Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00473




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 11. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen

Anwaltsbüro Zwahlen

Schmiedgasse 26, 8604 Volketswil


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1964 geborenen X.___ mit Verfügung vom 23. Juli 2003 mit Wirkung ab 1. Mai 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/28). Mit Verfügung vom 5. Juli 2004 erhöhte die IV-Stelle diese Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % auf eine ganze Rente (Urk. 11/41). Am 17. Oktober 2007 wurde dem Versicherten mitgeteilt, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine rentenbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse festgestellt worden, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete ganze Rente habe (Urk. 11/45).

1.2    Ende 2012 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren (Urk. 11/59). Im Rahmen dieses Verfahrens ordnete sie eine medizinische Abklärung durch die Begutachtungsstelle Y.___ an (Urk. 11/65). Das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten wurde am 23. Oktober 2013 erstattet (Urk. 11/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 24. März 2014 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2014 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2014 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Auf Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 13) setzte ihm das hiesige Gericht mit Verfügung vom 9. Juli 2014 Frist an, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (Urk. 14). Mit derselben Verfügung wurde überdies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen sowie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm für das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

    Mit Eingabe vom 16. August 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 16), was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

    Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IVRevision, erstes Massnahmepaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG (vgl. E. 1.1) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.4) nicht erfüllt sind.

1.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, bei den Diagnosen, die zur Rentenzusprache geführt hätten, handle es sich um ätiologisch-pathogenetisch unklare syndromale Zustandsbilder ohne nachweisbare organische Grundlage, weshalb die zugesprochene Rente nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG zu überprüfen sei. Anlässlich der Y.___-Begutachtung seien ein Schmerzsyndrom thoracolumbal mit massiver Symptomausweitung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Da diese Leiden beziehungsweise die diesbezüglichen Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien, bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Somit sei die Rente einzustellen (Urk. 2, siehe auch Urk. 10).

2.2    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, das Y.___-Gutachten sei nicht beweiskräftig. Es sei deshalb nochmals eine psychiatrische Begutachtung vorzunehmen, um seinen Gesundheitszustand respektive seine Arbeitsfähigkeit genauer abzuklären (Urk. 1). Mit Eingabe vom 16. August 2014 teilte er ausserdem mit, der ihn neu therapierende Arzt habe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, histrionischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0), bestehend seit der Adoleszenz, diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auch angesichts dieser von der gutachterlichen Einschätzung divergierenden medizinischen Beurteilung seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 16).


3.

3.1

3.1.1    Am 20. April 2001 wurde der Beschwerdeführer im Z.___ rheumatologisch untersucht (Gutachten vom 10. Mai 2001, Urk. 11/9). Im Gutachten wurde festgehalten, im Juni 1999 seien Schmerzen in der Kreuzregion und über der unteren Brustwirbelsäule aufgetreten, welche sekundär gegen den Schultergürtel in beide Arme und über die Gesässregion diffus in beide Beine auszustrahlen begonnen hätten. Diese Schmerzen hätten sich in den anschliessenden Monaten trotz ambulanter Physiotherapie kontinuierlich verstärkt und würden gegenwärtig vom Beschwerdeführer als extrem stark empfunden (Urk. 11/9/3). Der Gutachter diagnostizierte ein Panvertebralsyndrom bei leichter Fehlhaltung und –form der Wirbelsäule sowie eine Symptomausweitung mit psychischen und physischen Defiziten bei psycho-sozialer Belastungssituation (Urk. 11/9/6) und hielt fest, die Gründe für den eingetretenen Chronifizierungsprozess seien auf der psycho-sozialen Ebene zu suchen (Urk. 11/9/7). Er kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig sei. Körperliche Schwerarbeiten seien dem Exploranden jedoch aufgrund der in den letzten beiden Jahren eingetretenen physischen Leistungsdefizite nicht mehr zumutbar (Urk. 11/9/9).

3.1.2    Im August und September 2001 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachtet (Gutachten vom 23. November 2001, Urk. 11/14). Dr. A.___ diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung und eine Symptomausweitung und hielt dafür, aufgrund dessen bestehe lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte und mittelschwere Arbeiten (Urk. 11/14/5-7).

3.1.3    Gestützt auf diese Gutachten kam der Medizinische Dienst der IV-Stelle zum Schluss, dass ein Arbeitspensum von 50 % für leichte und mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sei (Urk. 11/15), worauf die IV-Stelle einen IV-Grad von 56 % errechnete und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine halbe Rente zusprach (Verfügung vom 23. Juli 2003, Urk. 11/28).

3.2    Im Frühjahr 2004 berichtete Dr. med. B.___, Spezialarzt Allgemeine Medizin FMH und damaliger Hausarzt des Beschwerdeführers, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Seit Mitte 2003 leide der Beschwerdeführer unter einer grotesken Depression. Er sei aufgrund der Depression weder in der Lage, mit jemandem zu sprechen, noch fähig, irgendeine Tätigkeit auszuüben (Urk. 11/34/5). Ausserdem leide der Beschwerdeführer an einem schweren panvertebralen Schmerzsyndrom, das nur mit allerhöchsten Dosen von Analgetika und Morphium ertragbar sei (Urk. 11/31, 11/32/3). Gestützt auf diese Berichte hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe (Urk. 11/36/3), worauf die IV-Stelle die zuvor ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % auf eine ganze Rente erhöhte (Urk. 11/41).

3.3    Nachdem Dr. B.___ mit Verlaufsbericht vom 25. September 2007 (Urk. 11/43) berichtet hatte, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und es bestehe nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2007 mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 11/45).


4.

4.1

4.1.1    Am 2. und 3. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer in der Begutachtungsstelle Y.___ psychiatrisch und rheumatologisch untersucht (Gutachten vom 23. Oktober 2013, Urk. 11/70).

    Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und hielt fest, es bestünden neben der depressiven Stimmung und der Affektlabilität ein sozialer Rückzug, ein Interessenverlust, ein verminderter Antrieb, ein Appetitverlust, Konzentrationsstörungen, eine psychomotorische Agitiertheit, ein Libidoverlust sowie der Verlust des Selbstwertgefühls. Schlafstörungen hätten unter antidepressiver Medikation behoben werden können. Ebenfalls seien die anlässlich der Untersuchung erkennbaren Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen als ein Merkmal der Depression einzuordnen und nicht einer dementiellen Störung. Auch die erhöhte Angst des Exploranden vor anderen Menschen mit starker Verunsicherung könne als Ausdruck eines depressiven Selbstwertverlustes gesehen werden. Für eine soziale Phobie seien die Kriterien nicht ausreichend. Eine somatoforme Schmerzstörung liege ebenfalls nicht vor. So bestehe kein psychosozialer Konflikt und die depressive Symptomatik sei einzig der affektiven Störung zuzuordnen. Der Gutachter kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht sowohl für die angestammte als auch für angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig sei. Hinsichtlich Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfahl er eine psychiatrische stationäre Behandlung und hielt fest, der Beschwerdeführer sei bisher nicht ausreichend psychiatrisch behandelt worden (Urk. 11/70/6-7).

    Der rheumatologische Gutachter berichtete, die klinische Untersuchung sei aus rheumaorthopädischer Sicht problemlos lege artis durchführbar und dem Alter des Exploranden entsprechend völlig unauffällig gewesen. Das allgemeine Bewegungsverhalten des Beschwerdeführers, sein Gangbild sowie Kleider- und Positionswechsel auf der Untersuchungsliege seien unauffällig gewesen, lediglich beim Blindstrichgang sei es zu einem grotesken Abweichen nach links und rechts gekommen (Urk. 11/70/16). Die bereits im rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom Jahr 2001 abgegebene Beurteilung einer Symptomausweitung ohne entsprechendes somatisches Korrelat könne aufgrund der aktuellen Untersuchung bestätigt werden, wobei sich dies vorliegend nicht somatisch am Bewegungsapparat manifestiert habe, sondern durch die beschriebenen nicht klassifizierbaren und grotesk anmutenden Krampf- und Weinattacken. Rein somatisch gesehen sei die Untersuchung des Bewegungsapparates lege artis problemlos durchführbar gewesen. Es hätten sich bei der Untersuchung keine relevanten pathologischen Befunde bezüglich Funktionsstörungen gezeigt, welche die angegebenen Beschwerden thorakolumbal hätten erklären können. Auch das spontane körperliche Verhalten des Exploranden in Bezug auf den Bewegungsapparat sei völlig unauffällig gewesen und die neu angefertigten Röntgenbilder der BWS und LWS hätten altersnormal unauffällige Verhältnisse gezeigt (Urk. 11/70/18). Der Gutachter stellte die Diagnose eines nicht objektivierbaren Schmerzsyndroms thorakolumbal mit massiver Symptomausweitung und hielt dafür, es bestehe weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Therapeutische Massnahmen hielt er als nicht indiziert (Urk. 11/70/17+19).

4.1.2    Mit ergänzendem Schreiben vom 12. Dezember 2013 (Urk. 11/74) präzisierte der psychiatrische Gutachter, dass lediglich noch Tätigkeiten ohne hohe Anforderung an die Konzentration, emotionale Stressbewältigung und Publikumsverkehr zumutbar seien.

4.2

4.2.1    Das Y.___-Gutachten beruht auf den erforderlichen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 11/70/3-6, 11/70/16-17), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 11/70/6, 11/70/15) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 7/70/10-13). Dafür, dass es bei der Begutachtung aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre - wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 6 f.) – gibt es keine Hinweise. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1990 in der Schweiz wohnhaft (Urk. 11/1/3), besuchte einen Deutschkurs (Urk. 11/70/3), war während fünf Jahren mit einer Schweizerin verheiratet (Urk. 11/1/11) und während fast zehn Jahren in einer Grossbäckerei in der Schweiz tätig (Urk. 11/4/1). Der psychiatrische Gutachter hielt denn auch explizit fest, die Verständigung sei in der deutschen Sprache gut möglich gewesen (Urk. 11/70/3, Urk. 11/70/8). Der Beschwerdeführer führte schliesslich auch nicht aus, inwiefern er von den Gutachtern falsch verstanden worden wäre.

4.2.2    Im psychiatrischen Teilgutachten wurde schlüssig dargetan, dass eine mittelschwere depressive Störung vorliege und die Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser psychischen Beeinträchtigung zu 50 % eingeschränkt sei (E. 4.1.1). Im Vergleich zur früher vom behandelnden Arzt diagnostizierten schwergradigen depressiven Störung stellt dies eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes dar. So hielt Dr. B.___ im Frühjahr 2004 dafür, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Depression weder in der Lage, mit jemandem zu sprechen, noch fähig, irgendeine Tätigkeit auszuüben (E. 3.2). Seither wurde der Beschwerdeführer Vater von drei Kindern (Urk. 11/47, Urk. 11/49) und lebt nun mit seiner Ehefrau und den Kindern zusammen. Wenn er sodann anlässlich der aktuellen Begutachtung angab, er begleite seine Ehefrau beim Einkaufen nicht, da er Schmerzen verspüre, wenn er von der Wärme draussen in den gekühlten Supermarkt gehe (Urk. 11/70/15), zeigt sich, dass keine vollständige Antriebslosigkeit mehr vorliegt, sondern sich der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen eingeschränkt fühlt. So liest der Beschwerdeführer denn gemäss eigenen Angaben auch die Zeitung - wobei er beim Lesen rasch müde werde mit Verspannungen im Schultergürtel (Urk. 11/70/16) - ausserdem koche er kleine Sachen und räume die Wohnung teilweise auf (Urk. 11/70/5, Urk. 11/70/7).

    Wenn der psychiatrische Gutachter aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers dafür hielt, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei seit Mai 2001 durchgehend lediglich zu 50 % eingeschränkt gewesen (Urk. 11/70/1-2, Urk. 11/74), handelt es sich um eine Einschätzung, die zwar zutreffen könnte, aufgrund des Umstandes, dass Dr. B.___ im Frühjahr 2004 berichtet hatte, die Depression sei so schwerwiegend, dass der Beschwerdeführer mit niemandem mehr sprechen könne (E. 3.2), nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers in der Vergangenheit eine Erwerbstätigkeit verunmöglichten, die depressive Symptomatik jedoch seither insoweit abgeklungen ist, dass lediglich noch eine Einschränkung im Ausmass von 50 % besteht. Bei dieser Sachlage liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor (E. 1.4). Damit erübrigt sich eine Überprüfung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen der 6. IVRevision (E. 1.5).

4.2.3    Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 1.2) zu keinen Beanstandungen Anlass gibt die Beurteilung der Gutachter (E. 4.1.1) und der Beschwerdegegnerin (Urk. 2), wonach das nicht objektivierbare Schmerzsyndrom keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Insbesondere ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keine Schmerzmittel mehr nimmt (Urk. 11/70/4). Auch mit Blick auf die rheumatologische Untersuchung, anlässlich welcher das allgemeine Bewegungsverhalten des Beschwerdeführers völlig unauffällig war und es zu weitgehend keinen Schmerzzuständen oder Bewegungseinschränkungen mehr kam (Urk. 11/70/16), erscheint diese Einschätzung als schlüssig und nachvollziehbar.

4.2.4    Der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht von Dr. med. C.___, Praktischer Arzt FMH, vom 7. August 2014 (Urk. 17/1) gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Dr. C.___ verfügt gemäss dem vom Bundesamt für Gesundheit geführten Medizinalberuferegister über keinen Facharzttitel auf dem Fachgebiet der Psychiatrie (www.medregom.admin.ch ). Entsprechend vermag seine Einschätzung die Beurteilung der Gutachter nicht in Frage zu stellen; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

4.2.5    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat und er spätestens seit Oktober 2013 (Begutachtungszeitpunkt) für Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Konzentration, emotionale Stressbewältigung und Publikumsverkehr zu 50 % arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2

5.2.1    Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 Erw. 3.2.2).

5.2.2    Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführer für eine Bäckerei in der Produktion tätig (Urk. 11/4, 11/7). Aus dem Arbeitgeberbericht vom 18. Juli 2000 geht hervor, dass das jährliche Einkommen Fr. 57‘070.-- betrug (13 x Fr. 4‘390.--, siehe Urk. 11/4/2). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 1856 Punkten im Jahr 2000 auf 2204 Punkte im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 1/2-2015 S. 93 Tabelle B10.3) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 67‘771.--.

5.3

5.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

5.3.2    Da der Beschwerdeführer derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens ein Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Juli 2006, I 186/05, Erw. 2.3) finden sich genügend adaptierte, dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehen. Daher ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4‘901.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2010, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 1/22015 S. 92 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der männlichen Arbeitskräfte von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2204 Punkte im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 1/22015 S. 93 Tabelle B10.3) ergibt dies ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 62‘851.--. Für ein Pensum von 50 %, welches dem Beschwerdeführer nach der gutachterlichen Beurteilung zumutbar ist, resultiert somit ein Einkommen von 31‘426.--.

    Da dem Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten zu einem eingeschränkten Pensum von 50 % ohne hohe Anforderung an die Konzentration, emotionale Stressbewältigung und Publikumsverkehr offenstehen (E. 4.2.5), rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von insgesamt 10 %. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 28'283.--.

5.4    Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 28'283.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 67‘771.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 39‘488.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 58 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Bei einem Invaliditätsgrad von 58 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente (E. 1.3). Die angefochtene Verfügung vom 24. März 2014, mit welcher die Rente eingestellt wurde (Urk. 2) ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.


6.

6.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Weiterausrichtung einer ganzen Rente und obsiegte somit nicht vollumfänglich, die "Überklagung" führte indes nicht zu einem Mehraufwand, weshalb es sich rechtfertigt, ihm eine nicht reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese ist dem mit Verfügung vom 9. Juli 2014 bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen, zuzusprechen.

6.2    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2014 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen, Volketswil, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler