Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00461 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Giger
Urteil vom 8. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, dannzumal zuletzt während sieben Jahren als Hilfsbäcker tätig, meldete sich im Juni 1999 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte Berichte von den behandelnden Ärzten (Urk. 8/13; Urk. 8/16), sowie Auskünfte bei der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/15) und bei der vormaligen Arbeitgeberin ein (Urk. 8/17). Mit Verfügung vom 5. Oktober 1999 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf dem von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente, samt einer ordentlichen Zusatzrente für die Ehegattin sowie vier ordentliche einfache Kinderrenten, zu (Urk. 8/21-22). Am 23. Januar 2001 erfolgte eine Kürzung der Kinderrenten zufolge Überversicherung (Urk. 8/28).
1.2 In den Jahren 2001, 2003, 2004, 2008, wurden Revisionsverfahren durchgeführt, welche jeweils mit dem Ergebnis eines unveränderten Rentenanspruchs endeten (Urk. 8/33; Urk. 8/37; Urk. 8/46; Urk. 8/58). In der Mitteilung vom 21. August 2003 (Urk. 8/37) ging die IV-Stelle dabei neu von einem Invaliditätsgrad von 80 %, in jener vom 9. April 2008 (Urk. 8/58) neu von einem Invaliditätsgrad von 92 % aus.
1.3 Anlässlich einer weiteren im Jahr 2011 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle Auskünfte beim Versicherten (Revisionsfragebogen vom 4. Mai 2011; Urk. 8/67), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/68), aktuelle Berichte von den behandelnden Ärzten (Urk. 8/72/5-10; Urk. 8/73) sowie einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 8/80) ein. Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 (Urk. 8/78) hielt die IV-Stelle alsdann gegenüber dem Versicherten fest, es sei eine medizinische Abklärung erforderlich und gab bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 9. August 2012 erstattet wurde (Urk. 8/85). Gemäss Gutachten sei beim Versicherten aus medizinisch-theoretischer Sicht für eine geeignete Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % gegeben. Die IV-Stelle lud X.___ daher zu einer Eingliederungsberatung, die mit der Feststellung, dass kein Eingliederungspotential vorhanden sei, beendet wurde (Beratungsprotokoll vom 7. Februar 2013, Urk. 8/99). Nachdem die IV-Stelle zunächst mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 die Wiederaufnahme einer Kinderrente, welche vorübergehend sistiert worden war, (Urk. 8/94) festgesetzt und am 28. Januar 2013 eine systemtechnisch bedingte Neuberechnung der Rentenleistungen vorgenommen hatte (Urk. 8/96), teilte sie dem Versicherten am 19. März 2013 mit, dass die ganze Rente revisionsweise auf eine halbe herabgesetzt werde (Urk. 8/103). Dieser liess dagegen am 24. Mai 2013 durch Rechtsanwalt Daniel Christe Einwand erheben (Urk. 8/107). In der Folge erliess die IV-Stelle am 5. Juni 2013 einen neuen Vorbescheid, in welchem sie erklärte, dass die Verfügung vom 5. Oktober 1999 wiedererwägungsweise aufgehoben und die bisherige ganze auf eine halbe Rente herabgesetzt werde (Urk. 8/111). Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 8. Juli 2013 wiederum Einwand erheben (Urk. 8/112). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 11. März 2014 im Sinne des Vorbescheids, hob die Verfügung vom 5. Oktober 1999 wiedererwägungsweise auf und setzte die bisherige ganze auf eine halbe Rente herab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. April 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin; es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2014 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2014 angezeigt wurde (Urk. 12).
3. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invalidenrente auf dem Wege der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Reduktion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen, drohte die Wiedererwägung in einer Vielzahl langjähriger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung - wie hier die Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil 9C_621/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist. Eine revisionsweise Leistungsanpassung im Sinne von Art. 17 ATSG, welche eine erhebliche Sachverhaltsänderung voraussetzt, ist - davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 8/109/2) - nicht gegeben.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung damit, das Vorgehen der Berufsberatung, welche den Beschwerdeführer damals für zu 100 % erwerbsunfähig gehalten habe, sei nicht vertretbar gewesen. Die Berufsberatung habe eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen, ohne eigene berufliche Abklärungen durchzuführen. Nach der Rechtsprechung dürfe selbst ein Facharzt nicht ohne eigene Untersuchungen und ohne Begründung eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen. Es wären damals zumindest berufliche Massnahmen geboten gewesen bzw. wäre die Berufsberatung auch gehalten gewesen, mit dem Medizinischen Dienst Rücksprache zu nehmen. Ohnehin sei die Prüfung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit jedoch ungenügend gewesen, denn einerseits habe das Z.___ in seinem Bericht vom 30. Juli 1999 gefolgert, als Journalist könne der Versicherte zu 50 % arbeiten. Dabei handle es sich in der Regel um eine körperlich leichte, teils sitzende Tätigkeit mit teilweisen Aufgaben ausser Haus wie Interviews oder Recherchen vor Ort. Es erscheine widersprüchlich, wenn das Z.___ im gleichen Bericht schildere, es bestehe für jede Tätigkeit mit geregelter Arbeitszeit und täglichem Einsatz eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Im Übrigen sei nie geklärt worden, ob es eine optimal angepasste Tätigkeit gebe und ein optimaleres Pensum als 0 % oder 50 %. Der Untersuchungsgrundsatz sei somit verletzt worden. Im Ergebnis sei der Entscheid von 1999 nicht vertretbar gewesen.
2.3 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe sich die Sachbearbeitung im Hinblick auf die Rentenverfügung vom 5. Oktober 1999 einlässlich mit den medizinischen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt, insbesondere zur Frage, ob die medizinisch-theoretisch gegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % unter den gegebenen Umständen und angesichts der persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar sei. Mit nachvollziehbarer Begründung sei im Feststellungsblatt zum Beschluss dargelegt worden, dass die vom Medizinischen Dienst der IV-Stelle angenommene medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % angesichts der Besonderheit der Erkrankung mit unvorhersehbaren, teils lange anhaltenden Schüben, nicht verwertbar sein würde. Diese Einschätzung der Sachbearbeitung habe insbesondere auch nicht der sehr differenzierten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht der A.___ widersprochen. Nicht zuletzt werde die damalige Einschätzung sogar im aktuellen Y.___-Gutachten bestätigt bzw. zumindest für nachvollziehbar erklärt. Unter diesen Voraussetzungen könne nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 5. Oktober 1999 ausgegangen werden.
3.
3.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache lagen folgende Einschätzungen zugrunde.
3.1.1 Dr. B.___ stellte in seinem Arztbericht vom 21. Juli 1999 die Diagnosen Familiäres Mittelmeerfieber (ohne Hinweise auf eine Amyloidose) sowie eine Colchizin-Allergie (vom Spättyp). Der behandelnde Arzt führte aus, der Beschwerdeführer leide seit 1993 an rezidivierenden Fieberzuständen mit heftigen Bauch- und Thoraxschmerzen. Er sei mehrmals hospitalisiert und abgeklärt worden, wobei die richtige Diagnose erst im Februar 1998 durch das Z.___ gestellt worden sei. Seit September 1997 sei er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und seither habe man ihn auch immer wieder hospitalisieren müssen. Trotz der Colchizin-Therapie weise er ca. wöchentlich Fieberschübe mit heftigen Schmerzen auf. In den letzten drei Jahren sei der Verlauf progressiv gewesen, seit September 1997 sei es nur zu ganz kurzen Remissionen gekommen. Eine Arbeitsfähigkeit komme nicht mehr in Frage, die Prognose sei ungünstig (Urk. 8/13).
3.1.2 Die behandelnden Ärzte des Z.___ hielten in ihrem Arztbericht vom 30. Juli 1999 fest, die Arbeitsfähigkeit sei bei der schubförmigen Erkrankung des Patienten eingeschränkt. Für jede Tätigkeit mit geregelter Arbeitszeit und täglichem Einsatz sei er bei der gegenwärtigen Beurteilung auch für leichtere Arbeiten bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In seiner Heimat (C.___) habe er den Beruf des Journalisten erlernt. In einer Tätigkeit als freischaffender Journalist (ohne Notwendigkeit eines regelmässigen Einsatzes) wäre er im Prinzip zu mindestens 50 % arbeitsfähig. Ob für ihn eine solche Tätigkeit in der Schweiz möglich wäre, könne allerdings nicht beurteilt werden. Da der Verlauf der Krankheit ungewiss sei, sei eine Reevaluation in rund einem Jahr angezeigt (Urk. 8/16/5-7).
3.1.3 Der medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin hielt in einer Stellungnahme vom 27. August 1999 fest, eine 50%-Tätigkeit als Journalist sei für den Beschwerdeführer möglich, ohne IV-fremde Gründe; zwischen den Schüben sei er in Ordnung (Urk. 8/18/2).
3.1.4 Die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin hielt in einer Stellungnahme vom 30. August 1999 fest, aus berufsberaterischer Sicht scheine eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als freischaffender Journalist im vorliegenden Fall keinesfalls realisierbar. Der Beschwerdeführer leide gemäss ärztlichen Angaben unter wöchentlich auftretenden Fieberschüben. Wie er dazwischen freischaffend schreiben sollte, erscheine unklar. Ein freischaffender Journalist bemühe sich selbständig um Aufträge, welche er sicher dann erledigen müsse, wenn sie hereinkommen, und nicht dann, wenn er kein Fieber habe. Es sei daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als freischaffender Journalist unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen kein relevantes Einkommen erzielen könne (Urk. 8/18/1).
3.2 Im aktuellen Revisionsverfahren präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2.1 Dr. B.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 26. Mai 2011 fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär bis verschlechtert. Er stehe in regelmässiger Kontrolle bei ihm und in der A.___ des Z.___. Seit Jahren liege ein identischer Zustand vor, es bestehe jedoch schubweise eine bunte Symptomatik: Fieber mit Schmerzschüben, Bauch- und Pleuraergüsse. Sekundär bestehe sodann möglicherweise eine depressive Entwicklung (Urk. 8/69).
3.2.2 Die A.___ des Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 16. Mai 2011 zu Händen des Hausarztes folgende Diagnosen fest:
- Familiäres Mittelmeerfieber (ED 02/1998)
- 04/1999 Subkutis-Biopsie ohne Hinweise auf eine Amyloidose;
- Nachweis der heterozygoten Mutation 694 auf Exon 2,3,5 und 10 des MEFV-Gens;
- Mikroalbuminurie;
- Dauertherapie mit Colchizin, Anfallstherapie mit NSAR;
- St. n. Colchizin-Allergie vom Spättyp, 04/99 Desensibilisierung;
- unklare Rücken- und Flankenschmerzen
- whs. lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, DD bei der Diagnose des Familiären Mittelmeerfiebers oder der Depressionen mit somatischen Symptomen, degenerativ;
- Depressionen mit somatischen Symptomen
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung;
- psychosoziale Belastungssituation;
- unkomplizierte Nierenzysten im Oberpol rechts.
In ihrer Beurteilung hielten die behandelnden Ärzte fest, das Mittelmeerfieber habe in den vergangenen zwei Jahren einen stabilen Verlauf mit ca. einmaligen Schmerzepisoden pro Woche gezeigt, trotz fixer Colchizin-Therapie. Die Schmerzepisoden coupiere der Patient durch selbständige Anpassung der Colchizin-Dosis und Einnahme von Entzündungshemmern nach Bedarf. Darunter scheine der Leidensdruck kontrolliert. Was die unklaren Rücken- und Flankenschmerzen sowie die unkomplizierten Nierenzysten im Oberpol rechts betreffe, habe der Beschwerdeführer eine Klopfdolenz der Nierenlogen bds. sowie der lumbalen Wirbelsäule angegeben. Bereits bei ihnen sei eine laborchemische Untersuchung mit normwertigem Kreatinin und CRP erfolgt. Ergänzend sei eine Urinuntersuchung durchgeführt worden, welche keine pathologischen Befunde ergeben habe. Zudem sei eine Sonographie des Abdomens erfolgt, in welcher, als Zufallsbefund, eine komplizierte Nierenzyste im rechten Oberpol zur Darstellung gekommen sei. Zur weiteren Abklärung sei ein MRI erfolgt, welches einzig zwei unkomplizierte kortikale Nierenzysten rechts ergeben habe. Die konventionell-radiologischen Aufnahmen der LWS und des Beckens seien bis auf degenerative Veränderungen unauffällig gewesen. Zusammenfassend bleibe die Symptomatik unklar, am wahrscheinlichsten erscheine ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, differentialdiagnostisch sei eine Genese im Rahmen der Grunderkrankung möglich. Bei nur geringer Beeinträchtigung habe man die analgetische Therapie belassen. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Vorgehen einverstanden (Urk. 8/72/6-9).
3.2.3 Dem im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens eingeholten Gutachten des Y.___ sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/85/16):
- familiäres Mittelmeerfieber (ED 02/1998; ICD-10: E85.0)
- 04/1999 Subkutis-Biopsie ohne Hinweise auf eine Amyloidose;
- 09/2001 Nachweis einer heterozygoten Mutation des MEFV-Gens;
- Dauertherapie mit Colchizin und Anfallsbehandlung mit NSAID;
- Status nach Desensibilisierung 04/1999 bei Colchizin-Allergie vom Spättyp;
- anamnestisch rezidivierende Abdominal- und Thoraxschmerzen.
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt (Urk. 8/85/17):
- Nephropathie unklarer Ätiologie, KDOQI 1 (ICD-10: N28.9);
- DD: Analgetika-assoziiert (ICD-10: N14.0);
- leichte Proteinurie und Mikroalbuminurie;
- Colon irritabile (ICD-10: K58.9);
- Übergewicht, BMI 27 kg/m2 (ICD-10 E66.9);
-
anamnestisch Hämorrhoiden Grad I (ICD-10 I84.9);
- Status nach rezidivierenden Gastritiden (ICD-10 K29.52).
3.2.4 In ihrer Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht könne ein familiäres Mittelmeerfieber festgehalten werden, welches unter Colchizin-Dauertherapie nur ungenügend kontrolliert sei. Aufgrund der schubartigen Krankheitscharakteristik sei eine langfristige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schwierig. Zwischen den Schubsituationen bestünden keine Einschränkungen für eine geeignete Tätigkeit in maximal mittelstarker körperlicher Belastung, während schweren Schubsituationen sei für sämtliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben. Das quantitative Ausmass der Arbeitsunfähigkeit könne nicht konklusiv festgelegt werden. Aufgrund der Aktenlage und der anamnestischen Angaben könne medizinisch-theoretisch von einer ca. 50%igen Arbeitsunfähigkeit für eine geeignete Tätigkeit ausgegangen werden. Es empfehle sich jedoch in erster Linie während mind. sechs bis zwölf Monaten eine sorgfältige Protokollierung der Krankheitsschübe mit Dokumentierung der subjektiven Beschwerden und der objektiven Befunde durchzuführen. Aufgrund eines solchen Verlaufsprotokolls sollte nach sechs bis zwölf Monaten eine genauere Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit möglich sein. Aus nephrologischer Sicht liege bei allerdings noch normalen Nierenfunktionsparametern eine Nephropathie unklarer Ätiologie Stadium I nach KDOQI mit nachgewiesener leichter Proteinurie und Mikroalbuminurie vor. Differentialdiagnostisch stehe eine Analgetika-assoziierte Nephropathie im Vordergrund. Weitere differentialdiagnostische Überlegungen seien eine beginnende sekundäre renale Amyloidose im Kontext des familiären Mittelmeerfiebers. In Abwesenheit einer Niereninsuffizienz bestehe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus nephrologischer Sicht. Aus allgemein-internistischer Sicht seien keine Befunde/Diagnosen gegeben, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Zusammenfassend sei die langfristige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schwierig. Rein medizinisch-theoretisch könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit ausgegangen werden, wobei diese nach entsprechender Protokollierung der Krankheitsschübe über sechs bis zwölf Monate näher quantifiziert werden sollte (Urk. 8/85/17-18).
3.2.5 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie & Psycho-therapie, führte in seiner Beurteilung aus, die psychiatrische Vorgeschichte des Beschwerdeführers sei bland. Kontakte zur institutionalisierten Psychiatrie hätten bislang nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer stehe nicht in psychiatrischer Behandlung und nehme auch keine Psychopharmaka ein. Aktuell würden von ihm keine psychischen Symptome beklagt. Auch die objektive Untersuchung lasse keine Hinweise für psychopathologische Symptome erkennen. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für eine depressive Störung. Der Explorand präsentiere sich euthym und schwingungsfähig. Er kommuniziere fliessend und leicht. Somit lasse sich aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose stellen bzw. bestehe auf diesem Gebiet eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/85/12).
3.2.6 Der rheumatologische Gutachter Dr. E.___, FMH Rheumatologie, führte in seiner Beurteilung aus, aufgrund der eindeutigen Aktenlage und angesichts der typischen Klinik sei am Vorliegen eines familiären Mittelmeerfiebers nicht zu zweifeln. Die Erstdiagnose sei 1998 erfolgt, eine seither durchgeführte Dauertherapie mit Colchizin habe den Verlauf bisher jedoch ungenügend beeinflusst. Es komme immer wieder zu rezidivierenden Krankheitsschüben, wobei der Explorand über leichtere Schubsituationen zwei- bis dreimal pro Monat und über sehr starke Schübe ca. vier- bis sechsmal im Jahr berichte. Im Rahmen einer starken Schubsituation komme es initial zu einem Appetitverlust und Erbrechen, danach träten innert weniger Minuten bis maximal wenigen Stunden starke halbseitige Abdominalschmerzen auf mit Ausdehnung in den ipsilateralen ventralen und dorsalen Thorax, während ca. zwei Tagen bestehe eine starke Müdigkeit, es komme zu Fieber von 39°-40° C und einer Dyspnoe, alle Bewegungen führten zu einer starken Schmerzzunahme und würden deshalb nur noch sehr langsam ausgeführt. Innert ca. drei bis vier Tagen steigere sich die Schmerzintensität bis auf ein Maximum von 10 (Skala 0-10), anschliessend trete in den nächsten drei bis vier Tagen wieder eine Besserung ein, während den Anfällen würden täglich über 600 mg Diclofenac eingenommen bzw. intramuskulär vom Hausarzt verabreicht. Die Medikation mit Colchizin habe anamnestisch zu keiner relevanten Abnahme der Anfallsfrequenz geführt, werde jedoch vom Beschwerdeführer auf Anraten der behandelnden Ärzte weiterhin eingenommen. Der Beschwerdeführer betone, dass er zwischen den Anfällen jeweils „zu 100 % gesund“ sei, ein Anfall jedoch jederzeit auftreten könne. Bei der aktuellen klinisch-rheumatologischen Untersuchung ergäben sich keine Auffälligkeiten, normale Beweglichkeiten der Wirbelsäule, keine Hinweise für eine Sakroiliitis, normale neurologische Befunde, keine Artikulo- oder Tenosynovitiden, sehr guter Allgemeinzustand. Labormässig finde sich aktuell ein normales grosses Blutbild, normale Entzündungsparameter mit negativem CRP und einer BSR von 10 mm, Leberwerte normal bis auf eine leichte Erhöhung der GPT von 46 u/l (normal unter 41). Zusammenfassend liege bei dem 52-jährigen Exploranden ein familiäres Mittelmeerfieber vor mit Erstdiagnose 1998, mit ungenügendem Effekt einer Colchizin-Dauertherapie auf die Anfallshäufigkeit, mit leichten Schüben von Abdominal- und Thoraxschmerzen zwei- bis dreimal pro Monat und starken Schüben ca. vier- bis sechsmal im Jahr. Zwischen den sporadisch auftretenden Krankheitserscheinungen sei der Explorand jeweils beschwerdefrei (Urk. 8/85/14).
3.2.7 Die nephrologische Gutachterin Dr. F.___, FMH Nephrologie, führte in ihrer Beurteilung aus, aus nephrologischer Sicht liege bei allerdings noch normalen Nierenfunktionsparametern eine Nephropathie unklarer Ätiologie Stadium I nach KDOQI mit nachgewiesener leichter Proteinurie und Mikroalbuminurie vor. Differentialdiagnostisch stehe eine Analgetika-assoziierte Nephropathie im Vordergrund. Weitere differentialdiagnostische Überlegungen seien eine beginnende sekundäre renale Amyloidose im Kontext des familiären Mittelmeerfiebers. In Abwesenheit einer Niereninsuffizienz bestehe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus nephrologischer Sicht (Urk. 8/85/16).
4. Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 5. Oktober 1999 damit, der rentenerhebliche Sachverhalt sei damals nicht vollständig abgeklärt worden. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Abklärungen, welche dazumal zur Zusprechung der ganzen Invalidenrente führten, aus heutiger Sicht insgesamt wohl knapp erscheinen. Die betreffende Rentenverfügung basiert aus medizinischer Sicht auf den Berichten von Dr. B.___ vom 21. Juli 1999 und des Z.___ vom 30. Juli 1999. Daneben hatte sich der Medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin in einer Stellungnahme vom 27. August 1999 zur medizinischen Sachlage geäussert – dabei offenbar einzig auf die Angaben des Z.___ abgestellt - und schliesslich wurden seitens der Berufsberatung am 30. August 1999 Ausführungen zur Erwerbsfähigkeit gemacht. Im Bericht des Z.___ wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt, für jede Tätigkeit mit geregelter Arbeitszeit und täglichem Einsatz sei der Patient bei der gegenwärtigen Beurteilung auch für leichtere Arbeiten bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In seiner Heimat (C.___) habe er jedoch den Beruf des Journalisten erlernt und in einer Tätigkeit als freischaffender Journalist (ohne Notwendigkeit eines regelmässigen Einsatzes) bestehe im Prinzip eine Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50 %. Die Beschwerdegegnerin hält diese Angaben für widersprüchlich, da es sich beim Beruf des Journalisten gerade um eine körperlich leichte, teils sitzende Tätigkeit mit teilweisen Aufgaben ausser Haus wie Interviews oder Recherchen vor Ort handle. Unhaltbar sei sodann das Vorgehen der Berufsberatung, welche den Beschwerdeführer im Rahmen einer reinen Aktenbeurteilung und ohne Rücksprache mit dem Medizinischen Dienst für voll erwerbsunfähig erklärt habe.
Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass die ursprünglich verfügungsweise angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit eine konkrete medizinische Grundlage aufweist, hielt doch Dr. B.___ in seinem damaligen Bericht fest, eine Arbeitsfähigkeit komme nicht mehr in Frage, die Prognose sei ungünstig. Sodann ist festzuhalten, dass sich in der Beurteilung des Z.___ kein Widerspruch erkennen lässt. Diese ist dahingehend zu verstehen, dass die behandelnden Ärzte eine unselbständige Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer weisungsgebunden in einen Betrieb eingegliedert ist, als nicht mehr zumutbar erachteten, wohingegen in Bezug auf den Beruf des Journalisten, welcher durch Selbständigkeit gekennzeichnet ist bzw. wo die Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung besteht, immerhin eine reduzierte Arbeitsfähigkeit vorliegt. Hinsichtlich dieser Einschätzungen ist nun festzuhalten, dass angesichts des schubartigen Verlaufs der Krankheit des Beschwerdeführers eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer unselbständigen leichten körperlichen Tätigkeit nicht zweifellos unrichtig erscheint. Was indes eine Tätigkeit als freier Journalist betrifft, so hat der Beschwerdeführer diese Tätigkeit in der Schweiz nie ausgeübt und dürfte eine solche Tätigkeit aus rein invaliditätsfremden Gründen, wie berufliche Ausbildung und sprachliche Anforderungen, scheitern. Insoweit zielte die Auffassung der Berufsberaterin, der Beschwerdeführer sei als freischaffender Journalist aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsfähig, ins Leere bzw. war – weil nicht invaliditätsbedingt - zweifellos unrichtig. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache stellte sich aber die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage wäre, in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter, ein regelmässiges, rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Diesbezüglich wurde von Seiten der behandelnden Ärzte des Z.___ festgehalten, dass die rezidivierenden Bauch- und Thoraxschmerzen, welche initial zwei- bis dreimal jährlich aufgetreten seien, in den vergangenen Monaten auf zwei bis drei Episoden pro Tag („pro die“) zugenommen hätten. Dr. B.___ erwähnte demgegenüber in seinem Bericht, dass die Schübe aktuell ca. einmal die Woche auftreten würden. Selbst wenn mit den Einschätzungen von Dr. B.___ nicht von täglichen, sondern wöchentlichen Schüben ausgegangen wird, scheint die damalige Auffassung der Berufsberaterin, dass die Häufigkeit und Unvorhersehbarkeit der Fieberschübe als unvereinbar mit einer verwertbaren Erwerbsfähigkeit sei, im Ergebnis nicht zweifellos unrichtig. Insbesondere dürfte es unter diesen Umständen schwierig sein, einen festen Arbeitgeber zu finden. Da die Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit durch die Berufsberatung somit durchaus möglich erscheint, kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem damaligen Rentenentscheid in unvertretbarer Weise darauf abgestellt. Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Y.___-Gutachter – welche grundsätzlich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgingen - muss im Ergebnis als unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhaltes qualifiziert werden, was weder die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt, noch einen Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG darstellt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Gutachter des Y.___ feststellten, es sei angesichts des schubweisen Verlaufs dieser Krankheit schwierig, die Arbeitsfähigkeit langfristig zu beurteilen, wobei sie eine entsprechende Protokollierung der Krankheitsschübe über 6 bis 12 Monate als notwendig erachteten. Ferner erklärten sie, stellungnehmend zu früheren Arztberichten, die Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit sei angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kaum einen Arbeitgeber finden werde, welcher willens sei, ihn einzustellen, nachvollziehbar (Urk. 8/85/18).
5. Zusammenfassend ist der ursprüngliche Rentenentscheid nicht zweifellos unrichtig. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Herabsetzung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, was zum Wiederaufleben der Rentenverfügung vom 5. Oktober 1999 (Urk. 8/22) mit den entsprechenden AHV-rechtlichen Anpassungen führt.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung erweist sich bei diesem Prozessausgang als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2014 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstGiger