheumatologisches Gutachten, welches am 14. November 2009 erstattet wurde (Urk. 11/26), ein. Sodann zog sie ein orthopädisches Gutachten zuhanden der Unfallversicherung vom 19. Januar 2010 bei (Urk. 11/35/19-28) und liess eine Abklärung über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 11/43) erstellen.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2006 zu (Urk. 11/55-56).
1.2 Am 18. Februar 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/73) und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 11/76, Urk. 11/79) sowie einen IK-Auszug (Urk. 11/77) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/81-87) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. März 2014 (Urk. 11/88 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2. Die Versicherte erhob am 29. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 31. März 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zwecks weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 unten). Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2014 (Urk. 2) gestützt auf die vorliegenden Unterlagen davon aus, dass mit Ausnahme der Mischinkontinenz, welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, im Vergleich zum Jahr 2011 keine neuen Diagnosen vorlägen. Es handle sich vorwiegend um Diagnosen, welche keine längerfristige beziehungsweise dauerhafte Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Eine körperliche Einschränkung sei vorhanden, diese habe jedoch nur bei der Zusprache der befristeten Rente zwischen März und Dezember 2006 bestanden. Bei der mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom handle es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, dem es an Krankheitswert im Sinne des Gesetzes fehle. Es liege lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes wie im Juli 2011 vor, weshalb keine Verschlechterung des Gesundheitsschadens ausgewiesen sei (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), sie leide an massivsten chronischen Schulterschmerzen rechts, an Inkontinenz, an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie an einer Persönlichkeitsstörung und sei deshalb zu 50 % arbeitsunfähig (S. 3 f.). Es sei nicht mit einer Verbesserung der Gesundheitssituation zu rechnen (S. 4 oben). Aufgrund der psychischen und physischen Beschwerden sowie des Sprachmangels sei ihr bei der Invaliditätsbemessung ausserdem ein Abzug von 20 % zu gewähren (S. 4 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der Verfügung vom 21. Juli 2011 (Urk. 11/55-56) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist und ob ihr infolgedessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht.
3.
3.1 Der ursprünglichen Verfügung vom 21. Juli 2011 (Urk. 11/55-56) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde:
3.2 Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, erstattete ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten am 14. November 2009 (Urk. 11/26) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2009 sowie die Akten. Sie nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5.2):
- ausgedehnte chronische Schmerzen
- Adipositas Grad I
- Status nach Kontusio der rechten Schulter am 13. März 2005 mit
- Läsion des superioren Labrum (MRI November 2005)
- die im September 2007 in der Kontroll-MRI-Untersuchung abgeheilt ist
- jedoch ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehnen und der langen Bizepssehne, AC-Gelenksarthrose und subacromiale Bursitis
- jetzt normale Beweglichkeit des rechten Schultergelenks
- Status nach beginnender Kapsulitis der linken Schulter Dezember 2006 bis etwa Juli 2007
- mit kleinem Riss der Supraspinatussehne (MRI Dezember 2006)
- jetzt normale Beweglichkeit des linken Schultergelenks
- radiale Läsion des TFCCs der rechten Hand mit
- Knochenödem im Os lunatum und der angrenzenden distalen Ulna mit leichtem Ulnavorschub (MRI Dezember 2008)
- klinisch ohne wesentliche Relevanz
- leichter Vitamin D-Mangel
Sie führte aus, die persistierenden Befunde in der Schulter seien gering und würden eine Arbeitsunfähigkeit nicht rechtfertigen. Die Röntgenuntersuchung der Schulter vom 26. Oktober 2009 zeige beidseits einen normalen Befund. In der klinischen Untersuchung finde sich kein objektiver Hinweis, dass die Beschwerdeführerin die rechte Hand und den rechten Arm weniger einsetze als die linke Hand und den linken Arm (S. 30 Mitte). Bei der Messung der Handkraft rechts komme es zu keiner Kraftentwicklung. Sie zeige eine maximale Handkraft von 37 % der Norm links. Diskrepant dazu sei der normale Handeinsatz beidseits bei der Untersuchung und die vorhandenen Gebrauchsspuren der Fingerkuppen des Daumens und Zeigefingers rechts mehr als links. Hier dürfte eine Selbstlimitierung in der Untersuchungssituation vorliegen. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft. Wie die Daten der Krankenkasse zeigten, habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 29. Mai 2009 kaum Schmerzmittel und keine Antidepressiva bezogen. Mit den bezogenen Mengen sei keine adäquate medikamentöse Therapie möglich gewesen. Im Blut beziehungsweise Urin der Beschwerdeführerin seien weder das Schmerzmittel Dafalgan noch das Antidepressivum Surmontil vorhanden. Es könne postuliert werden, dass sich die Beschwerdeführerin selbst als nicht derart krank einschätze, dass sie ohne weiteres zumutbare medizinische Massnahmen korrekt durchführen würde (S. 30 unten). Die Beschwerdeführerin sei zuletzt in einem Restaurant als Service-Angestellte beschäftigt gewesen. Diese angestammte Tätigkeit könne sie zu 100 % ausüben (S. 31 Ziff. 7.1). Die Beschwerdeführerin sei nach dem Unfall vom 13. März 2005 bis zum 31. Mai 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend, ab dem 1. Juni 2007 sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen (S. 31 Ziff. 7.2). Auch in adaptierten Tätigkeiten sei sie zu 100 % arbeitsfähig (S. 31 Ziff. 7.3).
3.3 Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, Klinik A.___ AG, erstatteten ihr psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung am 28. Oktober 2009 (Urk. 11/29) gestützt auf die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 22. und 23. Oktober 2009 sowie die Akten. Sie nannten folgende psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.2):
- Anpassungsstörung mit Zukunftssorgen, Ängsten, Stimmungseinbrüchen und Resignation (ICD-10 F43.23), bestehend in unterschiedlichem Ausmass seit April 2007
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem Sturz am 13. März 2005 unter Arm- und Schulterschmerzen, die in der Zwischenzeit offensichtlich einen chronifizierten Verlauf angenommen hätten. Bei der Beschwerdeführerin seien jedoch die unbewussten emotionalen Konflikte beziehungsweise unbewussten seelischen Schmerzen mit Projektion auf die körperliche Ebene nicht festzustellen und damit könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden. Im Rahmen der veränderten Lebenssituation bei verzögertem Krankheitsverlauf sei es bei der Beschwerdeführerin mindestens seit April 2007 zur Entwicklung einer Anpassungsstörung mit Ängstlichkeit, Stimmungseinbrüchen, Zukunftssorgen und Resignation gekommen, die aber ihre Arbeitsfähigkeit nie beeinträchtigt habe (S. 7 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten sowie jeglicher Tätigkeit ihrem Bildungsniveau entsprechend zu 100 % arbeitsfähig und sei aus psychiatrischer Sicht auch nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 7 Ziff. 7). Auch aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 9 Ziff. 9.2).
3.4 Dr. med. B.___, Handchirurgie, Klinik P.___, erstattete sein orthopädisches Gutachten am 19. Januar 2010 (Urk. 11/35/19-28) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2010, die mitgebrachten Röntgenbilder, die Anamnese und die klinische Untersuchung. Er nannte folgende Diagnosen (S. 4 Ziff. 4):
- Verdacht auf stenosierende Tenovaginitis des I. Strecksehnenfaches rechts
- Ellenüberlänge von 3 mm, Haarriss im TFCC
- unklare Funktionseinbusse mit praktischem Ausschluss der Hand
Er führte aus, die Anamnese und die Untersuchung seien schwierig und unergiebig gewesen. Die radial manifesten und demonstrierten Beschwerden würden auf eine Entzündung des I. Strecksehnenfaches rechts hinweisen. Die objektivierbaren Änderungen im Bereich ulnar, nämlich die Ellenüberlänge und der TFCC seien dokumentiert, dort beschreibe die Beschwerdeführerin jedoch keine Beschwerden. Eine Entzündung im I. Strecksehnenfach könne sehr schmerzhaft sein, könne die Beweglichkeit selbstverständlich deutlich einschränken, erkläre aber die schlechte Beweglichkeit der Finger nicht. Ebenso wenig seien dadurch die Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger erklärt. Die Funktionseinbusse sei nicht ganz nachvollziehbar. Aufgrund der heute durchgeführten Untersuchung, insbesondere im Vergleich zu früheren Untersuchungen, erlaube er sich keine Beurteilung der Handfunktion (S. 5).
4.
4.1 Für die Zeit nach der ursprünglichen Verfügung vom 21. Juli 2011 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte:
4.2 Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 31. Dezember 2012 (Urk. 11/72) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):
- posttraumatisch massivste Schulterschmerzen rechts
- chronisches Schulter-/Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus-Sehnenläsion
- MRI tomographisch Verdacht auf Bursitis subacromialis (1. Februar 2012)
- Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konsekutivem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem Impaktionssyndrom
- ödematöse Veränderungen am os lunatum und os triquetrum, Perforation des TFCC
- symptomatisches Karpaltunnelsyndrom rechts
- rezidivierende Tendovaginitis der Quervain rechts
- panvertebrale Schmerzen mit wesentlicher funktioneller Überlagerung
Er führte aus, es komme wiederkehrend zu starken Schulter-Armschmerzen rechts mit Schmerzen bis zum Handgelenk (S. 1 unten). Neu seien auch Beschwerden in der linken Schulter aufgetreten (S. 2 oben). Die Arbeitsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Für körperliche Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu zirka 50 % arbeitsunfähig. Auch längerfristig sei nicht mit einer Änderung hinsichtlich der Diagnosen und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 2 unten).
4.3 Dr. C.___ berichtete am 3. März 2013 (Urk. 11/74) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2013 wegen der chronischen lumbalen Schmerzen mittels MRI untersucht worden sei. Als Beschwerdeursache habe eine Osteochondrose L4/5 mit Modic I Veränderungen der Bodenplatte L4 ventral mit entsprechenden Ödemen nachgewiesen werden können. Daneben habe auch eine flachbogige Diskushernie L4/5 ohne signifikante Duralsackkompression im Liegen bestanden. Weiter hätten leichte bis mässige Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 rechtsbetont nachgewiesen werden können. Die nachgewiesenen Veränderungen in der MRI-Untersuchung könnten die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären.
4.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 15. März 2013 Stellung (Urk. 11/80/3) und führte aus, zusammenfassend sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung der beschriebenen Schulterbefunde nicht auszuschliessen, weshalb eine plausibilisierende orthopädische Untersuchung im RAD anberaumt werde.
4.5 Die Ärzte der Klinik E.___ (E.___) berichteten am 3. Juni 2013 über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom 20. April 2010 bis 7. Mai 2013 (Urk. 11/76/7-8) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2)
- Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung
- Persönlichkeit mit ängstlichen Zügen
Sie führten aus, dass sich im Wesentlichen nichts an der Situation geändert habe seit Januar 2013. Die Beschwerdeführerin leide unter multiplen körperlichen Beschwerden. In den letzten Monaten habe sich zusätzlich eine Urininkontinenz entwickelt (S. 1). Bei der Beschwerdeführerin liege seit Jahren eine depressive Stimmungslage vor. Im Vordergrund stünden die multiplen somatischen Schwierigkeiten. Hinzu komme die finanziell sehr schwierige Situation.
4.6 Dr. C.___ berichtete am 11. Juni 2013 (Urk. 11/76/1-4), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit März 2011 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). Die körperliche Belastbarkeit sei aufgrund der multiplen gesundheitlichen Einschränkungen deutlich eingeschränkt. Sekundär sei auch die psychische Belastbarkeit deutlich reduziert (S. 3 Ziff. 1.7). Für körperlich leichte Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 1.7).
4.7 Dr. D.___, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 16. Juli 2013 Stellung (Urk. 11/80/4-5) und führte aus, bei Vergleich der zum Zeitpunkt der massgeblichen RAD-Stellungnahme vom 13. Juli 2011 (vgl. Urk. 11/54/2-4) bekannten Diagnosen sei erkennbar, dass mit Ausnahme der sogenannten Mischinkontinenz – welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe – aktuell keine neue Diagnose vorliege, allerdings die bestehenden Gesundheitsstörungen teilweise anders formuliert seien. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit, wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, ergebe sich keine Differenz. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit werde jedoch nunmehr lediglich noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit postuliert. Eine derartig reduzierte Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei bei der inzwischen 58-jährigen Beschwerdeführerin angesichts der aufgezählten Gesundheitsstörungen durchaus plausibel und müsse im Hinblick darauf, dass auch im Juli 2011 nur eine 100%ige Arbeitsfähigkeit über eine schrittweise Steigerung für möglich erachtet worden sei, als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend angesehen werden, weshalb auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. C.___ abzustellen sei. Die Beschwerdeführerin sei demnach ab dem 26. September 2012 in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten über dem Kopf, ohne das Steigen auf Leitern und Gerüsten und ohne häufiges Bücken, Kauern oder Knien zu 50 % arbeitsfähig.
4.8 Dr. med. F.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 13. November 2013 (Urk. 11/79) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.10)
- Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.4)
- posttraumatisch massive Schulterschmerzen rechts
- chronisches Schulter- und Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus-Sehnenläsion
- Bursitis subakromialis MRI vom 1. Februar 2012
- panvertebrales Schmerzsyndrom mit Osteochondrose L4/5
- Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konsekutivem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem Impaktationssyndrom
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei vom 17. Mai 2013 bis zum 12. Dezember 2013 von ihr behandelt worden (S. 1 Ziff. 1.2). Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht noch nicht absehbar. Es handle sich um eine schon chronifizierte Schmerzproblematik und depressive Antriebs- und Stimmungslage, die im Rahmen einer Anpassungsstörung begonnen habe und sich inzwischen in eine depressive Episode entwickelt habe. Aufgrund der Kürze der Behandlung sei eine Persönlichkeitsstörung noch nicht mit Sicherheit zu diagnostizieren (S. 4 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit dem 17. Mai 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 1.6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Sinne einer leichten körperlichen Tätigkeit in geschütztem Rahmen ohne Zeitdruck und Stress, welche nicht an der Kälte und in der Nacht durchgeführt werde, sei der Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht seit dem 17. Mai 2013 zu 50 % mit einem 70%igem Belastungsprofil zumutbar (S. 4 Ziff. 1.7, S. 6 unten). Die 59-jährige Beschwerdeführerin sei ohne Unterstützung der Invalidenversicherung nicht imstande, eine Tätigkeit im geschützten Rahmen anzunehmen. Sie könne aufgrund der verminderten Konzentration und der starken Schmerzen in der rechten Hand und im linken Brustbereich keiner geregelten Tätigkeit nachgehen (S. 5 Ziff. 1.11).
4.9 Dr. D.___, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 3. Februar 2014 erneut Stellung (Urk. 11/87/2) und führte aus, die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit würden mit den entsprechenden Angaben in der letzten RAD-Stellungnahme korrelieren, weshalb aus medizinischer Sicht empfohlen werde, an dieser festzuhalten.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2014 (Urk. 2) entgegen der Einschätzung ihres RAD davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig sei, zumal aus somatischer Sicht mit Ausnahme der Mischinkontinenz keine neuen Diagnosen vorlägen und die aus psychiatrischer Sicht neu diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom als vorübergehendes Leiden einzustufen sei.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach eine rezidivierende depressive Störung per se keinen invalidisierenden Charakter habe, nicht gefolgt werden kann (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 10). So ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin vorliegend nicht einschlägig, sondern betrifft die Frage, ob eine Depression als psychische Komorbidität im Rahmen der Überwindbarkeitsrechtsprechung - wenn also zur Hauptsache eine Schmerzkrankheit diagnostiziert wurde – gelte, was sie in der Regel tatsächlich nicht tut. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Die Rechtsprechung zur Auswirkung einer mittelgradigen Depression auf die Arbeitsfähigkeit ist zwar facettenreich, doch ist es gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 nicht bundesrechtswidrig, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode anzunehmen (E. 5.2). Auch im Urteil 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, dass eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung, sofern sie nicht bloss eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit darstelle, nicht von vornherein auszuschliessen sei (E. 4.2). Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. vorstehend E. 4.8), Raum lässt, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass zu berücksichtigen.
5.2 Gestützt auf die angeführten ärztlichen Berichte und die Stellungnahmen des RAD lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nur ungenügend beurteilen.
In den Akten finden sich zwar Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht. So führte der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ bereits im Dezember 2012 aus, dass bei der Beschwerdeführerin neu auch Beschwerden in der linken Schulter aufgetreten seien (vgl. vorstehend E. 4.2). Hierauf befand RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom März 2013, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung der von Dr. C.___ beschriebenen Schulterbefunde nicht auszuschliessen sei und empfahl eine orthopädische Untersuchung im RAD (vgl. vorstehend E. 4.4). Die von Dr. F.___ sodann im November 2013 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom deutet zudem auf eine Verschärfung der depressiven Symptomatik hin (vgl. vorstehend E. 4.8), zumal die Ärzte der E.___ im Frühjahr 2013 noch von einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ausgingen (vgl. vorstehend E. 4.5). RAD-Arzt Dr. D.___ schloss sich bezüglich Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vollumfänglich den Beurteilungen der behandelnden Ärzte an, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit in geschütztem Rahmen zu 50% arbeitsunfähig sei.
Trotz dieser Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht ohne weiteres auf die angeführten Berichte abgestellt werden. So legten die behandelnden Ärzte Dr. C.___ und Dr. F.___ zwar neben den genannten Diagnosen auch die erhobenen Befunde dar, machten jedoch keine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Zustandekommens des Belastungsprofils. Insbesondere die von Dr. F.___ genannte Arbeitsfähigkeit von 50 % in geschütztem Rahmen kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, zumal sie diese Einschätzung weder näher begründete noch weitere Angaben zu funktionellen Einschränkungen machte. Es muss ausserdem der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Da sich RAD-Arzt Dr. D.___ sodann ohne die Beschwerdeführerin eigens untersucht zu haben äusserte, kann auch auf seine Stellungnahmen nicht ohne weiteres abgestellt werden. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten die vorliegenden ärztlichen Berichte nicht schlüssig. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf, zumal die letzte orthopädisch-psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 2009 datiert (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.3).
5.3 Zusammenfassend lässt die medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der relevanten Frage nach dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im relevanten Zeitraum nicht zu, weshalb die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese entsprechende Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch insbesondere in einer angepassten Tätigkeit vornehme. Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfügen.
5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. März 2014 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 135.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___, Beratungsstelle für Ausländer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach