Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00468 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 26. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war als Maurer tätig als er am 6. Dezember 2004 während der Arbeit einen Unfall erlitt (Arztbericht des Spitals Y.___ vom 6. Oktober 2005, Urk. 10/3 S. 1). Am 26. Januar 2005 gab er seine Tätigkeit als Maurer auf (Fragebogen für den Arbeitgeber Z.___ vom 17. März 2006, Urk. 10/12). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2007 wurde die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers rechtskräftig verneint (UV.2006.00006).
Am 21. Februar 2006 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Angabe von unfallbedingten Rückenschmerzen zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und medizinische Eingliederungsmassnahmen) an (Urk. 10/4). Die IV-Stelle teilte ihm nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen am 4. Oktober 2006 mit, sie übernehme die Kosten für eine dreimonatige berufliche Abklärung in Organisation A.___ (Urk. 10/17). Da sich der Versicherte zwei Tage nach Beginn der Massnahme nicht mehr in der Lage sah, die berufliche Abklärung zu Ende zu führen (vgl. Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2006, Urk. 10/23), hob die IV-Stelle die Kostengutsprache für die berufliche Abklärung (Urk. 10/17) mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Februar 2007 auf mit der Bemerkung, der Versicherte sei bei „angemessener“ Erwerbstätigkeit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 10/30).
Am 9. Oktober 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/33). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere der Einholung eines bidisziplinären (rheumatologisch-orthopädischen sowie psychiatrischen) Gutachtens samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit beim Zentrum B.___ (Gutachten vom 27. August 2009, Urk. 10/56) lehnte die IV-Stelle schliesslich das Rentengesuch mit Verfügung vom 17. Mai 2010 ab (Urk. 10/67). Die hiergegen am 16. Juni 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 10/68) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Juli 2011 (Urk. 10/70, IV.2010.00577) ab. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 1. November 2011 (Eingangsdatum, Urk. 10/72) stellte der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und unter Beilage des Arztberichts von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juli 2011 (Urk. 10/71) wiederum ein Leistungsgesuch (Rente). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2012 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 10/76). Nach Prüfung des Einwandes vom 26. März 2012 (Urk. 10/77) und des Arztberichtes von Dr. C.___ vom 18. Januar 2012 (Urk. 10/78) veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten beim Gutachtenzentrum D.___, welches am 10. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 10/90). Am 17. Januar 2014 erging ein neuer Vorbescheid, mit welchem die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens ankündigte (Urk. 10/104). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Februar 2014 Einwand (Urk. 10/107; ergänzende Einwandbegründung vom 31. März 2014, Urk. 10/109). Die IV-Stelle verfügte am 2. April 2014 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 5. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das Gesuch vom 1. November 2011 einzutreten und weitere Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2014 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-112) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2014 mitgeteilt wurde.
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachtenzentrum D.___ abgestellt werden könne. Aus Sicht des Rechtsanwenders sei allerdings die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung überwindbar. Aus somatischer Sicht sei gestützt auf das Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit auszugehen. Der erhöhte Pausenbedarf und das verlangsamte Arbeitstempo gemäss dem neurologischen Teilgutachten seien als Leidensabzug von 15 % beim Einkommensvergleich zu berücksichtigen. Mithin sei er in der Lage, ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘470.75 jährlich zu erzielen, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 70‘657.20 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % führe (Urk. 2).
1.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe aufgrund der Begründung, dass der Gesundheitszustand sich nicht verschlechtert habe, ein Nichteintreten verfügt. Gemäss Gutachten des Gutachtenzentrum D.___ seien die chronifizierten Schmerzen seit Juli 2011 nicht mehr überwindbar, was als Tatfrage durch den medizinischen Gutachter zu beurteilen sei (Urk. 1 S. 4 f.). Die fehlende Überwindbarkeit werde auch von Dr. C.___ bestätigt. Es sei entsprechend auf das Gesuch einzutreten und ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Sofern das Verhalten der Beschwerdegegnerin als Eintreten qualifiziert werde, sei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der fehlenden Überwindbarkeit eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 5 f.).
1.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2014 präzisierend aus, dass es durch den Rechtsanwender zu beurteilen sei, ob eine gutachterlich festgestellte psychische Komorbidität ausreichend erheblich sei und ob weitere Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorlägen, um die Überwindbarkeit zu bejahen oder zu verneinen. Auch habe sie materiell entschieden (Urk. 9).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund stand die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein konnten auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
Als Rechtsfrage frei überprüfbar war, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (Urteil des Bundesgerichts I 683/06 vom 29. August 2007 E. 2.2).
2.5 Mit zur Publikation vorgesehenen Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von dieser Rechtsprechung Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen begründet (E. 6):
„Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 13. Juli 2011 dafür, dass in somatischer Hinsicht aus den medizinischen Akten hervorgehe und auch nicht bestritten worden sei, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr ausüben könne, indessen in körperlich weniger anspruchsvollen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/70 S. 11 E. 4.1). Bezüglich einer allfälligen psychiatrischen Einschränkung lasse sich insgesamt aus den ärztlichen Stellungnahmen schliessen, dass die Desintegrationssituation des Beschwerdeführers nicht in einem invalidisierenden Gesundheitsschaden liege, sondern vielmehr in psychosozialen beziehungsweise soziokulturellen Faktoren begründet sei, die aber invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant seien. Selbst wenn - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung hätte gestellt werden können und ein gewisses depressives Geschehen vorliegen würde, sei erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass diese normalerweise keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen würden. Da der Beschwerdeführer die Kriterien für die Beurteilung der ausnahmsweisen invalidisierenden Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung und ähnlichen Beschwerdebildern anführe, sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass diese offensichtlich in keiner Art und Weise erfüllt seien (Urk. 10/70 S. 12 E. 4.2.2). Der vorgenommene Einkommensvergleich ergab einen gerundeten Invaliditätsgrad von 24 %, weshalb kein Rentenanspruch bestand (Urk. 10/70 S. 13 f. E. 5).
4. Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
4.1 Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Arztbericht vom 18. Januar 2012 (Urk. 10/78 S. 11) folgende psychiatrischen Diagnosen:
- Somatoformes Schmerzsyndrom, Symptomausweitung (ICD-10 F45.4)
- Depressive Überlagerung (ICD-10 F38.8)
- Ängstlich-hypochondrische Störung bzw. partielles phobisches Vermeidungsverhalten (ICD-10 F41.0)
Er beurteilte die psychiatrische Gesundheitseinschränkung des Beschwerdeführers dahingehend, dass ein komplexes Zustandsbild aus unfallbedingten Beschwerden, Schmerzen und Bewegungseinschränkungen sowie Beschwerden vegetativer Natur - und nicht zuletzt eine psychische Überlagerung derselben mit einer affektiven Symptomatik bestehe. Aus psychiatrischer Sicht verhalte sich der Zustand über die Beobachtungszeit gleichbleibend, wenngleich aus Sicht des Beschwerdeführers eine Verschlechterung zu verzeichnen gewesen sei. Doch damit sei weiterhin eine bleibende und hohe Arbeitsunfähigkeit gegeben. Die Komorbidität auf psychiatrischem (und - mit Verweis auf die entsprechenden Dokumente - auch auf somatischem) Gebiet sei aufgrund der Befunde als relevant für den Invaliditätsgrad anzusehen (Urk. 10/78 S. 11).
Zur Arbeitsunfähigkeit führte er an, dass bereits im Gespräch Gedächtnis und Merkfähigkeit unzulänglich erscheinen würden. Die Auffassungsgabe für komplexeres Geschehen sei äusserst gering. Objektiv fehle dem Denken und Planen die nötige Kohärenz und gleichzeitig Flexibilität. Die Konzentrations- und Auffassungsgabe sowie die Präzision des Denkens und seine Flexibilität seien durch den Denkzwang, die Fixierung auf Beschwerden, das Haften des Denkens an Negativa und die Nervosität eingeschränkt. Auch die Aufmerksamkeitsspanne sei deutlich reduziert; diese Beeinträchtigungen seien bereits im klinischen Gespräch aufgefallen. Absorbiert durch das Erleben von Schmerz und depressiver Befindlichkeit erlebe der Beschwerdeführer subjektives Ausgeliefertsein und Ohnmacht. Der Alltag und die wenigen sozialen Aktivitäten seien weitgehend dem Schmerzerleben untergeordnet beziehungsweise geopfert worden. Die Selbstaufmerksamkeit sei durch Ängstlichkeit und Unsicherheit und erhebliche innerliche Spannungen erhöht, dazu mache sie das Denken unkonzentriert und fahrig und verringere die Motivation. Kraft würden die Absorption durch das Schmerzerleben und die ängstlichen Anstrengungen zur Abhilfe davon kosten. Diese fehle auch zur Überwindung von Anergie und Verlangsamung. Auch fehle dem Beschwerdeführer der Antrieb.
Die Einengung der Wahrnehmung auf Negativa fördere die Ablenk- und Irritierbarkeit. Dazu kämen die Innengewandtheit und Selbstvergessenheit, die Anspannung, welche dazu die Anpassungsfähigkeit und die Flexibilität des Handelns einschränken würden - ebenso die Ausdauer, Zielstrebigkeit und -orientierung. Hinzu komme oft eine Ablenkbarkeit durch andere unspezifische Stimuli, im Sinne von Interferenz-Anfälligkeit oder Ablenkbarkeit. Die Lustlosigkeit als psychopathologisches Symptom hemme auf jeder Ebene die Inangriffnahme, Auffassung und Umsetzung aller möglichen Anforderungen. Hoffnungslosigkeit, Anergie, Pessimismus, Unvermögen zur sachlichen, das heisse korrekten Erfolgsbestimmung, motorische Unruhe, Hadern und innere Aufwühlung sowie die Stimmungsdämpfung würden das Durchhaltevermögen durchwegs negativ betreffen und die Spannkraft mindern - ebenso wie der Verlust des Selbstvertrauens und das Gefühl der Selbsteffizienz, welche auch noch zusätzlich blockieren würden (Urk. 10/78 S. 12 f.). Die Arbeitsunfähigkeit betrage in bisheriger Tätigkeit 95100 % und in behinderungsangepasster Tätigkeit 90 % (S. 14).
4.2.
4.2.1 Die Ärzte des Gutachtenzentrum D.___ hielten in ihrem Gutachten vom 10. Mai 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/90 S. 54):
- Chronisches Thoracovertebral- und Lumbovertebralsyndrom ohne Hinweise für eine lumbal radikuläre Schmerz-, Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik
- Status nach stabiler Brustwirbelkörper (BWK) 12 Fraktur 1995, ICD-10 M54.5
- Intermittierende Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit Sturmgefühl bei Hypoglycämie, ICD-10 R51
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung , ICD-10 F45.4
- Rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode, ICD-10 F33.0
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie folgende:
- Nächtliches Brennen der Fusssohle beidseits seit circa einem halben Jahr
- Differentialdiagnose: beginnende sensible Polyneuropathie bei Diabetes mellitus Typ II, ICD-10 E14.4 und G63.2
- Erektile Dysfunktion und Libidoverlust
- Differentialdiagnose: vasculär bedingt
- Autonome Neuropathie bei Diabetes mellitus Typ II, ICD-10 E14.4 und G63.2
- Intermittierender Tinnitus beidseits, ICD-10 H93.1
- Leichte Schwerhörigkeit rechts ICD-10 H91.9
- Intermittierendes Schmerzsyndrom rechtes Knie
- Status nach medialer Teilmeniscectomie und Débridement rechtes Knie (20. November 2007)
- Bildgebend degenerative mediale Hinterhornmeniscusläsion linkes Knie, aktuell keine Beschwerden
4.2.2 Dr. med. E.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt dafür, dass diagnostisch nach wie vor eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliege, welche deutlich im Vordergrund stehe. Der Beschwerdeführer zeige nebenher eine leichte psychiatrische Komorbidität, allerdings nur im Sinne einer leichten Depressivität, welche keine erhebliche Schwere, Ausprägung und Dauer aufweise. Seine Sozialkompetenz habe er nicht vollumfänglich aufgegeben. Er müsse sich auch teilweise um den Haushalt kümmern, obwohl er sich mehrheitlich auf die Hilfe seiner Söhne verlasse. Ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf liege tendenzmässig eher vor, da er schon seit Jahren unter chronifizierten Schmerzen leide und diese trotz diversen Therapieversuchen nicht hätten behoben werden können. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung könne vermutet werden. Ein primärer Krankheitsgewinn mit Flucht in die Krankheit sei zumindest nicht ausgeschlossen, psychiatrisch sogar eher wahrscheinlich. Ein Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung des Beschwerdeführers liege vor. Unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes sei psychiatrisch wohl davon auszugehen, dass sich unterdessen seine Ressourcen verbraucht hätten, so dass ihm weniger Anstrengung zumutbar sei, um die Schmerzen zu überwinden. Der Beschwerdeführer zeige eine groteske Schmerzfehlverarbeitung mit Selbstlimitierung, schlechtem Coping sowie passivem Umgang mit den Schmerzen. Er zeige auch ein Rückzugsverhalten, das teilweise von depressiven Anteilen mitgeprägt sei. Vor diesem Hintergrund sei er gesichert nicht mehr jedem Arbeitgeber zumutbar. Eine Verschlechterung sei ab Juli 2011 anzunehmen (Urk. 10/90 S. 55 f.).
In einer hochkognitiv anforderungsreichen Tätigkeit (wie Kranführer) könne er nicht mehr eingesetzt werden, da er nicht mehr fähig sei, den Anforderungen zu genügen. In einer Verweistätigkeit, in welcher er die Position wechseln könne und die dem Körperleiden angepasst sei, wäre er weiterhin halbtags „ohne Veränderung des Rendements“ arbeitsfähig (Urk. 10/90 S. 56).
4.2.3 Die neurologische Beurteilung erfolgte durch Dr. med. F.___, FMH für Neurologie. Er notierte, dass chronische thoracolumbale Schmerzen, welche dauernd vorhanden seien und je nach Stellung, Bewegung und Belastung an Intensität zunehmen würden, im Vordergrund stünden. Es zeige sich eine druckdolente beidseits paravertebrale Muskulatur im Bereich der unteren Brustwirbelsäule (BWS) sowie im Bereich der ganzen Lendenwirbelsäule (LWS) ohne Hinweise für eine lumbal, radikuläre Schmerz-, Reiz- oder sensomotorsiche Ausfallsymptomatik. Das seit circa einem halben Jahr bestehende nächtliche Brennen im Bereich der Fusssohle sei mit einer beginnenden sensiblen Polyneuropathie bei Diabetes mellitus Typ II vereinbar. Anamnestisch würden bei Hypoglycämie Kopfschmerzen von drückendem Charakter im ganzen Kopf, vereinbar mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp verbunden mit einem Sturmgefühl bestehen, so dass sich der Beschwerdeführer für circa zwei Stunden hinlegen müsse, damit es zu einer Besserung komme. Er sei in Folge der chronischen unteren thoracalen und lumbalen Rückenschmerzen sowie die bei Hypoglycämie auftretenden Kopfschmerzen mit Schwindel und Gangunsicherheit in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Er könne nicht mehr als Kranführer eingesetzt werden. In der angestammten Tätigkeit als Maurer sei er voll arbeitsunfähig. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien zu vermeiden, entsprechend sei er auch als Kranführer arbeitsunfähig (Urk. 10/90 S. 56 f.).
Leichte körperliche Tätigkeiten, administrative und organisatorische Tätigkeiten in abwechslungsreicher Stellung seien ihm ganztags zumutbar. Dabei sei jedoch von einem erhöhten Pausenbedarf und einem verlangsamten Arbeitstempo auszugehen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.
4.2.4 Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Bauarbeiter oder Maurer seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr zumutbar sei. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Bücken, wechselweise sitzend und stehend, seien ihm aus rein orthopädischer Sicht vollschichtig zumutbar. Diese Einschätzung gelte ab Festlegung der Arbeitsfähigkeit Spital J.___ vom 8. März 2005. Lediglich 2007 habe eine vorübergehende vollschichtige Arbeitsunfähigkeit auch in adaptierter Tätigkeit bis zu etwa drei Monaten nach der durchgeführten Kniegelenks-Arthroskopie rechts bestanden (Urk. 10/90 S. 58).
4.2.5 Gesamtmedizinisch kamen die Ärzte des Gutachtenzentrum D.___ zum Schluss, dass sich vorwiegend aus psychiatrischen Gründen der Gesundheitszustand ab Juli 2011 verschlechtert habe. Ab diesem Datum sei dem Beschwerdeführer auch eine adaptierte Tätigkeit, wie sie von ihnen angegeben worden sei, nur noch zu 50 % zumutbar. Für die angestammte Tätigkeit eines Maurers bestehe seit Januar 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/90 S. 58).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin sei nicht auf die Neuanmeldung eingetreten (E. 1.2). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin durch Abklärung des medizinischen Sachverhalts u. a. mittels Einholung des polydisziplinären Gutachtens (Urk. 10/90) auf die Neuanmeldung offensichtlich eingetreten ist und nach materieller Prüfung das Leistungsgesuch abgewiesen hat.
5.2 Dr. C.___ stellte im Arztbericht vom 7. Juli 2011 zuhanden des Verbandes H.___ die Diagnosen einer ängstlich depressiven Reaktion mit Chronifizierungsneigung (ICD-10 F33.8) infolge mehrerer Traumata, gegebenenfalls pathologischer Schmerzverarbeitung und vegetativer Dysbalance (ICD-10 F48.0) infolge emotionaler Überforderung und Destabilisierung durch mehrere Unfälle beziehungsweise deren einschlägigen Folgen (Urk. 10/71). Im Arztbericht vom 18. Januar 2012 (Urk. 10/78) diagnostizierte er hingegen ein somatoformes Schmerzsyndrom, Symptomausweitung (ICD-10 F45.4), eine depressive Überlagerung (ICD-10 F38.8) und eine ängstlich-hypochondrische Störung beziehungsweise partielles phobisches Vermeidungsverhalten (ICD-10 F41.0). Warum er zu abweichenden Diagnosen kam, bleibt ohne Erklärung und kann entsprechend nicht nachvollzogen werden. Des Weiteren ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Auf die Berichte von Dr. C.___ kann entsprechend nicht abgestellt werden.
5.3 Das polydisziplinäre Gutachten des Gutachtenzentrum D.___ vom 10. Mai 2013 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 10/90 S. 25 ff., S. 30 ff., S. 41 ff., S. 47 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 10/90 S. 6 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbesondere auch die Berichte des Psychiaters Dr. C.___ (Urk. 10/90 S. 37 ff.). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Dies blieb auch unbestritten.
5.4 Die begutachtenden Ärzte führten aus (Urk. 10/90 S. 58), dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Einschränkungen seine angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr ausüben könne. Gemäss neurologischer Beurteilung seien dem Beschwerdeführer leichte körperliche sowie administrative und organisatorische Tätigkeiten in abwechslungsreicher Stellung ganztags zumutbar. Es sei von einem erhöhten Pausenbedarf und einem verlangsamten Arbeitstempo auszugehen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (E. 4.2.3).
5.5 Uneinigkeit besteht darüber, ob der Beschwerdeführer an einer invalidisierenden psychiatrischen Erkrankung leidet.
5.5.1 Der Beschwerdeführer führte aus, die Beschwerdegegnerin hätte auf die ärztlichen Meinungen bezüglich Überwindbarkeit abstellen müssen, da dies keine Rechts- sondern eine Tatfrage sei und die Beurteilung daher dem medizinischen Gutachter obliege und nicht dem Rechtsanwender (Urk. 1 S. 4 f.). Dem ist entgegen zu halten, dass gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Rechtsfrage frei überprüfbar war, ob eine somatoforme Schmerzstörung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist oder nicht (vgl. E. 2.4).
Eine Beurteilung nach der bisherigen Rechtsprechung ergibt folgendes:
Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche eine Ausnahme von der Überwindbarkeit begründen würden: Dr. E.___ qualifiziert die leichte psychiatrische Komorbidität im Sinne einer leichten Depressivität, welche keine erhebliche Schwere, Ausprägung und Dauer aufweise. Dies ist aufgrund der erhobenen Befunde schlüssig.
Ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf liegt gemäss Dr. E.___ eher vor. Dies ist dahingehend zu präzisieren, dass das Thoracovertebral- und Lumbovertebralsyndrom den begutachtenden Ärzten zufolge als chronisch zu qualifizieren sei (Urk. 10/90 S. 54). Allerdings führt dies nur zu einer geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Entsprechend ist dieses Kriterium nicht in einer derartigen Intensität erfüllt, als dass es die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung unzumutbar erscheinen liesse.
Dr. E.___ notierte, dass der Beschwerdeführer seine Sozialkompetenz nicht vollumfänglich aufgegeben habe und er sich auch teilweise um den Haushalt kümmere, obwohl er sich mehrheitlich auf die Hilfe seiner Söhne verlasse (Urk. 10/90 S. 55). Das Mittagessen nehme er mit seiner Frau ein. Das Abendessen koche jeweils seine Frau oder seine Schwiegertochter (Urk. 10/90 S. 32). Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist daher nicht erstellt.
Aus den im Recht liegenden Akten ist keine konsequent durchgeführte Behandlung ersichtlich. So hielten die begutachtenden Ärzte des Zentrum B.___ fest, dass keine physiotherapeutischen Massnahmen zu empfehlen seien, da aufgrund seiner Selbstlimitierung kein Erfolg zu erwarten sei (Urk. 10/56 S. 9). Auch in welcher Intensität die psychiatrische Behandlung bei Dr. C.___ stattfindet, bleibt unklar. Damit ist das Kriterium eines unbefriedigenden Behandlungsergebnisses trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) zu verneinen.
Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung könne gemäss Dr. E.___ vermutet werden. Wie er zu diesem Schluss kam, bleibt unbegründet. Eine Vermutung ist allerdings wesensgemäss nicht von einer erheblichen Konstanz und Intensität, so dass auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist.
Zusammenfassend ist es unter dem Blickwinkel der bisherigen Rechtsprechung dem Beschwerdeführer zuzumuten, die somatoforme Schmerzstörung zu überwinden.
5.5.2 Bei dieser Schlussfolgerung bleibt es auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung (vgl. E. 2.5).
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis).
Unter der Prüfung der neu eingeführten Standardindikatoren (vgl. E. 2.4 letzter Absatz) ist die Kategorie „Konsistenz“ beweisrechtlich entscheidend (Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.4).
Betreffend den Indikator Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen kann auf das vorne (E. 5.5.1) Gesagte verwiesen werden, dass nämlich aus den Akten keine konsequent durchgeführte Behandlung ersichtlich ist, indem die begutachtenden Ärzte des Zentrum B.___ festhielten, dass keine physiotherapeutischen Massnahmen zu empfehlen seien, da aufgrund der Selbstlimitierung des Beschwerdeführers kein Erfolg zu erwarten sei. Der im psychiatrischen Gutachten wiedergegebenen gesundheitlichen Anamnese gemäss Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 10/90/89 f.) lässt sich in psychiatrischer Hinsicht kein Leidensdruck entnehmen (vgl. Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.4.2). Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe dafür angeben, weshalb er sich überhaupt zuerst in der Psychiatrie I.___ und später bei Dr. C.___ in Therapie begeben hatte.
Was den Indikator einer gleichmässigen Verteilung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen anbelangt, (vgl. Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.4.1), liegen ausschliesslich Angaben des Beschwerdeführers in den Akten, auf die naturgemäss nicht unbesehen abgestellt werden kann. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdeschilderung anlässlich der Begutachtung als klinisch deutlich diskrepant erwies. Er wirkte auf den Gutachter läppisch, bizarr, auffällig und gab sehr diffuse und vage Antworten (Urk. 10/90/90).
Angesichts dieser erheblichen Inkonsistenzen ist unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geltend gemachte Einschränkung anders begründet ist als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung.
5.5.3 Würde es sich bei der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) um ein unabhängiges Leiden handeln (Urk. 1 S. 6), würde sich am Ergebnis nichts ändern. Durch Wegfall beziehungsweise Nichtberücksichtigung der somatoformen Schmerzstörung bei im Übrigen identischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann nur schon aus logischen Gründen keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Auch hielt Dr. E.___ ausdrücklich fest, dass die somatoforme Schmerzstörung deutlich im Vordergrund stehe (Urk. 10/90 S. 55).
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2
6.2.1 Die Festsetzung des Valideneinkommens erfolgte auf Basis des Urteils des hiesigen Gerichts vom 13. Juli 2011. Darin wurde das im Jahr 2004 erzielte Einkommen als Maurer um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2008 angepasst und auf Fr. 67'368.75 festgesetzt (Urk. 10/70 S. 13). Erhöht um die Nominallohnerhöhung bis ins Jahr 2012 resultiert ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 70‘378.35 (Fr. 67'368.75 x 1.02 x 1.007 x 1.01 x 1.007 [Bundesamt für Statistik, T1.1.05 Nominallohnindex, Männer, 2006 – 2010, Baugewerbe; Bundesamt für Statistik, T1.1.10 Nominallohnidex, Männer, 2011-2014, Baugewerbe]).
6.2.2 Das Invalideneinkommen wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. Juli 2011 gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung 2008 (LSE), TA1 und damit gestützt auf den durch Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 erzielten monatlichen (Median)Bruttolohn von Fr. 4’806.-- festgesetzt. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 59'979.-- pro Jahr. Die Beschwerdegegnerin zog in der Verfügung vom 17. Mai 2010 15 % vom Invalideneinkommen ab, da er zuvor auf dem Bau erwerbstätig gewesen sei und ein Branchenwechsel nur unter sehr günstigen Bedingungen möglich scheine (Verfügung vom 17. Mai 2010, Urk. 10/67). Dies wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. Juli 2011 als angemessen erachtet (Urk. 10/70 S. 13 E. 5.2.2). In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) wurde entsprechend auch ein Leidensabzug in Höhe von 15 % vorgenommen.
Der begutachtende Neurologe Dr. F.___ hielt dafür, dass dem Beschwerdeführer nur leichte körperliche sowie administrative und organisatorische Tätigkeiten in abwechslungsreicher Stellung ganztags zumutbar seien. Auch sei von einem erhöhten Pausenbedarf und einem verlangsamten Arbeitstempo auszugehen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (E. 3.2.1). Es ist fraglich, ob sich aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die Annahme einer somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit überhaupt rechtfertigt, zumal Dr. F.___ seine Beurteilung, wonach in angepassten, körperlich leichten Verweisungstätigkeiten eine 20%ige Einschränkung bestehe, nicht in erster Linie mit den Befunden, sondern mit vermehrtem Pausenbedarf und einem verlangsamten Arbeitstempo begründet hat (Urk. 10/90 S. 57). Ausserdem hielten die begutachtenden Ärzte des Gutachtenzentrum D.___ zusammenfassend fest, dass zwar aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung vorliege, nicht aber aus somatischer (Urk. 10/90 S. 59 f.). Die gutachterliche Bescheinigung einer somatisch bedingten 20%igen Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten erweist sich jedenfalls als äusserst grosszügig.
Unter Berücksichtigung der grosszügigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % sowie der fehlenden Begründung dafür, weshalb dem Beschwerdeführer ein Branchenwechsel nur unter sehr günstigen Bedingungen möglich sein sollte (Urk. 10/70 S. 3 E. 5.2.2; Einkommensvergleich vom 15. September 2009, Urk. 10/60) ist ein zusätzlicher Leidensabzug von 15 % nicht angemessen. Das gemäss Tabelle festgesetzte Einkommen in Höhe von Fr. Fr. 59'979.-- für das Jahr 2008 ist um die Nominallohnentwicklung für Männer anzupassen und aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit um 20 % zu kürzen. Daraus resultiert ein Invalideneinkommen für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 50‘185.10 (Fr. 59‘979.-- : 2092 x 2188 x 0.8 [Bundesamt für Statistik, T39, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, Männer, 1976 - 2014]).
6.3 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in Höhe von Fr. 70‘378.35 und dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 50‘185.10 ergibt sich eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 20‘193.25, was einem gerundeten Invaliditätsgrad von 29 % entspricht (Fr. 20‘193.25/Fr. 70‘378.35).
6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7.2 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig. Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Bestätigung Verband H.___ vom 27. Mai 2014, Urk. 8/1; Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe per Juni 2014, Urk. 8/2). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Die mit Honorarnote vom 8. Juni 2015 (Urk. 13) geltend gemachten Aufwendungen von 8.25 Stunden und Fr. 68.-- Spesen wären zwar grundsätzlich der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache angemessen, doch erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von über vier Stunden für die präsentierte, kurz und allgemein gehaltene Beschwerdeschrift als überrissen. Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ist daher ermessensweise mit insgesamt Fr. 1‘300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Mai 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler