Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00467




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 17. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Die 1966 geborene X.___ arbeitete zuletzt bei der Y.___ AG und meldete sich am 18. März 2011 (Eingangsdatum, Urk. 9/1) unter Hinweis auf verschiedene somatische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere der Einholung des polydiszipliren Gutachtens der MEDAS Z.___ vom 8. August 2013 (Urk. 9/47) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. November 2013, Urk. 9/50; Einwand vom 2. Dezember 2013, Urk. 9/51; ergänzende Einwandbegründung vom 6. Februar 2014, Urk. 9/54) mit Verfügung vom 25. April 2014 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Versicherten.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 2. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 25. April 2014 aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung spätestens ab dem 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-59) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Anspruch auf eine von September 2011 bis Ende Mai 2012 befristete ganze Rente festzustellen sei. Mit Replik vom 7. August 2014 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde vom 2. Mai 2014 fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 11. September 2014 (Urk. 15) auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin am 17. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


3.    

3.1    Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie und Psychotherapie) der MEDAS Z.___ vom 8. August 2013 (Urk. 9/47). Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zum Zeitpunkt der Begutachtung wird auf die umfassende, chronologische Wiedergabe im Gutachten selbst verwiesen (Urk. 9/47 S. 2 ff.).

    Die begutachtenden Ärzte hielten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/47 S. 30):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- Trancezustände (ICD-10 F44.3)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Periarthropathia coxae links

- Angeborene Hüftdysplasie

- Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese am 8. Februar 2012 wegen massiver sekundärer Koxarthrose mit beginnender Femurkopfnekrose

- Gonarthrose beidseits medial und femoropatellär

- Chronisches Zervikalsyndrom und Lumbovertebralsyndrom

- Polysegmental degenerative Veränderung mit nichtkompressiven Diskusprotrusionen C4/5, C5/6, C6/7, L4/5 und L5/S1

- Fehlstatik

- Adipositas (BMI 37.2)

- Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts

- Hypertrophe AC-Arthrose mit Einengung des Subakromialraumes und Partialruptur der Supraspinatussehne

- Magnetresonanztomographisch kleine SLAP-Läsion

    Sie diagnostizierten ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert folgendes (Urk. 9/47 S. 30):

- Generalisiertes Schmerzsyndrom ohne neurologisches Korrelat

- Kopfschmerzen vom Spannungstyp

- Zustand nach Lagerungsschwindel im posterioren Bogengang rechts gemäss Aktenlage

- Dunkelheitsphobie (ICD-10 F40.2)

- Leichtgradige Periarthropathia humeroscapularis tendopathica links

    Als Nebenbefund notierten sie eine arterielle Hypertonie.

    Die Beschwerdeführerin habe zuletzt während 11 Jahren in einem 100%-Pensum als Hilfsarbeiterin in einer Druckerei gearbeitet. Gemäss ihren Aussagen habe es sich um eine rein stehende Tätigkeit gehandelt, wobei sie Papier in eine Maschine habe füllen müssen. Sie habe repetitiv Gewichte von schätzungsweise zwei bis neun Kilogramm heben müssen. Gesundheitsbedingt habe sie diese Tätigkeit im April 2010 aufgegeben, die Arbeitsstelle sei ihr mittlerweile gekündigt worden.

    Aus Sicht des Psychiaters sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Druckerei-Hilfsarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig. Einerseits würden die Depression und die Dissoziation eine Arbeit verunmöglichen, andererseits sei die Schmerzstörung aus Sicht des Psychiaters mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu werten. Vom Bewegungsapparat her sei sie eingeschränkt bezüglich rein stehender/gehender Tätigkeiten, repetitiven Bückens, repetitiven Hebens von Lasten sowie Arbeiten mit prolongiert inkliniertem und rekliniertem Kopf und gehäuften Überkopfarbeiten. In Würdigung all der objektivierbaren Leiden am Bewegungsapparat komme aus Sicht des Rheumatologen die zuletzt ausgeführte Tätigkeit in der Druckerei nicht mehr in Frage. Aus rein neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt. Die Kopfschmerzen vom Spannungstyp würden keine Arbeitsunfähigkeit bedingen (Urk. 9/47 S. 30 f.).

    Die Einschätzung des Psychiaters, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsunfähig sei, gelte aus obgenannten Gründen auch für eine andere Tätigkeit. Aus Sicht des Rheumatologen sei der Versicherten eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, welche den obgenannten Einschränkungen Rechnung trage, zu 100 % zumutbar. Kopfschmerzen vom Spannungstyp würden keine Arbeitsunfähigkeit bedingen. Aus rein neurologischer Sicht sei somit die Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit ebenfalls nicht eingeschränkt (Urk. 9/47 S. 31).

    Als Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen notierten die Ärzte, dass die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien. Die Psychotherapie sei fortzusetzen. Die Vertrauensbasis zum Therapeuten scheine gut zu sein, inhaltlich habe der Psychiater zum jetzigen Zeitpunkt kaum relevante neue Vorschläge. Man könne Abschiedszeremonien gemeinsam mit dem Therapeuten durchspielen. Die Medikation müsse allerdings unbedingt verändert werden. Zurzeit sei der Beschwerdeführerin nur ein Präparat (10 mg Cipralex) verschrieben worden, der Blutspiegel des Escitalopram von weniger als 2 (Referenzbereich 46 - 246 nmol/l) lege die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführerin das Cipralex gar nicht nehme. Angesichts der Schwere der Depression seien die psychopharmakologischen Möglichkeiten auszuschöpfen. Bei allfälligen Interaktionen oder unerwünschten Arzneimittelwirkungen sei dann der Hausarzt beizuziehen. SSRI oder SNRI kombiniert mit Trazodon oder Mirtazapin sei eine Möglichkeit. Ergänzend oder statt der beiden letzteren könne auch mit Quetiapin oder Risperidon gearbeitet werden. Blutspiegelkontrollen seien unabdingbar. Sollte es trotz Ausdosieren und Kombinieren zu keiner Verbesserung innerhalb des nächsten Vierteljahres kommen, führe aus Sicht des Psychiaters an einer stationären Behandlung kein Weg mehr vorbei. Die Beschwerdeführerin sei gefährdet (Suizidalität erhöht) und zumindest ihr Sohn werde durch ihre Krankheit ebenfalls über ein zumutbares Mass hinaus belastet. Diese Massnahmen würden aus Sicht des Psychiaters unbedingt zur Therapie gehören und seien ihr im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht auch zuzumuten (Urk. 9/47 S. 31).

    Bezüglich des Bewegungsapparates sei die Beschwerdeführerin aktuell in der Orthopädischen Klinik A.___ in Zusammenarbeit mit dem Hausarzt in kompetenter Behandlung, so dass sich weitere Therapievorschläge erübrigen würden. Was die rechte Schulter anbelange, so dränge sich aus Sicht des Rheumatologen derzeit (noch) keine operative Sanierung auf, wobei ihm der Entscheid der Orthopäden nicht bekannt sei. Eine Reduktion des Körpergewichtes wäre hilfreich für die Linderung der Beschwerden am Bewegungsapparat (Urk. 9/47 S. 31).

    Obwohl von der Beschwerdeführerin Schwindel angegeben werde, habe die Neurologin weder spontan noch nach Lagerung einen pathologischen Nystagmus feststellen können. Ein posteriorer Lagerungsschwindel könne sich jedoch auch mal verdeckt vorfinden, so dass die Neurologin eine Verlaufskontrolle als notwendig empfinde und empfehle, bei anhaltenden Beschwerden eine Kontrolle in der B.___ (auf dem Drehstuhl) durchzuführen (Urk. 9/47 S. 32).

    Vom Bewegungsapparat her sei der Beschwerdeführerin der angestammte Beruf in der Druckerei seit April 2010 nicht mehr zumutbar. Eine Verweistätigkeit sei ihr zu 100 % zumutbar, wobei für die Zeit ab Feststellung der Femurkopfnekrose im Juli 2011 bis zum Abschluss der Hüftrehabilitation etwa drei Monate postoperativ, das heisse Mitte Mai 2012, eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestanden habe. Seither wäre aus rheumatologischer Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit wieder zumutbar (Urk. 9/47 S. 32).

    Die Angaben des Psychiaters bezüglich Arbeitsunfähigkeit (100 % Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer anderen Tätigkeit) würden ab Juni 2012, dem Zeitpunkt des Todes ihrer Tochter, gelten (Urk. 9/47 S. 32).

    Aus Sicht des Psychiaters hänge die Prognose davon ab, ob es pharmakologisch und psychotherapeutisch gelinge, die pathologische Symbiose mit der verstorbenen Tochter aufzulösen. Ein Erfolg sei aus Sicht des Psychiaters möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies weniger wegen der Dauer der Störung als vielmehr durch die starke Ausprägung und starke symbiotische Verbindung zur toten Tochter. Eine Kontrolle erscheine dem Psychiater nach frühestens zwei Jahren sinnvoll (Urk. 9/47 S. 32).

3.2    Der begutachtende Psychiater, pract. med. C.___, notierte in seinem psychiatrischen Teilgutachten zuhanden der MEDAS Z.___ vom 21. Mai 2013, es zeige sich eine 47-jährige Explorandin, die offen aber deutlich belastet leidend wirkend über sich, ihr Leben und ihre Beschwerden berichte. Es ergäben sich keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation (Urk. 9/47 S. 43).

    Bei der Durchsicht der vorliegenden Akten fänden sich bezüglich Psychopharmaka nur der Hinweis auf das von Dr. med. D.___ verordnete Cipralex. Die rezidivierenden depressiven Phasen erschienen überwiegend wahrscheinlich, auch wenn sie vor 2012 nicht psychiatrisch abgeklärt worden sei, da sich die Angaben der Ärzte und der Beschwerdeführerin decken würden (Urk. 9/47 S. 43).

    Die Schmerzentwicklung am eigenen Körper, der Verlust der eigenen Arbeitsstelle, die unbefriedigenden Eheverhältnisse und die unklare Gesundheitslage der Tochter hätten überwiegend wahrscheinlich zur depressiven Entwicklung beigetragen. Das Ausmass lasse sich rückblickend aufgrund fehlender weiterer Symptombeschreibungen der Berichtsautoren bis Mitte 2012 nicht festlegen (Urk. 9/47 S. 43).

    In Juni sei dann die Tochter der Beschwerdeführerin gestorben. Dass dies zu einer Trauerreaktion führe sei normal und nachvollziehbar. Bei der Beschwerdeführerin habe der Tod der Tochter jedoch zu einer mittlerweilen schweren (rezidivierenden) Depression ohne psychotische Symptome geführt. Die Ursachen für diese schwere pathologische Reaktion dürften sich in folgendem Störungsmodell zusammenfassen lassen: Die Beschwerdeführerin habe ihr eigenes Leben nur wenig nach ihren eigenen Wünschen gestalten können. Statt zu studieren sei sie Putzfrau geworden. Ihre Ehe habe sie als Flucht gewählt, glücklich sei sie in ihr nicht geworden. Ihre körperlichen Beschwerden hätten über die Jahre zugenommen. In die Tochter habe sie nun all ihre Hoffnung gesteckt. Sie hätte die Erwartung gehabt, dass der Tochter all das gelingen würde, was sie nicht hätte schaffen können und die Tochter schien auch den Erwartungen entsprochen zu haben. Auch der Sohn, vor allem aber die Tochter, seien zu guten Freunden und Gesprächspartnern der Beschwerdeführerin geworden. Der Tod der Tochter könne nun zusätzlich wie ein quasi-eigener Tod angesehen werden. Die Möglichkeit, zumindest über eine andere Person ein schönes Leben zu erreichen, seien aus dem Erleben der Beschwerdeführerin heraus durch den Verlust der Tochter zunichte gemacht worden. Dazu komme, dass sie weiterhin den Tod nicht akzeptieren wolle/könne. Sie beschäftige sich ständig, bewusst wie unbewusst, mit der Tochter. Der Sohn habe über mehrere Monate sein Leben ganz auf die Mutter ausgerichtet gehabt, die nun auch übersteigerte Angst um ihn habe. Die Wahnstimmung alleine reiche noch nicht für eine schwere Depression mit psychotischen Symptomen aus. Jedoch hätten während der Exploration und aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin heraus klar dissoziative Phänomene festgestellt werden können, die eine Folge des Schocks durch den Verlust der Tochter seien, die mit Trancezuständen nach ICD-10 F44.3 übereinstimmen würden. Diese beiden Störungen (Depression und Dissoziation) würden eine Arbeitstätigkeit verunmöglichen (Urk. 9/47 S. 43 f.).

    Die Schmerzstörung sei aus seiner Sicht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu werten (Urk. 9/47 S. 44).

    Die Haupteinschränkung liege aktuell jedoch auf der Depression aufgrund deren sehr starken Ausprägung. Diese wirke sich wie im Folgenden dargestellt aus. Das ICF (Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen, Linden & Baron, 2009) sei im Rahmen dieses Gutachtens wie folgt zu diskutieren:

    Die Fähigkeiten zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die fachliche Kompetenz, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen seien schwer beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei (mittel-)schwer beeinträchtigt. Die Kontaktfähigkeit und die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten seien mittel bis schwer beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Selbstversorgung sei leicht beeinträchtigt und die Wegefähigkeit sei leicht bis mittel beeinträchtigt (Urk. 9/47 S. 45).

    Die Prognose sei davon abhängig, ob es pharmakologisch und psychotherapeutisch gelinge, die pathologische Symbiose mit der verstorbenen Tochter aufzulösen. Der Erfolg sei aus seiner Sicht möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies weniger wegen der Dauer der Störung, als viel mehr durch die starke Ausprägung und symbiotischen Verbindung zur toten Tochter. Eine Kontrolle erscheine ihm nach frühestens zwei Jahren sinnvoll (Urk. 9/47 S. 45).


4.

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten vom 8. August 2013 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 9/47 S. 3 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (Urk. 9/47 S. 3 ff.). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Dies blieb - sowohl von der Beschwerdeführerin (Urk. 1) als auch durch die Beschwerdegegnerin (Feststellungsblatt vom 11. November 2013, Urk. 9/48 S. 10) unbestritten.

4.2    In somatischer Hinsicht ist der Beschwerdeführerin - den begutachtenden Ärzten zufolge - die angestammte Tätigkeit seit April 2010 nicht mehr zumutbar. Das Wartejahr ist somit im April 2011 abgelaufen (vgl. E. 2.2). Der Rentenanspruch entsteht allerdings frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Anmeldung erfolgte verspätet am 18. März 2011, womit ein allfälliger Rentenanspruch ab September 2011 besteht.

4.3    

4.3.1    Die begutachtenden Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2011 bis Mitte Mai 2012 aufgrund somatischer Einschränkungen in angestammter und angepasster Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Seither sei eine angepasste Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 100 % zumutbar (E. 3.1). Dies wird auch durch die weiteren vorliegenden Arztberichte bestätigt, so hielten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des E.___ in ihrem Arztbericht vom 26. Oktober 2011 (Urk. 9/18) fest, dass die Beschwerdeführerin vom 25. Juli bis zum 31. Dezember 2011 100%ig arbeitsunfähig sei. Die Ärzte der Klinik A.___, Orthopädie, notierten in ihrem Arztbericht vom 14. Februar 2012 (Urk. 9/25 S. 12 f.), die Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Januar bis zum 8. April 2012 vollumfänglich arbeitsunfähig. Danach habe eine Neuevaluation durch den Hausarzt zu erfolgen.

    Die aufgrund der somatischen Einschränkungen attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit von Juli 2011 bis Mai 2012 ist aufgrund der Aktenlage plausibel und des Weiteren unumstritten (vgl. Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2014, Urk. 8).

4.3.2    Die Beschwerdeführerin war im Stundenlohn angestellt und arbeitete gemäss den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers im Durchschnitt in einem Pensum von 80 % (Urk. 9/8). Ob die Beschwerdeführerin im Haushalt ebenfalls eingeschränkt war, kann offen bleiben, da sie aufgrund des somatischen Gesundheitsschadens im Erwerbsbereich vollumfänglich arbeitsunfähig war und mit einem Invaliditätsgrad von demnach mindestens 80 % ohnehin vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat.


5.    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Gesundheitsschadens Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

5.1    Pract. med. C.___ ging im Gutachten von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, aus. Seit Juni 2012 (dem Tod der Tochter) sei die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsunfähig (E.3.2). Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 3. November 2012 (Urk. 9/33 S. 5 f.) gleichermassen fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden, schweren depressiven Störung leide. Mit dem tragischen Tod ihrer Tochter sei sie in eine noch tiefere Depression gefallen und sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen zur Zeit 100%ig arbeitsunfähig.

    Im Gegensatz zu pract. med. C.___ diagnostizierte Dr. D.___ nebst der rezidivierenden schweren depressiven Störung keine weitergehenden psychischen Gesundheitseinschränkungen. Dies ist nachvollziehbar, da auch pract. med. C.___ ausdrücklich dafür hielt, dass die Haupteinschränkung auf die Depression zurückzuführen sei. Die Depression und Dissoziation würden es verunmöglichen, dass die Beschwerdeführerin einer Arbeit nachkommen könne. Die starken Einschränkungen im Mini-ICF-Rating führte er auf die sehr starke Ausprägung der Depression zurück (vgl. E. 3.2). Es ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, in psychischer Hinsicht die Haupteinschränkung darstellt und die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter und angepasster Tätigkeit begründet.

    Eine depressive Störung fällt nicht unter die pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage, womit die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Überwindbarkeit von eben diesen nicht auf die depressive Störung anwendbar ist.

5.2    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) aus, dass im vorliegenden Falle davon ausgegangen werden könne, dass der Tod der Tochter für einen wesentlichen Teil der psychischen Beschwerden verantwortlich sei und es der Beschwerdeführerin ohne diesen Faktor erheblich besser gehen würde. Dieser Faktor könne IV-rechtlich nicht berücksichtigt werden.

    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Der begutachtende Psychiater ging aufgrund der Depression von einer schweren psychischen Beeinträchtigung aus, was sich insbesondere auch in der Beurteilung anhand des Mini-ICF zeigte (vgl. E. 3.2). Einzuräumen ist, dass die depressive Störung durch den Tod der Tochter erheblich verstärkt wurde. Die vorliegende Depression ist allerdings von derartiger Schwere, dass diese trotz den vorhandenen psychosozialen und soziokulturellen Faktoren als psychische Störung mit Krankheitswert zu werten ist. Festzuhalten bleibt, dass die gestellte Diagnose und die Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit ungeachtet ihrer Genese bestehen.

    Zusammenfassend ist die depressive Störung wohl auf dem Boden psychosozialer Faktoren entstanden, mittlerweile aber eine verselbständigte, andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne. Da die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2012 in angestammter und angepasster Tätigkeit entsprechend krankheitsbedingt ist, ist diese invalidenversicherungsrechtlich zu berücksichtigen.

5.3    Nebst der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome diagnostizierte pract. med. C.___ Trancezustände sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (vgl. E. 3.2) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

    Aufgrund der sehr starken Ausprägung der Depression ist - wie bereits ausgeführt - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits diese ab Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet (vgl. E. 5.1 und E. 5.2). Es kann somit offen bleiben, ob und wie stark die Beschwerdeführerin durch die weiteren psychiatrischen Diagnosen eingeschränkt ist.

5.4    Bis Mai 2012 wurde der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. E. 4.3). Pract. med. C.___ notierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2012. Die Beschwerdeführerin hat demnach durchgehend seit dem 1. September 2011 Anspruch auf eine ganze Rente.

5.5    Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

    Der Beschwerdegegnerin steht es frei, der Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht bezüglich der zumutbaren Behandlung der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (insbesondere Anpassung der Medikation) aufzuerlegen und ihren Gesundheitszustand zu überprüfen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler