Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00475

damit vereinigt

IV.2014.00606





IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 27. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Pensionskasse Y.___

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, Mutter dreier Kinder (geboren 1989, 1991 und 1997), arbeitet seit Dezember 1986 bei der Y.___, wobei sie zuletzt seit Dezember 2007 in einem 50%-Pensum als Kundenberaterin bei der Z.___ tätig war (Arbeitgeberbericht vom 19. April 2011, Urk. 8/11). Am 16. März 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen einer Sehbehinderung an beiden Augen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2011 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall zu (Urk. 8/50 und Urk. 8/55). Am 5. Juni 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ihre Dienstleistungen im Bereich des Arbeitsplatzerhaltes derzeit abschliesse, da im Rahmen eines Arbeitsversuches eine Erhöhung des Arbeitspensums von 20 % auf 30 % erfolgt sei und die Versicherte per 1. Dezember 2012 einen entsprechenden angepassten Arbeitsvertrag erhalten werde (Urk. 8/60). In der Folge beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärungsbericht vom 27. Dezember 2012, Urk. 8/72). Mit Vorbescheid vom 21. August 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab dem 1. November 2011 in Aussicht (Urk. 8/75), wogegen diese am 19. September 2013 Einwand erhob (Urk. 8/89, vgl. auch Einwandergänzung vom 24. Oktober 2013, Urk. 8/93). Schliesslich sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 14. März 2014 (Urk. 2/1-2) und 29. April 2014 (Urk. 9/2-3) mit Wirkung ab dem 1. November 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente und mit Wirkung ab dem 1. August 2013, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 68 %, eine Dreiviertelsrente zu.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 5. Mai 2014 (Urk. 1) bzw. 3. Juni 2014 (Urk. 9/1; Prozess Nr. IV.2014.00606) Beschwerde und beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien dahingehend zu ändern, dass ihr ab dem 1. August 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zustehe. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2014 eine reformatio in peius (Schlechterstellung) in dem Sinne, dass die der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. November 2011 zugesprochene halbe Rente nicht per 1. August 2013 auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen sei (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 wurde der Prozess Nr. IV.2014.00606 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2014.00475 vereinigt (Urk. 9/5). Mit Replik vom 14. Oktober 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Am 14. November 2014 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 17). Mit Verfügung vom 11. November 2015 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 19). Mit Eingabe vom 26. November 2015 teilte die Pensionskasse Y.___ mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 21).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.4    Ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei der Beantwortung der sogenannten Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1, mit Hinweisen).

    Wäre die versicherte Person gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.

2.1    Nicht mehr umstritten (vgl. Urk. 1) und aufgrund des detailliert begründeten Haushaltabklärungsberichts vom 27. Dezember 2012 (Urk. 8/72) erstellt ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von November 2010 (Beginn der einjährigen Wartefrist) bis Juli 2013 zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Aufgaben- bzw. Haushaltbereich tätig gewesen wäre.

2.2    Umstritten ist demgegenüber die Statusfrage ab August 2013. In der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2014 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab jenem Zeitpunkt als ganztägig erwerbstätig zu qualifizieren sei (Urk. 2/2 S. 3). In der Beschwerdeantwort machte sie nun aber geltend, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch ab August 2013 noch als zu 80 % erwerbstätig einzustufen sei, da davon auszugehen sei, dass sie sich aus freien Stücken mit einem tieferen Lohn zufrieden gebe (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Replik auf den Standpunkt, dass sie in der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2014 ab August 2013 zu Recht als ganztägig erwerbstätig qualifiziert worden sei (Urk. 14).

2.3    Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 13. Dezember 2012 – sie war damals noch nicht anwaltlich vertreten - angab, dass sie bei Gesundheit in einem Pensum von 80 % arbeiten würde, bis die Kinder mit der Ausbildung fertig seien. Ihr Fernziel wäre aber eine Tätigkeit in einem 100%-Pensum gewesen (Urk. 8/72/3). Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 6. April 2011 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit jeher erwerbstätig war, wobei die gelernte Betriebsassistentin bei der damaligen Y.___ beispielsweise im Jahr 1988 - vor der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1989 – ein Einkommen von insgesamt Fr. 51‘472.-- erzielte, mutmasslich für ein 100%-Pensum (Urk. 8/9, vgl. auch Urk. 8/4/4). Im Weiteren ist dem Haushaltabklärungsbericht vom 27. Dezember 2012 (Urk. 8/72/2) und dem IK-Auszug vom 6. April 2011 (Urk. 8/9) zu entnehmen, dass sie auch nach der Geburt ihrer Kinder - die beiden jüngeren kamen 1991 und 1997 zur Welt praktisch immer erwerbstätig war. Seit dem Jahr 2000 arbeitete sie dabei wieder in einem höhergradigen Pensum bei der Y.___, daneben – zusammen mit ihrem Ehemann - auch als Hauswartin für A.___ (1994 bis 2010, Urk. 8/9) und später auch noch im Homeoffice für die B.___ (2008 bis 2010, vgl. auch Arbeitsbestätigung vom 31. Oktober 2010, Urk. 8/56/1). Gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 27. Dezember 2012 verdient der Ehemann der Beschwerdeführerin als Verkäufer sodann Fr. 7‘050.-- pro Monat. Im Juni 2010 hat das Ehepaar ein Haus gekauft, für welches monatliche Zahlungen in der Höhe von ca. Fr. 2‘400.-- (Hypothekarzins, Amortisation, Nebenkosten etc.) anfallen (Urk. 8/72/3). Dieses Haus wurde anscheinend mit Fr. 200‘000.-- aus dem Pensionskassenguthaben finanziert (vgl. Einwandergänzung vom 24. Oktober 2013, Urk. 8/93/2). Infolge von Planungsfehlern im Zusammenhang mit der Gartenmauer und einem darauf folgenden Gerichtsverfahren sind dem Ehepaar offenbar noch zusätzliche Kosten in der Höhe von Fr. 40‘000.-- entstanden (Urk. 8/93/3). Was die Pensionskassen betrifft, wies die Beschwerdeführerin in der Einwandergänzung vom 24. Oktober 2013 darauf hin, dass ihrem Ehemann und ihr nur noch etwa 15 Jahre bleiben würden, um die betreffende Lücke im Hinblick auf die Pensionierung wieder etwas zu schliessen (Urk. 8/93/2). Schliesslich geht aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 27. Dezember 2012 (Urk. 8/72/3) und der Einwandergänzung vom 24. Oktober 2013 (Urk. 8/93/2-3) hervor, dass alle drei Kinder des Ehepaars noch in Ausbildung sind. Der älteste Sohn studiert an der Universität C.___, der jüngere Sohn in D.___ (die Kosten für das betreffende dreijährige Bachelorstudium belaufen sich offenbar auf Fr. 55‘000.--) und die Tochter hat im August 2013 ihre Lehre begonnen. Seit August 2013 sind also alle drei Kinder und auch der Ehemann jeweils den ganzen Tag ausser Haus.

2.4    In Würdigung dieser Umstände kam die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2014 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab August 2013 als ganztägig erwerbstätig zu qualifizieren sei (Urk. 2/2 S. 3). Im Feststellungsblatt vom 4. März 2014 hatte die Beschwerdegegnerin dies damit begründet, dass die (jüngste) Tochter ab August 2013 einerseits in die Lehre gehe und dass andererseits aufgrund der finanziellen Belastung durch den Hauskauf und die Studienkosten der Kinder die finanzielle Notwendigkeit ausgewiesen sei (Urk. 8/99/2). Diese Beurteilung ist überzeugend. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin seit jeher erwerbstätig war, auch als dreifache Mutter minderjähriger Kinder lange Zeit in einem höhergradigen Pensum gearbeitet hat und dem Ehepaar zudem hohe Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung ihrer Kinder und dem Hauskauf anfielen, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie ab August 2013 weiterhin bloss zu 80 % erwerbstätig gewesen wäre, um insbesondere mehr Freizeit zu haben. Die Beschwerdeführerin ist somit ab August 2013 als ganztägig erwerbstätig zu qualifizieren.


3.

3.1    In medizinischer Hinsicht liegt den angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2014 (Urk. 2/1-2) und 29. April 2014 (Urk. 9/2-3) im Wesentlichen die Stellungnahme von Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. April 2013 zugrunde (Urk. 8/74/5).

3.2    RAD-Ärztin Dr. E.___ legte in dieser Stellungnahme dar, dass bei der 48 ½-jährigen Beschwerdeführerin eine nicht verbesserbare Augenproblematik bestehe. Gemäss dem Bericht der Augenklinik des F.___ vom 12. Februar 2013 (vgl. Urk. 8/67/5-6) liege rechts eine Opticusatrophie (akute ischämische Opticusneuropathie, AION), bestehend seit 1999, und links eine zunehmende Pupillenatrophie (Verdacht auf AION), bestehend seit November 2010, vor. Rechts sei ein Visus korrigiert von 0,2 und links von 0,9 bei beidseitigen parazentralen Gesichtsfeldeinschränkungen ausgewiesen. Eine Verbesserung sei mit medizinischen Massnahmen nicht mehr zu erreichen. Gemäss dem Bericht von Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 3. April 2013 (vgl. Urk. 8/69) seien neben der Augenproblematik sodann diverse andere Leiden ausgewiesen. Aus der Sicht des RAD sei eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die vorliegende Augenproblematik nachvollziehbar. Es seien Massnahmen zwecks Arbeitsplatzerhalt durchgeführt worden, im Rahmen derer noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % habe erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit (als Kundenberaterin) und überwiegend wahrscheinlich auch in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der Visuseinschränkungen und der parazentralen Gesichtsfeldeinschränkungen, für welche auch die Kriterien einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall erfüllt seien, noch zu 30 % arbeitsfähig, wobei ab dem 4. November 2010 zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 8/74/5).

3.3    Diese Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. E.___ ist unumstritten und angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu nachvollziehbar. Es kann deshalb darauf abgestellt werden.


4.

4.1    Ebenfalls unumstritten ist der von der Beschwerdegegnerin in der angefoch-tenen Verfügung vom 14. März 2014 im Rahmen der Bemessung des Invalidi-tätsgrades per 1. November 2011 vorgenommene und nach Einwanderhebung korrigierte Einkommensvergleich, der einen (Gesamt-)Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 59 % ergab (vgl. Urk. 2/2 S. 4). Zu Weiterungen besteht diesbezüglich kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).

4.2    

4.2.1    Umstritten ist indes der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2014 per 1. August 2013 vorgenommene Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 68 % ergab (Urk. 2/2 S. 4).

4.2.2    Wie bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens im November 2010 arbeitet die Beschwerdeführerin nach wie vor als Kundenberaterin bei der Y.___ bzw. der Z.___, nun aber in einem reduzierten 30%-Pensum. Dabei stehen ihr verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung (vgl. Einzelarbeitsvertrag vom 7. November 2012, Urk. 8/65, und Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 17. Januar 2012, Urk. 8/52).

4.2.3    Wie aus der Lohnabrechnung der Z.___ vom März 2014 (Urk. 3/5) hervorgeht, beläuft sich das Einkommen der Beschwerdeführerin für ein hypothetisches 100%-Pensum auf brutto Fr. 87‘403.-- (bzw. Fr. 85‘003.-- ohne Arbeitsmarktzulage). Seit dem Jahr 2013 hat sich der Lohn der Beschwerdeführerin dabei nicht verändert (vgl. die telefonische Auskunft des Lohnbüros der Z.___ vom 3. März 2014, Urk. 8/98). Von diesem Valideneinkommen von Fr. 87‘403.-- ist auszugehen.

4.2.4    Aufseiten des Invalideneinkommens ergibt sich sodann ebenfalls gestützt auf die Angaben in der Lohnabrechnung vom März 2014 ein auf ein Jahr hochgerechnetes Einkommen der Beschwerdeführerin von brutto Fr. 26‘220.80 (Fr. 1‘961.60 x 13 + Fr. 720.-- [12 x Arbeitsmarktzulage]; im Betrag gemäss Lohnausweis der Z.___ von 2013, Urk. 3/4, in der Höhe von Fr. 27‘539.-- sind zusätzlich noch die Ausbildungszulagen von Fr. 960.-- [12 x Fr. 80.--] sowie die einmalige Auszahlung Leistungshonorierung von Fr. 358.-- enthalten).

4.2.5    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 87‘403.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 26‘220.80 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 61‘182.20 und damit ein Invaliditätsgrad von exakt 70 % (Fr. 61‘182.20 : Fr. 87‘403.--). Somit steht auch fest, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin für ein 30%-Pensum nicht verhältnismässig höher ist als dasjenige einer Person, die in der gleichen Funktion in einem 100%-Pensum bei der Z.___ angestellt ist (vgl. dazu auch den Einzelarbeitsvertrag vom 7. November 2012, Urk. 8/65). Die Beschwerdeführerin hat daher ab dem 1. August 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 599/05 vom 6. Februar 2006 E. 5.2.3).

    Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.

4.3    Da dem materiellen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin entsprochen wird, kann von der beantragten öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (BGE 122 V 47 E. 3b/ff).


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. März 2014 (Urk. 2/1-2) und vom 29. April 2014 (Urk. 9/2) insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2013 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

-     Rechtsanwalt Massimo Aliotta unter Beilage einer Kopie von Urk. 21

-     Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21

-    Pensionskasse Y.___

-     Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

-     Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl