Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00476




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 22. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Storrer

Storrer Hubmann Trächsel & Partner, Rechtsanwälte

Vorstadt 18, 8200 Schaffhausen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Die 1951 geborene X.___ meldete sich am 12. Juli 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7) die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/9, 8/13 und 8/18) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/10-11 und Urk. 8/16). Am 14. Dezember 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe (Urk. 8/14). Hernach stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 17. August 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/21). Nachdem X.___ dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/22), führte die IV-Stelle am 24. Januar 2013 eine Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 28. Januar 2013 [Urk. 8/61]). Zusätzlich liess sie die Versicherte am 5. und 6. November 2013 von den Ärzten der Y.___ begutachten (Expertise vom 31Januar 2014 [Urk. 8/59]). Mit Verfügung vom 7. März 2014 hielt die Verwaltung – nun insbesondere gestützt auf das Medas-Gutachten – an ihrer im Vorbescheid angekündigten Leistungsablehnung fest (Urk. 8/63 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr unter Berücksichtigung des gesetzlichen Wartejahrs eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 16. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9). Nachdem Rechtsanwalt Christoph Storrer am 1. März 2016 die nicht erfolgte Zustellung des betreffenden Schreibens mitgeteilt hatte (Urk. 10), wurde ihm am 2. März 2016 je eine Kopie der Urk. 7 und Urk. 9 zugesandt (Urk. 12). Am 8. März 2016 teilte er den Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit (Urk. 13).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung anfänglich damit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich – nachdem sie seit 26. November 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei – stetig verbessert und seit 5. Oktober 2011 bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Da damit bei Ablauf des Wartejahres keine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe, seien die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente nicht erfüllt (Urk. 2 S. 1 f).

    Nach Einholung des Y.___-Gutachtens hielt die Beschwerdegegnerin fest, es liege bei der Beschwerdeführerin kein anspruchsbegründender Gesundheitsschaden vor. Die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit sei der Versicherten weiterhin zumutbar (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der im neurologischen sowie neuropsychologischen Teilgutachten getroffene Schluss, wonach sie unter keiner Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide, erweise sich vor dem Hintergrund der Berichte der behandelnden Ärzte und angesichts der fachlichen Mängel der Expertisen als haltlos. Das Gutachten vom 31. Januar 2014 verschweige nicht nur die Erkenntnisse der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 28. September 2013, sondern lasse auch die gesamte seitherige Entwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2014 ausser Acht. Sie sei auch nach Ablauf des Wartejahrs um mindestens 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Es gebe zudem keine leidensangepasste Tätigkeit, bei welcher eine geringere Arbeitsunfähigkeit resultieren würde (Urk. 1 S. 7 ff.).


3.

3.1    Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 3. bis am 10. Dezember 2010 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte des A.___, Chirurgische Klinik, in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2010 (Urk. 8/11/9-11) folgende Diagnosen (S. 1):

- Disseminierte cerebrovaskuläre Insulte linkshemisphärisch, thromboembolisch bedingt

- symptomatische langstreckige Stenose der Aorta carotis interna links mit instabilen Plaques, hämodynamisch relevante Stenose der Aorta carotis interna rechts, Vertebralisstenose links

- cvRF (cardiovaskuläre Risikofaktoren): Nikotinabusus (25 py), Hypercholesterinämie

    Sie berichteten, nach der am 5. Dezember 2010 durchgeführten Karotisendarterektomie links hätten sich ein problemloser postoperativer Verlauf und reizlose Wundverhältnisse gezeigt. Es sei jedoch ein schwer einstellbarer Bluthochdruck aufgetreten, weshalb sie den Hausarzt der Beschwerdeführerin – nebst der Wundkontrolle – um Einstellung des Blutdruckes bitten würden (S. 1 und S. 2).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 28. September 2011 (Urk. 8/11/3-8) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Disseminierte cerebrovaskuläre Insulte linkshemisphärisch, thromboembolisch bedingt

- Symptomatische langstreckige Stenose der Aorta carotis interna links mit instabiler Plaque, Karotisendarterektomie links am 5. Dezember 2010

- Karotisendarterektomie rechts nach Restsymptomatik am 3. Dezember 2011

- Ausgeprägte persistierende Arteriopathie der zerebralen Gefässe

- Dyslipidämie

- Arterielle Hypertonie

- Degenerative Halswirbelsäulenveränderungen mit hochgradiger Spinalkanalstenose C4/C5 geringer ausgeprägt als C6/C7

    Er hielt fest, nach der Hospitalisation im A.___ seien intensive ergo- und physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt worden. Nach wie vor würden leichte Sensibilitätsstörungen am rechten Arm wie auch eine Dyspraxie des nämlichen Arms mit entsprechenden Problemen beim Schreiben bestehen. Er attestierte vom 26. November 2010 bis am 31. Januar 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, anschliessend bis am 3. April 2011 eine solche von 80 %, vom 4. April bis am 7. Mai 2011 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, vom 8. Mai bis am 3. Juli 2011 wiederum eine solche von 60 %, vom 3. Juli bis am 21. August 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 22. August 2011 bis auf weiteres eine solche von 40 % (S. 4).

3.3    In seinem am 23. Juli 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 8/16) stellte der nämliche Arzt im Vergleich zur Beurteilung vom 28. September 2011 mit Ausnahme einer arteriellen Hypertonie die gleichen Diagnosen. Er führte aus, in der Zwischenzeit sei es zu einer weitgehenden Erholung der Lähmung gekommen. Es würden noch Beschwerden im Sinne von neuropsychologischen Residuen mit ganz leichter Dyspraxie des rechten Armes mit entsprechenden Problemen beim Schreiben sowie kognitive Restbeschwerden mit einer generellen Verminderung des Arbeitstempos bestehen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit Oktober 2011 30 % (S. 2).

3.4    Vom 17. bis am 19. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin in der Medizinischen Klinik des A.___ stationär behandelt. Die dort tätigen Ärzte stellten in ihrem am 26. September 2012 verfassten Bericht folgende behandlungsrelevanten Diagnosen:

- Synkope unklarer Genese

- Differentialdiagnose: vasovagal, rhythmogen

- Hypokaliämie

- Status nach disseminierten cerebrovaskulären Insulten linkshemisphärisch, thromboembolisch bedingt

- ausgeprägte Arteriopathie der cerebralen Gefässe

- hochgradige langstreckige ACI Stenose beidseits links proximal, klinisch symptomatisch, rechts distal, sowie weitere intrakranielle Gefässpathologien

- Status nach Karotisendarterektomie links am 5. Dezember 2010

- kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinkonsum, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie

- Dyslipidämie

- Arterielle Hypertonie

    Sie gaben an, die Ursache der Synkope sei unklar geblieben. Ein erneuter Schlaganfall sei aufgrund der klinischen Präsentation wenig wahrscheinlich gewesen und auch im MRI-Bild habe sich keine frische Ischämie gezeigt. Die Versicherte sei während der Hospitalisation beschwerdefrei gewesen und habe in gutem Zustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/28/2-5).

3.5    Dr. B.___ diagnostizierte am 11. April 2013 nebst den bereits bekannten Diagnosen (vgl. E. 3.2-3) eine Restsymptomatik mit neuropsychologischen Defiziten, ein depressives Zustandsbild und einen Status nach unklaren Synkopen. Er führte aus, der weitere Verlauf sei betreffend die Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch ein Auf und Ab geprägt gewesen. Es würden nach wie vor gewisse Zeichen von residuellen neuropsychologischen Defiziten bestehen. Aufgrund dieser Problematik habe die Versicherte die geplante vollzeitige Arbeitstätigkeit nicht aufnehmen können. Es seien zudem Symptome im Sinne einer depressiven Verstimmung erkennbar gewesen. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit konnte er keine sichere Aussage machen (Urk. 8/39/1-5).

3.6    Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 18. bis am 28. September 2013 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte des Z.___, Klinik für Neurologie, in ihrem Austrittsbericht vom 28. September 2013 (Urk. 3/3) nachstehende Diagnosen (S. 1 f.):

1.    Karotis-Sinus-Syndrom (rechts) mit provozierbaren Asystolien und rezidivierenden Synkopen seit November 2010

- Differentialdiagnose: im Rahmen von Diagnose 3, epileptisch

- anamnestisch: "Schwarzwerden vor den Augen", Bewusstseinsverlust für Sekunden, häufig Sturz. Provokation durch Elevation beider Arme und gleichzeitiger Reklination des Kopfes und schnelle Kopfbewegungen. Bisher mehr als 10 Synkopen (zuletzt 4 x im August 2013 und 2 x im September 2013)

- diagnostisch:

- 7d-Event-Recording September 2012: stabiler SR mit vereinzelten SVES und VES

- MRI des Gehirnes vom 18. September 2013: Keine höhergradigen Stenosen der zervikalen oder basalen intrakraniellen Arterien, insbesondere der Vertebralarterien beidseits. In der Voruntersuchung haben die Vertebralarterien in erster Linie technisch bedingt eingeengt imponiert. Diskrete kurzstreckige Abgangsstenose der Arteria subclavia links

- Konventionelle Angiographie vom 19. September 2013: leichte Stenose des Abgangs der A. vertebralis links (ca. 30 %), ohne andere signifikante Stenosen. Keine endovaskuläre Behandlung indiziert

- EEG vom 20. September 2013: Normale Grundaktivität. Zeichen von Schläfrigkeit. Kein sicherer Herdbefund. Keine epilepsietypischen Potentiale

- EKG vom 20. September 2013: SR, HF 55/min, IDT, regelrechte R-Progression/Regression V1-V6

- Carotismassage mit EKG (rechts) vom 20. September 2013: Induktion eines Sinusarrests (4.5 Sekunden, terminiert bei Beendigung des Drucks) mit Präsynkope

- Duplex vom 23. September 2013: Keine relevanten Flussveränderungen der Arteria vertebralis beidseits in den V-2 Segmenten nach Reklination im Vergleich zur Grundposition gerade im Sitzen

- therapeutisch:

- am 26. September 2013 Implantation eines DDD-Schrittmachersystems

2.Status nach zerebrovaskulären Insulten linkshemisphärisch im Media- und Posteriorstromgebiet, Erstdiagnose Dezember 2010

- ätiologisch: TOAST 1

- klinisch initial: am 26./27. November 2010 Synkope, Schwindel, Parese des rechten Armes und Hypästhesie rechts

- klinisch aktuell: residuelle Hypästhesie der rechten Körperhälfte, leichte Gangunsicherheit

- diagnostisch:

- MRI des Schädels vom 1. Dezember 2010: im Media- und Posteriorareal links multiple kleine subakute Infarkte, v.a. im frontoparietalen und okzipitalen Marklager, möglicherweise mehrzeitiges und a.e. (am ehesten) arterio-arteriell embolisches Geschehen. Rechts zwei Hirnparenchymdefekte kortikal und subkortikal, a.e. alte Territorialinfarkte

- MR-Angio des Halses vom 1. Dezember 2010: hochgradige Abgangsstenose der linken Vertebralis, Abgang der rechten Vertebralis nicht sicher beurteilbar. Mässige Enge rechts am Übergang V3/V4. Hochgradige (80%ige) ACI-Stenose rechts ca. 2 cm ab Abgang. ACI links mit proximaler filiformer Abgangsstenose über ca. 2 cm

- CT des Schädels Dezember 2010: alte kleine Territorialinfarkte rechts frontal und parietal. Die multiplen frischen inzwischen subakuten Infarkte links im Media- und Posteriorgebiet demarkieren sich im CT. Kein Anhalt für perioperativ aufgetretene Infarkte

- CT-Angio Hals Dezember 2010: nach TEA links mit Patch-Plastik am 3. Oktober 2010 wieder regelrecht durchströmte A. carotis interna links. Bekannte Stenosierung der A. carotis interna rechts. Beginn ca. 2 cm oberhalb des Abgangs, Tandemstenose mit einer weiteren grenzwertig höhergradigen Stenose ca. 4.5 cm distal des Abgangs. Bekannte höhergradige Abgangsstenose der linken A. vertebralis. Mässige Abgangsstenose der linken A. subclavia mit Kalkplaque.

- TTE Dezember 2010: altersentsprechend normale Echokardiographie ohne Hinweis auf Emboliequelle.

- cvRF: arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Nikotin

- therapeutisch:

- Asasantin 200, 25mg 1-0-1

3.Zerebrale Arteriosklerose

- diagnostisch:

- Duplex vom 24. Februar 2011: 60%ige längerstreckige ICA-Stenose rechts (NASCET), 30%ige lokale distale CCA-Stenose links bei Status nach TEA 12/10. >50%ige Abgangsstenose der A. vertebralis links, <50%ige längerstreckige Abgangsstenose der A. vertebralis rechts

- Duplex vom 7. September 2011: im Wesentlichen unverändert zum 24. Februar 2011

- MRI vom 25. Januar 2012 (I.___): ältere ischämische Läsionen bilateral postzentral sowie occipital links

- MRI vom September 2012 (J.___): alte gliotisch umgewandelte Infarkte im linken Media- und Posteriorgebiet sowie alte Ischämiebezirke auch rechts. Keine frische Ischämie

- MR-Angiographie September 2012: links langstreckig erweiterter Abschnitt der A. carotis interna mit leichten welligen Konturunregelmässigkeiten, frei und ohne erkennbare pathologische Aussparung oder Wandablagerung bei Zustand nach TEA. Unverändert hochgradige Abgangsstenose der linken Vertebralis. Rechts unverändert unregelmässig bulbiform erweiterter Anfangsabschnitt der Carotis interna und unverändert gut 2 cm ab Abgang eine hochgradige kurzstreckige Stenose und davon abgesetzt eine etwas weniger ausgeprägte Tandemstenose

- MRI Gehirn und MRA Hals-/Hirngefässe vom 23. Juli 2013: unveränderte Parenchymnarben nach Grenzzoneninfarkten ACA/ACM rechts sowie ACM/ACP beidseits; einige wenige mikrovaskulär-gliotische Läsionen des Grosshirns. Stenosierende arteriosklerotische Wandveränderungen der ICA rechts, der CCA links, der A. vertebrales am Abgang sowie der A. vertebralis rechts im Segment III

- Duplex vom 04. Juli 2013: ausgeprägte Atheromatose der extrakraniellen hirnversorgenden Gefässe. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 07. September 2011 unverändert, ca. 50%ige, langstreckige ICA-Stenose rechts (gemäss den NASCET-Kriterien), beginnend ca. 1 cm distal des ICA-Abganges. Unverändert, lokal-morphologisch ca. 20-30%ige distale CCA-Stenose links bei Status nach TEA Dezember 2010. Unverändert, >50%ige Abgangsstenose der A. vertebralis links. Am ehesten progrediente, nun >50%ige, langstreckige Stenose der proximalen A. vertebralis rechts (im Vergleich zu Februar 2011 und September 2011 noch <50%ige Stenose). Leicht progrediente mittel- bis hochgradige ECA-Stenose rechts

- Konventionelle Angiographie vom 19. September 2013: leichte Stenose des Abgangs der A. vertebralis links (ca. 30 %), ohne andere signifikante stenotische Läsionen der Arteria beidseits, intra- und extrakraniell. Erweiterung des proximalen Segmentes der A. carotis interna, wahrscheinlich wegen vorheriger Endarteriektomie. Gefässkaliber-Irregularitäten und mässiggradige Stenose (< 50%) ca. 2 cm distal des Abgangs der Arteria

- therapeutisch:

- Karotisendarterektomie links am 3. Dezember 2010 bei symptomatischer, hochgradiger langstreckiger ICA-Stenose links

- antihypertensive Therapie und Crestor 20 mg/d

    Sie gaben an, die Beschwerdeführerin sei aufgrund rezidivierender Synkopen unklarer Genese (bestehend seit 2010) stationär behandelt worden. In den letzten drei Jahren sei es zunehmend zu Episoden mit „Schwarzwerden vor den Augen“ und „Bewusstseinsverlust über wenige Sekunden“ gekommen. Häufig seien im Rahmen dieser Episoden Stürze mit Verletzungen am Kopf und Oberkörper aufgetreten (S. 6). Die Angiographie habe lediglich eine leichte Stenose des Abgangs der Aorta vertebralis gezeigt. Zur weiteren Abklärung der Symptomatik hätten sie unter anderem in Zusammenarbeit mit den Kollegen der Kardiologie eine Karotismassage unter EKG-Monitoring zum Ausschluss eines hypersensitiven Karotis-Sinus durchgeführt. Durch Massage der Arteria carotis rechts sei ein Sinusarrest (für 4.5 Sekunden, terminiert bei Beendigung des Drucks) mit Präsynkope induziert worden. Die Diagnose eines Karotis-Sinus-Syndroms mit provozierbarer Asystolie habe damit gestellt werden können. Bei bestehendem hohem Leidensdruck und starker Gefährdung der Versicherten durch die rezidivierenden Stürze sei die Indikation zu einer Schrittmacherimplantation gestellt worden, die am 26. September 2013 erfolgt sei. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Die postoperative Schrittmacherkontrolle durch die Kollegen der Rhythmologie habe zudem eine einwandfreie Funktion des Schrittmachers ergeben. Bei einer nach der Implantation erneut durchgeführten Karotismassage rechts unter EKG-Kontrolle sei ein Schrittmacherrhythmus mit einer Herzfrequenz von 60 Schlägen pro Minute detektiert worden, ohne dass die Beschwerdeführerin, wie in der präoperativen Untersuchung, über Symptome geklagt hätte. Zu keinem Zeitpunkt hätten sich Hinweise auf eine erneute zerebrale Ischämie ergeben, zum Beispiel ausgelöst durch die Karotismassagen. Sie hätten die Versicherte in sehr gutem Allgemeinzustand in Begleitung ihres Ehemannes nach Hause entlassen. Sie empfahlen die Durchführung einer ambulanten Physiotherapie bei residueller Gangunsicherheit (S. 7).

3.7    Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, neurologischen, orthopädischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen vom 5. und 6. November 2013 stellten die Experten der Y.___ in ihrem Gutachten vom 31. Januar 2014 (Urk. 8/59) keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen (S. 39). Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 40):

- Hypersensitives Karotis-Sinus-Syndrom mit rezidivierenden Synkopen. Aufgrund dessen Implantation eines Herzschrittmachers im September 2013, seither symptomfrei

- Status nach zerebrovaskulären Insulten bei Karotis-Stenose links, Status nach Karotis-Thrombendarteriektomie Dezember 2010

- Klinischer Verdacht auf Arteria carotis interna Stenose rechts (in der Angiographie vom 20. September 2013 als 50%ig und somit mittelgradig beschrieben)

- Verdacht auf alkoholische Hepatopathie

- Mögliche periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) des rechten Beins

- Mögliche leichtgradige Polyneuropathie

- Arterielle Hypertonie

- Leichtgradige Periarthropathie des rechten Schultergelenks mit endgradiger Bewegungseinschränkung

    Bei der internistischen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin – so Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – über diffuse Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparats, vor allem im Bereich des Nackens und des Kopfes sowie der rechten oberen Extremität, beklagt. Die Atherosklerose bedinge eine optimale Einstellung der Risikofaktoren. Diesbezüglich sei vor allem auf den persistierenden Risikofaktor des Nikotinkonsums hinzuweisen; eine komplette Nikotinabstinenz sei daher dringend anzustreben. Symptome und Zeichen einer Claudicatio intermittens oder einer einschränkenden koronaren Herzerkrankung würden fehlen. Er berichtete weiter, die anamnestisch und aktenkundig erwähnten rezidivierenden Synkopen hätten nach dem Einsetzen eines Herzschrittmachers sistiert. Bei der körperlichen Untersuchung sei eine vergrösserte und verhärtet tastbare Leber aufgefallen. Eine dauerhafte Alkohol-Karenz sei somit notwendig. Die beschriebene Hypertonie zeige sich aktuell als medikamentös gut eingestellt. Bei der Untersuchung seien fehlende Fusspulse des rechten Beins aufgefallen. Klinisch gebe die Beschwerdeführerin jedoch keine eindeutige Claudicatio-Symptomatik an, sodass eine weitere Abklärung im Rahmen der hausärztlichen Betreuung erfolgennne. Die Hinweise auf eine generalisierte Arteriosklerose würden aus internistischer Sicht dafür sprechen, körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufig zu bewältigenden Gehstrecken über 200 Meter zu vermeiden. Ansonsten würden sich keine namhaften Einschränkungen ergeben, vor allem nicht in der angestammten Tätigkeit als Podologin (S. 10 f.).

    Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete in seinem neurologischen Fachgutachten, der klinische Befund zeige eine mögliche leichtgradige, rein sensible Polyneuropathie ohne korrespondierende Symptomatik. Diesbezüglich sei eine hausärztliche Diagnostik und Verlaufsbeobachtung ausreichend. Auffällig sei eine Diskrepanz zwischen den in der formalen Prüfung demonstrierten zervikalen und lumbalen Bewegungseinschränkungen und der deutlich besseren, freieren und ungehinderten spontanen Beweglichkeit gewesen. Auch habe sich für die anamnestisch angegebene aktuelle Schmerzintensität im zervikalen Bereich kein ausreichendes klinisches Korrelat ergeben. Die Beschwerdeführerin habe nicht schmerzbeeinträchtigt gewirkt. Somit sei eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden wahrscheinlich. Die angegebene Kopfschmerz-Symptomatik sei vor dem anamnestischen Hintergrund am ehesten als einfache Migräne einzuordnen. Es seien daher entsprechende leitliniengerechte therapeutische Massnahmen im Rahmen der hausärztlichen Weiterbetreuung sinnvoll. Für die anamnestisch und aktenkundig stattgehabten zerebralen Ischämien ergebe sich kein behinderungsrelevantes klinisches Befundkorrelat. Dies betreffe auch die aktenkundigen arteriosklerotischen Veränderungen der Halsarterien. Es sei darauf hinzuweisen, dass weder aktenkundig noch anamnestisch ein stattgehabter Hirninfarkt mit anhaltender gravierender fokaler zerebraler Störung dokumentiert sei. Auch der erhobene Befund spreche nicht für eine jemals stattgehabte gravierende zerebrale Ischämie mit einem resultierenden dauerhaften Defekt. Aus neurologischer Sicht würde sich kein ausreichender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer leidensangepassten Tätigkeit einschränkende Gesundheitsstörung ergeben (S. 17 ff.).

    Dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zervikale und lumbale Beschwerden sowie eine Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks vorgetragen hat. Der orthopädische Befund zeige ein allenfalls endgradiges Bewegungsdefizit der Halswirbelsäule (bei guter spontaner Mobilität) und für das rechte Schultergelenk eine leichtgradige Periarthropathie mit endgradiger Bewegungseinschränkung. Eine Impingement-Symptomatik oder klinisch sichere Zeichen einer Rotatorenmanschettenläsion würden nicht vorliegen. Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, aus orthopädischer Sicht würden allenfalls körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufiger Arbeit über Kopfhöhe ausscheiden. Die angestammte Tätigkeit als Podologin sei als körperlich leicht sowie sitzend oder wechselbelastend ausgeübt anzusehen und somit per sofort uneingeschränkt möglich. Therapeutisch sei die Durchführung von physikalischen und physiotherapeutischen Massnahmen in Eigenregie ausreichend (S. 23).

    Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem psychiatrischen Fachgutachten fest, anamnestisch seien von der Beschwerdeführerin keine gravierenden eigenständigen psychischen Störungssymptome vorgetragen worden. Im Wesentlichen sei ein Beeinträchtigungsempfinden durch die reklamierten somatischen Beschwerden genannt worden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer namhaften psychiatrischen Erkrankung hätten sich im Rahmen der hiesigen Untersuchung keine finden lassen. Insbesondere hätten sich keine Hinweise für ein depressives Syndrom ergeben. Der kognitive Befund sei regelrecht und ohne Anhalt für eine mnestische Beeinträchtigung gewesen. Für die diesbezüglich beklagten Beschwerden habe sich kein Korrelat gefunden. Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung sei zudem nicht wahrscheinlich, da Hinweise für einen unbewältigten innerseelischen Konflikt fehlten und die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch nicht wesentlich schmerzbeeinträchtigt wirke. Auch seitens der Behandler werde keine erhebliche psychische Störung erkannt, da die verordnete pflanzliche antidepressive Medikation im unteren Grenzbereich der Wirksamkeit dosiert sei und keine begleitende Gesprächstherapie erfolge. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 28 f.).

    Die mit dem neuropsychologischen Teilgutachten betraute Dipl.-Psych. G.___ gab an, der klinische neuropsychologische Befund habe keine kognitive Störung ausgewiesen. Testpsychologisch verfüge die Beschwerdeführerin über eine durchschnittlich ausgeprägte Gesamtintelligenz sowie über ein leicht überdurchschnittlich ausgeprägtes Sprachverständnis. Die geplanten testpsychologischen Untersuchungen seien aufgrund einer unzureichenden Mitwirkungsbereitschaft nur teilweise durchführbar gewesen, weshalb für gewisse Unterfraktionen (Wahrnehmungsorganisation, Arbeitsgedächtnis, Arbeitsgeschwindigkeit und Konzentrationsfähigkeit) keine Ergebnisse vorliegen würden. Der demonstrierte Leistungsabbruch bei ansonsten normalen Testergebnissen (und normalem klinischem Befund) folge keinem biologischen Muster zerebraler Defekte. In einem solchen Fall seien vielmehr ein eher kontinuierlicher Leistungsabfall und Auffälligkeiten im klinischen Befund sowie den durchgeführten Tests zu erwarten. Das gebotene Verhalten der Beschwerdeführerin spreche eher für eine bewusstseinsnahe mangelhafte Mitarbeitsbereitschaft. Kognitive (neuropsychologische) Testverfahren – so die Gutachterin weiter – seien aufgrund ihrer Abhängigkeit von einer aktiven Kooperation der Untersuchten im hohen Masse durch unbewusste (unter anderem Angst und Depression), vorbewusste (Aggravation) und bewusste (Simulation und Täuschung) Störfaktoren beeinflussbar. Eine in sich selbst laufende Interpretation testpsychologischer Daten (namentlich auffällige Testbefunde mit einer zerebralen Störung gleichzusetzen) widerspreche darüber hinaus auch dem schulmedizinischen Ansatz der begrenzten Wertigkeit von Hilfsuntersuchungen der Medizin, deren Ergebnisse nur im Kontext der klinischen Befunde und weiterer verfügbarer Daten sinnvoll interpretierbar seien. Im Fall der Versicherten sei daher zu berücksichtigen, dass der klinische Befund keinen Anhalt für eine kognitive Funktionsstörung biete und auch aktenkundig kein gravierendes kognitives Störungssyndrom beschrieben sei. Dipl.-Psych. G.___ wies zudem auf die deutliche Diskrepanz zwischen dem anamnestischen Beschwerdevortrag und dem unbeeinträchtigten klinischen Gesamteindruck hin. Die Beschwerdeführerin führe ein selbständiges Alltagsleben, sei im September 2013 in der Lage gewesen, eine neue Ehe einzugehen und fahre ein Automobil. Dies sei mit der Annahme einer die Arbeitsfähigkeit namhaft einschränkenden kognitiven Störung nicht vereinbar. Ein eine wesentliche kognitive Störung plausibel begründender Hirninfarkt mit hinreichend ausgedehnter kortikaler Beteiligung sei aktenkundig nicht beschrieben. Zusammenfassend ergebe sich aus neuropsychologischer Sicht kein Anhalt für eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 38 f.).

    Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Experten zusammenfassend aus, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht mit sofortiger Wirkung in der angestammten wie auch in einer vergleichbaren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 38), wobei wahrscheinlich bereits ab Anfang 2012 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (S. 40).


4.    Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin sei in der angefochtenen Verfügung – entgegen der gutachterlichen Einschätzung – von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgegangen (Urk. 1 S. 7). Tatsächlich begründete die Verwaltung die Leistungsablehnung anfänglich mit einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit und schloss gestützt darauf auf einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad (Urk. 2 S. 1). Im Rahmen des Einwandverfahrens änderte sie indes ihre Argumentation dahingehend, dass sie das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens unter implizitem Hinweis auf das Y.___-Gutachten verneinte (Urk. 2 S. 2). Zu bemerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin die fragliche Expertise der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur Stellungnahme unterbreitet hat. Die Beschwerdeführerin konnte sich hiezu aber vor dem mit voller Kognition ausgestatteten hiesigen Gericht äussern. Da sie beschwerdeweise keine Gehörsverletzung gerügt und nicht um Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Gehörsgewährung ersucht hat, ist hievon aus prozessökonomischen Gründen abzusehen.


5.

5.1    Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich an Herz-/Kreislaufbeschwerden leidet, die erstmalig vom 3. bis am 10. Dezember 2010 einen stationären Aufenthalt nötig machten (Urk. 8/11/9-11). Seither klagt sie über damit im Zusammenhang stehende Gesundheitsstörungen.

5.2    Die Beschwerdegegnerin ging – wie erwähnt – gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 31. Januar 2014 (Urk. 8/59) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und einer adaptierten Tätigkeit seit Anfang 2012 weder aus physischen noch aus psychischen Gründen eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 2 und Urk. 8/62 S. 4). Die Expertise der Y.___ äussert sich umfassend zu den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie basiert auf einer eingehenden internistischen, neurologischen, neuropsychologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der Vorakten (zum Beweiswert eines Gutachtens vgl. E. 1.4 hievor).

5.3    Was den physischen Gesundheitszustand anbelangt, hielten die Gutachter – gestützt auf die anlässlich ihrer Teilbegutachtung erhobenen Anamnesen und Befunde sowie die Vorakten in ihrer Konsensbeurteilung nachvollziehbar fest, dass die Pathologie im Bereich der rechten Schulter geringgradig ausgeprägt sei. Ferner sei die Arteriosklerose, die hinsichtlich der Halsarterien operativ teilsaniert sei, derzeit nicht symptomatisch und ein namhaftes Hirninfarktdefektresiduum sei nicht evident (Urk. 8/29 S. 38). Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) ist es gerade Aufgabe des Arztes und Teil einer fachgerechten Begutachtung, die Konsistenz der angegebenen Beschwerden – auch durch Vergleich mit dem spontanen Verhalten – zu prüfen. Die beanstandeten Feststellungen über die Inkonsistenz der gemachten Angaben und das aktive Gegenspannen der Beschwerdeführerin bei den Bewegungsproben zeugen daher weder von der Voreingenommenheit des Prof. Dr. D.___ noch von einer nicht lege artis gewählten Vorgehensweise bei der Begutachtung. Die Rüge der Beschwerdeführerin, der nämliche Gutachter stelle trotz anderslautenden Arztberichten in Abrede, dass die erlittenen Hirninfarkte je zu gravierenden zerebralen Störungen geführt hätten (Urk. 1 S. 9), erweist sich sodann als unzutreffend. Prof. Dr. D.___ legte in seinem Teilgutachten vielmehr unter Hinweis auf die erhobenen Befunde dar, dass aufgrund der stattgehabten Hirninfarkte keine dauerhaften Gesundheitsschäden – diesbezüglich verweist er auf eine schwerwiegende Halbseitenlähmung und eine Sprachstörung sowie ein Gesichtsfeldausfallverblieben sind (Urk. 8/59 S. 18). Was die im Zusammenhang mit den im Dezember 2010 erlittenen multiplen kleinen Hirninfarkten aufgetretenen Lähmungserscheinungen des rechten Arms betrifft (vgl. Urk. 1 S. 10), berichtete der Hausarzt Dr. B.___ in seinem am 23. Juli 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht von einer weitgehenden Erholung (Urk. 8/16 S. 2). In Übereinstimmung damit konnte auch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, kein fortdauerndes neurologisches Defizit feststellen (Urk. 8/39/7-8 und Urk. 8/39/9-10). Mit Blick auf die ausführliche Anamneseerhebung und die mehrtägige eingehende klinische Untersuchung kann sodann nicht von einer kurzen Dauer der Exploration (vgl. Urk. 1 S. 9) gesprochen werden. Schliesslich waren den Gutachtern auch die ärztlichen Berichte des Z.___ vom 19. September 2013 und von Dr. B.___ vom 6. November 2011 und 11. April 2013 sowie die darin erhobenen Befunde bekannt (Urk. 8/55, 8/57, 8/59 S. 5 ff. und S. 12), zumal die Y.___ aufgrund der aus dem Austrittsbericht des Z.___ gewonnenen Erkenntnisse eine zusätzliche neurologische Untersuchung für angezeigt hielt (Urk. 8/57). Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Beurteilung durch Prof. Dr. D.___ erweist sich demnach als unbegründet.

    Aus dem neuropsychologischen Fachgutachten geht zwar hervor, dass die testpsychologischen Untersuchungen aufgrund eines von der Beschwerdeführerin demonstrierten abrupten Leistungsabfalls nicht vollständig durchgeführt werden konnten (Urk. 8/59 S. 30). Vor dem Hintergrund, dass auch bei Durchführung von neuropsychologischen Tests – die von Dipl.-Psych. G.___ als Hilfsuntersuchungen der Medizin qualifiziert werden (Urk. 8/59 S. 37) – in erster Linie der neurologische Befund massgebend ist und diesbezüglich anlässlich der neurologischen Untersuchung kein anhaltender neurologischer Defekt festgestellt wurde (Urk. 8/59 S. 18), ist weiterhin auf keine bei der Versicherten bestehende relevante gesundheitliche Einschränkung zu schliessen, zumal der aufgetretene Leistungsabfall von der Gutachterin nicht mit einem Gesundheitsschaden erklärt werden konnte (Urk. 8/59 S. 37). Bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Beschwerdeführerin zudem alle relevanten Aufgabenaspekte adäquat erfassen und zeigte genügende Leistungen, wobei insbesondere auch das Arbeitstempo (zunächst) alters- und bildungsentsprechend war (Urk. 8/59 S. 31 und S. 37). Sodann passt der gezeigte Leistungsabfall ins Bild der auch im Rahmen der weiteren Untersuchungen festgestellten Inkonsistenzen. Der von Dipl.-Psych. G.___ erfolgte Hinweis auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz der von ihr angegebenen kognitiven Störungen Auto fährt (vgl. Urk. 1 S. 11 und Urk. 8/59 S. 38), ist sodann dahingehend zu verstehen, dass sie wie Dr. H.___ (Urk. 8/39/9-10) die Fahrtauglichkeit der Versicherten – immer mit Blick auf die geltend gemachten Beschwerden – zumindest in Frage stellt. Im Kontext der vom neurologischen Gutachter erhobenen klinischen Befunde kann demnach auch gestützt auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung auf keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden.

    Soweit die Beschwerdeführerin auf die durch die Ärzte des Z.___ verordnete Physiotherapie bei residueller Gangunsicherheit hinweist (Urk. 1 S. 12, 3/3 S. 7 und 3/5), ist festzuhalten, dass die Therapie zwischenzeitlich zu einer Besserung geführt hat, berichteten doch die Y.___-Gutachter übereinstimmend von einem unauffälligen Gangbild (Urk. 8/59 S. 8, S. 15 und S. 20). In Übereinstimmung damit werden die aktuell noch durchgeführten Therapiemassnahmen von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Beschwerden an der Schulter respektive der Wirbelsäule erwähnt (Urk. 8/59 S. 12 und S. 19) und in der zweiten Verordnung vom 17. Januar 2014 (Urk. 3/5 S. 2) wird als physiotherapeutische Massnahme – im Vergleich zur ersten Verordnung (Urk. 3/5 S. 1) – einzig noch auf eine intensivierte Therapie hingewiesen.

    Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift ab Anfang 2014 geltend gemachten, durch keine Arztberichte belegten Synkopen – die damit nach den gutachterlichen Untersuchungen aufgetreten sind und daher den Experten nicht bekannt sein konnten – führen zu keiner anderen Beurteilung der somatischen Problematik. Denn auch nach den im Dezember 2010 aufgetretenen Insulten ging Dr. B.___ von einer Besserung der Beschwerden aus und attestierte ab 5. Oktober 2011 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der bisherigen Arbeit (Urk. 8/16 S. 2). Die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit – die kein Steigen auf Leitern und Gerüste sowie Treppen beinhaltet – hielt er bereits für uneingeschränkt möglich (Urk. 8/16 S. 4). Nicht im Widerspruch dazu steht, dass die Gutachter ab Anfang 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % auch in der bisherigen, körperlich leichten Arbeit als Podologin für wahrscheinlich hielten (Urk. 8/59 S. 40). Angesichts dessen, dass die in den Jahren 2012 und 2013 erlittenen Synkopen (Urk. 3/3 Urk. 8/28/2-4) ohne dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben (vgl. Urk. 8/30/5, 8/39/2-5), ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Anfang 2014 stattgefundenen Synkopen anders verhält.

5.4    Betreffend die psychische Symptomatik legte der psychiatrische Gutachter – gestützt auf die klinischen Befunde – überzeugend dar, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert vorliegt. Was das Vorbringen der Versicherten, trotz der gutachterlichen Feststellung seien psychische Schwierigkeiten aufgetreten, die in einer regelmässigen ärztlichen Therapie behandeltrden (Urk. 1 S. 12), betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass daraus einzig geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich eine psychiatrische Behandlung aufgenommen hat. Dass die psychischen Beschwerden – eine konkret gestellte Diagnose wird von der Beschwerdeführerin nicht genannt – nach der Gutachtenserstellung aufgetreten sind, kann hingegen gestützt darauf nicht angenommen werden, zumal der Hausarzt bereits vor der Begutachtung eine pflanzliche antidepressive Medikation verordnet hatte (Urk. 8/39/1-5 S. 2 und Urk. 8/59 S. 28).

5.5    Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden aufweist. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen, insbesondere die Einholung von Arztberichten und eine Befragung der Beschwerdeführerin neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen).

    Zu ergänzen bleibt, dass selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeit nicht mehr zumutbar sei und von einem Valideneinkommen von Fr. 35‘785.-- (Urk. 8/61 S. 5) – was angesichts der IK-Einträge (Urk. 8/7, 8/43/6) als grosszügig erscheint – ausgegangen würde, dürfte sie mit Blick auf ihre gesundheitlichen Probleme in einer adaptierten Tätigkeit betraglich nicht weniger verdienen. Dass sich die gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten in der Arbeit als Podologin im Vergleich zu möglichen anderen Tätigkeiten am wenigsten stark auswirken (Urk. 1 S. 13), ist angesichts dessen, dass der hypothetische, als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt über ein breites Spektrum an Verweistätigkeiten verfügt, nicht nachvollziehbar. Angesichts der Höhe des Valideneinkommens resultiert aber auch selbst bei einem erhöhten Pausenbedarf respektive einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

Aber auch wenn gestützt auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. B.___ eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % angenommen würde, resultierte mittels eines Prozentvergleiches ohne Weiteres ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Da die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit dem Arzt zufällt, besteht für die Berücksichtigung von weitergehenden Einschränkungen, wie sie die Beschwerdeführerin unter Berufung auf eine zusätzliche Leistungseinbusse geltend machte (Urk. 1 S. 5 f.), kein Raum.

5.6    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Storrer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher