Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00474




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 15. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1989, Mutter von Zwillingen (Jahrgang 2012), begann am 16. August im Y.___ eine Lehre als Pferdefachfrau (Pflege), die sie am 21. September 2010 abbrach (Urk. 12/3, Urk. 12/13, Urk. 12/47 S. 13 Ziff. 3.4). Am 11. April 2011 (Urk. 12/3) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung und eine Suchtproblematik bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/10, Urk. 12/27) und verschiedene medizinische Berichte (Urk. 12/12, Urk. 12/16, Urk. 12/23-24, Urk. 12/32, Urk. 12/42) sowie Auskünfte des Arbeitgebers (Urk. 12/13) ein. Am 16. März 2012 (Urk. 12/29) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien. In der Folge veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung durch med. pract. Z.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Gutachten vom 29. Oktober 2013 [Urk. 12/47]), und eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 12/48). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/52, vgl. dazu auch Einwand vom 25. Februar 2014 [Urk. 12/60]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. März 2014 (Urk. 2) einen Anspruch auf eine Rente.

    

2.    Gegen die Verfügung vom 19. März 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Mai 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab März 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2014 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhalts an sie zurückzuweisen. Am 18. Juli 2014 (Urk. 13) wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme dazu aufgefordert, ob sie sich dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen anschliessen könne. Am 27. Oktober 2014 (Urk. 17) hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweisen gestellten Anträgen fest und erklärte sich mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung nicht einverstanden, worüber die Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2014 (Urk. 18) in Kenntnis gesetzt wurde.


3.    Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2014 (Urk. 2 S. 3) dafür, dass die Beschwerdeführerin seit März 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit in unterschiedlichem Masse eingeschränkt sei, und ging bis Ende Juli 2012 von einem Erwerbsanteil von 100 % und ab August 2012 (Zeitpunkt der Geburt der Zwillinge) von einem Haushaltsanteil von 100 % aus. Nach Ablauf der Wartezeit im März 2012 ermittelte sie - ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % - mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs eine Erwerbseinbusse von 35 % und ab August 2012 nach der Änderung der Qualifikation aufgrund der Einschränkung im Haushalt (Betätigungsvergleich) einen Invaliditätsgrad von ebenfalls 35 %.

    In der Vernehmlassung vom 11. Juli 2014 (Urk. 11) stellte sie sich demgegenüber auf den Standpunkt, weitere medizinische Abklärungen seien notwendig, da das Gutachten vom 29. Oktober 2013 keine Angaben zu einer allfälligen Einschränkung im Haushalt enthalte.

2.2    Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin dafür (Urk. 1 S. 6 ff.), die Einschätzung im Gutachten von med. pract. Z.___ vom 29. Oktober 2013, wonach sie aus psychiatrischer Sicht zu 30 bis 40 % arbeitsunfähig sein soll, entbehre der Realität und sei vor dem Hintergrund, dass sie nicht einmal in der Lage sei, ihre Zwillinge selbst zu betreuen, und sie des betreuten Wohnens bedürfe, nicht nachvollziehbar und widerspreche der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___, Oberärztin an der B.___, im Bericht vom 28. März 2014 (Urk. 4). Schliesslich sei auch im Bericht des B.___ vom 16. April 2014 bestätigt worden, dass lediglich eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte zumutbar sei. Im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. März 2012 sei sogar festgehalten worden, dass aktuell ein geschützter Arbeitsplatz nicht möglich sei. Eine Arbeitsunfähigkeit als Erwerbstätige sei demnach von März bis August 2012 ausgewiesen. Hernach sei gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 7. Januar 2014 von einem 70%igen Invaliditätsgrad im Haushaltbereich auszugehen, weshalb der Anspruch auf eine ganze Rente ab März 2012 ausgewiesen sei.

    In der Stellungnahme vom 27. Oktober 2014 (Urk. 17 S. 2 f.) hielt die Beschwerdeführerin ergänzend fest, dass sie mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung nicht einverstanden sei. Weitere Abklärungen hinsichtlich der Einschränkung im Haushaltbereich seien nicht nötig, da die entsprechende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau bereits abgeklärt worden und eine 70%ige Einschränkung realistisch sei (S. 2 Ziff. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.


3.

3.1    Med. pract. C.___, Oberarzt, und Psychologin D.___, E.___, Klinik für Psychiatrische Rehabilitation, nannten im Bericht vom 20. Juni 2011 (Urk. 12/16) aufgrund der Hospitalisation vom 29. März bis 12. Mai 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) mit zunehmend psychotischen Symptomen (Stimmenhören) und attestierten ab 29. März 2011 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Differentialdiagnose nannten sie eine beginnende paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und eine Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0). Die Erkrankungen bestünden seit der Adoleszenz, spätestens aber seit dem 18. Lebensjahr. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Störung durch Opioide, ein Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig eine Teilnahme an einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm (ICD-10 F11.22), ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in „beschützender“ Umgebung (ICD-10 F10.21), eine Störung durch Kokain, gegenwärtig abstinent in „beschützender“ Umgebung (ICD-10 F14.21), und eine Störung durch andere Stimulanzien (ICD-10 F15). Diese Diagnosen bestünden mindestens seit Januar 2011. 

3.2    Im Bericht vom 11. Juli 2011 (Urk. 12/23/5-11) über die Hospitalisation vom 6. bis 24. Juni 2011 nannten Dr. med. F.___, Oberarzt, und dipl. psych. G.___, Psychologin, H.___, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide (Abhängigkeitssyndrom; gegenwärtig in einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm [ICD-10 F11.22]), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom; gegenwärtig abstinent, aber in schützender Umgebung [ICD-10 F10.21]), psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain (Abhängigkeitssyndrom; gegenwärtig abstinent, aber in schützender Umgebung [ICD-10 F14.21]), psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschliesslich Koffein (schädlicher Gebrauch [ICD-10 F15.1]) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Die Fachpersonen der H.___ attestierten der Beschwerdeführerin als Bereiterin vom Sommer 2010 bis im Sommer 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

    Dr. med. F.___ und dipl. psych. G.___ hielten weiter fest, dass nach abgeschlossener Behandlung nach dem Dialektisch Behavioralen Therapie (DBT)-Konzept eine berufliche Tätigkeit im geschützten Rahmen angedacht werden solle.

3.3    Im Bericht vom 27. Oktober 2011 (Urk. 12/24) der I.___ nannten Psychologin J.___ und Dr. K.___, Oberärztin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch, ein Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in schützender Umgebung (ICD-10 F19.21), sowie einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen (ICD-10 F90.0). Während der Hospitalisation vom 27. Juni bis 7. September 2011 attestierten sie der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

    Die Ärzte der I.___ hielten fest, nach Austritt aus der Klinik sei im geschützten Rahmen eine Arbeit in einem geringen Pensum von 20 bis 30 % möglich. Bei allmählicher Steigerung sollte langfristig auch eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich werden.

3.4    Im Bericht vom 16. April 2012 (Urk. 12/32) wiederholte Dr. med. L.___ MHA, Chefarzt, B.___, im Wesentlichen die von Dr. K.___ und Psychologin J.___ genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. L.___ hielt fest, die Tätigkeit im internen Beschäftigungs- und Kreativitätsprogramm des betreuten Wohnens in M.___ habe deutlich die Defizite der Beschwerdeführerin in Form von geringer Leistungsfähigkeit, vermindertem Durchhaltevermögen, mangelnder Konstanz und eingeschränkter Frustrationstoleranz gezeigt.

    Eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt könne angestrebt werden, sei jedoch aufgrund der diversen aktuellen psychosozialen Belastungsfaktoren nicht angezeigt. Eine Ausbildung/Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt komme nicht in Frage. Ab circa 2010 müsse von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis heute und auf längere Sicht gerechnet werden. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden.

3.5    Am 10. Mai 2013 (Urk. 12/42/5-11) nannte Dr. A.___, B.___, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31) bestehend seit der Adoleszenz, einen Zustand nach Störungen durch multiplen Substanzgebrauch mit Heroin, Kokain, Cannabis, Alkohol (abstinent seit der Schwangerschaft) und eine rezidivierende depressive Störung im Rahmen der Grunderkrankung (ICD-10 F33.0) bestehend seit der Adoleszenz. Die behandelnde Dr. A.___ hielt weiter fest, aus psychiatrischer Sicht betrage die Restarbeitsfähigkeit ab sofort 60 bis 70 %.

3.6    Im psychiatrischen Gutachten vom 29. Oktober 2013 (Urk. 12/47 S. 23 Ziff. 6 ff.) nannte med. pract. Z.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert, allenfalls zeitweilig eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.4/F33.0) und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10 F60.31). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (Alkohol, Cannabinoide, Kokain, Opiate), eine Vollremission beziehungsweise Abstinenz (ICD-10 F19.202) und einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0).

    Med. pract. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der bisherigen (angestammten) Tätigkeit als Hilfsarbeiterin (zum Beispiel in einem Reitstall) sowie in einer anderen (adaptierten) Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30-40 %. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen einer adäquaten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine Verminderung der aktuellen Arbeitsunfähigkeit mittelfristig (etwa innerhalb von vier bis sechs Monaten) auf weniger als 20 % möglich und zu erwarten sei. Während der stationären psychiatrischen Klinikaufenthalte im Zeitraum von November 2010 bis September 2011 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Danach sei es zu einer allmählichen weiteren Verbesserung ihres Gesundheitszustandes beziehungsweise einer Verminderung der Arbeitsunfähigkeit gekommen. Vermutlich ab August 2012 und mit Sicherheit ab Mai 2013 sei eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30-40 % ausgewiesen (S. 24 Ziff. 7).


4.    

4.1    

4.1.1    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).

4.1.2    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

4.1.3    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).

4.2    Die Abklärungsperson hielt im Haushaltabklärungsbericht vom 7. Januar 2014 (Urk. 12/48) fest, dass aufgrund der engmaschig betreuten Wohnsituation der Beschwerdeführerin im Mutter-Kind-Haus in N.___ keine Haushaltabklärung im eigentlichen Sinne habe durchgeführt werden können. Aufgrund der Gesamtsituation sei jedoch davon auszugehen, dass die Einschränkungen erheblich seien. Sie gewichtete diese mit 70 %.

    Angesichts des Umstandes, dass die Abklärungsperson gar keine detaillierte Abklärung vorgenommen und ihre Einschätzung pauschal abgegeben hat, vermag die vorliegende Abklärung der Einschränkung im Haushalt den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Haushaltberichtes nicht zu genügen (E. 4.1.3 hievor). Weder sind die gemachten Ausführungen detailliert begründet noch können sie prüfend nachvollzogen werden.

    Im Weiteren kann aber auch nicht - entgegen der noch in der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2014 gemachten Ausführungen seitens der Beschwerdegegnerin - die von med. pract. Z.___ im Erwerbsbereich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % (E. 3.6 hievor) unbesehen auf den Aufgabenbereich übertragen werden, zumal es sich nicht um dieselben Aufgabenfelder handelt.

    Es gibt aber auch keine anderen medizinischen Berichte (E. 3.1-6 hievor), die sich zu einer allfälligen Einschränkung im Aufgabenbereich äussern. Weil bei der Beschwerdeführerin psychische Erkrankungen im Vordergrund stehen und es der Abklärungsperson nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (E. 4.1.3 hievor), ist eine fachärztliche psychiatrische Abklärung zur Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die psychische Erkrankung im Haushaltbereich eingeschränkt ist, notwendig.

4.3    Nach dem Gesagten ist ein Entscheid über die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Beruf und Haushalt aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die sich stellenden Fragen werden durch die aufliegenden medizinischen Berichte nicht umfassend beantwortet. Die angefochtene Verfügung ist demgemäss aufzuheben und die Sache – wie die IV-Stelle in der Vernehmlassung vom 11. Juli 2014 (Urk. 11) beantragte - an Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit respektive die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt in psychiatrischer Hinsicht abkläre und hernach über ihren Rentenanspruch neu verfüge. Ein Entscheid über die Periode bis zur Qualifikationsänderung (Urk. 17 S. 3) rechtfertigt sich bei dieser Ausgangslage nicht.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach § 34 Abs. 3 des GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

5.3    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

5.4    Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, machte mit Eingabe vom 29April 2015 (Urk. 21) Aufwendungen von insgesamt 14.83 Stunden, Barauslagen von Fr. 28.45 sowie interne Auslagen von Fr. 114.-- geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen erscheint. Dies namentlich aufgrund des Umstandes, dass sie die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Dies gilt sodann für die verschiedenen brieflichen und telefonischen Kontakte mit dem Sozialamt, dem Beistand sowie den Ärzten, welche sich insgesamt auf ein paar Stunden summieren. Angesichts der zu studierenden 73 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der elfseitigen Rechtsschrift (Urk. 1), den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung, der dreiseitigen Stellungnahme vom 27. Oktober 2014 (Urk. 17) sowie den in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Ammann bei Anwendung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie des ab Januar 2015 geltenden gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen, interne Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, eine Prozessentschädigung von Fr. 2300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich