Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00470




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Spitz

Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 30. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron

Maron Zirngast Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Die aus der Y.___ stammende und 1961 geborene X.___ lebt seit 1979 in der Schweiz. Im Juli 2000 hatte sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/4). Aufgrund von beidseitigen Schulter-, Arm- und Handschmerzen einerseits und im Zusammenhang mit einem psychischen Leiden andererseits (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. September 2002; Urk. 8/53) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine ganze Rente zu (Urk. 8/54; vgl. auch Urk. 8/55, Urk. 8/57, Urk. 8/60).

1.2    Ab Oktober 2004 und wiederum ab November 2008 führte die IV-Stelle je eine Rentenrevision durch (vgl. Urk. 8/65 ff., Urk. 8/71 ff.). In beiden Revisionsverfahren holte sie einen psychiatrischen Verlaufsbericht ein (Urk. 8/67, Urk. 8/73). Am 23. November 2004 und am 29. Januar 2009 teilte sie der Versicherten mit, sie habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 8/69, Urk. 8/75).

1.3    Im Januar 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/77 ff.). Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, die Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (Revision 6a) aufzuheben (Urk. 8/83). Nachdem die Versicherte dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 8/87, Urk. 8/90), sah die IVStelle mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 von der Aufhebung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmung der IVG-Revision 6a ab und stellte fest, die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Vorbehalten blieb die Rentenrevision aufgrund einer Veränderung der gesundheitlichen Situation (Urk. 8/92).

1.4    Nach Erlass der Verfügung vom 21. Dezember 2012 veranlasste die IV-Stelle medizinische Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte der Z.___ (Urk. 8/94 ff.). Das Gutachten wurde am 6. Juni 2013 erstattet (Urk. 8/103/2-34). Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/107). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 8/108, Urk. 8/112). Nach Einholung zusätzlicher ärztlicher Auskünfte (Urk. 8/113, Urk. 8/118), wozu die Versicherte Stellung nahm (Urk. 8/116, Urk. 8/120), erliess die IV-Stelle am 19. März 2014 die Verfügung, mit der sie die Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufhob (Urk. 2 = Urk. 8/122).

2.    Gegen die Verfügung vom 19. März 2014 erhob die Versicherte am 2. Mai 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wurde mit Gerichtsverfügung vom 20. Juni 2014 die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlicher Rechtsbeistand) gewährt (Urk. 9). Im förmlichen zweiten Schriftenwechsel hielt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 7. August 2014 an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 10), währenddessen die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Urk. 13). Mit den Eingaben vom 21. und 22. September 2015 (Urk. 17, Urk. 19) äusserten sich Parteien zur neuen Praxis des Bundesgerichts gemäss BGE 141 V 281 und den möglichen Auswirkung in diesem Verfahren.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Entscheides aus, die medizinische Abklärung habe gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeitpunkt der Zusprechung der Rente erheblich verbessert habe. Verbessert habe sich zur Hauptsache der psychische Zustand der Beschwerdeführerin. Eine depressive Störung liege nicht mehr vor - somit auch keine psychische Komorbidität - und auch die übrigen Kriterien für die Annahme einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit des Leidens seien nicht erfüllt. Die geklagte Schmerzsymptomatik sei beim gegebenen Erkenntnisstand überwindbar. Spätestens ab Mitte Mai 2013 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 20 kg, ohne wiederholten Einsatz des rechten Arms oberhalb der Horizontalen, ohne erhöhte Sturzgefahr und ohne Eigen- bzw. Fremdgefährdung) im Umfang von 100 % zumutbar gewesen. Mit der nunmehr vorhandenen Restarbeitsfähigkeit lasse sich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Berufliche Massnahmen seien aufgrund der Krankheits- und Behinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin nicht angezeigt (Urk. 2 S. 2 f.).

    In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, sollte das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint werden, sei die Einstellung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmung zur IVG-Revision 6a zu schützen. Die Rente sei aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes zugesprochen worden. Organische Ursachen für die geklagten Beschwerden hätten nicht nachgewiesen werden können (Urk. 7 S. 1 ff.).

1.2    In der Beschwerdebegründung machte die Beschwerdeführerin geltend, entgegen der Auffassung der IV-Stelle habe sich ihr gesundheitlicher Zustand nicht verbessert. Zum Z.___-Gutachten sei vor Verfügungserlass Stellung genommen und dabei auf die Chronifizierung, die Therapieresistenz und die nach wie vor andauernde psychiatrische Behandlung hingewiesen worden. Aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Dezember 2013 (vgl. Urk. 8/113) ergebe sich, dass die erforderlichen Copingstrategien und die Introspektionsfähigkeit fehlten, um sich psychotherapeutisch mit den Symptomen auseinanderzusetzen und das stark somatisch akzentuierte Konzept der Problematik zu verändern. Ferner sei ein Rückzug aus dem Sozialleben vorhanden. Es bestünden nur noch Beziehungen und Kontakte zu Familienangehörigen. Die Beschwerdegegnerin habe sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung nur mit der somatoformen Schmerzstörung und den Förster-Kriterien befasst, mit der Verfügung vom 21. Dezember 2012 aber bekundet, eine Revision unter dem Gesichtspunkt von lit. a der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a falle ausser Betracht (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. III).

    In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, dem Eventualantrag der Beschwerdegegnerin könne nicht gefolgt werden, da die Rente gerade nicht allein aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes zugesprochen worden sei. Diese Auffassung habe auch die Beschwerdegegnerin explizit vertreten. Ausschlaggebend seien psychische und somatische Gründe gewesen (Urk. 10 S. 2 f.).


2.    Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. Der Anspruch auf eine Rente setzt eine Invalidität voraus. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwiese Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


3.    

3.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

3.2    

3.2.1    Im Abklärungsverfahren vor der Zusprechung der Rente nannte Dr. med. B.___, FMH Handchirurgie, im Bericht vom 28. November 2000 als Diagnosen eine Strecksehnensynovialitis und dorsale Handgelenksganglien beidseits und führte aus, Ursache für die Beschwerden seien beidseitige chronische Sehnenscheidenentzündungen der Strecksehnen bei dorsalen Handgelenksganglien. Die Veränderungen seien auf mechanische Überlastung zurückzuführen. Eine ossäre Problematik habe bildgebend ausgeschlossen werden können. Das Ausmass der Beschwerden sei nur teilweise mit den objektiven Befunden erklärbar. Möglicherweise wirke sich die belastende persönliche Situation der Beschwerdeführerin schmerzverstärkend aus. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar und eine neue Tätigkeit könne sich die Beschwerdeführerin nicht vorstellen (Urk. 8/13/4).

3.2.2    Die Ärzte der Rheumaklinik des C.___ diagnostizierten im Bericht vom 20. Juni 2001 bei Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation rechts 1996 unklare Schmerzen an beiden Händen ohne Anzeichen für eine entzündliche, zervikale oder thorakale Ursache, für eine Tendinitis oder ein Thoracic-outlet-Syndrom. Die geklagten Beschwerden bestünden zunehmend seit 1995 im Bereich der gesamten Hand palmar und dorsal, rechts mehr als links. Sie erstreckten sich vom Handgelenk bis zu den Fingerspitzen und sie seien Tag und Nacht vorhanden. Durch Bewegungen der Hände würden sich die Beschwerden verstärken und nach starker Belastung trete eine Schwellung an beiden Handrücken auf und es strahlten Schmerzen in beide Arme aus. Überkopfarbeiten und Arbeiten mit starkem Einsatz der Hände seien nicht mehr möglich. Als Schneiderin oder Verpackerin komme es zu einer zu starken Belastung der Hände. Für derartige Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin nicht mehr einsetzbar. Eine berufliche Umstellung sei nötig. Für leichte Tätigkeiten ohne Belastung der Hände, ohne Überkopfarbeiten und mit Tragbelastungen bis zu 2 kg sei die Beschwerdeführerin voll einsetzbar (Urk. 8/24/1-3).

3.2.3    Die Ärzte des D.___, Ambulatorium E.___, nannten im Bericht vom 29. Juli 2002 unter Bezugnahme auf die Diagnoserichtlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die Beschwerdeführerin leide erstens an einer somatoformen Schmerzstörung, zweitens an einer Anpassungsstörung in Form einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) bei psychosozialen Belastungsfaktoren sowie drittens an einer Migräne (Urk. 8/42/4 lit. A). Insbesondere die testpsychologische Abklärung habe eine starke Somatisierungsneigung gezeigt. Aufgrund der bestehenden Problematik sei eine psychotherapeutische Behandlung angezeigt. Erfahrungsgemäss handle es sich hierbei um einen länger dauernden Prozess, der eine gute Motivation und Introspektionsfähigkeit voraussetze. Längerfristig sei die Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit eher ungünstig. Zurzeit sei keine Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/42/6 f. Ziff. 5-7, Urk. 8/42/9).

3.2.4    Am 16. August 2002 berichteten die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des C.___ über neurologisch unauffällige Befunde, welche die geklagten Beschwerden nicht zu erklären vermöchten. Die Ärzte hielten fest, körperlich belastende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar, jedoch weiterhin Tätigkeiten ohne Belastungen der Schulter- und Armgegend (Urk. 8/49/2-3).



3.3

3.3.1    Im ersten Revisionsverfahren hielten die Ärzte des D.___ im Verlaufsbericht vom 16. November 2004 fest, der Zustand der Beschwerdeführerin sei stationär, und sie nannten als Diagnose eine somatoforme Schmerzstörung und aktuell eine leichte bis mittelschwere depressive Verstimmung im Rahmen eines längerdauernden Paarkonflikts. Die Beschwerdeführerin sei regelmässig alle ein bis zwei Monate im Ambulatorium E.___ zur Behandlung erschienen. Trotz einer gewissen Besserung der Befindlichkeit sei der psychopathologische Zustand insgesamt und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aber unverändert. Zudem habe eine gewisse Schmerzausweitung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin klage nunmehr auch über Schmerzen in den unteren Extremitäten und Kopfschmerzen in Form von Migräne. Die relativ oft auftretenden Anfälle dauerten in der Regel zwei bis drei Tage. Die Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei angezeigt (Urk. 8/67/4 Ziff. 3 f.).

3.3.2    Im zweiten Revisionsverfahren hielten die Ärzte des D.___ im Verlaufsbericht vom 20. Januar 2009 fest, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei weiterhin stationär. Durch die regelmässigen Konsultationen im Abstand von vier bis sechs Wochen (stützende Gespräche und Psychopharmakotherapie) habe eine gewisse Stabilisierung erreicht werden können, insgesamt sei der psychopathologische Zustand aber unverändert und ebenso dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Besonders belastend seien die Kopfschmerzen. Aufgrund sprachlicher Probleme seien die Möglichkeiten therapeutischer Interventionen beschränkt und es sei mittlerweile von einer Chronifizierung der Erkrankung auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht verbessert (Urk. 8/73/1-2).

3.4

3.4.1    Im aktuellen Revisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin bei den Ärzten des Z.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 6. Juni 2013 ein. Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/102/30 f. Ziff. 5.1):

- chronische Beschwerden an den Schultern unter Betonung der dominanten rechten Seite (ICD-10 M75.4)

o radiologisch bis auf geringe Degeneration der Akromioklavikulargelenke unauffälliger Befund an Schultergürtel und Thoraxwand beidseits (MRI vom 4.9.2012)

o klinisch mögliches subakromiales Impingement rechts bei bis auf Protektionshaltung von Kopf und Schultern unauffälliger klinischer Untersuchung

- intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82)

o am ehesten im Rahmen einer vestibulären Migräne

- Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1)

o aktuell noch kompensiert

Des Weiteren nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/103/31 Ziff. 5.2):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

o generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 R52)

- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80)

o radiologisch keine höhergradigen Veränderungen an zervikaler, thorakaler und lumbaler Wirbelsäule sowie an Hüft- und Iliosakralgelenken (MRI 4.9.2012)

- Karpaltunnelsyndrom links (ICD-10 G56.0)

o Status nach CTS-Operation rechts 1996

- chronisches Gehörgangsekzem beidseits (ICD-10 H61.8)

- fortgesetzter, leichter Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1)

    Zu den gestellten Diagnosen führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen am Bewegungsapparat. Im Vordergrund stünden Schmerzen am rechten Arm, an der rechten Schulter sowie fast überall. Den geklagten Beschwerden entsprechend habe die Untersuchung des Bewegungsapparates im Vordergrund gestanden. Objektiv seien nur geringe degenerative Veränderungen der AC-Gelenke bei ansonsten radiologisch unauffälligem Befund am Schultergürtel und Thoraxwand beidseits festzustellen gewesen. Klinisch sei ein subakromiales Impingement rechts möglich, ansonsten sei die klinische Untersuchung unauffällig. Im Weiteren könne ein unspezifisches, chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom zur Kenntnis genommen werden. Aus Sicht des Bewegungsapparates resultiere bei den sehr geringgradigen Befunden, dass lediglich körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 20 kg sowie ohne wiederholten Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/103/31 f. Ziff. 6.2).

    Aus neurologischer Sicht sei in Bezug auf die Handbeschwerden ein Karpaltunnelsyndrom festzustellen gewesen. Der geklagte Schwindel habe neurologisch hingegen nicht zugeordnet werden können. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit resultiere, dass aufgrund der intermittierenden Schwindelproblematik vorsichtshalber Tätigkeiten zu vermeiden seien, mit denen die Beschwerdeführerin sich oder andere gefährden könne. Aufgrund des kompensierten Tinnitus seien ferner Tätigkeiten mit hoher Lärmexposition nicht zumutbar (Urk. 8/103/32 Ziff. 6.2).

    Aufgrund der nicht objektivierbaren Beschwerden sei aus psychiatrischer Sicht von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen, wobei keine Komorbidität, insbesondere keine affektive Störung respektive keine eigenständige depressive Störung bestünden. Von der Überwindbarkeit der Beschwerden sei auszugehen und eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht (Urk. 8/103/15 f. Ziff. 4.1.4-4.1.8, Urk. 8/103/32 Ziff. 6.2).

    Unter Berücksichtigung der Limiten aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, einer vollzeitlichen Beschäftigung nachzugehen. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der Vorakten und der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten könne ab Mai 2013 von dieser Einschätzung ausgegangen werden. Die rein qualitativen Einschränkungen aufgrund der Schwindelsymptomatik könnten auf das Jahr 2007 zurückdatiert werden. Aus Sicht des Bewegungsapparates, aus allgemeininternistischer Sicht und aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten nie eingeschränkt gewesen. Aus psychiatrischer Sicht sei gegenüber früher keine depressive Störung mehr validierbar und zusätzlich festzustellen, dass die Schmerzsymptomatik überwindbar sei. Zur Arbeitsunfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht seien retrospektiv keine zuverlässigen Angaben möglich (Urk. 8/103/32 f. Ziff. 6.3 ff.).

3.4.2    Dr. A.___ nannte im Bericht vom 31. Dezember 2013 als Diagnose eine aktuelle leichte bis depressive Episode (ICD-10 F32.11) vor dem Hintergrund einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei multiplen somatischen (rheumatologischen) Beschwerden. Die Ärztin kam zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit erheblich zwischen 50 und 80 % eingeschränkt. Das psychopathologische Zustandsbild sei trotz allen therapeutischen Interventionen vor allem in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit unverändert geblieben. Die Beschwerdeführerin habe sukzessive den Zusammenhang zwischen der Zunahme der Schmerzen und ihrem intrapsychischen Stress erkennen können, ein aktives Entgegenwirken im Sinne der Überwindung der Problematik sei ihr aber aufgrund der Persönlichkeitsstruktur nicht möglich. Ihre Grundpersönlichkeit sei eher einfach strukturiert. Sie verfüge kaum über die Bewältigungsstrategien und die Introspektionsfähigkeit, die nötig wären, um sich im engeren Sinne psychotherapeutisch mit ihren Symptomen auseinanderzusetzen und das stark somatisch akzentuierte Konzept ihrer Problematik zu verändern (Urk. 8/113/13).

3.4.3    Im Ergänzungsbericht vom 13. Februar 2014 hielten die Experten des Z.___ fest, der Bericht von Dr. A.___ enthalte die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, womit eine Übereinstimmung zur entsprechenden Diagnose im Gutachten bestehe. Im Zeitpunkt der Begutachtung seien keine Anzeichen für ein depressives Geschehen erkennbar gewesen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ändere aber auch das mögliche Vorliegen einer leichtgradigen komorbiden depressiven Störung nichts. Die Förster-Kriterien verlangten eine Komorbidität von erheblicher Ausprägung und Dauer, was durch eine leichtgradige depressive Episode nicht erfüllt sei. Ferner träten gemäss ICD-10 leichtere depressive Störungen auch im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung auf und müssten nicht gesondert diagnostiziert zu werden (Urk. 8/118/1).


4.

4.1    Bei der Würdigung der ärztlichen Gutachten und Berichte in Betracht fällt zunächst, dass ein Revisionsverfahren vorliegt. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.2    Nach der 2002 vorgenommenen Zusprechung der ganzen Rente per 1. Juli 1999 (Urk. 8/54) nahm die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2004 und 2009 je eine amtliche Revision vor. In beiden Verfahren holte sie je einen psychiatrischen Verlaufsbericht ein (vgl. vorstehend E. 3.3.1-2) und teilte der Beschwerdeführerin hernach (formlos) mit, sie habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Mitteilungen vom 23. November 2004 und vom 29. Januar 2009; Urk. 8/69, Urk. 8/75). Da die Beschwerdeführerin in den Revisionsverfahren angegeben hatte, sie befinde sich ausschliesslich in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/65, Urk. 8/71) und in den eingeholten Verlaufsberichten des F.___ eine unveränderte Situation und damit auch weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestiert worden war, bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass zu Abklärungen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Aspekten somatischer Natur. Da für die revisionsweise Bestätigung der ganzen Rente allein die psychischen Belange ausschlaggebend waren, ist für diese die nicht angefochtene und damit in Rechtskraft erwachsene Rentenmitteilung der zeitliche Referenzpunkt. Für die übrigen gesundheitlichen Belange ist auf die letztbekannten Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenzusprechung zurückzugreifen (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 Rz. 44).

4.3    

4.3.1    Die im Zeitpunkt der Zusprechung der Rente bereits beschriebenen leichtgradigen degenerativen Veränderungen im Bereich der obere Extremitäten und der Schultern bestehen gemäss den Feststellungen der Z.___-Gutachter nach wie vor unverändert (Urk. 8/13/4, Urk. 8/24/1-3, Urk. 8/103/31 f.). Akzentuiert hat sich 2011 die Schulterproblematik, was sich nach Einschätzung der Gutachter aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (Urk. 8/103/33 Ziff. 7.1). Aufgrund der erhobenen Befunde ist die orthopädische Beurteilung diesbezüglich und insgesamt nachvollziehbar (vgl. Urk. 8/103/20 f. Ziff. 4.2.4 f.) und eine wesentliche Veränderung zu verneinen.

4.3.2    Neurologische Befunde von Erheblichkeit und eine neurologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit wurden weder im Jahr 2002 noch im Jahr 2013 von den Z.___-Gutachtern erhoben. Im Jahr 2002 hatten die Ärzte der Neurologischen Klinik des C.___ festgestellt, eine neurologische Ursache für die geklagten Beschwerden habe nicht eruiert werden können (Urk. 8/49/2-3). Im Jahr 2013 fassten die Z.___-Gutachter zusammen, in Bezug auf die Handbeschwerden sei ein Karpaltunnelsyndrom zu erwähnen, der Schwindel lasse sich neurologisch jedoch nicht zuordnen. Aus neurologischer Sicht liege insgesamt keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor, allerdings seien vorsichtshalber Tätigkeiten zu meiden, mit denen die Beschwerdeführerin im Falle des Auftretens von Schwindel sich oder andere gefährden könnte (Urk. 8/103/32).

4.3.3    Aus somatischer Sicht ergibt sich zusammengefasst damals wie heute eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster, das heisst körperlich nicht belastender Tätigkeit, namentlich in Tätigkeiten ohne Belastung der Arme und der Schultern (vorstehende E. 3.2.2, E. 3.4.1).

4.4    

4.4.1    Die Ärzte des D.___, Ambulatorium G.___, diagnostizierten 2002 eine somatoforme Schmerzstörung, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie eine Kopfschmerzproblematik (Migräne) und attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. vorstehende E. 3.2.3). Dieser Beurteilung folgte die IV-Stelle (vgl. Urk. 8/53).

4.4.2    Im Verlaufsbericht vom 16. November 2004 erwähnten die Ärzte des D.___ eine somatoforme Schmerzstörung und aktuell eine leichte bis mittelschwere depressive Verstimmung und hielten fest, trotz einer gewissen Besserung der Befindlichkeit sei der psychopathologische Zustand unverändert. Es habe eine gewisse Schmerzausweitung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin klage nunmehr auch über Beschwerden in den unteren Extremitäten. Wiederum erwähnt wurde auch die Migräne und unverändert eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (Urk. 8/67/3-4).

4.4.3    Im Jahr 2009 berichteten die Ärzte des D.___ über einen weiterhin unveränderten psychischen Zustand mit voller Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehende E. 3.3.2). Wie schon im Jahr 2004 pflichtete die IV-Stelle auch 2009 dieser ärztlichen Beurteilung bei und bestätigte den Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Urk. 8/74 f.).

4.4.4    Im Jahr 2013 klagte die Beschwerdeführerin weiterhin über nicht objektivierbare Schmerzen. Die Z.___-Gutachter erwähnten ein generalisiertes Schmerzsyndrom und stellten die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Diese Diagnose verteidigten sie in der Stellungnahme zur Beurteilung von Dr. A.___ (vgl. vorstehende E. 3.4.2), die vom Vorliegen einer leichten depressiven Episode im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung ausgegangen war. Die Z.___-Gutachter begründeten ihren Standpunkt damit, zum einen gehörten leichtere depressive Verstimmungen zum Bild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und zum anderen stelle eine leichtgradige depressive Verstimmung keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere dar (vgl. vorstehende E. 3.4.3).

4.4.5    Da die Z.___-Gutachter das Auftreten depressiver Symptome nicht in Abrede stellten und Dr. A.___ explizit nur eine leichte depressive Episode im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diagnostizierte, bestehen in den Beurteilungen keine wesentlichen Unterschiede. Diesen steht die frühere Beurteilung gegenüber, gemäss der die Beschwerdeführerin an einer längeren depressiven Reaktion (E. 3.2.3 vorstehend) respektive an einer leichten bis mittelschweren depressiven Verstimmung (E. 3.3.1 vorstehend) litt. An einem eigenständigen depressiven Geschehen leidet die Beschwerdeführerin sowohl gemäss den Feststellungen der Z.___-Gutachter und auch gemäss denjenigen der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ inzwischen aber nicht mehr. Es ist eine Verbesserung eingetreten und eine Neubeurteilung somit zulässig.


5.

5.1    

5.1.1    Eine fachärztlich diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der mit BGE 130 V 352 begründeten Praxis bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Unzumutbar war der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nur beim Vorliegen bestimmter Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund stand die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer.

5.1.2     Mit BGE 141 V 281 wurde die Überwindbarkeitspraxis in Änderung der Rechtsprechung aufgegeben (E. 3.5). In methodischer Hinsicht ergibt sich nunmehr Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungsgrundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (E. 3.7.1).

    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

5.1.3    In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

5.2    Die Z.___-Gutachter verneinten bezugnehmend auf das bisher beachtliche Regel/Ausnahme-Modell das Vorliegen einer psychischen Komorbidität und bejahten die Überwindbarkeit der Folgen der somatoformen Schmerzstörung. Sie erachteten eine aus somatischer Sicht angepasste vollzeitliche Tätigkeit als zumutbar.

    Dr. A.___ attestierte aufgrund der somatoformen Schmerzstörung und der leichten depressiven Episode generell eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 80 %. Die Arbeitsunfähigkeit erklärte sie damit, die Beschwerdeführerin habe zwar sukzessive den Zusammenhang der Schmerzen mit ihrem innerpsychischen Stress erkennen können, ein aktives Entgegenwirken im Sinne der Überwindung der Problematik sei ihr aber aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht möglich (Urk. 8/113/2).

    Weder die Schlussfolgerungen der Z.___-Gutachter noch diejenige von Dr. A.___ erfolgten unter Bezugnahme auf die Indikatoren nach neuer Praxis. Somit ist zu prüfen, welche Schlussfolgerungen sich ausgehend von den zwingend vom medizinischen Experten zu erhebenden Gesichtspunkten (Befunde und Diagnosen) bezüglich Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung auf die Erwerbsfähigkeit ergeben, worüber abschliessend das Gericht zu befinden hat (vgl. dazu BGE 140 V 193 E. 3.2).

5.3    

5.3.1    Nach neuer Praxis ist zunächst die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde näher zu prüfen. Die Schwere des Krankheitsgeschehens ist anhand aller verfügbaren Elemente aus der Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisieren. Insbesondere die Beschreibung der somatoformen Schmerzstörung in ICD-10 Ziff. F45.4 hebt ätiologische Faktoren hervor: Merkmal der Störung ist, dass sie in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auftritt, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad, Ausweitung oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1).

    Die Beschwerdeführerin klagt zwar über erhebliche Schmerzen („die Hölle“; Urk. 8/103/15 Ziff. 4.1.4), allerdings stehen diesen nicht nur keine entsprechenden objektivierbaren Befunde gegenüber, sondern das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung (unklare Beschwerdeschilderungen, Inkonsistenzen, geschilderte Lebensgewohnheiten; Urk. 8/103/13 f., Urk. 8/103/14 Ziff. 4.1.2, Urk. 8/103/15 f. Ziff. 4.1.5, Urk. 8/103/16 Ziff. 4.1.7, Urk. 8/103/20 ff. Ziff. 4.2.4-9, Urk. 8/103/33 Ziff. 6.5) sprechen gegen das tatsächliche Vorhandensein von erheblichen Schmerzen. Offen bleibt zudem der Zusammenhang mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen. Faktoren dieser Art fehlen weitgehend. Die Beschwerdeführerin lebt in geordneten Verhältnissen. Sie selber schilderte bei der Begutachtung durch die Ärzte des Z.___ die familiären und die sozialen Beziehungen als weitgehend intakt (Urk. 8/103/13 f., Urk. 8/103/31 Ziff. 6.1).

    Insgesamt erweisen sich die diagnoserelevanten Befunde als nur wenig ausgeprägt.

5.3.2    Zu beurteilen sind Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz. Zu diesem Indikator hielt das Bundesgericht fest, das definitive Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation der versicherten Person durchgeführten Therapie weise auf eine negative Prognose hin. Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung ergäben sich nicht nur aus der medizinischen Behandlung, sondern auch aus der Eingliederung im Rechtssinne (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).

    Dokumentiert ist, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren einer stützenden psychotherapeutischen und antidepressiven medikamentösen Behandlung unterzieht (vgl. Urk. 8/42/6 f. Ziff. 7, Urk. 8/67/4 Ziff. 3 f., Urk. 8/73/2 Ziff. 4, Urk. 8/113/1). Eine wesentliche Zustandsänderung blieb bisher gleichwohl aus. Dr. A.___ führte dies auf den Umstand zurück, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht möglich sei, den Zusammenhang von Schmerzintensität und intrapsychischem Stress zu erkennen und aktiv anzugehen (Urk. 8/113/2). Anlässlich der Z.___-Begutachtung wurde indessen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die ihr verschriebenen antidepressiven Medikamente nicht oder nicht in der gebotenen Dosis einnimmt (Urk. 8/103/33 Ziff. 6.5). Es bleibt somit fraglich, inwiefern der bisher ausgebliebene Therapieerfolg ausschliesslich Folge von Faktoren ist, die die Beschwerdeführerin willentlich nicht zu beeinflussen vermag.

    Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach eigenem Bekunden zwar wieder arbeiten möchte, es aber gleichwohl klar ablehnt, die berufliche Reintegration anzugehen, da sie sich ausser Stande fühlt, wieder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Urk. 8/103/14, Urk. 8/103/31 Ziff. 6.1); dies obschon aus medizinischer Sicht vorgängige Massnahmen zur Rekonditionierung und Ermöglichung der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer Sicht angezeigt sind (Urk. 8/103/16 Ziff. 4.1.9, Urk. 8/103/22 Ziff. 4.2.7, Urk. 8/103/33 Ziff. 6.8).

5.3.3    Das Vorliegen einer Komorbidität ist ebenfalls ein zu prüfender Indikator im Zusammenhang mit der Frage der Überwindbarkeit gesundheitlicher Folgen von unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3).

    Ein gravierendes körperliches Leiden besteht nicht. Es liegen nur geringgradige Degenerationen am Bewegungsapparat vor (vgl. Urk. 8/103/31 f. Ziff. 6.2). Eine psychische Komorbidität verneinten die Z.___-Gutachter (Urk. 8/103/32). Dr. A.___ erwähnte zwar eine aktuell leichte depressive Episode, diese steht indessen in einem eindeutigen Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung („vor dem Hintergrund einer somatoformen Schmerzstörung“; Urk. 8/113/1 Ziff. 1.1) weswegen von einer eigenständigen Erkrankung neben der somatoformen Schmerzstörung nicht gesprochen werden kann. Es kommt dazu, dass leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens darstellen. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012, E. 4.2.2.1, und 8C_774/2013 vom 3. April 2014, E. 4.2, je mit Hinweisen).

5.3.4    Was die persönlichen und sozialen Ressourcen der Beschwerdeführerin betrifft (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.2 und E. 4.3.3) wies Dr. A.___ auf die beschränkten Fähigkeiten der Beschwerdeführerin hin, die Systematik von Schmerzentwicklung und psychischer Belastung anzugehen und zu überwinden (Urk. 8/113/2). Auf der anderen Seite hält sich die Beschwerdeführerin, was die medikamentöse Behandlung betrifft, nicht an die ärztlichen Vorgaben, so dass bezüglich effektiv beschränkter Ressourcen keine eindeutigen Schlussfolgerungen gezogen werden können. Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin über einen intakten familiären und sozialen Hintergrund verfügt (Urk. 8/103/13, Urk. 8/103/17, Urk. 8/103/31).

5.3.5    Für eine Invalidität bei unklaren Beschwerdebildern spricht eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Zu prüfen ist, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1).

    Bei der Beschwerdeführerin ist dies nicht der Fall. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erachtet sie gänzlich als unmöglich, die übrigen Lebensbereiche gestaltet sie aber nach wie vor aktiv. Sie bewegt sich selbständig ausser Haus, selbst mit dem Auto, unternimmt regelmässig Ferienreisen ins Ausland und unterhält eigene Kontakte zu Freundinnen (Urk. 8/103/13 f.).

5.3.6    Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2).

    Seit Jahren findet einzig eine stützende psychotherapeutische Behandlung in längeren Intervallen von vier bis sechs Wochen statt (vgl. Urk. 8/73/2 Ziff. 4, Urk. 8/113/2 Ziff. 1.5), wobei die Beschwerdeführerin die verordneten Medikamente nicht respektive nicht nach ärztlicher Vorschrift einnimmt (Urk. 8/103/33 Ziff. 6.5). Dies deutet auf einen nicht besonders ausgeprägten Leidensdruck hin.

5.4    Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht oder nur in ganz geringfügigem Umfang als gegeben erachtet werden können, so dass insgesamt eine Unüberwindbarkeit der Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung zu verneinen ist. Zu Recht ist somit die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer den bestehenden physischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zumutbar (vgl. Urk. 2 S. 2). Angepasst ist eine leichte bis mittelschwere und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, ohne den wiederholten Einsatz des rechten Arms oberhalb der Horizontalen, ohne erhöhte Sturzgefahr und ohne das Risiko einer Eigen- oder Fremdgefährdung (vgl. Urk. 8/103/32 Ziff. 6.2).


6.    Den Einkommensvergleich, mittels dessen die Beschwerdegegnerin eine Einkommenseinbusse und damit einen Invaliditätsgrad von 12 % ermittelte (vgl. Urk. 8/104), wurde nicht beanstandet. Er erfolgte korrekt gestützt auf die massgeblichen Grundsätze (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 29 E. 1). Da die attestierte Restarbeitsfähigkeit gemäss Z.___-Gutachten seit spätestens Mai 2013 gegeben war (vgl. Urk. 8/103/32 Ziff. 6.3), ist die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch während mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hatte, durfte die Beschwerdegegnerin die Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführer voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2014 vom 18. Februar 2015, E. 5.1). Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen.


7.    

7.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2    Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, ist für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entschädigen. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 21. September 2015 (Urk. 18) erweisen sich der geltend gemachte Aufwand als auch der aufgeführte Stundenansatz als angemessen. Nicht zu beanstanden ist auch der Auslagenersatz. Rechtsanwalt Jürg Maron ist somit mit Fr. 4‘235.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, wird mit Fr. 4‘235.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Maron unter Beilage einer Kopie von Urk. 19

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm