Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2014.00481 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 25. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank
Blum&Grob Rechtsanwälte AG
Neumühlequai 6, Postfach 3954, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, ist gelernte Köchin und meldete sich am 26. Februar 2010 unter Hinweis auf Lebensmittelintoleranzen sowie diverse weitere Leiden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/14 Ziff. 5.2 und Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht mit Verfügung vom 10. Mai 2011 (Urk. 7/42) ab.
1.2 Am 5. Juli 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/52). Die IV-Stelle klärte die medizinische und beruflich-erwerbliche Situation ab, wobei sie insbesondere eine Untersuchung der Versicherten bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (vgl. Urk. 7/59-60) und eine Berufsberatung zur Prüfung des Anspruchs auf eine Umschulung (vgl. Urk. 7/67 Ziff. 3 und Urk. 7/99) veranlasste.
Mit Email vom 15. August 2013 (Urk. 7/94) machte die Versicherte geltend, ihr sei nicht nur eine Vollzeit-Umschulung, sondern auch ein Taggeld zu gewähren. Am 23. Oktober 2013 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass während der Umschulung keine Taggelder ausgerichtet werden könnten (Urk. 7/99/10 f.), woraufhin die Versicherte am 22. Januar 2014 den Erlass einer Verfügung verlangte (Urk. 7/99/12 unten). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/98, Urk. 7/103) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. März 2014 (Urk. 7/107 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Taggelder der Invalidenversicherung.
2. Die Versicherte erhob am 5. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. März 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr hinsichtlich der ihr zugesicherten Umschulung ein Taggeld auszubezahlen. Zur Berechnung der Höhe des Taggeldanspruchs sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventuell sei für die Bemessung des Taggeldanspruchs auf Art. 20sexies Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) abzustellen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
3. Am 22. April 2014 hatte die Versicherte unter Hinweis auf ein Hüftleiden ein weiteres Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung gestellt (Urk. 7/111 Ziff. 6.2). Am 16. Mai 2014 teilte die IV-Stelle ihr unter Hinweis auf zwei in den nächsten Monaten bevorstehende Hüftoperationen den Abschluss der Berufsberatung mit und verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/118).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Abs. 3 lit. b).
1.2 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG).
Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Als erwerbstätig gelten gemäss Art. 20sexies Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) unter anderem Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (lit. a), oder glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten (lit. b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder mit der Begründung, dass die Voraussetzungen nach Art. 20sexies IVV nicht erfüllt seien (S. 1 unten); die Beschwerdeführerin habe unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im März 2010 (S. 2 Mitte) kein Einkommen erzielt und es könne auch nicht angenommen werden, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Taggelder stellten sodann akzessorische Leistungen zu beruflichen Massnahmen dar. Bis heute habe der Beschwerdeführerin jedoch keine berufliche Massnahme zugesprochen werden können (S. 2 unten, S. 3 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, mit der Beschwerdegegnerin sei unstreitig vereinbart worden, dass sie vollzeitlich zur Heilpädagogin umgeschult werden solle. Da sie als Köchin zudem zu 100 % arbeitsunfähig sei, seien die Voraussetzungen gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG erfüllt und es bestehe ein Anspruch auf Taggelder (S. 6 Ziff. 25). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass sie (die Beschwerdeführerin) erst im März 2010 arbeitsunfähig geworden sei und hiervor über zwei Jahre kein Einkommen erzielt habe, sei - aus näher dargelegten Gründen - unzutreffend, weshalb die Beschwerdegegnerin fehl gehe, wenn sie den - von ihr dem Grunde nach bejahten - Anspruch auf Taggelder auf dem Wege der Bemessung auf null reduziere (S. 6 f. Ziff. 26 ff.). Es sei erstellt, dass der Gesundheitsschaden schon weit vor dem Jahr 2010 eingetreten sei und sich insbesondere seit 2003 immer weiter verschlimmert habe, so dass sie spätestens ab dem Jahr 2005 keine Tätigkeit mehr habe ausüben könne, welche in Zusammenhang mit der Zubereitung von Speisen stehe, auf deren Inhaltsstoffe sie allergisch reagiere. Hinsichtlich der Bemessung der Taggelder sei damit auf das in den Jahren 2003 bis 2005 erzielte Erwerbseinkommen abzustellen (S. 8 f. Ziff. 34).
3.
3.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind, oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3.2 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) lautet auf Abweisung des Leistungsbegehrens. Aus dem Titel der Verfügung ergibt sich, dass konkret ein Anspruch auf Taggelder verneint wurde. Die angefochtene Verfügung ist daher als Gestaltungs- beziehungsweise Leistungsverfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG, und das Beschwerdebegehren, welches auf Ausrichtung von Taggeldern lautet, als Leistungsbegehren, zu qualifizieren.
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder zu Recht verneint hat.
3.3 Die Beschwerdeführerin beantragte die Ausrichtung von Taggeldern während ihrer Umschulung zur Heilpädagogin.
Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung (Urk. 7/99) ist zu entnehmen, dass eine Umschulung zur Heilpädagogin anlässlich der mit der Beschwerdeführerin geführten Gespräche ein Thema war und diesbezüglich auch Abklärungen getätigt wurden (vgl. etwa die Einträge vom 11. Juni sowie vom 10., 11. und 18. Juli 2013). Anlässlich des Gesprächs vom 5. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin die Ausbildung an sich finanzieren würde (vgl. Eintrag vom 5. August 2013). Berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zur Heilpädagogin wurden der Beschwerdeführerin in der Folge jedoch nie mittels Mitteilung oder Verfügung zugesprochen. Vor diesem Hintergrund kann die Umschulungsmassnahme entgegen der (anderweitigen) Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht als unstreitig vereinbart gelten - ein Gespräch mit einem Sachbearbeiter genügt hierzu nicht.
Sodann kann es als unbestritten gelten, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung und auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine beruflichen Massnahmen, namentlich keine Umschulung, erhielt. Vielmehr führte auch die Beschwerdeführerin aus, wegen ihrer Hüftbeschwerden könnten zurzeit keine Umschulungsmassnahmen ergriffen werden, und es sei auch unklar, welche Umschulung überhaupt in Frage käme (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 21 f.). Mit Mitteilung vom 16. Mai 2014 wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen seitens der Beschwerdegegnerin denn auch verneint (vgl. Urk. 7/118).
3.4 Das Taggeld bildet eine akzessorische Leistung zu Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 22 Abs. 1 IVG). Das bedeutet, dass ein Taggeld grundsätzlich nur ausgerichtet werden kann, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt oder im Anschluss daran Rekonvaleszenzzeiten bei mindestens 50%iger Arbeitsunfähigkeit zurückgelegt werden (vgl. Randziffer 1001 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung; KSTI).
Da der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten (noch) keine Eingliederungsmassnahmen in Form von beruflichen Massnahmen zugesprochen wurden beziehungsweise keine solchen durchgeführt werden, fehlt es bereits an der zur Ausrichtung von Taggeldern berechtigenden zentralen Grundvoraussetzung. Darauf hat die Beschwerdegegnerin im letzten Absatz der angefochtenen Verfügung auch zutreffend hingewiesen. Von einer Prüfung der (weiteren) Anspruchsvoraussetzungen (vgl. vorstehend E. 1.2 sowie Rz 1003 KSTI) kann daher zum jetzigen Zeitpunkt abgesehen werden.
Sollte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt berufliche Massnahmen zusprechen, wird sie zu jenem Zeitpunkt (erneut) über den Anspruch auf Taggelder zu befinden und gegebenenfalls darüber zu verfügen haben.
3.5 Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung im Resultat als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Resultat kann von den beantragten Zeugeneinvernahmen (vgl. Urk. 1 S. 4 und S. 8) abgesehen werden.
4. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Friedrich Frank
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf