Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00471




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 23. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1962, arbeitete seit 1. September 2002 bis zur Kündigung per 31. Dezember 2011 (Urk. 7/24/2) als Sachbearbeiter Serviceförderung bei der Y.___ AG (Urk. 7/18/1-7 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Am 21. Februar 2011 (Urk. 7/3) meldete ihn der Arbeitgeber bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an und im März 2011 (Urk. 7/7) stellte der Versicherte unter Hinweis auf einen am 25. August 2009 erlittenen ischämischen Hirnschlag selber ein Gesuch um Leistungen (Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte namentlich das Gutachten der Begutachtungsstelle Z.___ vom 17. Januar 2012 (Urk. 7/43) ein. Sodann veranlasste sie eine Abklärung im Zentrum A.___, vom 21. Mai bis 31. August 2012 (Urk. 7/55 und Urk. 7/64) und übernahm die Kosten für ein vom Arbeiterhilfswerk B.___ durchgeführtes Arbeitstraining bei der Personalvorsorge C.___ vom 19. November 2012 bis 17. Mai 2013 (Urk. 7/72 und Urk. 7/86). Schliesslich gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche vom 1. Mai bis 1. November 2013 (Urk. 7/75). Ab 21. Mai bis 20. September 2013 wurde er von der C.___ befristet zu einem Pensum von 50 % angestellt (Urk. 7/79). Weiter nahm die IV-Stelle Unterlagen des Krankentaggeldversicherers zu den Akten (Urk. 7/84-85)

1.2    Mit Verfügung vom 4. November 2013 (Urk. 7/91) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen formell ab unter dem Hinweis, dass es nicht gelungen sei, eine angemessene Anstellung zu finden. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/94 ff.) verneinte die IV-Stelle sodann mit Verfügung vom 20. März 2014 (Urk. 2) den Anspruch des Versicherten auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 %.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Mai 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2):

„1.    Es sei die Verfügung vom 20.3.2014 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus IVG zu gewähren.

2.    Es sei die Verfügung vom 20.3.2014 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine ¾-Rente ab dem 1.9.2011 auszurichten.

3.    Eventuell sei die Verfügung vom 20.3.2014 aufzuheben und es sei die Sache für ergänzende Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.

    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die IV-Stelle ersuchte am 4. Juni 2014 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 8. Oktober 2014 (Urk. 9) legte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht (Urk. 10) auf, welcher der Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2014 (Urk. 11) zugestellt wurde. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 (Urk. 12) wurde die BVG-Kasse J.___ zum Prozess beigeladen, welche sich jedoch nicht vernehmen liess.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Abweisung des Leistungsgesuches aus, der Beschwerdeführer sei ab 26. August 2009 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen, weshalb das Wartejahr am 25. August 2010 abgelaufen sei. Angesichts der Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 10. März 2011 stünden Leistungen ab 1. September 2011 im Raum. Zu diesem Zeitpunkt habe – gestützt auf das eingeholte Gutachten des Z.___ - noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestanden, was dem Invaliditätsgrad entspreche (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer bemängelte vorweg das Z.___-Gutachten (Urk. 1 Ziff. 9 ff.) und verwies auf ein Post-Stroke-Fatigue-Syndrom (Ziff. 18) samt neuropsychologischen Einschränkungen (Ziff. 13) sowie auf die Ergebnisse des Arbeitstrainings, welche nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ergeben hätten (Ziff. 14 ff.). Sodann monierte er den getätigten Einkommensvergleich (Ziff. 20 ff.).


3.

3.1    Im neurologischen Bericht der Ärzte der Rehaklinik I.___ vom 25. Juni 2010 (Urk. 7/12/5-11) betreffend Rehatriageassessment wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe ein Status nach paramedianem Pons-Infarkt rechts unklarer Ätiologie. Die damaligen klinischen Symptome mit linksbetonter Ataxie sowie Dysarthrophonie hätten sich vollständig zurückgebildet. Klinisch neurologisch finde sich aktuell eine leichte neuropsychologische Störung mit reduzierter Dauer- und Aufmerksamkeitsbelastbarkeit, leichten Unsicherheiten bei der tonischen Alertness und beim Mehrfachreaktionsverhalten sowie leichten affektiven Auffälligkeiten nach erlittenem Ponsinfarkt. Im Vordergrund des Beschwerdebildes habe die anamnestisch glaubhaft geschilderte, deutlich reduzierte Dauerbelastbarkeit mit erhöhter Ermüd- und Erschöpfbarkeit gestanden, welche sich im beruflichen Alltag sicherlich stärker bemerkbar mache, als dies im Rahmen der nur dreistündigen neuropsychologischen Untersuchung ersichtlich geworden sei. Der Beschwerdeführer habe während der gesamten Untersuchung sehr kooperativ gearbeitet und sei um gute Leistungen bemüht gewesen. Im sozialen Kontakt sei er freundlich und gesprächig gewesen. Das Arbeitsverhalten sei konzentriert bei zügigem Arbeitstempo und raschem Instruktionsverständnis gewesen. Über Fehler habe er sich geärgert und sich jeweils aus dem Konzept bringen lassen. Zudem bestehe bei neuen Aufgaben zu Beginn eine leichte Unsicherheit. Der Beschwerdeführer habe vordergründig einen heiteren und unbeschwerten Eindruck gemacht. Im Verlauf des Gesprächs sei jedoch ersichtlich geworden, dass er durch die bestehenden Schwierigkeiten sowie dem inneren und auch dem von aussen gespürten Druck belastet und verunsichert gewesen sei. Zudem habe er sich Sorgen gemacht, dass ein erneuter Infarkt auftreten könne (S. 6).

    Die Ausübung des früheren Berufs erachteten die Ärzte aus neuropsychologischer Sicht als möglich. Bei hohen kognitiven Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit eingeschränkt sein. Aufgrund der erhöhten Erschöpfbarkeit empfahlen sie eine Reduktion des Arbeitspensums auf 80 %. Da die Stabilisierung in der Regel längere Zeit beanspruche, sollte die Reduktion der täglichen Arbeitsfähigkeit über mindestens sechs Monate fortgeführt werden. Erst danach sollte eine erneute Beurteilung erfolgen, ob eine Steigerung möglich und sinnvoll sei (S. 7).

3.2

3.2.1    Das Z.___-Gutachten vom 17. Januar 2012 (Urk. 7/43/1-41) wurde von Chefarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH und med. pract. M.___, Fachärztin Chirurgie, erstellt (S. 41). Daneben wurde ein neuropsychologisches Teilgutachten bei Dr. sc. Hum. Dipl. Psych. N.___ sowie lic. phil. O.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, eingeholt (Urk. 7/43/42-54).

3.2.2    In neurologischer Hinsicht verwies der Gutachter (S. 21 f.) auf eine geschilderte erhebliche Tagesmüdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit, welche seit dem Hirnstamminfarkt im August 2009 bestünden. Die damaligen sensomotorischen Defizite hätten sich aus Sicht des Beschwerdeführers fast vollständig zurückgebildet. Anlässlich der Untersuchung habe sich ein vollständig unauffälliger Neurostatus gefunden. In der verhaltensneurologischen Untersuchung und in der Verhaltensbeobachtung habe sich keine wesentliche Müdigkeit gefunden. Auffällig sei hier die erhebliche Diskrepanz zwischen subjektiv starker Beeinträchtigung und objektiv nicht nachvollziehbarer Erschöpfung bzw. Konzentrationsstörung gewesen. Ausserdem sei psychopathologisch eine subdepressive Stimmungslage aufgefallen. Es scheine somit eine Anpassungsstörung vorzuliegen.

    Auf neurologischem Fachgebiet fänden sich keine relevanten kognitiven oder sensomotorischen Defizite. Der verhaltensneurologische Befund sei im Wesentlichen unauffällig. Ein hirnorganisches Syndrom als Korrelat einer zerebralen Vaskulitis oder einer schweren Mikroangiopathie sei nicht zu diagnostizieren. Eine Vaskulitis, die ein erhebliches Fatigue- oder Erschöpfungssyndrom hätte erklären können, sei in der ausgiebigen Diagnostik in den letzten drei Jahren nicht diagnostiziert worden. Der kleine Hirnstamminfarkt sowie die weiteren lakunären Infarkte seien nicht in der Lage, das vorgetragene Erschöpfungssyndrom auf organpathologischer Ebene nachvollziehbar zu machen.

    Unter Verweis auf die vorliegenden MRI-Bilder diagnostizierte der Fachgutachter – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – einen Status nach paramedianem Ponsinfarkt rechts im August 2009, eine MR-tomographisch gesicherte stumme Ischämie lentikulostriatal rechts sowie eine vaskuläre Leukenzephalopathie bei zerebraler Kleingefässerkrankung unklarer Ätiologie.

3.2.3    Anlässlich der neuropsychologischen Beurteilung (S. 28 f.) wurden gute neuropsychologische Funktionen mit einigen Teilleistungsschwächen geschildert. Das verbale Gedächtnis des Beschwerdeführers, sein Arbeitsgedächtnis und seine exekutiven Funktionen lägen alle im guten Durchschnittsbereich. Seine Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und Interferenzfestigkeit lägen im Durchschnitt. Seine Fähigkeit zum logischen Schlussfolgern liege im oberen Durchschnittsbereich. Sprichwörter könne er problemlos abstrahieren. Beeinträchtigt seien sein inzidentelles und visuelles Gedächtnis sowie teilweise seine Aufmerksamkeitsfunktionen. Seine direkte Reaktionsgeschwindigkeit sei durchschnittlich, bei der geteilten Aufmerksamkeit und bei der Selektion von Reizen seien seine Reaktionszeiten unterdurchschnittlich. Die Wortflüssigkeit und das divergente Denken seien leicht eingeschränkt gewesen.

    Viele der geprüften neuropsychologischen Funktionen seien unauffällig und lägen im guten durchschnittlichen Bereich. Wie in den vorherigen neuropsychologischen Untersuchungen zeigten sich Schwächen in den Aufmerksamkeitsleistungen und in der verbalen Fluenz, aber keine Tendenzen zu Perseveration, Konfabulation oder Interferenzanfälligkeit. Weiterhin bestünden jedoch die erhöhte Ermüdbarkeit und das erhöhte Schlafbedürfnis, welche sich zusätzlich limitierend auf die psychomentale Dauerbelastbarkeit auswirkten.

    Diese vorliegenden Befunde seien insgesamt als leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen zu beurteilen. Während der Beschwerdeführer seinen Alltag ohne weiteres bewältigen könne, schränkten die neuropsychologischen Funktionsstörungen die Dauerleistungsfähigkeit bei der Arbeitstätigkeit deutlich ein. Der Beschwerdeführer sei zwar in der Lage, in ausgeruhter und erholter Verfassung alle Aufgaben seiner angestammten Tätigkeit grundsätzlich zu übernehmen und zu bewältigen. Aus neuropsychologischer Sicht könne ihm hingegen zurzeit noch kein volles Arbeitspensum zugemutet werden. Bei regelmässig ungenügender Erholung könnte sonst eine weitere Leistungsdekompensation eintreten. Die Minderung der psychomentalen Dauerleistungsfähigkeit schätzten die Fachpersonen mit 20 % ein.

3.2.4    Bei der anderthalbstündigen psychiatrischen Untersuchung (S. 34 f.) stellte der Fachgutachter einen psychischen Normalbefund fest. Er führte aus, der Beschwerdeführer berichte authentisch wirkend über eine gegenüber früher herabgesetzte Konzentrationsfähigkeit, ein anhaltendes Gefühl der Müdigkeit und eine rasche Ermüdbarkeit. Unter psychiatrisch-psychodynamischen Gesichtspunkten könnte diese von ihm subjektiv wahrgenommene Symptomatik einer längeren depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung zugeordnet werden, in den übersandten ärztlichen Unterlagen fänden sich aber auch Hinweise auf eine organisch bedingte leichte kognitive Leistungsbeeinträchtigung. Der Beschwerdeführer berichte über eine deutliche Verbesserung der Beschwerden seit dem Ereignis vom 26. August 2009 mit Verbesserung der Reaktionsgeschwindigkeit, Merkfähigkeit und Konzentration. Eine Sprech- und Sprachstörung sei nicht mehr festzustellen. Die psychiatrische Behandlung beschränke sich auf eine Medikation, bis auf drei Sitzungen habe bisher keine psychotherapeutische Behandlung stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine persönliche Lebenssituation konstruktiv zu verändern, er könne eine Zukunftsperspektive entwickeln und habe sich in gewissem Umfang auch wieder seinen ehemaligen Hobbys zugewandt. Insgesamt sei die Entwicklung erfreulich und auf rein psychiatrischem Fachgebiet bestünden keine relevanten Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit mehr.

    Der Fachgutachter diagnostizierte – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine (noch leichte) depressive Reaktion als Ausdruck einer Anpassungsstörung.

3.2.5    Die Gutachter attestierten zusammenfassend eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus neurologischer und psychiatrischer Sicht und eine 20%ige Einschränkung aufgrund der leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionseinschränkung. Therapieoptionen konnten sie keine nennen (S. 40 f.).

3.3    Im vom Krankentaggeldversicherer aufgelegten Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, und Prof. Dr. med. G.___, Neurologie FMH, vom 27. März 2012 (Urk. 7/85/2-17) schilderten diese eine geklagte andauernde Müdigkeit seit dem Schlaganfall im Jahr 2009. Die Müdigkeit habe laut Angaben des Beschwerdeführers auch trotz eines reduzierten Arbeitspensums und nach Freistellung von der Arbeit fortbestanden (S. 2).

    Die Gutachter diagnostizierten eine arterielle Hypertonie mit bildmorphologischen Zeichen der infra- und supratentoriellen zerebralen Mikroangiopathie ohne ausreichenden Anhalt für ein klinisch relevantes enzephales Defektsyndrom (S. 11). Sie führten aus (S. 12 f.), der Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 wahrscheinlich einen paramedianen Ponsinfarkt rechts erlitten. Die diesbezügliche Anamnese (Ataxie, Dysarthrie) sei mit der berichteten/vorliegenden Bildmorphologie vereinbar. In der aktuellen neurologischen Untersuchung lasse sich keine Gangstörung, Extremitätenataxie oder Sprechstörung mehr nachweisen, auch der übrige neurologische Befund sei in allen Teilen regelrecht. Ein Defektsyndrom mit behinderndem Effekt könne hier also nicht objektiviert und demzufolge auch nicht attestiert werden. Für die vom Beschwerdeführer berichtete Müdigkeit und Konzentrationsstörungen finde sich kein klinisches Korrelat. Er sei hier durchgehend vigilant, wach, orientiert und in der spontanen Mnestik und Auffassung ungestört.

    Der aus den Vorberichten ersichtlichen Diagnose eines behindernden (namentlich die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden) Post-Stroke-Fatigue-Syndroms könnten sie sich nicht anschliessen. Eine derartige Diagnose wäre bereits mit dem berichteten Führen eines Automobils in keiner Weise vereinbar und hätte seitens der diese Diagnose stellenden Behandler zwingend zur Empfehlung einer Aufhebung der Fahreignung führen müssen. Die genannte Hypothese eines Fatigue-Syndroms sei darüber hinaus auch bereits deshalb nicht schlüssig, weil die Diagnosestellenden gleichzeitig ein depressives Syndrom postuliert hätten, Müdigkeit/Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen jedoch gut bekannte Symptome depressiver Syndrome seien, hier also eine konkurrierende Ursache zu diskutieren wäre. Das depressive Syndrom sei angesichts des jetzigen Befundes allenfalls leichtgradig ausgeprägt und somit nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen.

    Ausreichend etabliert sei in der Tat das Konzept einer Post-Stroke-Depression, in einer Reihe von Arbeiten zur sogenannten Post-Stroke-Fatigue sei dementsprechend auch eine signifikante Relation zur Depression beschrieben worden. Er ergäben sich vorliegend Hinweise für ein leichtgradiges depressives Syndrom, welches jedoch keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Diesbezüglich sei also lediglich eine ambulante psychiatrische und psychologische Mitbetreuung zu empfehlen.

    Nach den vorliegenden Unterlagen sei ein vermutlich langjährig vorbestehender arterieller Hypertonus anzunehmen. Andere mögliche Ursachen einer zerebralen Mikroangiopahtie seien bereits lege artis unwahrscheinlich gemacht. Somit stehe eine Optimierung und engmaschige Kontrolle der antihypertensiven Therapie zur Vermeidung weiterer Hirninfarkte im Vordergrund.

    Angesichts des blanden neurologischen Untersuchungsbefunds und der dargelegten Überlegungen lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr hinreichend medizinisch begründen. Aktuell sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vertretbar.

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, welcher den Beschwerdeführer in den Jahren 2011, 2012 und 2013 untersucht hatte (Urk. 7/90), diagnostizierte mit Bericht vom 21. August 2013 (Urk. 7/90/1-2) ein weitgehend stationäres, chronisches Fatigue-Syndrom bei bildmorphologischer Progredienz einer zerebralen Amyloidangiopathie mit Nachweis neuer enzephalomalazischer Veränderungen bei multiplen, zerebrovaskulären Risikofaktoren.

    Er verwies auf die Angaben des Beschwerdeführers, welcher in den Morgenstunden bis zur Mittagszeit eine hinreichende Leistungsfähigkeit unter Wachheit verspüre. Üblicherweise komme es hernach zu einer vermehrten Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit, sodass er Schwierigkeiten habe, auch einfache konzentrative Leistungen zu erbringen. Er müsse sich dann zum Schlafen hinlegen. Zurzeit habe er eine 50%ige Anstellung bei der C.___, wo er einfache administrative Tätigkeiten leiste. Selbst diese Tätigkeiten würden ihn an die Leistungsgrenze bringen.

    Dr. D.___ schilderte in seiner zusammenfassenden Beurteilung eine im Vergleich zur Voruntersuchung vom November 2012 unveränderte, klinische Symptomatik mit abnormer Erschöpfbarkeit sowie vorwiegenden Defiziten der Ein- und Umstellfähigkeit. Als ursächlich seien zweifellos die bildmorphologisch als progredient nachgewiesenen Marklagerläsionen anzusehen. Vor diesem Hintergrund sei aus sozialmedizinischer Sicht eine Leistungsfähigkeit von maximal 50 % gegeben.

3.5    Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 30. September 2014 (Urk. 10) eine organisch emotional labile Störung mit leichter kognitiver Störung und hielt dafür, die deutlich erhöhte Müdigkeit, welche vorliegend die Hauptbeeinträchtigung des Gesundheitszustandes darstelle, stehe eindeutig in direktem Zusammenhang mit dem Hirninfarkt. Alle anderen Ursachen seien ausgeschlossen. Aufgrund der kognitiven Störung resultierte eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 10 %. Die Leistungsfähigkeit sei mindestens um 50 % reduziert. Der Beschwerdeführer arbeite seit 1. Juli 2014 zu 50 %. Nach einem halben Arbeitstag müsse er für mindestens vier Stunden ruhen, bevor er auch nur einfachen Arbeiten nachgehen könne. Wenn er nur eine Stunde nach dem Mittagessen schlafen könne, sei er erschöpft.

3.6    In bildgebender Hinsicht liegen verschiedene MRI/MRT-Untersuchungsergebnisse bei den Akten.

3.6.1    Im MRI vom 1. September 2009 (Urk. 7/43/57) zeigte sich ein umschriebener frischer paramedianer Ponsinfarkt rechts sowie eine supraventrikuläre leichte vaskuläre Leukenzephalopathie sowie ein lakunärer Infarkt der Corona radiata links.

3.6.2    Auf den Aufnahmen vom 11. September 2010 (Urk. 7/43/58) wurde eine im Vergleich zu den Voraufnahmen neu aufgetretene makrovasculäre Ischämie rechts laterallentikulostriär beschrieben ohne akute oder subakute Ischämie; weiter ein gleichbleibendes Mischbild aus mikro- und makrovaskulären Ischämien supra- wie infratentoriell bei multiplen Mikrohämorrhagien sowie einer hochgradigen Stenose der P2 rechts. Der Befund sei gut mit einer Vaskulitis vereinbar.

3.6.3    Das MRT des Neurocraniums vom 12. August 2011 (Urk. 7/43/59-60) ergab den Nachweis älterer lacunärer Infarkte in beiden Grosshirnhemisphären, in den Kleinhirnhemisphären sowie in der Pons; daneben zusätzlich leukenzephalopathische Veränderungen in beiden Grosshirnhemisphären ohne akute oder subakute Ischämien sowie unauffällige Gefässe im Bereich des Circulus arteriosus Willisii.

3.6.4    Im MRI vom 24. Oktober 2012 (Urk. 7/90/4) zeigte sich eine neu aufgetretene enzephalomalazische Veränderung periventrikulär linksseitig mit einer Ausdehnung von 8 mm, die Läsion oberhalb der Basalganglien rechtsseitig sei ebenfalls grössenprogredient im Vergleich zur Voruntersuchung. Im Verlauf der Pyramidenbahn rechtsseitig sei eine umschriebene neue lakunäre Läsion vorhanden. Die übrigen flächig degenerativen Veränderungen im Sinne von mikroangiopathischen Läsionen seien vergleichbar zur Voruntersuchung. Multiple Hämosiderinablagerungen wiesen auf eine vorliegende Amyloidangiopathie hin.


4.

4.1    Mit Bericht vom 13. September 2012 (Urk. 7/64) über die vom 21. Mai bis 31. August 2012 erfolgte Abklärung im Zentrum A.___ verwiesen die Verantwortlichen (S. 11) auf eine konstant gefühlte Müdigkeit des Beschwerdeführers, was sich – nach seinem Dafürhalten – auf seine Konzentration Einfluss haben könne. Im Verlauf der Massnahme habe sich die Müdigkeit zwar reduziert, sei aber immer noch vorhanden, insbesondere am Nachmittag. Gegen Ende eines Arbeitstages kämpfe er nur noch gegen die Müdigkeit und könne sich kaum mehr auf seine Aufgaben konzentrieren. In gewissen Momenten wirke er leicht gedämpft. Es sei für ihn jedoch kein Thema, psychologische Unterstützung zu beanspruchen. In zeitlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer zum Schluss der Abklärung im beschützenden Rahmen sieben Stunden täglich gearbeitet. Er benötige wegen seiner raschen Ermüdung hin und wieder eine fünfminütige Kurzpause. Nach der Arbeitszeit müsse er ca. eine Stunde schlafen, Energie für grössere Aktiviten blieben keine mehr. Die berufliche Abklärung absorbiere – aus seiner Sicht - zu viel Energie für eine ausgeglichene Befindlichkeit.

    Zur Leistungsfähigkeit führten die Verantwortlichen aus, im beschützenden Rahmen des Zentrums A.___ habe der Beschwerdeführer in der Präsenzzeit von sieben Stunden und einer durchschnittlichen Verlangsamung um den Faktor 1.4 eine Leistungsfähigkeit von (absolut) ca. 60 % erreicht. Die Verlangsamung sei unter anderem bedingt durch vermehrte Kurzpausen und zusätzliche Selbstkontrollen. Um diese Leistung umsetzen zu können, benötige er aufgrund der Abklärungsergebnisse gute Strukturen und eine enge Führung. Er selber wünsche sich eine selbständige Arbeitsweise und Freiheiten in der Ausführung von Aufträgen. Um die Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt feststellten zu können, wäre eine weitere Überprüfung an einem konkreten Arbeitsplatz notwendig.

4.2    Im Abschlussbericht über das (bei der C.___ absolvierte) vom 19. November 2012 bis 17. Mai 2013 absolvierte Arbeitstraining führte die Verantwortliche des B.___ am 11. Juni 2013 (Urk. 7/86) aus, der Beschwerdeführer habe eine Steigerung erzielen können. Die Konzentration habe sich zum Schluss des Arbeitstrainings verbessert, er habe neue Aufgabengebiete selbständig übernehmen und eine Tagesstruktur habe aufrechterhalten werden können. Der Beschwerdeführer habe am Ende des Arbeitstrainings einen halben Tag durcharbeiten können, dies sei zu Beginn des Trainings undenkbar gewesen. An eine Steigerung des Pensums sei jedoch während des gesamten Arbeitstrainings nicht zu denken gewesen. Ziel sei es gewesen, die Kontinuität zu gewährleisten (S. 3).


5.

5.1    Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2009 einen Ponsinfarkt erlitt, wobei sich die klinischen Symptome der Ataxie und Dysarthrophonie innert Jahresfrist zurückbildeten. Die Ärzte berichteten im Wesentlichen noch von einer erhöhten Ermüd- und Erschöpfbarkeit (E. 3.1). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen und tätigte Eingliederungsbemühungen. So war der Beschwerdeführer in der Periode 21. Mai bis 31. August 2012 in Abklärung, durchlief vom 19. November 2012 bis 17. Mai 2013 ein Arbeitstraining und wurde 1. Mai bis 1. November 2013 bei der Stellensuche unterstützt, namentlich in der Phase der befristeten Anstellung bei der C.___, wo er das Arbeitstraining absolviert hatte (Sachverhalt Ziff. 1.1).

    An sämtlichen Stellen fiel den Arbeitgebern bzw. Betreuern eine Abnahme der Konzentrationsfähigkeit gegen Mittag auf. Bei der Y.___ AG war der Beschwerdeführer als Projektleiter im Marketing/Kundendienst tätig (Urk. 7/92/2). Anlässlich eines Gespräches vom 17. Juni 2011 wurde dann festgehalten, dass der Beschwerdeführer wohl zu 80 % anwesend sei, der Output aber eher 40 – 50 % betrage. Dies führte schliesslich zur Entlassung (Urk. 7/92/5 und Urk. 7/24/2). Die Verantwortlichen der A.___ verwiesen im Rahmen der Berichterstattung über die von Mai bis August 2012 erfolgte Abklärung auf die Notwendigkeit regelmässiger Kurzpausen wegen der raschen Ermüdbarkeit sowie den Schlafbedarf nach der Arbeit (sieben Stunden im beschützenden Rahmen). Die Leistungsfähigkeit schätzten sie mit 60 % ein ohne Angaben über die Verhältnisse im ersten Arbeitsmarkt machen zu können (E. 4.1). Auch an der Stelle bei der C.___ (November 2012 bis Mai 2013) fiel den Verantwortlichen – trotz Steigerung im Verlauf – auch am Ende eine massiv eingeschränkte Leistungsfähigkeit auf bei einer Arbeitszeit von einem halben Tag, was nicht habe überschritten werden können (E. 4.2). Schliesslich berichtete die verantwortliche Person bei der C.___ (während der befristeten Anstellung im Anschluss an das Arbeitstraining) am 30. Oktober 2013, dass die Müdigkeit und Mühe mit der Konzentration regelmässig gegen Ende des Arbeitsmorgens gut feststellbar seien. Gegen Ende der Anstellung sei der Beschwerdeführer deutlich weniger müde gewesen und habe auch keine Pausen mehr gemacht. Die relativ einfachen Buchhaltungsarbeiten habe er gut und zuverlässig erledigt, jedoch deutlich unter dem Leistungsniveau einer gelernten Fachperson, aber in der Ausbildung angemessenem Tempo (Urk. 7/92/21). Im gleichen Sinn erwähnten auch sämtliche behandelnden Ärzte regelmässig die vom Beschwerdeführer geschilderte Müdigkeit.

5.2

5.2.1    Als beeinträchtigende Symptome stehen nach dem Gesagten die Müdigkeit und Konzentrationsstörungen im Vordergrund. Die beteiligten Ärzte sind sich indes nicht einig, ob dies organisch bedingt ist oder nicht.

5.2.2    Währenddem Dr. D.___ das Fatigue-Syndrom als „zweifellos“ durch die bildmorphologisch als progredient nachgewiesenen Marklagerläsionen bedingt sah (Progredienz einer zerebralen Amyloidangiopathie mit Nachweis neuer enzephalomalazischer Veränderungen, E. 3.4), verneinten vorweg Dr. F.___ und Dr. G.___ einen entsprechenden Zusammenhang und diskutierten unter Hinweis auf bildmorphologische Zeichen einer infra- und supratentoriellen zerebralen Mikroangiopahtie ohne ausreichenden Anhalt für ein klinisch relevantes enzephales Defektsyndrom eine psychisch bedingte Müdigkeit (E. 3.3). Die Z.___-Ärzte ihrerseits stellten eine Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen Müdigkeit und dem unauffälligen Verhalten anlässlich der Untersuchung fest (E. 3.2.2) und gründeten ihre Annahmen weiter auf der Interpretation der MRI-Bilder, wonach ein hirnorganisches Syndrom als Korrelat einer zerebralen Vaskulitis oder einer schweren Mikroangiopathie nicht vorliege und der kleine Hirnstamminfarkt sowie die weiteren lakunären Infarkte die Symptomatik nicht erklären könnten (E. 3.2.2).

5.2.3    Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass sich die Dres. F.___ und G.___ wie auch die Z.___-Ärzte rund eineinhalb Jahre vor der (letzten) Berichterstattung durch Dr. D.___ äusserten und die inzwischen eingetretene Progredienz nicht kennen konnten. Wohl war bereits aus den damaligen bildgebenden Untersuchungsresultaten negative Veränderungen zu ersehen: So fanden sich auf den Aufnahmen vom September 2010 eine neu aufgetretene makrovasculäre Ischämie rechts laterallentikulostriär sowie ein unverändertes Mischbild aus mikro- und makrovaskulären Ischämien supra- wie infratentoriell bei multiplen Mikrohämorrhagien sowie einer hochgradigen Stenose der P2 rechts (E. 3.6.2). Im August 2011 zeigten sich Hinweise auf ältere lacunäre Infarkte in beiden Grosshirnhemispähren, in den Kleinhirnhemisphären sowie in der Pons sowie (neu) zusätzlich leukenzephalopathische Veränderungen in beiden Grosshirnhemisphären (E. 3.6.3).

    Relevant ist vorliegend der Nachweis einer neu aufgetretenen enzephalomalazischen Veränderung im MRI vom 24. Oktober 2012 (E. 3.6.4), welche die bisherigen Beurteilungen als überholt erscheinen lässt. Die Dres. F.___ und G.___ hatten in ihrer Einschätzung das Vorliegen eines (klinisch relevanten) enzephalen Defektsyndroms noch verneint (E. 3.3) und auch die Z.___-Gutachter hatten keine (schwere) Mikroangiopathie diagnostiziert (E. 3.2.2). Demgegenüber verwies Dr. D.___ nach Einsicht in die neuen Bilder auf die bildmorphologische Progredienz der zerebralen Amyloidangiopathie und sah diese als ursächlich für die Fatigue Problematik an (E. 3.4). Der medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin würdigte diese neue Sachlage nicht und stützte sich begründungslos auf die (veralteten) Einschätzungen ab (Bericht von med. pract. H.___, Facharzt für Neurologie; Urk. 10/93 S. 5 f.), was die Beschwerdegegnerin zur Grundlage ihres Entscheides machte (Urk. 10/100).

5.2.4    Für eine organische Genese der Müdigkeit spricht sodann die Einschätzung der Neuropsychologinnen des Z.___, welche unter Hinweis auf die festgestellten neuropsychologischen Funktionsstörungen die Dauerleistungsfähigkeit als eingeschränkt beurteilten und deswegen - in Unkenntnis der neuen Resultate - eine Arbeitsunfähigkeit (von 20 %) attestierten (E. 3.2.3).

5.2.5    Zu der von Dres. F.___ und G.___ vorgebrachten Argumentation, wonach sich das Führen eines Automobils mit einer entsprechenden Annahme nicht vereinbaren lasse (Urk. 10/85/13), ist festzuhalten, dass diese Problematik anlässlich der Abklärung in der Rehaklinik I.___ erörtert und die Fahreignung nur unter dem Vorbehalt attestiert wurde, dass der Beschwerdeführer auf längere Fahrten verzichte und nur in ausgeruhter Verfassung fahre (Urk. 7/12/10 f.). Was sodann die von den genannten Ärzten thematisierte psychische (und nicht organische) Genese der Fatigue betrifft (Urk. 7/85/14) ist festzuhalten, dass sich in den Akten verschiedene Hinweise auf psychische Schwierigkeiten finden, diese indes nie ein invalidisierendes Ausmass angenommen haben, sondern sich in einer leichten depressiven Reaktion erschöpften. Dies spricht gegen die Hypothese einer psychischen Genese der Müdigkeitsproblematik.

5.2.6    Angesichts dieser Umstände und namentlich der neuen bildgebenden Aktenlage sowie der eindeutigen Stellungnahme von Dr. D.___ ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Fatigue-Symptomatik durch die hirnorganischen Veränderungen begründet ist.

5.3    Damit ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig für die resultierende Arbeitsunfähigkeit, ohne dass sich die Frage der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz stellt.

    Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit wurde von Dr. D.___ mit 50 % beziffert. Soweit die Z.___-Spezialisten eine Einschränkung von lediglich 20 % postulierten ist festzuhalten, dass in neuropsychologischer Hinsicht die Ermüdbarkeit nur am Rande erwähnt und nicht spezifiziert wurde (E. 3.2.3). Dies erstaunt insofern nicht, als der Beschwerdeführer aktenkundig initial gute Leistungen erbringen kann und erst im Laufe des Tages ermüdet. Die Dres. F.___ und G.___ attestierten - bei verneinter organischer Komponente - gar eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit, was nicht zu überzeugen vermag.

    Ein Blick in den Verlauf nach dem Hirnschlag zeigt, dass sich der Beschwerdeführer umgehend wieder um seine Eingliederung in den Arbeitsprozess bemühte. Allerdings erbrachte er beim bisherigen Arbeitgeber - bei 80%igem Pensum - nur noch eine eingeschränkte Leistung und konnte nurmehr leichte Büroarbeiten ohne hohe Konzentrationsfähigkeit erledigen (Urk. 10/18 S. 2 und S. 7), worauf ihm die Stelle per Ende 2011 gekündigt wurde (Urk. 10/43/10). Im Rahmen der Eingliederungmassnahmen konstatierten die Verantwortlichen eine Leistungsfähigkeit von ca. 60 % unter der Voraussetzung enger Führung. Dabei erledigte er untergeordnete büropraktische Tätigkeiten (Urk. 10/64/4). Im Rahmen des anschliessenden Arbeitstrainings konnte der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit bei der C.___ - und damit nicht in geschütztem Rahmen - nach zunächst tieferer Leistungsfähigkeit auf 50 % steigern (E. 4.2). Diese konnte er - bei einfachen Buchhaltungsarbeiten - in der Folge beibehalten (Urk. 10/92/21).

    Angesichts dieser Angaben ist die Einschätzung des Dr. D.___ durch die Praxis erhärtet, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit noch im Umfang von 50 % zumutbar ist. Eine Leistungsfähigkeit in (etwa) diesem Umfang wurde von sämtlichen Arbeitgebern bestätigt und zeigte der Beschwerdeführer über eine längere Dauer, ohne dass sich Hinweise auf eine Selbstlimitierung ergaben. Im Gegenteil war der Beschwerdeführer stets bemüht, seine Arbeitsfähigkeit zu steigern und zeigte diesbezüglich auch Fortschritte, um zuletzt an einem Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt ein 50%iges Pensum zu bekleiden. Von dieser Leistungsfähigkeit ist auszugehen.


6.    Die Beschwerdegegnerin hat keinen Einkommensvergleich durchgeführt, sondern mittels Prozentvergleichs (ausgehend von der angenommenen Einschränkung von 20 %) auf einen identischen Invaliditätsgrad geschlossen. Angesichts der ausgewiesenen 50%igen Arbeitsunfähigkeit ist die angefochtene Verfügung vom 20. März 2014 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Einkommensvergleichs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ein Prozentvergleich verbietet sich, da der Beschwerdeführer seine letzte Stelle aus gesundheitsbedingten Gründen verloren hat und als Teilinvalider voraussichtlich nicht mehr mit einem ähnlich hohen Ansatz rechnen kann.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit einen Einkommensvergleich durchführe und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Hablützel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- BVG-Kasse J.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger