Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2014.00460
756.4350.3644.70
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 28. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1 X.___, geboren 1963, absolvierte von 1981 bis 1984 eine Lehre als Bäcker-Konditor (Urk. 8/2) und – nach Berufsaufgabe infolge Mehlallergie (Urk. 8/45/1-21 S. 6) - von 1986 bis 1987 eine solche zum uniformierten Postbeamten. Von 2001 bis 2002 bildete er sich zum Postangestellten weiter (Urk. 8/15/2-3 und Urk. 8/16/1).
Am 4. November 2009 (Urk. 8/3) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Beschwerden in den Leisten und Hüften bei der Invalidenversicherung zwecks Gewährung beruflicher Massnahmen an. Diese gewährte vorerst Unterstützung im Rahmen von Arbeitsvermittlung (vgl. hierzu Urk. 8/51), namentlich bei der Stellensuche während eines Jahres durch die A.___ AG (Verfügung vom 19. Mai 2011, Urk. 8/57). Nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse, unter anderem nach Beizug des Gutachtens des B.___ AG vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/45), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. September 2011 (Urk. 8/65) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 14 % unter Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
1.1.2 Der Versicherte gelangte in der Folge wiederholt an die IV-Stelle (Urk. 8/66/2, Urk. 8/68) und schilderte am 21. Februar 2012 (Urk. 8/69) ein Veränderung der Verhältnisse, wobei er ärztliche Berichte auflegte (Urk. 8/70). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 28. März 2012 (Urk. 8/73) mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht ein.
1.1.3 Nach der Entlassung durch die I.___ per 29. Februar 2012 aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 8/76-77 und Urk. 8/95) und operativer Versorgung mit einer Hüfttotalarthroplastik rechts am 25. Juni 2012 (Urk. 8/86/1-2) stellte der Versicherte am 17. Juli 2012 (Urk. 8/79) und 2. Oktober 2012 (Urk. 8/87) erneut ein Leistungsgesuch bei der IV-Stelle. Diese holte Auskünfte bei den ehemaligen Arbeitgebern sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein. Am 17. September 2013 erfolgte eine orthopädische und psychiatrische Untersuchung durch die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle (Berichte vom 3. Oktober 2013, Urk. 8/130-131).
Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2013 (Urk. 8/138) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens bei unverändertem Invaliditätsgrad von 14 % in Aussicht, worauf der Versicherte am 16. Dezember 2013 (Urk. 8/139) unter Auflage eines Berichtes seines behandelnden Psychiaters und Psychologen (Urk. 8/140) um Unterstützung bei der Wiedereingliederung ersuchte. Am 15. Januar 2014 (Urk. 8/143) opponierte der Versicherte gegen den Vorbescheid und beantragte die Zusprache einer halben Rente sowie beruflicher Eingliederungsmassnahmen. Am 25. Februar 2014 (Urk. 8/148) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung vom 3. bis 28. März 2014 in der Espas.
Mit Verfügung vom 31. März 2014 (Urk. 2) bestätigte die IV-Stelle ihren leistungsabweisenden Vorbescheid unter Hinweis auf einen unveränderten Gesundheitszustand.
1.2 Hiergegen erhob der Versicherte am 28. April 2014 (Urk. 1) unter Auflage eines neuen Berichts (Urk. 3) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 31. März 2014 aufzuheben und es sei ihm – bei vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen - eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2). Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozess-Nr. IV.2014.00460 angelegt. Die IV-Stelle schloss am 4. Juni 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 10. Juni 2014 mitgeteilt wurde. Am 27. November 2014 (Urk. 10) legte er einen weiteren Bericht (Urk. 11/1) auf und informierte über die Beendigung der Integrationsmassnahme Arbeitstraining (Teilnahme ab 16. Juni 2014) per 30. Oktober 2014 aufgrund seiner Mitteilung, er fühle sich zu Zeit nicht in der Lage, eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt anzutreten oder die Integrationsmassnahme fortzusetzen (Verfügung vom 24. November 2014, Urk. 11/2). Die IV-Stelle verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 14).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 (Urk. 16/165/3-5) hatte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für das oben erwähnte Arbeitstraining bei der WeCare Arbeitsintegration vom 16. Juni bis 15. Dezember 2014 gewährt mit dem Ziel des Aufbaus einer stabilen Arbeitsfähigkeit sowie des Findens einer angepassten Stelle im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 16/167). Dieses wurde – nach Abbruch durch den Versicherten – mit Verfügung vom 24. November 2014 (Urk. 11/2) per 30. Oktober 2014 abgeschlossen.
Am 27. November 2014 (Urk. 16/184) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle unter Auflage des auch im Gerichtsverfahren eingereichten Berichts (Urk. 16/184 = Urk. 11/1) um Einleitung eines Revisionsverfahrens und um Zusprache einer ganzen Rente. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 (Urk. 16/2) trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Änderung nicht auf das neue Leistungsbegehren ein.
2.2 Hiergegen erhob der Versicherte am 18. März 2015 (Urk. 16/1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 13. Februar 2015 aufzuheben und sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei er einer polydisziplinären Begutachtung zu unterziehen und basierend auf den Untersuchungsergebnissen der IV-Grad neu zu bestimmen (S. 2). Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozess-Nr. IV.2015.00341 angelegt. Die IV-Stelle beantragte am 7. Mai 2015 (Urk. 7) Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 13. Mai 2015 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Parteien in den Verfahren IV.2014.00460 und IV.2015.00341 sind identisch und zwischen den beiden Prozessen besteht ein so enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, dass es angezeigt ist, das Verfahren IV.2015.00341 mit dem Prozess IV.2014.00460 zu vereinigen und dessen Akten im vorliegenden Verfahren als Urk. 16/0-10 zu führen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), bis 31.11.2011: Abs. 4), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
3. Die Rentenablehnung vom 12. September 2011 (Urk. 8/65) basierte auf dem B.___-Gutachten vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/45/1-21). Diesem lagen Untersuchungen in orthopädischer, psychiatrischer und internistischer Hinsicht zu Grunde. Die Ärzte stellten folgende Diagnose (S. 12):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Spondylolisthese L5/S1 Meyerding I (Gleitvorgang L5 über S1 1.5 cm)
2. Mässige Hüftarthrose rechts ausgeprägter als links bei blander kongenitaler Hüftpfannendysplasie
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
3. Längere depressive Reaktion, zwischenzeitlich kompensiert F43.21
4. Arterielle Hypertonie, medikamentös gut eingestellt
5. Septumbetonte und vor allem apikale konzentrische linksventrikuläre Hyperthrophie im Echokardiogramm und negative T-Wellen über Vorderwand im EKG als Ausdruck einer apikalen hypertrophen Kardiomyopathie und/oder hypertensiven Kardiopathie
6. Anamnestisch Asthma bronchiale bei Mehlstauballergie und möglicherweise auch anderen Allergenen
7. Status nach beidseitiger Leistenhernienoperation 1999, keine Aspekte eines Rezidivs
Die Gutachter erachteten die bisherige Tätigkeit als Briefzusteller per Kleinmotorrad wegen dem damit verbundenen häufigen Aufsteigen und Absitzen vom Motorrad und Zurücklegen von Wegstrecken, Treppenstufen etc. aus orthopädischen Gründen als nurmehr zu 30 % zumutbar (S. 14). Eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestierten sie in folgendem, vor allem orthopädisch geprägten Belastungsprofil (S. 13): leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeiten ohne Tätigkeiten mit besonderen statischen Beanspruchungen der Lendenwirbelsäule (LWS); ohne repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf; ohne Arbeiten in Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kauernd; Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis 15 kg; wegen Hüftpathologie keine Arbeiten mit Aufenthalt in unebenem Gelände, Gerüsten, Leitern; keine Arbeiten kniend, hockend, kauernd; Gehstrecke bis fünf Kilometer bzw. 60 Minuten; permanente Sitz-/Stehdauer bis 60 Minuten.
Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 8/45/22-27 S. 25 f.) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer beklage vorwiegend Beschwerden seitens des Bewegungsapparates. Infolge dieser Symptome sei es zunehmend zur Überlastung und Überforderungen am Arbeitsplatz gekommen. Eine berufliche Umsetzung sei diskutiert worden und habe zur Erhöhung des Druckes auf ihn geführt. Von der psychiatrischen Seite imponierten daraus hervorgehend ein zunehmendes Unsicherheitsgefühl, Zukunftsängste, Schlafstörungen und eine Affektlabilität. Eine zweimalige ambulante psychiatrische Vorstellung an der psychiatrischen Poliklinik des C.___ (C.___) habe keine Notwendigkeit für eine weiterführende fachspezifische Behandlung ergeben. Inzwischen sei auch eine gewisse Besserung der Situation eingetreten. Medikamentös nehme der Beschwerdeführer ein Antidepressivum ein. Hierunter hätten sich die Spitzen der emotionalen Labilität bereits abgerundet. Es bestehe ein unterstützendes, allgemeines soziales Umfeld einschliesslich der Ehefrau. Aus psychiatrischer Sicht werde derzeit keine Indikation für eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gesehen. Der psychische Befund imponiere bis auf eine leichte emotionale Labilität gegenwärtig regelrecht. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien auf dem psychiatrischen Fachgebiet nicht darstellbar.
4. Im Rahmen der Neuanmeldung vom 17. Juli/2. Oktober 2012 (Urk. 8/79 und Urk. 8/87) ergingen folgende Arztberichte:
4.1 Die fachpsychiatrisch behandelnden Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. J.___, Psychotherapeut FSP, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2012 (Urk. 8/103) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie eine somatoforme Störung (ICD-10 F45.0, S. 1) und erwähnten Hinweise auf schwere Lebenskrisen bzw. depressive Episoden. Ausschlaggebend sei eine vordergründige depressive Symptomatik mit Schlafstörungen, Sinnlosigkeitsgedanken, Grübeleien sowie eine hintergründige (schwere) Belastung durch unverarbeitete Lebenseinschnitte im beruflichen Bereich: So eine Dienstuntauglichkeit mit 20 Jahren wegen eines Spielunfalls im frühen Jugendalter (Netzhautablösung) und dadurch Verunmöglichung des gewünschten Berufs Polizist oder Zöllner; weiter eine unverarbeitete Selbstentwertung im Zusammenhang mit der Herkunftsfamilie, bei der der Militärdienst eine zentrale wertstiftende Stelle besetzt habe. Weiter habe er den erlernten Bäckerberuf wegen Atemwegskomplikationen mit ca. 25 Jahren aufgeben müssen. Bei der I.___ sei ihm nach verschiedenen Umstrukturierungen gekündigt worden. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus mit verschiedenen somatischen Schmerzherden umzugehen: Rücken, Hüfte, Kopf, die teilweise ebenfalls als depressionsauslösend, teilweise aber auch als somatoformer Ausdruck innerer Spannungen zu sehen seien (S. 5).
Die Fachpersonen empfahlen das raschmöglichste Ergreifen von Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung, konnten keine klare Prognose stellen (S. 6) und attestierten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 3. März 2012 (S. 2).
4.2 Dr. med. D.___, leitender Oberarzt Neurologie an der E.___, berichtete am 17. Dezember 2012 (Urk. 8/106/2-4) über die neuropsychologische Testung und schilderte durchwegs grenzwertige bzw. homogene Minderleistungen in allen untersuchten Gebieten, gut passend zu einer leichten Minderintelligenz möglicherweise frühkindlicher Genese. Mit den erhobenen Befunden seien berufliche Tätigkeiten mit maximal mässigen kognitiven Anforderungen ausführbar, dabei gelte es allerdings zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bezüglich Rendement um ca. 20 % eingeschränkt sei und Mühe bekunden dürfte, wenn die Routine wechsle. Ideal seien repetitive Tätigkeiten in gewohnter Umgebung und genügend Zeit zur Adaption an neue Aufgabenbereiche.
4.3 Am 4. März 2013 (Urk. 8/114/5) berichtete Hausarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, von einer vorbestehenden psychischen Problematik, welche inzwischen durch die längere Krankheit samt Arbeitspause schlechter geworden sei und in eine Arbeitsunfähigkeit gemündet habe.
4.4 Nachdem Psychologe J.___ am 4. Februar 2013 (Urk. 8/111/2) telefonisch eine enorme Verschlechterung mit vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit erwähnt hatte, berichtete er (mit Dr. H.___) am 26. April 2013 (Urk. 8/121/5-7) erneut über die grundlegend erschütterte und instabile Persönlichkeit des Beschwerdeführers, die heute unter Stress dauerhaft aus dem Gleichgewicht zu kommen drohe. Aktuell sei das Gleichgewicht wieder intakt, bereits bei der gemeinsamen Planung von möglichen Schritten in Richtung offener Arbeitsmarkt würden aber Destabilisierungszeichen deutlich. Trotz verschiedener Bemühungen sei es seit Beginn der Behandlung (3. Februar 2012) nicht gelungen, hier eine Verbesserung zu erzielen. Im Gegenteil sei eine progrediente Entwicklung sichtbar. Als Diagnose erwähnten sie eine mittelgradige depressive Symptomatik (ICD-10 F32.1) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit instabilen, ängstlichen und abhängigen Anteilen (S. 1).
Die Fachpersonen verwiesen erneut auf die Entlassung bei der I.___ und die damit erlebte Enttäuschung und hielten fest, das Erleben und die Bewertung der Ereignisse scheine dem Beschwerdeführer nur teilweise zugänglich zu sein. Es sei in den Gesprächen ein permanentes Rückfallen in diese Geschichten zu beobachten. Sie gingen davon aus, dass die grundlegende Destabilisierung erheblich sei und sehr ernst genommen werden müsse (S. 2).
Sie stellten keine gute Prognose, sei doch der Beschwerdeführer unter Belastung immer wieder eingebrochen mit Spannungssymptomen (Nägelkauen, Hautabreissen, Zunahme des Tinnitus, Minderwertigkeitsgefühle und soziale Angst, innere Blockade, Stimmungsschwankungen und Sinnlosigkeitsgedanken, Antriebsarmut und Gedankenkreisen, elektrische Schläge [neurologische Abklärung ohne Befund]). Die Ressourcen schienen auch eher gering: die kognitiven Fähigkeiten seien sehr begrenzt, die Ehefrau sei heute selbst psychisch erkrankt. Ausserberufliche Tätigkeiten wie die Mitwirkung in der Feuerwehr fänden noch statt und seien wichtige Pfeiler für die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, wobei er sich auch hier nicht mehr in der Lage sehe, in gewohnter Weise zu wirken. In der Aufgabe im Verkehrsdienst, bei welchem er viel Erfahrung habe, fühle er sich völlig überfordert, so dass er nurmehr zum Bereitstellen von Verpflegung eingesetzt werde (S. 2 f.).
4.5
4.5.1 Med. pract. F.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom RAD, verwies in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2013 (Urk. 8/130) auf eine Operation infolge Netzhautablösung im Alter von 15 Jahren, eine Operation einer Leistenhernie beidseits im Jahr 1999 sowie die Versorgung mit einer Hüfttotalendoprothese rechts im Jahr 2012 (S. 2 Ziff. 3). Sie diagnostizierte einen Status nach der bekannten Hüfttotalendoprothese rechts bei beginnender Coxarthrose links sowie Verdacht auf beginnende Retropatellararthrose (S. 7 Ziff. 8).
Sie hielt fest, eine vom Hausarzt aufgrund der Coxarthrose geschilderte Unzumutbarkeit körperlich schwerer und belastender Arbeit habe anlässlich der Untersuchung aus orthopädischer Sicht nachvollzogen werden können (S. 7 Ziff. 9). In der bisherigen Tätigkeit als Postmitarbeiter attestierte sie – seit Abschluss der Rehabilitation nach der Hüftoperation – eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In angepassten Tätigkeiten (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragbelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen-, hüftgelenks- und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen [Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte], ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexpositionen) ging med. pract. F.___ rein somatisch von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit seit Januar 2013 aus (S. 8 Ziff. 10).
4.5.2 RAD-Arzt med. pract. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schilderte eine reduzierte Auffassung, Konzentration sowie Merkfähigkeit und verwies auf eine erhöhte Reizbarkeit des durch die Situation der letzten Jahre verunsicherten Beschwerdeführers. Während der gesamten Exploration sei jedoch aufgefallen, dass er bei Belastungen sehr leicht nervös, unruhig und unsicher werde. Auch bei den Rückfragen bezüglich des Kränkungserlebnisses (Entlassung durch die I.___ nach 25 Jahren) trete eine deutliche Stimmungsveränderung ein, in der Form, dass der Beschwerdeführer traurig, deprimiert und weinerlich werde. Bei flüssigem Rapport über die letzte Tätigkeit als Recycling-Mitarbeiter werde die Stimmung deutlich gehobener und der Beschwerdeführer könne fröhlich und zufrieden über die Tätigkeit berichten und schildere, dass diese Tätigkeit eine deutlich stabilisierende Wirkung auf die Stimmung gehabt und auch eine Verbesserung des Selbstwertgefühls und der Selbstachtung gebracht habe. Der Beschwerdeführer könne seine Leistungsdefizite benennen und habe auch Strategien, damit umzugehen. Diese würden auch offen angesprochen, jedoch sei es bei der letzten Wiedereingliederung aufgrund einer Überforderung im Rahmen des Erstellens von Bewerbungsschreiben zu einer Dekompensation gekommen mit auch deutlich ausgeprägter ängstlicher Grundsymptomatik, von der er sich bis heute nicht erholt habe. Dies wirke kongruent, gut nachvollziehbar und nachfühlbar (S. 5 Ziff. 8).
Der RAD-Arzt diagnostizierte eine Anpassungsstörung im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes mit mittelgradiger Auslenkung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit instabilen, ängstlichen und abhängigen Anteilen (S. 6 Ziff. 9) unter dem Hinweis, dass die Dauer einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu definieren sei. Es sei davon auszugehen, dass nach einer Belastungserprobung mit Stabilisierungsphase und einer Wiedereingliederungsmassnahme, die mit dem entsprechenden und notwendigen Unterstützungspotential durchgeführt werde, von einer deutlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Entscheidend für den weiteren Verlauf erscheine, dass der Beschwerdeführer zunächst in einem geschützten Rahmen eine Stabilisierung erfahren könne, um dann anschliessend mit ausreichender Unterstützung und Hilfe wieder in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden zu können. Ob dort eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, müsse der weitere Verlauf zeigen. Entscheidend sei jedoch, dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Gesamtkonzeptes wieder Zukunftsperspektiven zu ermöglichen (S. 7 Ziff. 10).
4.6 Dr. med. L.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie an der E.___, berichtete am 25. Februar 2014 (Urk. 3) über seine Untersuchung vom 21. Februar 2014 sowie über aktuelle Bildaufnahmen und verwies – aus seinem Fachbereich – auf lumbospondylogene Schmerzen bei Spondylolisthesis Grad I-II mit mässiggradigen beidseitigen Foraminalstenosen, Osteochondrose L5-S1 ohne Spinalkanalstenose bei Abbruch der Facettengelenksinfiltration aufgrund einer vasovagalen Reaktion am 15. Februar 2012 sowie progredienten Schmerzen im Bereich des Sacrum und auch genital.
Er bestätigte ein Verschwinden von geklagten Leistenschmerzen nach der Hüftoperation mit Verschlechterung nach etwa einem Jahr. Aktuell bestünden coccygeale [intern: Steissbein-bezogene] Schmerzen rechts mit Ausstrahlung Richtung Genitalbereich. Aufgrund der Beschwerden sei die Belastbarkeit deutlich eingeschränkt. Eine eindeutige L5 Schmerzsymptomatik werde nicht geschildert.
5. Nach Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 31. März 2014 (Urk. 2) ergingen folgende Berichte:
5.1 Am 29. Oktober 2014 (Urk. 11/1) berichteten Psychiater Dr. H.___ und Psychotherapeut J.___ im Zusammenhang mit dem Abbruch des Arbeitstrainings (Urk. 11/2), das Programm habe das Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zum Ziel gehabt. Es sei indes festgestellt worden, dass dieses Ziel nicht erreicht werden könne. So sei der Beschwerdeführer nach Auskunft der entsprechenden Fachperson bei einer Tagesbelastung von fünf Stunden an einem geschützten Arbeitsplatz bereits offensichtlich hart an der Grenze gelaufen. Der Gesundheitszustand habe sich unter der Belastung des Arbeitstrainings deutlich verschlechtert und eine Mehreinnahme von Medikamenten erforderlich gemacht. Auch habe die depressive Problematik stark zugenommen: Anstieg der inneren Spannungen, Unruhe, Gedankenkreisen, Erschöpfungszustände, somatoforme Störungen.
Die Berichtenden hielten zusammenfassend fest, das Arbeitstraining habe klare Erkenntnisse über die tatsächliche Belastbarkeit im Erwerbsumfeld gebracht. Die vorliegenden Erfahrungen bestätigten ihre Einschätzung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Für den zweiten Arbeitsmarkt bestehe eine Belastbarkeit von maximal vier Stunden pro Tag.
5.2 Am 19. November 2014 (Urk. 16/3/5) berichtete die verantwortliche Person der WeCare über das Arbeitstraining und beschrieb als Zielsetzung unter anderem die Steigerung der Arbeitsfähigkeit von vier auf sieben Stunden pro Tag, mithin den Aufbau einer stabilen Arbeitsfähigkeit (S. 1).
Zum Trainingsverlauf hielt er fest, der Beschwerdeführer sei mehrheitlich intern im Belastbarkeitstraining eingesetzt worden mit dem Ziel herauszufinden, wo seine physischen Leistungsgrenzen seien. Er habe immer wieder über seine chronischen Beschwerden geklagt, insbesondere über „Schmerzen von Kopf bis Fuss“. Einen Einsatz bei der I.___ habe er aus diesen Gründen abgelehnt. Zudem sei deutlich geworden, dass er noch wenig Distanz zu der für ihn kränkenden Kündigung bei der I.___ habe. Ab dem 11. August 2014 sei er im Gate Catering am U.___ eingesetzt worden, wo es ihm gefallen habe. Gemäss Rückmeldung der zuständigen Gruppenleiterin habe er eine durchschnittliche Arbeitsleistung erbracht. Eine genaue Einschätzung sei jedoch schwierig, da der Beschwerdeführer immer wieder länger abwesend gewesen sei, einmal wegen Ferien in Thailand und das andere Mal unentschuldigt und er zudem immer wieder Sonderwünsche habe. So habe er sich entgegen der Abmachung an einem zehntägigen Kurs als Helfer in der Sportlerbetreuung von N.___ im M.___ beteiligt. Es sei deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer zwar über Energie verfüge, wenn es um die eigenen Interessen gehe, er sich jedoch nicht in der Lage fühle, Bewerbungen zu verfassen oder einen Arbeitseinsatz in der freien Wirtschaft durchzuführen. Zudem hätten seine Schmerzen im Verlaufe des Einsatzes am U.___ wieder zugenommen und er habe seinen Schmerzmittelkonsum erhöhen müssen. Auf Druck habe er mit unterschwelligen Drohungen reagiert. Die offensichtliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe schlussendlich zur vorzeitigen Beendigung des Programms geführt (S. 2).
6.
6.1 Aufgrund der Akten ist eine gesundheitliche Verschlechterung seit der rechtskräftigen Rentenablehnung vom 12. September 2011 (Urk. 8/65) bis zur erneuten materiellen Leistungsabweisung am 31. März 2014 (Urk. 2) ausgewiesen:
Währenddem damals gestützt auf das B.___-Gutachten vom 4. Januar 2011 (E. 3) keine Einschränkung aus psychischer Sicht angenommen wurde, äusserten sich sämtliche beteiligten Ärzte nach der Neuanmeldung vom 17. Juli 2012 und 2. Oktober 2012 (E. 1.1.3) dahingehend, dass beim Beschwerdeführer eine Pathologie mit Krankheitswert eingetreten sei. In tatbeständlicher Hinsicht fiel denn auch die von den Ärzten als belastend eingestufte Entlassung bei der I.___ nach 25 Jahren in die Zeitspanne zwischen der ersten Rentenablehnung und derjenigen vom 31. März 2014. So diagnostizierten die behandelnden Dr. H.___ und Psychologe J.___ am 14. Dezember 2012 unter Verweis auf die Entlassung zunächst eine mittelgradige depressive Episode, eine Anpassungsstörung sowie eine somatoforme Störung und attestierten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 4.1). Im Februar 2013 meldete Psychologe J.___ eine Verschlechterung (welche auch dem Hausarzt aufgefallen war, E. 4.3) mit nunmehr vollständiger Arbeitsunfähigkeit, welche Einschätzung am 26. April 2013 bei angepasster Diagnosestellung (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit instabilen, ängstlichen und abhängigen Anteilen) bestätigt wurde (E. 4.4).
Auch RAD-Arzt med. pract. G.___ (E. 4.5.2) ging von einer Erkrankung aus (Anpassungsstörung im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes mit mittelgradiger Auslenkung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit instabilen, ängstlichen und abhängigen Anteilen) und bestätigte damit – in diagnostischer Hinsicht – die Einschätzung der behandelnden Fachpersonen. Sodann ging auch er – zumindest implizit – von einer Arbeitsunfähigkeit aus, hielt er doch fest, die Dauer einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt sei nicht zu definieren. Gleiches ergibt sich aus dem Umstand, dass er zunächst eine Stabilisierung in einem geschützten Rahmen mit anschliessender Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt empfahl unter dem Hinweis, dass der weitere Verlauf zeige, ob eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, was er indes erwartete. Damit steht fest, dass auch med. pract. G.___ eine Arbeitsunfähigkeit bestätigte.
6.2 Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer Ressourcen habe und diese für die Wiedereingliederung eingesetzt werden sollten (Urk. 8/136 S. 6 unten), ist zutreffend. Nicht mit der Aktenlage in Einklang zu bringen ist hingegen die unbegründete Annahme, der Beschwerdeführer sei angepasst vollumfänglich arbeitsfähig (S. 7 oben). Auch der Hinweis des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2013, der Beschwerdeführer fühle sich wegen der Persönlichkeitsstruktur schnell gekränkt, in der Arbeitsfähigkeit habe ihn dies jedoch nie eingeschränkt, weshalb keine Änderung des Gesundheitsschadens ausgewiesen sei (S. 7 oben), ist teilweise korrekt (Arbeitsfähigkeit während Jahrzehnten). Indes ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes bei neu – auch durch den eigenen Arzt – gestellten Diagnosen und dargelegter Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit offenkundig.
6.3
6.3.1 Während med. pract. G.___ zur Höhe und Dauerhaftigkeit des psychischen Gesundheitsschadens keine Angaben machen konnte und auf den weiteren Verlauf verwies, attestierten die behandelnden Dr. H.___ und Psychologe J.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 3. März 2012 (E. 4.1) bzw. 100 % ab Februar 2013 (E. 4.4).
6.3.2 Hierauf kann indessen nicht unbesehen abgestellt werden. Zu den zuerst gestellten Diagnosen ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit Hinweisen). In Bezug auf die somatoforme Störung wie die Anpassungsstörung (bei welcher es sich grundsätzlich um ein vorübergehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden handelt, vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.2 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2, je mit Hinweisen) ist rechtsprechungsgemäss die sozialversicherungsrechtliche Relevanz zu prüfen und kann nicht unbesehen eine Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (BGE 141 V 281; zur Prüfung von Anpassungsstörungen unter Herrschaft der bisherigen Rechtsprechung: Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 5.2 mit Hinweisen).
6.3.3 In Bezug auf die später diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit instabilen, ängstlichen und abhängigen Anteilen ist festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang die Annahme einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bei entsprechender Ausprägung grundsätzlich möglich ist. Zu berücksichtigen ist indes, dass Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen und sich endgültig im Erwachsenenalter manifestieren (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Bern 2014, S. 274 ff.). Auffälligkeiten in der Adoleszenz sind den Akten keine zu entnehmen, weshalb diese Diagnose nicht ohne weiteres einleuchtet.
Als Einschnitt wurde von allen Ärzten die Entlassung durch die I.___ nach 25 Jahren genannt. Dass diese für sich eine Persönlichkeitsstörung ausgelöst hätte, wird von den Ärzten nicht ausgeführt. Im Gegenteil verwiesen die behandelnden Fachpersonen im Rahmen der psychiatrischen Anamnese- erhebungen auf belastende Ereignisse in der Jugend (Netzhautablösung und dadurch Dienstuntauglichkeit sowie Verunmöglichung des gewünschten Berufs Polizist oder Zöllner sowie unverarbeitete Selbstentwertung im Zusammenhang mit der Herkunftsfamilie, bei der der Militärdienst eine zentrale wertstiftende Stelle besetzt habe, E. 4.1). Unerklärt blieb aber, inwiefern diese Problematik – angesichts der guten und harmonischen Atmosphäre in der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers (Urk. 8/45/22) – als Persönlichkeitsstörung zu fassen wäre, welche sich zeitlebens nie gezeigt hat.
Damit besteht ein weiterer Erklärungsbedarf für die Annahme einer sich erstmals im Alter von über 50 Jahren manifestierenden Persönlichkeitsstörung bei bislang unauffälligen Verhältnissen und intakter Herkunftsfamilie.
6.4
6.4.1 Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben. Denn rechtsprechungsgemäss ist nicht die exakte Diagnose entscheidend, sondern die konkreten Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit. Hierzu ergeben die Akten kein schlüssiges Bild. Die den Beschwerdeführer behandelnden Fachpersonen gingen ab Februar 2013 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus auf der Basis einer grundlegenden Destabilisierung und erwähnten als konkrete Befunde aber nicht solche, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als plausibel erscheinen lassen würden (Nägelkauen, Hautabreissen, Zunahme des Tinnitus, Minderwertigkeitsgefühle und soziale Angst, innere Blockade, Stimmungsschwankungen und Sinnlosigkeitsgedanken, Antriebsarmut und Gedankenkreisen), zumal die Ausprägung der Auffälligkeiten nicht ohne weiteres erstellt ist. Sodann würdigten die behandelnden Dr. H.___ und Psychologe J.___ die Ressourcen des Beschwerdeführer zurückhaltend (psychisch erkrankte Ehefrau, nur noch geringe Mitwirkung in der Feuerwehr, E. 4.4). In dem nach Erlass der (materiellen) leistungsabweisenden Verfügung vom 31. März 2014 ergangenen Bericht der behandelnden Fachpersonen wurde das Schwergewicht auf die gezeigten Leistungen im Rahmen des Arbeitstrainings gelegt und diese als Bestätigung der Attestierung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit interpretiert (E. 5.1).
6.4.2 Wenig bis gar keine Berücksichtigung fanden in den Berichten von Dr. H.___ und Psychologe J.___ die offenkundigen (weiteren) Ressourcen des Beschwerdeführers. So verfügt er über ein intaktes Familienleben und einen vernünftigen Tagesablauf mit regelmässigen Spaziergängen und sonstigen Aktivitäten ausser Haus (Urk. 8/130 S. 2 f.). Weiter ist er regelmässig in der Feuerwehr aktiv, auch wenn er wegen subjektiven Überforderungsgefühlen nicht mehr im Verkehrsregeldienst sondern in der Bereitstellung von Verpflegung eingesetzt wird. Sodann sind dem Beschwerdeführer Reisen zu seinen Schwiegereltern und Verwandten nach Thailand möglich und unterbrach er gar das von der Beschwerdegegnerin finanzierte Arbeitstraining – ohne entsprechende Erlaubnis – um als Helfer während mehreren Tagen an einer Sportveranstaltung mitzuwirken (E. 5.2).
Der Beschwerdeführer relativierte diese Umstände insoweit, als er Einsätze beim Sportanlass lediglich an fünf Halbtagen schilderte, welche nicht mit einer regulären Arbeit zu vergleichen seien, sei doch keinerlei Leistungsdruck ausgeübt worden. Sodann sah er im Ferienbezug (Reise nach Thailand) kein Widerspruch zur attestierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16/1 S. 6 f.).
Zutreffend ist, dass aus den geschilderten Umständen nicht ohne weiteres auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann. Doch zeigen sich offenkundig erhebliche Diskrepanzen zu der von den behandelnden Fachpersonen angenommenen vollständigen Leistungsunfähigkeit des Beschwerdeführers. So ist dem verantwortlichen Casemanager der WeCare durchaus Verständnis entgegenzubringen, wenn er das Gezeigte kritisch derart interpretiert, dass der Beschwerdeführer zwar über Energie verfüge, wenn es um die eigenen Interessen gehe, er sich jedoch nicht in der Lage fühle, Bewerbungen zu verfassen oder einen Arbeitseinsatz in der freien Wirtschaft durchzuführen (E. 5.2). In der Tat zeigen sich beim Beschwerdeführer in der Freizeit im Wesentlichen unauffällige Verhältnisse und wirkt sich die psychische Pathologie erst dann aus, wenn eine Arbeitstätigkeit thematisiert wird.
Diese offenkundigen Diskrepanzen konnten die behandelnden Fachpersonen nicht auflösen, weshalb auf ihre Einschätzung nicht abgestellt werden kann. Sodann ist der Praxis Rechnung zu tragen, wonach bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Dies zeigt sich vorliegend nicht zuletzt daran, dass Dr. H.___ und Psychologe J.___ namens des Beschwerdeführers die Ausrichtung einer Rente forderten (Urk. 11/1 S. 2) und damit den Bereich als berichterstattende Ärzte verliessen und eine besondere Nähe zum Beschwerdeführer dokumentierten.
6.5 Bei dieser Aktenlage sieht sich das Gericht ausser Stande, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verlässlich beurteilen zu können. Sämtliche Ärzte, auch jene der Beschwerdegegnerin, schlossen auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen. Wie hoch diese (invalidenversicherungsrechtlich relevant) und von welcher Dauer diese ist, kann indes nicht beurteilt werden. So kann nicht auf die Angaben von Dr. H.___ sowie Psychologe J.___ und auch nicht auf die Einschätzung des Casemanagers der WeCare abgestellt werden, welcher nicht Arzt ist. Damit erweist sich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens als unumgänglich.
In organischer Hinsicht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Leistungsablehnung mit einer Hüftendototalprothese versorgt wurde, woraus sich eine Besserung der Problematik einstellte. Später kamen allerdings wieder Leistenschmerzen zum Vorschein. Nach wie vor bestehen sodann Rückenbeschwerden bei allerdings diskreter Pathologie sowie coccygeale Schmerzen (E. 4.6). Weiter wurde seitens der E.___ ein um 20 % vermindertes Rendement aufgrund neuropsychologischer Auffälligkeiten erwähnt (E. 4.2). Dass dies auch in einer angepassten Tätigkeit der Fall wäre, wurde indes nicht geschildert. Angesichts des Zeitablaufs (letzte Begutachtung am 4. Januar 2011, E. 3) und der beklagten Beschwerden kann eine Auswirkung der dokumentierten Pathologie (orthopädisch und neurologisch) auf die Arbeitsfähigkeit nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, weshalb auch diesbezüglich Abklärungen angezeigt sind. Die Herzbeschwerden (E. 3) wurden im Verlauf nicht mehr thematisiert, weshalb diesbezüglich auf weitere Erhebungen verzichtet werden kann.
7. Demgemäss ist die angefochtene Verfügung vom 31. März 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
Die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 13. Februar 2015 konstatierte eine fehlende Glaubhaftmachung veränderter Verhältnisse basierend auf der Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Da die Sache per Zeitpunkt des Erlasses der (materiellen) leistungsverweigernden Verfügung (31. März 2014) neu zu beurteilen ist, verändert sich auch die Beurteilungsgrundlage der Verhältnisse ab 13. Februar 2015. Eine Veränderung der Verhältnisse seit der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 12. September 2011 (Vergleichszeitpunkt, Urk. 8/65) ist auch in Bezug auf diese Verfügung ausgewiesen und sind die Verhältnisse auch für diesen Zeitpunkt abzuklären. Demgemäss ist die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, dass sie die Verhältnisse materiell prüfe und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente auch für die Periode ab Neuanmeldung im November 2014 entscheide.
8. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer), welche mit Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bemessen ist.
Das Gericht beschliesst
Der Prozess IV.2015.00341 wird mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,
und erkennt sodann:
1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen vom 31. März 2014 sowie 13. Februar 2015 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Gräub Sonderegger